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Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

8 C 10068/17.OVG

GerichtOVG Rheinland-PfalzAktenzeichen8 C 10068/17.OVG
EntscheidungsartUrteilDatum
21.06.2017
veröffentlicht in
DVBl 2017, 1243
ZfBR 2017, 808
rechtskräftigJa
Leitsatz
1. Zu den Anforderungen an die Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen in der Auslegungsbekanntmachung.

2. Der Festsetzung eines Mischgebiets fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit, wenn eine mischgebietstypische Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung nicht gewollt ist, sondern die Festsetzung lediglich aus Gründen des Immissionsschutzes für ein angrenzendes Wohngebiet erfolgt.

3. Zur Abwägung des privaten Interesses an der Erhaltung bestehender Nutzungsmöglichkeiten beim Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten.


Das Urteil ist rechtskräftig.
RechtsgebieteBaurecht
SchlagworteAbwägung, Abwägungsfehler, Änderungsbebauungsplan, Ausfertigung, Ausgleich, Ausgleichsbilanz, Ausgleichsfläche, Auslegung, Auslegungsbekanntmachung, Baurecht, Bebauung, Bebauungsplan, Bekanntmachung, Bestimmtheit, DIN-Norm, Eingriff, Eingriffsbilanz, Eingriffsregelung, Einzelhandel, Einzelhandelsausschluss, Einzelhandelskonzept, Emission, Emissionskontingent, Etikettenschwindel, Gewerbegebiet, gewerbliche Nutzung, Immission, Immissionsschutz, Information, innenstadtrelevantes Sortiment, Lärmimmissionsschutz, Lärmschutz, Lärmschutzkonzept, Mischgebiet, Normenkontrolle, Nutzung, Nutzungsmöglichkeit, Offenlage, Satzungsbeschluss, Textfestsetzung, Umweltbericht, umweltbezogene Information, Verkündung, Verkündungsfehler, Wohnnutzung
NormenBauGB § 1,BauGB § 1 Abs 3,BauGB § 1 Abs 7,BauGB § 1a,BauGB § 1a Abs 3,BauGB § 3,BauGB § 3 Abs 2,BauGB § 3 Abs 2 S 2,BauNVO § 1,BauNVO § 1 Abs 9
Volltext

Tenor

Der am 5. Dezember 2016 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der L ..., 1. Änderung“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

                                                                                                                           1 

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der L ..., 1. Änderung“ der Antragsgegnerin.

                                                                                                                           2 

Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flur 9, Flurstück-Nr. 84/2; das ca. 3.940 qm große Grundstück wurde bereits von dem am 31. Mai 2002 als Satzung beschlossenen Ursprungsbebauungsplan „Gewerbegebiet an der L ...“ vollständig überplant. Dieser setzte für das Grundstück der Antragstellerin sowie für die gesamte südliche Teilfläche des Plangebiets ein eingeschränktes Gewerbegebiet („GEe 1“) fest. Im GEe 1 waren Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören, im Übrigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Zur Erschließung des Plangebiets war etwa in dessen Mitte eine von der L ... nach Westen abzweigende „Planstraße A“ mit einer Wendeplatte von 25 m Durchmesser vorgesehen. Die nördlich an die Planstraße angrenzende Fläche war etwa je zur Hälfte als „GEe 1“ und als „GE 2“ (Vorhaben nach § 8 BauNVO ohne Einschränkungen zulässig) festgesetzt; westlich davon war ein weiteres „GEe 2“ festgesetzt. An der Südgrenze des Plangebiets wurde zum Schutz eines sich südlich anschließenden Wohngebiets ein Lärmschutzwall mit einer Scheitelhöhe von 3,00 m festgesetzt. Ferner setzte der Plan auf einer externen Ausgleichsfläche die Anlegung und dauerhafte Unterhaltung einer Streuobstweise als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest.

                                                                                                                           3 

Das Plangebiet sowohl des Ursprungs- als auch des Änderungsbebauungsplans grenzt im Osten an die L ..., jenseits der sich ein durch Bebauungsplan festgesetztes reines Wohngebiet befindet. Das südlich angrenzende Wohngebiet ist nicht beplant, hat aber unstreitig den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Westlich und nördlich grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet an.

