OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
1 B
11201/12.OVG
7 L
1029/12.KO
BESCHLUSS
In dem
Verwaltungsrechtsstreit
...
wegen Baugenehmigung
hier: aufschiebende Wirkung
hat der
1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der
Beratung vom 31. Januar 2013, an der teilgenommen haben
...
beschlossen:
Die
Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der
Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der
Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der
Antragsteller begehrt als anerkannter Umweltverband die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte und
sofort vollziehbare Baugenehmigung vom 16. Oktober 2012 zur Errichtung einer
Sommerrodelbahn mit Zubehöranlagen auf dem Loreley-Plateau in Bornich. Das
Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. November 2012 den Antrag abgelehnt
(7 L 1029/12.KO). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 28.
November 2012, die dieser mit weiteren Schriftsätzen vom 10. Januar und 24.
Januar 2013 ergänzend und vertiefend begründet hat.
Das für
die Sommerrodelbahn ausgewiesene Plangebiet liegt innerhalb des Kernbereichs
des UNESO-Welterbe "Oberes Mittelrheintal". Die
Kulturlandschaft Oberes Mittelrheintal, im Norden und Süden durch die Städte
Koblenz, Bingen und Rüdesheim begrenzt, befindet sich seit dem 27. Juni 2002
auf der Liste des UNESO-Welterbes. Dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren
wurde ein sogenanntes vereinfachtes Raumordnungsverfahren nach § 18
Landesplanungsgesetz - LPlG - vorgeschaltet. Dieses wurde seitens des
Antragsgegners unter dem 4. August 2011 mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass
die beantragte Errichtung der Sommerrodelbahn mit einer Plangebietsgröße von
4,4 ha mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sei. Der Baugenehmigung
liegt mittlerweile ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ("Sommerrodelbahn
Loreley") gemäß § 12 Baugesetzbuch - BauGB - zu Grunde, der ein
in verschiedene Abschnitte unterteiltes Sondergebiet für Freizeitsport
ausweist. Der Bebauungsplan wurde von dem Planungsverband Loreley am 13.
Dezember 2012 beschlossen und am 21. Dezember 2012 im Wochenblatt der
Verbandsgemeinde Loreley öffentlich bekannt gemacht. Im Planungsverfahren hatte
der Antragsteller zuvor unter dem 9. Dezember 2012 umfassende Anregungen und
Bedenken zur Offenlage des Bebauungsplans des Planungsverbands geäußert.
Ergänzend zu dem Bebauungsplan haben der Planungsverband Loreley und die
Beigeladene als Investor am 18. Januar 2012 einen Durchführungsvertrag
geschlossen. Danach verpflichtet sich die Beigeladene das beantragte
Bauvorhaben unter Beachtung der Festsetzungen und Hinweise des
vorhabenbezogener Bebauungsplans sowie der festgesetzten landespflegerischen
Kompensationsmaßnahmen bis spätestens zwei Jahre nach dem Datum der erteilten
Baugenehmigung fertig zu stellen. Zugleich hat sich der Vorhabenträger
verpflichtet, für den Fall der Aufgabe des Betriebs sämtliche errichteten
baulichen Anlagen zurück zu bauen und hierfür eine Sicherheit in Höhe von
30.000,00 € zu hinterlegen. Das Investitionsvolumen zur Errichtung der Anlage
soll nach Aktenlage zumindest 450.000,00 € betragen.
Der
Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2012 zur Sicherung der Effektivität
des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers bis zur Entscheidung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren angeordnet. Der Antragsgegner hat während des laufenden
Verfahrens unter dem 8. Januar 2013 auf Nachfrage des Senats eine mit "Allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG" überschriebene
zusammenfassende Darstellung vorgelegt. Diese kommt unter Bezugnahme auf
verschiedene Gutachten in Übereinstimmung mit den im Fachverfahren beteiligten
Fachbehörden zu dem Ergebnis, dass die Zulassung des Vorhabens keine
erheblichen nachteiligen umweltbezogenen Auswirkungen haben werde.
II.
1. Der
Antrag ist zulässig.
a. Dem
Antragsteller steht die notwendige Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 2 i.V.m. § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - zu.
Nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 UmwRG kann eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine
Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1
Satz 1 UmwRG einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine
Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsvorschriften widerspricht, die
dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Auf
die "Rechte Einzelner" kommt es dabei im
Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH entgegen dem weiteren Wortlaut der
Norm nicht (mehr) an. Danach kann Umweltverband nach Art. 11 der UVP-Richtlinie
(Richtlinie 2011/92EU vom 13. Dezember 2011) einen Verstoß gegen
umweltschützende Rechtsvorschriften geltend machen, auch wenn die betreffenden
einzelstaatlichen Vorschriften keinen subjektiven Rechtsschutz Einzelner
gewähren (EuGH, Urt. v. 12. Mai 2011 - C-115/09 - Trianel; vgl. auch Epiney,
EurUP 2012, 88, 90f). Das Tatbestandsmerkmal "Rechte Einzelner
begründen ..." durfte daher nicht mehr angewendet werden, was die
während des Verfahrens in Kraft getretene Neufassung des UmwRG auch
berücksichtigt ("Gesetz zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und
anderer Vorschriften" vom 21. Januar 2013, BGBl. I S. 95 vom 28. Januar 2013,
in Kraft getreten gemäß Artikel 13 am 29. Januar 2013).
Vorliegend
geht es - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend feststellt hat - um
eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach dem dortigen Verweis auf §
2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fallen
hierunter u.a. Bewilligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen sowie
Planfeststellungsbeschlüsse (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4.
Aufl. 2012, Rn. 15 ff zu § 1 UmwRG).
Nachdem
im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch eine
Baugenehmigung gemäß § 33 Abs. 2 BauGB - also eine Genehmigung während der
Planaufstellung und noch vor der erneuten Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung - Prüfungsgegenstand war, ist nunmehr eine Genehmigung nach
§ 30 Abs. 2 BauGB Gegenstand des Verfahrens, da der Bebauungsplan mittlerweile
am 21. Dezember 2012 im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Loreley öffentlich
bekanntgemacht worden ist. Nach § 30 Abs. 2 BauGB ist ein Vorhaben im
Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, wenn es dem
Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist, wovon hier
auszugehen ist.
§ 1
Abs. 1 Nr. 1a UmwRG verlangt weiter, dass es um eine Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben geht, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach dem Wortlaut dieser Norm ("...
eine Pflicht bestehen kann") ist der
Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bereits dann eröffnet, wenn
die Möglichkeit einer UVP-Pflicht und damit das Vorliegen eines UVP-pflichtigen
Vorhabens gegeben ist (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl.
2012, Rn. 22f zu § 1 UmwRG; Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, Loseblattsammlung
Stand April 2012, § 1 UmwRG Rdnr. 29 m.w.N.).
Die
Möglichkeit einer UVP-Pflicht ergibt sich vorliegend aus der Nr. 18.3.2 der
Anlage 1 zum UVPG (Bau eines Freizeitparks ...), so dass eine allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG verpflichtend vorgesehen ist.
Es muss sich demnach um den Bau eines Freizeitparks handeln, für den im
bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt
wurde und der eine Größe von vier Hektar bis weniger als 10 Hektar aufweist.
Der vom
Planungsverband aufgestellte vorhabenbezogene Bebauungsplan "Sommerrodelbahn
Loreley" umfasst ein Plangebiet von 4,4 Hektar und unterfällt
damit seiner Größe nach der Nr. 18.3.2 der Anlage 1 zum UVPG. Der Senat folgt
insoweit nicht der Auffassung der Beigeladenen, dass bei den Größenangaben der
Vorhaben gemäß Nr. 18.3.2 der Anlage 1 zum UVPG maßgeblich auf die tatsächlich
ermöglichte Bodenversiegelung bzw. den entsprechenden Versiegelungsgrad
abzustellen sei, so dass für das Erfordernis einer UVPG-Vorprüfung eine
Versiegelung von 4,4 ha die Voraussetzung wäre. Gegen eine solche Annahme steht
bereits der Wortlaut der Nr. 18.3. der Anlage 1, der die Größe des "Plangebiets"
für maßgeblich erklärt. Allein die Erwähnung des Begriffs "Versiegelungsgrad"
in der Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 14/4599, S. 121) reicht für eine
gegenteilige Annahme nicht aus.
