vorgehend VG Neustadt a.d. Weinstraße,
1 K 776/16.NW
Tenor
Der Antrag des Klägers auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung
der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der
Weinstraße vom 15. Februar 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach §
124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2017 bleibt ohne
Erfolg.
Der
Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht allerdings nicht entgegen, dass
der vorausgegangene Beschluss des Senats vom 18. April 2017 nach § 152 Abs. 1
VwGO unanfechtbar ist. Denn die Vorschrift des § 60 VwGO stellt insoweit eine
Beschränkung der Rechtskraftwirkung dar, mit der Folge, dass bei gewährter
Wiedereinsetzung die gerichtliche Entscheidung ohne weiteres ihre Wirksamkeit
verliert und das gerichtliche Verfahren fortgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 18. Oktober 1989 – 2 B 75/89 –, NJW 1990, 1806; Kopp/Schenke, VwGO, 22.
Aufl. 2016, § 60 Rn. 24, 34).
Es
kann dahinstehen, ob durch die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen glaubhaft gemacht ist,
dass die Versäumung der Antragsfrist nicht auf einem dem Kläger zuzurechnenden
Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Denn dem Kläger fehlt das
für eine Wiedereinsetzung und damit für die Fortführung des
Berufungszulassungsverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zu
diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1989 – 2 B 75/89 –, NJW
1990, 1806). Eine Wiedereinsetzung kann danach nicht gewährt werden, wenn der
Rechtsbehelf in der Hauptsache auch schon aus einem anderen Grund unzulässig
ist und deshalb mit der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist lediglich eine
„bloße Wiederholung der Entscheidung in der Sache“ erreicht werden kann (vgl.
BVerwG, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 2. März 2011 – 8 LA 17/11 –, BeckRS 2011,
48211; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 60 Rn. 35). So ist es hier: Der
Antrag der Klägers ist nicht allein deshalb verworfen worden, weil die Frist
zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1
VwGO versäumt wurde. Der Zulassungsantrag kann auch deshalb keinen Erfolg
haben, weil zwischenzeitlich auch die Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz
4 VwGO verstrichen ist.
Hieran
ändert auch der Wiedereinsetzungsantrag nichts. Denn durch die Wiedereinsetzung
nach § 60 VwGO wird nicht etwa die versäumte Frist nachträglich verlängert,
sondern es wird mit der Entscheidung allein fingiert, die Frist sei nicht
versäumt (vgl. Brink, in: Beck’scher Online-Kommentar VwGO, 40. Edition [01.
Januar 2017], § 60 Rn. 43; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO,
Losebl., 32. EL [Oktober 2016], § 60 Rn. 11; Krausnick, in: Gärditz [Hrsg.],
VwGO, 2013, Rn. 13). Wird daher, wie vorliegend, die Wiedereinsetzung gegen die
Einlegungsfrist für ein Rechtsmittel geltend gemacht, so laufen die
Begründungsfristen davon unabhängig weiter (vgl. Stackmann, in: Münchener
Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 60 Rn. 4).
Danach
war der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des
Antrags auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 3 VwGO
abzulehnen.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass
ein Prozessbevollmächtigter, anders als der Kläger mit seinem
Wiedereinsetzungsantrag geltend macht, nicht erwarten darf, dass ein am
vorletzten Tag der Frist um 17:07 Uhr beim Oberverwaltungsgericht per Fax
eingegangener Antrag noch am selben Tag oder auch unmittelbar am nächsten Tag
an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird und dort eingeht (vgl. BayVGH,
Beschluss vom 23. Januar 2003 – 20 ZB 02.1325 –, NVwZ-RR 2003, 531; Beschluss
vom 23. Januar 2006 – 22 ZB 05.2865 –, NVwZ-RR 2006, 851 [852]; siehe auch
entspr. zur Verlängerung einer Frist BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 8
B 124/09 –, juris Rn. 6; BremOVG, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 1 LA 64/15 –, NJW
2015, 2678 [2679]).