                                                                                                                           4 

In den Folgejahren wurde nur auf dem Grundstück der Antragstellerin eine gewerbliche Halle von ca. 50 m Länge errichtet, die die Antragstellerin an den Betreiber von Discountmärkten vermietet hat, der dort einen „Nettomarkt“ mit einer Verkaufsfläche von ca. 770 qm unterhält; die Antragstellerin verfügt über eine bestandskräftige Baugenehmigung für die Errichtung eines „Verbrauchermarkts“.

                                                                                                                           5 

Nachdem der Betreiber des „Nettomarktes“ an die Antragsgegnerin mit der Absicht herangetreten war, den Lebensmittelmarkt auf die nördlich der Planstraße A gelegene Fläche zu verlagern und die Verkaufsfläche auf 1.200 qm zu vergrößern, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 25. Februar 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet an der L ..., 1. Änderung.“ In einem ersten Planentwurf war vorgesehen, auf einer nördlich der Planstraße A gelegenen Teilfläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel“ festzusetzen; im übrigen Plangebiet sollten Gewerbegebiete ohne Einschränkungen bis auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten festgesetzt werden.

                                                                                                                           6 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange fand vom 6. März 2015 bis 7. April 2015 statt. Anschließend wurde der Planentwurf insbesondere dahingehend geändert, dass südlich der Planstraße anstelle der festgesetzten Gewerbegebiete ein Mischgebiet festgesetzt werden sollte; zugleich sollte der zum Schutz des südlich angrenzenden Wohngebiets festgesetzte Lärmschutzwall entfallen. Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs (Stand: Mai 2016) erfolgte in der Zeit vom 27. Mai 2016 bis 27. Juni 2016, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

                                                                                                                           7 

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. Juni 2016 erhob die Antragstellerin Einwendungen und machte insbesondere geltend, die für das nunmehr vorgesehene Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung sei sowohl aus Lärmschutzgründen als auch deshalb nicht möglich, weil bereits ca. 40 % der Mischgebietsfläche auf ihr gewerblich genutztes Grundstück entfielen; zudem greife diese Änderung des Bebauungsplans in ihr Eigentumsgrundrecht ein, weil gemäß dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde W. im geplanten Mischgebiet künftig ein Lebensmitteleinzelhandel ausgeschlossen sei und dort auch nur noch ein begrenztes Kontingent nicht innenstadtrelevanter Sortimente angeboten werden dürfe, für das keine Kaufkraft vorhanden sei und für die die bestehende Verkaufsfläche auch nicht ausreichen würde. Auch bestehe kein Bedarf für eine Verlagerung des Nettomarktes, da eine Erweiterung auch am bisherigen Standort möglich sei.

                                                                                                                           8 

In der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange machte die Kreisverwaltung Alzey-Worms – Untere Naturschutzbehörde – Bedenken gegen die vorgesehene Regelung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs geltend: Zum einen sei die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nicht nachvollziehbar, zum anderen bedürfe es des Abschlusses eines Vertrages mit der ESW über die zur Verfügung gestellten Flächen, der vor dem Satzungsbeschluss geschlossen sein müsse.

                                                                                                                           9 

Nachdem die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe bereits mit Schreiben vom 23. April 2015 darauf hingewiesen hatte, dass die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in der nur rund 2.500 Einwohner zählenden Ortsgemeinde A. wegen Verstoßes gegen Ziel 57 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV voraussichtlich auch ausnahmsweise nicht zulässig sei, änderte die Antragsgegnerin den Planentwurf erneut und sah nun die Festsetzung eines Gewerbegebietes anstelle des Sondergebietes vor. Nunmehr wurde davon ausgegangen, dass der Betreiber des Nettomarktes die Verkaufsfläche lediglich auf 800 qm erweitern wolle.

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In der Zeit vom 7. Oktober bis 7. November 2016 wurde eine erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfs (jetzt mit Stand Oktober 2016) durchgeführt. Mit Schreiben vom 7. November 2016 erhob die Antragstellerin erneut Einwendungen und kritisierte insbesondere, dass bei der Lärmkontingentierung die Zusatzbelastung durch die Bebauung im GE 2 und im MI-Gebiet nicht berücksichtigt worden sei; im Übrigen verwies sie auf ihre bisherigen Einwendungen.