Bei
einem Freizeitpark handelt es sich um eine in der Regel größere Ausflugs- und
Vergnügungsstätte mit üblicherweise kommerziellen Freizeitangeboten
(BT-Drucksache 14/4599, S. 121; OVG SH, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 9 ME 155/06).
Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits eine Vielzahl von Kriterien genannt,
die für die Abgrenzung eines Freizeitparks gegenüber einer sonstigen Nutzung zu
Freizeitwecken maßgeblich sein können; darauf kann Bezug genommen werden. Zur
Überzeugung des Senats muss das Ergebnis bei Erreichen der Mindestgröße aus
einer wertenden Gesamtbetrachtung abgeleitet werden.
Vorliegend
handelt es sich um eine weitläufige und - zumindest potentiell - gärtnerisch
oder landschaftspflegerisch angelegte Fläche. Ob diese Flächen dauerhaft für
die Allgemeinheit frei zugänglich sind, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt
nicht verlässlich absehen, ist jedoch letztlich auch nicht maßgeblich für die
Einordnung unter Nr. 18.3.2 der Anlage 1 zum UVPG. Außerhalb des Bühnenbereichs
und des Zentralbereichs des Loreleyplateaus sind zunächst die Rodelbahn selbst
sowie ein Fußfühlpfad, ein Minigolf- und ein Spielplatz vorgesehen. Es sind
aber bei der wertenden Betrachtung auch die vorhandenen
Gastronomieeinrichtungen auf dem Plateau zu berücksichtigen. Denn das gesamte
Ensemble ist dabei unter Einschluss des Zentralbereichs des Loreleyplateaus auf
eine einheitliche Freizeitnutzung im Rahmen einer bestimmten Konzeption und
Organisation ausgelegt. Maßgeblich für die Einordnung ist dabei der Schutzzweck
der umweltbezogenen Rechtsvorschriften, nicht jedoch das möglicherweise
allgemein vorhandene Bild eines modernen großflächigen Freizeitparks (z.B.
Holiday Park Haßloch; Europa-Park Rust), mit dem das streitgegenständliche
Vorhaben unstreitig nicht annährend vergleichbar ist. Es ist jedoch im Sinne
einer effektiven Kontrolle von Vorhaben in einem ökologisch zumindest
potentiell sensiblen Außenbereich grundsätzlich keine enge Auslegung dieser
Bestimmungen geboten. Dafür spricht auch die Bestimmung des § 3b UVPG, wonach
bei dem Vorliegen eines engen Zusammenhangs von Vorhaben die gemeinsam
erreichten Größen und Leistungswerte maßgeblich sein sollen (sog. kumulierende
Vorhaben).
b. Dem
Antragsteller fehlt es darüber hinaus nicht deshalb an dem allgemeinen
Rechtschutzbedürfnis für seinen Antrag, weil nach dem insoweit bestrittenen
Vortrag des Beigeladenen (siehe zuletzt Schriftsatz vom 14. Januar 2013, S. 4
f) das Bauvorhaben bereits zu mehr als 80 % errichtet worden sei und es nunmehr
nur noch bei der Prüfung von umweltbezogenen Belangen um die Frage der
Inbetriebnahme gehen könne. Diesem Ansatz folgt der Senat nicht, weil bei der
Klage eines Umweltverbandes nicht singulär auf spätere Immissionen abgestellt
werden kann, sondern vorrangig die mögliche nachhaltige Beeinträchtigung
sämtlicher umweltbezogener Belange im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung
zu berücksichtigen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der
Beigeladenen genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss
vom 22. März 2010 - 7 VR 1/10, juris). Die dort beschriebene Situation der
Inbetriebnahme einer bereits komplett fertig gestellten industriellen Anlage
ist mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbar.
