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Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

2 A 10921/17.OVG

GerichtOVG Rheinland-PfalzAktenzeichen2 A 10921/17.OVG
EntscheidungsartBeschlussDatum
25.04.2017
veröffentlicht in
rechtskräftigJa
Leitsatz
1. Es fehlt das für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache auch schon aus einem anderen Grund unzulässig ist und deshalb mit der Wiedereinsetzung lediglich eine "bloße Wiederholung der Entscheidung in der Sache" erreicht werden kann.

2. Wird die Wiedereinsetzung gegen die Einlegungsfrist für ein Rechtsmittel geltend gemacht, so laufen die Begründungsfristen davon unabhängig weiter.


Der Beschluss ist rechtskräftig.
RechtsgebieteProzessrecht
SchlagworteAntrag auf Zulassung der Berufung, Begründung, Begründungsfrist, Berufung, Berufungszulassung, Einlegung, Einlegungsfrist, Frist, Prozessrecht, Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, voriger Stand, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zulassung der Berufung
NormenVwGO § 60,VwGO § 124a,VwGO § 124a Abs 4,VwGO § 124a Abs 4 S 1,VwGO § 124a Abs 4 S 4,VwGO § 152
Volltext

vorgehend VG Neustadt a.d. Weinstraße, 1 K 776/16.NW

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

 

                                                           Gründe

1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2017 bleibt ohne Erfolg.

2

Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht allerdings nicht entgegen, dass der vorausgegangene Beschluss des Senats vom 18. April 2017 nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Denn die Vorschrift des § 60 VwGO stellt insoweit eine Beschränkung der Rechtskraftwirkung dar, mit der Folge, dass bei gewährter Wiedereinsetzung die gerichtliche Entscheidung ohne weiteres ihre Wirksamkeit verliert und das gerichtliche Verfahren fortgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1989 – 2 B 75/89 –, NJW 1990, 1806; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 60 Rn. 24, 34).

3

Es kann dahinstehen, ob durch die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen glaubhaft gemacht ist, dass die Versäumung der Antragsfrist nicht auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Denn dem Kläger fehlt das für eine Wiedereinsetzung und damit für die Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1989 – 2 B 75/89 –, NJW 1990, 1806). Eine Wiedereinsetzung kann danach nicht gewährt werden, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache auch schon aus einem anderen Grund unzulässig ist und deshalb mit der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist lediglich eine „bloße Wiederholung der Entscheidung in der Sache“ erreicht werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 2. März 2011 – 8 LA 17/11 –, BeckRS 2011, 48211; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 60 Rn. 35). So ist es hier: Der Antrag der Klägers ist nicht allein deshalb verworfen worden, weil die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt wurde. Der Zulassungsantrag kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil zwischenzeitlich auch die Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verstrichen ist.

4

Hieran ändert auch der Wiedereinsetzungsantrag nichts. Denn durch die Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wird nicht etwa die versäumte Frist nachträglich verlängert, sondern es wird mit der Entscheidung allein fingiert, die Frist sei nicht versäumt (vgl. Brink, in: Beck’scher Online-Kommentar VwGO, 40. Edition [01. Januar 2017], § 60 Rn. 43; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Losebl., 32. EL [Oktober 2016], § 60 Rn. 11; Krausnick, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, Rn. 13). Wird daher, wie vorliegend, die Wiedereinsetzung gegen die Einlegungsfrist für ein Rechtsmittel geltend gemacht, so laufen die Begründungsfristen davon unabhängig weiter (vgl. Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 60 Rn. 4).

5

Danach war der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

6

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass ein Prozessbevollmächtigter, anders als der Kläger mit seinem Wiedereinsetzungsantrag geltend macht, nicht erwarten darf, dass ein am vorletzten Tag der Frist um 17:07 Uhr beim Oberverwaltungsgericht per Fax eingegangener Antrag noch am selben Tag oder auch unmittelbar am nächsten Tag an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird und dort eingeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 – 20 ZB 02.1325 –, NVwZ-RR 2003, 531; Beschluss vom 23. Januar 2006 – 22 ZB 05.2865 –, NVwZ-RR 2006, 851 [852]; siehe auch entspr. zur Verlängerung einer Frist BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 8 B 124/09 –, juris Rn. 6; BremOVG, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 1 LA 64/15 –, NJW 2015, 2678 [2679]).