                                                                                                                         11 

In seiner Sitzung vom 5. Dezember 2016 wies der Gemeinderat die Einwendungen der Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandersetzt, zurück. Sodann beschloss er den Bebauungsplan als Satzung.

                                                                                                                         12 

Der Bebauungsplan wurde am 23. Dezember 2016 ausgefertigt und am 5. Januar 2017 öffentlich bekannt gemacht.

                                                                                                                         13 

Der Bebauungsplan setzt im südlichen Teil des Plangebiets über dessen gesamte Breite und damit auch auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet (MI) fest, in dem alle nach § 6 Abs. 1 und 2 BauNVO zugelassene Nutzungen außer Tankstellen und Vergnügungsstätten zulässig sind; darüber hinaus wird gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO festgesetzt, dass dort Einzelhandelsbetriebe und sonstige Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Sortimente nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren einer nachstehenden Liste zuzuordnen ist. Nördlich der das Plangebiet weiterhin etwa mittig teilenden, von der L ... abzweigenden Erschließungsstraße setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet „GE 1“ fest, in dem alle nach § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO zugelassenen Nutzungen mit Ausnahme von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke zulässig sind; darüber hinaus sind Betriebsinhaber- und -leiterwohnungen sowie Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig. Westlich davon wird ein kleineres Gewerbegebiet „GE 2“ bis zur Westgrenze des Plangebiets festgesetzt, in dem die gleichen Nutzungen wie im GE 1 zulässig sind; abweichend hiervon gelten jedoch die gleichen Einschränkungen für Einzelhandelsbetriebe und für sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen wie im MI-Gebiet. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung wird insbesondere festgesetzt, dass im GE 1 eine GRZ von 0,8, im GE 2 eine GRZ von 0,7 und im MI eine solche von 0,6 gilt. Die Gebäudehöhe wird im gesamten Plangebiet auf maximal 10 m festgesetzt. Für das GE 1 und das GE 2 gilt eine abweichende Bauweise dahingehend, dass Gebäude über 50 m zulässig sind, während im MI offene Bauweise festgesetzt ist. Am West- und Nordrand des Plangebiets wird ein Streifen als öffentliche Grünfläche festgesetzt, in dem zur Sicherstellung der Rückhaltung und Versickerung von unbelastetem Oberflächenwasser Rückhaltemulden anzulegen sind. Hinsichtlich externer Ausgleichsmaßnahmen wird unter 1.7.3 der Textfestsetzungen ausgeführt: „Die Ortsgemeinde zahlt an den Energie- und Servicebetrieb W. (...) einen Einmalbetrag zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft. Zur Sicherung der Vereinbarung schließt die Ortsgemeinde A. einen Städtebaulichen Vertrag mit der ESW über die zur Verfügung gestellten Flächen. Der Vertrag hat zum Satzungsbeschluss vorzuliegen“. In den nachfolgenden Nrn. 1.7.4 und 1.75 werden die in der Fassung der erneuten Offenlage vom Oktober 2016 noch in der Nr. 1.7.3 aufgeführten – zum Teil in der Gemarkung A., zum Teil in den Gemarkungen S. und Wa. gelegenen – Grundstücke aufgelistet, auf denen eine wiesenartige Brache (Nr. 1.7.4) bzw. eine Streuobstwiese mit Strauch- und Baumbestand (Nr. 1.7.5) zu erhalten bzw. zu entwickeln sowie zu pflegen ist. Die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen werden (auch, soweit sie in den Gemarkungen anderer Ortsgemeinden liegen) auf der Planurkunde als Teil B des Plangebiets zeichnerisch dargestellt. Als „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ werden schließlich unter Nr. 1.9 „Immissionskontingente“ LeK nach DIN 45691 festgesetzt, ferner Zusatzkontingente in Richtungskorridoren.