2. Der
Antrag ist jedoch unbegründet
a. Im
Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO hat das
Gericht grundsätzlich eine eigene Ermessensentscheidung unter Abwägung und
Beachtung der gegenläufigen Interessen und Erfolgsaussichten der
Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im Verfahren zur Hauptsache zu
treffen. Ist bei einseitig belastenden Verwaltungsakten die Abwägung zwischen
dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse des
Adressaten vorzunehmen, so stehen sich bei einem Verwaltungsakt mit
Drittwirkung "unter dem Dach der behördlichen Genehmigungsentscheidung"
(vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 212a Rn. 39) häufig
sachlich widerstreitende Nachbarinteressen gegenüber. Für den Fall der
Verbandsklage ist jedoch zu beachten, dass die anerkannten Umweltvereine
praktisch stellvertretend für die Allgemeinheit Belange des Umwelt- und
Naturschutzes geltend machen, so dass auch insoweit eine umweltbezogene
Folgenabwägung im Rahmen der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels geboten sein
kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 4 VR 3/97, DVBl 1998,
589).
b. Der
Maßstab der Begründetheit ergibt sich zunächst aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Danach
sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach
§ 1 Abs. 1 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften, die dem
Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, verstößt und
der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den von der Vereinigung
nach ihrer Satzung zu fördernden Zielen gehören. Für angegriffene
Bebauungspläne gilt dies entsprechend, soweit die Festsetzungen die
Zulässigkeit eines Vorhabens begründen, für die die Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
c. Die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist ein
unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens.
Gegenstand der UVP ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten
Schutzgüter. Durch die UVP soll sichergestellt werden, dass die Belange des
Umweltschutzes bereits in einer frühen Phase der Planung gesichtet und
ermittelt werden, um sachgerecht als Bewertung der Umweltfolgen des Vorhabens
in die Abwägung einfließen zu können.
Nach §
4 Abs. 1 UmwRG führt eine fehlende Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich der
UVP-Pflichtigkeit zum Erfolg von Anfechtungsklagen auch privater
Vorhabenträger, sofern diese nicht in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 und
2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die unterlassene
UVP-Vorprüfung ist dabei nur dann unbeachtlich, wenn diese anschließend -
zutreffend - zum Ergebnis führt, dass eine UVP nicht durchzuführen ist (siehe
BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11/07, BVerwGE 131, 352; Schink, Der
Vorhabenbegriff bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, NuR 2012, 603).
d. Der
Antragsgegner kann im gerichtlichen Eilverfahren bei vorläufiger Prüfung
erfolgreich geltend machen, die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei wirksam
nachgeholt worden. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2013 hat der Antragsgegner
unter anderem ein mit "allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG;
Errichtung einer Sommerrodelbahn" überschriebenes
Papier vorgelegt. Darüber hinaus wurden (teilweise erneut) weitere Unterlagen
vorgelegt, die sich mit umweltbezogenen Fragen im Rahmen der Planung befassen.
Dies sind der "Erläuterungsbericht zum Parkraumkonzept Loreley in Zusammenhang
mit der Sommerrodelbahn Loreley" vom November 2011
die "spezielle artenrechtliche Prüfung (saP) und Natura
2000-Verträglichkeitsprüfung" vom September 2011,
die "Umwelt- und landschaftsbildbezogene Ergänzung
(Alternativenprüfung) zum Antrag auf vereinfachte Raumordnung zur Prüfung und
Änderung des Flächennutzungsplans" sowie die "Begründung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sommerrodelbahn Loreley" gemäß § 10
BauGB.
e.
Zusammengefasst kommen die umweltbezogenen Prüfungen des Antragsgegners zu dem
Ergebnis, dass erhebliche Auswirkungen gemäß § 33 Bundesnaturschutzgesetz -
BNatSchG - auf die dort angrenzenden Schutzgebiete nicht gegeben und erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt und die Vogelwelt nicht zu erwarten seien. Die in
dem Bebauungsplan festgesetzten Kompensationsmaßnahmen ermöglichten einen
funktional geeigneten Ausgleich in unmittelbarer Nähe des Eingriffs. Bei
Umsetzung der Maßnahmen werde daher ein Zustand erreicht werden, in dem die
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als nicht erheblich einzustufen seien.