                                                                                                                         14 

Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragstellerin mit dem Bebauungsplan im Wesentlichen folgende Planungsziele: Im Plangebiet solle die Neuordnung gewerblich nutzbarer Flächen sowie die Ausweisung eines Mischgebiets erfolgen; zudem sollen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans überarbeitet und der aktuellen Situation im Baugebiet angepasst werden. Es bestehe Bedarf an der Verlegung des bestehenden „Nettomarktes“ und seiner Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 qm, sowie an weiteren Gewerbegrundstücken. Zum Schutz der südlich und östlich angrenzenden Wohnbauflächen werde aus schalltechnischen Gründen auf den südlich des Gewerbegebietes gelegenen Flächen ein Mischgebiet ausgewiesen. Da nach Vorgaben der Oberen Planungsbehörde auf allen weiteren Gewerbe- und Mischgebietsflächen Einzelhandels- oder Gewerbebetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten gemäß Sortimentsliste des Einzelhandelskonzepts der Verbandsgemeinde W. nicht zulässig seien, würden im GE 2 und im Mischgebiet entsprechende Festsetzungen getroffen. Soweit in der Planzeichnung eine Unterteilung und Aufteilung der Gesamtfläche in fünf unterschiedlich große Grundstücke – ohne Festsetzungscharakter – dargestellt werde, werde dem individuellen Flächenbedarf von 5 Kaufinteressenten nachgekommen. Mit der Rückstufung des Gewerbegebietes auf ein Mischgebiet sei nach Aussagen des Schallgutachtens ein Lärmschutz zwischen den Flächen nicht mehr erforderlich, so dass auf die bisher festgesetzte Anlage eines Lärmschutzwalls verzichtet werde. Da die für die Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft bisher festgesetzte Fläche nicht mehr zur Verfügung stehe, müssten neue Flächen für den Ausgleich bereitgestellt werden; es sei die Zahlung eines Einmalbetrages an den ESW W. vorgesehen, der hierfür Flächen aus seinem Kompensationsflächenkataster zur Verfügung stelle. Bestandteil der Planbegründung ist ein Umweltbericht; darin wird u.a. ausgeführt, wegen der geringen Größe und der anstehenden Habitatausstattung besitze das Plangebiet nur für die allgemeinen Vogelarten der Siedlungen und Grünanlagen als planungsrelevante Arten eine eingeschränkte Funktion als Brut- und Nahrungshabitat, während es für alle anderen Arten an Habitatstrukturen fehle; insgesamt könnten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht als erfüllt angesehen werden. In der dem Umweltbericht beigefügten Flächenbilanz wird ausgeführt, im Rahmen der geplanten Maßnahmen würden im Plangebiet bis zu 13.180 qm biologisch aktiver Boden versiegelt. Bei Gegenüberstellung von versiegelter Fläche und von grünordnerischen Maßnahmen innerhalb des Plangebiets ergebe sich ein maximal zu erbringender Ausgleich von 6.490 qm. Zur Kompensation des Eingriffs stünden außerhalb des Plangebiets 6.279 qm Fläche für Ersatzmaßnahmen zur Verfügung.

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Zur Begründung ihres am 10. Januar 2017 eingegangenen Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

                                                                                                                         16 

Der Bebauungsplan leide bereits an formellen Mängeln, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führten. Der Satzungsbeschluss sei unwirksam, weil nicht erkennbar sei, welche Fassung des Bebauungsplans beschlossen worden sei. Ausgefertigt worden sei eine auf den 14. Dezember 2016 datierte Fassung des Bebauungsplans, in der die Textfestsetzung 1.7.3 gegenüber den Fassungen der ersten und zweiten Offenlage verändert und um die Textfestsetzungen Nr. 1.7.4 und 1.7.5 ergänzt worden sei. Sofern die ausgefertigte Fassung doch beschlossen worden sein sollte, sei die Ausfertigung fehlerhaft, weil die einzelnen Seiten nicht fest miteinander verbunden, sondern nur lose in einem Ordner geheftet worden seien. Der Bebauungsplan sei auch fehlerhaft verkündet worden, weil er keinen Hinweis enthalte, wo die in Bezug genommene DIN 45691 eingesehen werden könne.