Durch die Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland sowie von Gehölzpflanzungen
als Ausgleichsmaßnahmen erfahre dieses Schutzgut sogar eine gewisse
Verbesserung. Durch den Bau des Vorhabens werde nicht gegen die
artenschutzrechtlichen Tatbestände des § 44 BNatSchG verstoßen, was sich aus
der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung ergebe. Bei der Entfernung
der Gehölzbestände im unteren Bereich würde § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG
beachtet. Erhebliche Auswirkungen gemäß § 33 BNatSchG seien nicht gegeben,
ebenso sei ein Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung nicht
feststellbar. Durch die Umsetzung des Vorhabens werde zwar die Fahrmulde der
Sommerrodelbahn im Landschaftsbild wahrnehmbar sein. Das Loreleyplateau sei jedoch
bereits durch seine erheblichen Vorbelastungen als nicht mehr naturnah zu
bezeichnen, so dass der Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung
unangetastet bleibe. Auch werde das Vorhaben vom Rheintal aus nicht sichtbar
sein. Der Eingriff in die Landschaft könne nach einem späteren Abbau der Anlage
rückgängig gemacht werden Erhebliche Lärmimmissionen seien durch den Betrieb
des Liftsystems und der Rodelbahn ebenfalls nicht zu erwarten. Schließlich sei
hervorzuheben, dass im Rahmen einer von dem Ingenieur-Büro Karst erarbeiteten
Alternativenprüfung vom 31. Mai 2011 die streitgegenständliche Planung als die
eindeutig umweltverträglichste Variante herausgearbeitet worden sei.
Auch
wenn der Antragsgegner zunächst der Auffassung war, dass eine UVP-Vorprüfung nicht
erforderlich sei, so hat er diese jedoch letztlich ohne offensichtliche Fehler
durchgeführt (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11/07).
Für den Senat ist im Rahmen der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung
nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse der Vorprüfung der Umweltverträglichkeit
in der Sache unzutreffend oder fehlerhaft sind. Dies trifft auch für das
Ergebnis zu, dass die noch umfassendere Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
erforderlich sei. Sofern die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen tatsächlich
durchgeführt werden, ist die Beurteilung nachvollziehbar, dass die Auswirkungen
auf die betroffenen Schutzgüter aus dem Blickwinkel des Umweltschutzes als
kompensierbar bzw. vertretbar einzustufen sind.
f. Ohne
Erfolg bleibt der Antrag auch in Bezug auf den Landschaftsschutz. Keiner
abschließenden Klärung bedarf, inwieweit sich der Antragsteller als
Umweltorganisation zur Begründung seines Begehrens vorliegend auch auf den
Landschaftsschutz berufen kann. Dabei scheint es möglich, die Unversehrtheit
und Schönheit der Landschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 BNatSchG) als
Rechtsvorschriften die dem Umweltschutz dienen und damit als Fall des § 2 Abs.
1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 UmwRG anzusehen. Zudem ist § 64 Abs. 1 S. 1 BNatSchG
zu beachten, wonach die dort genannten anerkannten Naturschutzvereinigungen
neben den Rechtsbehelfen nach § 2 UmwRG auch allgemein gelten machen können,
dass staatliche Entscheidungen Rechtsvorschriften widersprechen, den Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.
Der
Antragsteller hat jedoch keinen diesbezüglichen Widerspruch gegen
Rechtsvorschriften belegen können. Insbesondere hat er einen Verstoß gegen die
einschlägige Landschaftsschutzverordnung (Landesverordnung über das
Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz) vom 26. April 1978
nicht dargetan (§ 146 Abs. 4 VwGO). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung ist
zwar das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art grundsätzlich
verboten. Das gleiche gilt gemäß Abs. 1 Nr. 8 für das Anlegen oder Erweitern
von Stellplätzen, Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,
was demgemäß für eine Anlage im Sinne eines Freizeitparks erst recht Gültigkeit
beansprucht. Der Antragsgegner hat jedoch vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 4
der Verordnung im Hinblick auf die überörtliche Bedeutung der Maßnahme und
unter Beteiligung der Landespflegebehörde ein raumplanerisches Verfahren nach §
18 LPlG durchgeführt, worin die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung festgestellt worden ist.
Gegen
diese Feststellungen hat der Antragsteller bisher keine erheblichen Vorhalte
geltend gemacht und demnach auch keine rechtlichen Bestimmungen des Natur- und
Landschaftsschutzes benannt, die durch die geplante Maßnahme verletzt werden.