                                                                                                                         17 

Darüber hinaus seien bei der Aufstellung des Bebauungsplans in beachtlicher Weise Verfahrensvorschriften verletzt worden. Die beiden Offenlagen seien fehlerhaft gewesen, weil wesentliche Informationen zum Eingriffsausgleich, zum Lärmschutz und zur Entwässerung nicht offengelegt und schon in den Bekanntmachungen nicht angegeben worden seien. Zudem habe in der Bekanntmachung der zweiten Offenlage der Hinweis auf die Erweiterung des Plangebiets um den Teil B („Flächen für Ausgleichsmaßnahmen“) gefehlt. In der Bekanntmachung der zweiten Offenlage sei nicht darauf hingewiesen worden, dass nicht nur ein, sondern zwei Lärmgutachten vorlagen. Darüber hinaus hätten auch ihr Einwendungsschreiben vom 27. Juni 2016 und eine Stellungahme des Lärmgutachters vom 14. September 2016 dazu offengelegt werden müssen. Schließlich bilde der Umweltbericht entgegen § 2a Satz 3 BauGB keinen gesonderten Teil der Begründung und enthalte so gut wie keine notwendigen Angaben nach § 2a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 zum BauGB, weil die Umweltauswirkungen in Bezug auf Lärm und Entwässerung weder ermittelt noch bewertet worden seien.

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Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Fehlern. Die Festsetzung des GE 1 anstelle des zunächst geplanten Sondergebiets verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil das zentrale Ziel der Planung, Baurecht für die Verlegung und Erweiterung des Lebensmittelmarktes zu schaffen, damit nicht erreicht werden könne. Da der bestehende Markt bereits über 773 qm Verkaufsfläche verfüge und im GE nur kleinflächige Märkte bis 800 qm Verkaufsfläche zulässig seien, würde mit einer Erweiterung die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten. Für eine bloße Verlegung müsse kein Baurecht geschaffen werden, da nach dem Ursprungsplan bereits ein GE ohne Lärmemissionskontingente festgesetzt sei; durch die Überplanung werde das Baurecht sogar beschränkt. Die Festsetzung eines MI-Gebiets stelle einen gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden konzeptionellen Widerspruch und Etikettenschwindel dar, weil die dafür vorgesehenen Flächen für eine Wohnbebauung weder konzipiert noch geeignet seien. Konzeptionelle Vorstellungen, wie eine mischgebietstypische Durchmischung von Wohnen und Gewerbe realisiert werden solle, seien aus den Planaufstellungsunterlagen nicht erkennbar. Vielmehr sprächen der Umstand, dass mit den vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen laut Planbegründung dem individuellen Flächenbedarf von fünf Kaufinteressenten nachgekommen werden solle und auch die abweichende Bauweise mit der Zulässigkeit von Baukörpern von mehr als 50 m Gesamtlänge wegen des Interesses an der Errichtung größerer Hallen festgesetzt worden sei, dass es nur einen Bedarf für gewerbliche Ansiedlungen gebe. Im Übrigen könne wegen der bestandsgeschützten Gewerbenutzung auf ihrem Grundstück, die zusammen mit dem Nachbargrundstück, das aus Lärmschutzgründen auch nur gewerblich nutzbar sei, etwa 2/3 der gesamten Mischgebietsfläche ausmache, eine mischgebietstypische Durchmischung von Wohnen und Gewerbe nicht mehr erreicht werden, zumal die Restfläche aufgrund übergroßer Tiefe der vorgesehenen Grundstücke und mangels innerer Erschließung sowie mangels Festsetzung der Zahl zulässiger Vollgeschosse keine im ländlichen Raum nachgefragte Wohnnutzung in Form von Ein- oder Zweifamilienhäusern zulasse. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente könne nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden, da keine sie rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ ersichtlich seien. Solche ergäben sich weder aus angeblichen, aber tatsächlich nicht vorhandenen „Vorgaben der Oberen Landesplanungsbehörde“ noch aus dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde W. Aus letzterem ergebe sich nur, dass neben dem bestehenden und bestandsgeschützten Markt auf ihrem Grundstück mit 773 qm Verkaufsfläche kein zusätzlicher Markt ermöglicht werden dürfe, rechtfertige also einen Einzelhandelsausschluss nur für alle anderen Flächen, aber gerade nicht für ihr Grundstück.

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Der Bebauungsplan leide ferner im Hinblick auf die Erschließung an Abwägungsfehlern. Es hätte einer Verkehrsuntersuchung bedurft, um festzustellen, ob der Knotenpunkt W.-Straße/L ... für den Ziel- und Quellverkehr von zwei Lebensmittelmärkten und weiterer Gewerbebetriebe hinreichend leistungsfähig sei, oder ob Linksabbiegespuren erforderlich seien. Hinsichtlich der inneren Erschließung des Plangebiets werde ihrem bestandsgeschützten Lebensmittelmarkt die Erschließung genommen, weil infolge einer Verschiebung der Planstraße um ca. 3,50 m nach Norden eine Trennparzelle in dieser Breite entstehe.

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Des Weiteren sei die Lärmschutzproblematik unter mehreren Gesichtspunkten nicht abwägungsfehlerfrei bewältigt worden. So seien nur die von den kontingentierten GE-Flächen ausgehenden Immissionen, nicht aber die von den MI-Flächen ausgehenden Immissionen ermittelt und bewertet worden. Die Annahme in der Planbegründung, der Lärmschutzwall sei infolge der Rückstufung auf ein Mischgebiet „nach den Aussagen des Schallgutachtens“ entbehrlich, treffe nicht zu, da das Lärmgutachten eine derartige Aussage nicht enthalte. Soweit die Planbegründung auf das Vorhandensein freier Richtwertanteile verweise, könne dies den Verzicht auf jegliche planerischen Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich des MI-Gebietes nicht rechtfertigen, weil nicht untersucht worden sei, ob eventuelle freie Richtwertanteile tatsächlich ausreichten, um die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte sicherzustellen. Infolge dieser Defizite verstoße die Planung auch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil ein unüberwindliches Realisierungshindernis für den – durch die Planung zu ermöglichenden – neuen Lebensmittelmarkt bestehe: Dieser könne nicht genehmigt werden, weil die Gesamtbelastung durch den neuen Lebensmittelmarkt zusammen mit dem bestehenden und schon ohne die weiter geplanten Gewerbebetriebe bereits mit Sicherheit zur Überschreitung von Immissionsrichtwerten führen werde. Könne danach aber nicht ausgeschlossen werden, dass es ohne den Lärmschutzwall am Immissionsort 01 im südlich angrenzenden Wohngebiet zu Richtwertüberschreitungen kommen werde, wenn alle Kaufinteressenten ihre gewerblichen Vorhaben verwirklichten, so sei der Verzicht auf jegliche sonstige planerische Konfliktlösung hinsichtlich des Mischgebiets abwägungsfehlerhaft.

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Darüber hinaus verstoße der Eingriffsausgleich gegen § 1a Abs. 3 BauGB, weil nur 45 % des Eingriffs ausgeglichen werde. Dies beruhe zum einen darauf, dass 4.500 qm bereits bebaute Fläche nicht berücksichtigt worden sei. Da die ursprünglich festgesetzte externe Ausgleichsfläche nicht mehr zur Verfügung stehe, hätte im Rahmen der erforderlichen Neuregelung des gesamten Ausgleichs auch die bereits aufgrund des Ursprungsplans realisierte Bebauung berücksichtigt werden müssen. Ferner sei die Festsetzung von Pflanzgeboten nicht hinreichend bestimmt, weil die in Bezug genommenen „Listen“ nur Teil der Planbegründung, aber nicht der Festsetzungen seien. Auch sei die Mehrfachfestsetzung der öffentlichen Grünflächen als Flächen für die Wasserwirtschaft, Pflanzflächen und Versickerungsmulden weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 noch nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB zulässig. Was die externen Ausgleichsflächen angehe, hätten diese von der Antragsgegnerin nicht in einem zweiten Geltungsbereich festgesetzt werden dürfen, soweit dieser auf dem Gebiet anderer Ortsgemeinden liege, weil der Antragsgegnerin insoweit keine Planungshoheit zustehe. Darüber hinaus ergebe sich aus den Planaufstellungsakten nicht, dass eine den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB genügende vertragliche Vereinbarung getroffen worden sei, die über die Zahlung eines Ablösebetrages hinaus eine Verpflichtung zur Herstellung der Ausgleichsflächen umfasse.