Inwieweit er sich auf ein fehlerhaftes Raumordnungsverfahren berufen könnte,
kann vorliegend offen bleiben, da es diesbezüglich bereits an einer
entsprechenden Darlegung fehlt. Die mehrfach pauschal erhobene Rüge der
Landschaftsunverträglichkeit der Maßnahme kann in dieser Allgemeinheit daher im
Rahmen der Interessenabwägung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu
einer dauerhaften Suspendierung des Vorhabens führen.
g. Der
Antragsteller hat überdies nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 VwGO), dass sein
Antrag durch eine etwaige Beeinträchtigung des Loreley-Plateaus hinsichtlich
des UNESCO Welterbes Erfolg haben müsse.
Wie
zuvor erwähnt, ist die Loreley bei Sankt Goarshausen Bestandteil des UNESCO-Welterbes
Oberes Mittelrheintal. Die am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der
UNESCO beschlossene Welterbekonvention zielt nach ihrer Präambel und ihren Art.
1 und Art. 2 auf den Schutz des unbeweglichen materiellen Kulturguts
(Denkmäler, Ensembles und Stätten) und Naturerbes (Naturgebilde, geologische
und physiographische Erscheinungsformen sowie Naturstätten und Naturgebiete).
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Welterbekonvention am 23.8.1976
ratifiziert (Art. 59 Abs. 1 GG) und am 2. Februar 1977 im Bundesgesetzblatt
bekannt gemacht (BGBl. II S. 215). Die Welterbekonvention bestimmt in Art. 4,
dass in erster Linie die einzelnen Vertragsstaaten für Schutz und Erhaltung des
kulturellen und natürlichen Erbes in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind (Satz
1). Art. 5 legt in Ergänzung zu Art. 4 u.a. fest, dass sich jeder Vertragsstaat
wird bemühen nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten seines Landes (...)
eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur- und
Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses
Erbes in die Planungen einzubeziehen.
Im
Planungsverfahren wurden die innerstaatlichen zuständigen Behörden für das
Welterbe Oberes Mittelrheintal umfassend beteiligt. So führte die Projektgruppe
Welterbe Oberes Mittelrheintal bei der SGD Nord unter dem 14. Mai 2012 aus,
dass ungeachtet der bereits zuvor im Raumordnungsverfahren sowie im
Bebauungsplanverfahren geäußerten grundsätzlichen Vorbehalte aus
welterberechtlicher Sicht nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Realisierung ausgegangen werden müsse. In der Raumordnungsprüfung nach § 18
LPlG (Bescheid vom 12. Juli 2011) wurde die Thematik des UNESCO Welterbes
ausführlich behandelt, auch hat der Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal
mit Schreiben vom 30. Mai 2012 letztlich seine Vorbehalte zurückgestellt und im
Rahmen der Baugestaltung Anregungen (zur Farbwahl "welterbegrün")
für die Ausführung des Vorhabens eingebracht.
Vorliegend
fehlt damit im Beschwerdeverfahren bereits die Darlegung, dass eine nachhaltige
Beeinträchtigung des Welterbes durch die Rodelbahn entstehen würde. Zudem
fehlen Ausführungen dazu, inwieweit überhaupt eine konkrete Bindungswirkung der
Planungsträger an die Bestimmungen des UNESCO Welterbes besteht (vgl. SächsOVG,
Beschluss vom 9. März 2007 - 4 BS 216/06, juris Rn. 67 ff). Dies kann aus der
Sicht des Senats jedoch letztlich offen bleiben, da bisher eine Befugnis des
Antragstellers, Verletzungen des Welterbes zu rügen, nicht gesetzlich
vorgesehen ist.
Die
Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands ist nach dem
Umweltrechtsbehelfsgesetz und dem diesem zugrundeliegenden Unionsrecht auf die
Geltendmachung der Verletzung umweltschützender Vorschriften beschränkt. Dem
entspricht der Prüfungsumfang des Gerichts als materiell-rechtliche Kehrseite
der Klagebefugnis. Für eine darüber hinausgehende vollumfängliche Prüfung der
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung besteht keine Rechtsgrundlage
(vgl. VGH BW, Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09). Damit darf das
gesetzlich umrissene "Klageprogramm" von den Gerichten nicht
hinsichtlich anderer öffentlicher Belange erweitert werden (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 19. Mai 1998 - 4 A 9/97, BVerwGE 107, 1 - LS 1). Bei der im
Eilverfahren notwendigerweise nicht abschließenden Prüfung ist daher
anzunehmen, dass dem Antragsteller als anerkannten Umweltschutzverband die
Sorge über das Welterbe der UNESCO ausdrücklich durch eine Entscheidung des
Gesetzgebers übertragen werden müsste, was bisher nicht geschehen ist. Auch die
Rügebefugnis aus Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention ist insoweit nicht
dargelegt worden.
h.
Schließlich führt auch der Vorhalt gegen die Abwägung des Bebauungsplans nicht
zum Erfolg der Beschwerde. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80
Abs. 5 VwGO als eines summarischen Verfahrens gegen eine Baugenehmigung bedarf
es grundsätzlich keiner Entscheidung darüber, ob ein verfahrensgegenständlicher
Bebauungsplan wirksam ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein zur
Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Fehler offensichtlich ist bzw.
gegen den Bebauungsplan durchgreifende Bedenken bestehen und dies den
Antragsteller in seinen Rechten verletzen kann (vgl. Beschluss des Senats vom
30. November 2010 - 1 B 11083/10, ESOVGRP; BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009
- 15 CS 09.2252; SaarlOVG, Beschluss vom 13. April 1993 - BRS 55 Nr 189).
Der
Maßstab der Begründetheit ergibt sich insoweit im Wesentlichen aus § 2 Abs. 5
Nr. 2 UmwRG. Zur Überzeugung des Senats lässt sich im Rahmen dieser gesetzlich
eingeschränkten Inzidentprüfung ein erhebliches Ermittlungsdefizit nach Maßgabe
von § 2 Abs. 3 BauGB oder ein Abwägungsdefizit da § 1 Abs. 7 BauGB im
vorläufigen Eilverfahren nicht feststellen. Der Antragsgegner hat im Verfahren
zunächst nachvollziehbar erläutert, dass in einem Änderungsverfahren bereits
verringerte Festsetzungen im Plangebiet gefordert und durchgesetzt worden
seien. Dabei sei es in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde, der
unteren Denkmalschutzbehörde sowie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
gerade auch um die Dimension der baulichen Anlagen gegangen. Die Begründung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 19. Januar 2012 befasst sich ausführlich
unter Nr. 9 mit der Ermittlung und Bewertung potentiell erheblicher Umweltauswirkungen
wobei es unter anderem um die Schutzgüter Biodiversität, Fauna und Flora,
Boden, Wasser sowie Luft und klimatische Faktoren geht. Auch werden die
Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft und Erholung sowie die
Wechselwirkungen verschiedener Maßnahmen sowie Summationswirkungen
berücksichtigt und abgewogen. Ausführlich befasst sich die Begründung mit
Auswirkungen auf angrenzende FFH- und Vogelschutzgebiete, nimmt dabei auf die
Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der Natura
2000-Verträglichkeitsprüfung vom September 2011 Bezug und führt diese in die
abwägenden Überlegungen ein.
Nach
alledem wird bei dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen
Prüfungsumfang deutlich, dass die Planungsgemeinschaft bei der Aufstellung des
Bebauungsplans Sommerrodelbahn Loreley die notwendigen Ermittlungen
durchgeführt und umweltbezogenen Betrachtungen angestellt hat. Bei der
Gesamtbetrachtung ist auch zu beachten, dass mit den geplanten Vorhaben des
Bebauungsplans auf dem Plateau neben der Rodelbahn derzeit
"lediglich" eine Minigolfbahn, ein Kinderspielplatz und ein
Fußfühlweg geplant sind. Im Übrigen ist im Rahmen der Interessenabwägung darauf
hinzuweisen, dass die beanspruchten Flächen bereits derzeit regelmäßig für Großveranstaltungen
(insbesondere Konzertereignisse, siehe http://www.loreley-freilichtbuehne.de/)
als Parkraum vorgehalten worden sind. Zu Recht weisen die Beigeladene und der
Antragsgegner darauf hin, dass es sich insoweit um ein durchaus nicht
unvorbelastetes Gebiet handelt. Letztlich trägt im Hinblick auf die
Interessenabwägung zudem die Beigeladene als Investorin das Risiko, dass sich
bei der Prüfung im Hauptsacheverfahren gleichwohl noch Verstöße gegen Umwelt-
und Landschaftsschutzbestimmungen herausstellen sollten. Für diesen Fall dürfte
im Hinblick auf den relativ geringen Anteil an Flächenversiegelung eine
Renaturierung des Geländes auch ohne weiteres möglich sein.
b. Ein
Erfolg des Antrags folgt auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention ("Übereinkommen
über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten In Umweltangelegenheiten")
vom 25. Juni 1998.
Dabei
ist zu sehen, dass die Europäische Gemeinschaft selbst Vertragspartei ist und
in Umsetzung von Art. 9 der Konvention die sog. UVP-Richtlinie (Richtlinie
85/337/EWG vom 27. Juni 1985, ersetzt durch Richtlinie 2011/92/EU vom 13.
Dezember 2011) erlassen hat. Diese Richtlinien verpflichten ihrerseits die
Mitgliedstaaten, Umweltschutzorganisationen einen möglichst umfassenden Zugang
zu Gerichtsverfahren zu öffnen. Dies hat die Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich u.a. durch die Vorgaben des UmwRG in das deutsche Recht
umgesetzt, dass somit seinerseits den Ursprung in der Aarhus-Konvention hat
(vgl. Mainzer/Möbus, Das Umweltrechtsbehelfsgesetz, I+E, 2012, 213). Zudem gilt
die Aarhus-Konvention aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 9. Dezember 2006 und
der anschließenden Ratifikation als innerstaatliches Recht (BGBl. II 2007, S.
1392, so dass Erweiterungen der Klagebefugnisse des UmwRG in Betracht gezogen
werden können, soweit die innerstaatliche Umsetzung unvollständig gewesen sein
sollte (vgl. zu Art. 9 Abs. 2: OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D
38/08.AK, NuR 2012, 722).
Nach
dem von dem Antragsteller primär in Anspruch genommene Art. 9 Abs. 3 der
Konvention stellt, zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2
genannten Überprüfungsverfahren [...] jede Vertragspartei sicher, dass
Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen
Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder
gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden
vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen
umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Dieser
Zugang ist dem Antragsteller durch die hier vorgenommene Auslegung des Senats
zum UmwRG sowie zum UVPG gewährleistet. Hinsichtlich der Begründetheit des
Begehrens legt die Beschwerde indessen nicht dar, dass sich unmittelbar aus der
Konvention ein erweiterter Prüfungsmaßstab ergibt, der vorliegend zum Erfolg
des Rechtsmittels führen müsste. Denn ein Verstoß gegen "umweltbezogene
Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts" (einschließlich
unionsrechtlich determinierter Vorschriften) ist - wie ausgeführt - nicht
belegt worden.
Vor
diesem Hintergrund ist der behauptete - bisher zu Überzeugung des Senats aber
nicht belegte - Verstoß gegen das Regelwerk des UNESCO Welterbes bei der
Beurteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für den Antragsteller nicht
nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention rügefähig, da diese völkerrechtliche
Vereinbarung gerade den "Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten"
ermöglichen sollte, nicht jedoch einen eigenen und erweiterten
materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab zu schaffen vermag. Nach alledem war es
nicht geboten, auf Grundlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs anzuordnen und somit das Vorhaben der Beigeladenen bis zur
Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auszusetzen.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die
Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 3, 53
Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.