                                                                                                                         22 

Zudem habe die Antragsgegnerin das bestandsgeschützte Eigentum der Antragstellerin nicht als abwägungserheblichen Belang erkannt und bewertet sowie deshalb auch im Ergebnis fehlerhaft abgewogen. Die Antragsgegnerin habe ignoriert, dass das Gebäude der Antragstellerin für keine der noch zulässigen Einzelhandelsnutzungen mehr genutzt werden könne. Hinzukämen die „Wegplanung“ der Erschließung ihres Grundstücks, die unzureichende Lärmkontingentierung und die Gefahr, infolge des Wegfalls des Lärmschutzwalls und daraus resultierender Richtwertüberschreitungen mit Abwehransprüchen der südlich angrenzenden Wohnbebauung konfrontiert zu werden; hierdurch werde ihre bestandsgeschützte Immobilie im Wert von ca. 1 Mio. € im Ergebnis wertlos. Der wie eine Teilenteignung wirkende Entzug bestehender baulicher Nutzungsmöglichkeiten hätte in der Abwägung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Dem stehe das nicht einmal einfachrechtlich geschützte Interesse der Mieterin des Lebensmittelmarktes gegenüber, ihren Markt ohne Verkaufsunterbrechung modernisieren zu können. Zudem wäre die – raumordnungsrechtlich allein zulässige – Erweiterung der Verkaufsfläche um 23 qm auch am jetzigen Standort – mit lediglich kurzzeitiger Unterbrechung des Verkaufs, aber ohne die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Probleme – möglich gewesen.

                                                                                                                         23 

Die Antragstellerin beantragt,

                                                                                                                         24 

den Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der L ..., 1. Änderung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

                                                                                                                         25 

Die Antragsgegnerin beantragt,

                                                                                                                         26 

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

                                                                                                                         27 

Sie tritt der Normenkontrolle im Wesentlichen wie folgt entgegen:

                                                                                                                         28 

Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Mängeln. Satzungsbeschluss, Ausfertigung und Verkündung entsprächen den rechtstaatlichen Anforderungen. In der Ratssitzung vom 5. Dezember 2016 habe ein Tischexemplar des Bebauungsplans vorgelegen, welches die Ratsmitglieder hätten einsehen können; damit sei diesen bekannt gewesen, was Inhalt des anschließend als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gewesen sei. Zwar treffe es zu, dass der ausgefertigte Bebauungsplan geringfügig von der Entwurfsfassung der zweiten Offenlage abweiche, doch habe es sich dabei lediglich um unwesentliche Änderungen gehandelt, was keinen Verfahrensverstoß darstelle. In dem ausgefertigten Exemplar seien zu der unter Nr. 1.7.3 des Exemplars der zweiten Offenlage bereits erfolgten Benennung der konkreten, von der ESW ... zur Verfügung zu stellenden Grundstücke noch die Nrn. 1.7.4 und 1.7.5 hinzugekommen, in denen dargelegt werde, welche Kompensationsmaßnahmen genau beabsichtigt seien und umgesetzt werden sollten. Zudem sei die Sicherung der vereinbarten Zahlung eines Ablösevertrages vertiefend dahin geregelt worden, dass ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden solle. Die Ausfertigung entspreche den Anforderungen, weil Plan und Textteil vom Ortsbürgermeister ausgefertigt worden seien und durch die Heftung in einem Ordner eine hinreichende äußere Verbindung des ausgefertigten Teils erkennbar sei. Auch die Verkündung sei nicht fehlerhaft. Im Rahmen der Bekanntmachung der zweiten Offenlage sei darauf hingewiesen worden, dass eine Einsichtnahme in die DIN 45691 bei der Verbandsgemeinde W. zu den bekannten Öffnungszeiten möglich sei, womit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB erfüllt seien.

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Ebenso wenig seien Verfahrensvorschriften in beachtlicher Weise verletzt worden. Die Ausgleichmaßnahmen hätten in der Offenlage nicht benannt werden müssen, da der Umweltbericht beigefügt gewesen sei, der die Flächenbilanz enthalten habe. Auch eines Hinweises auf die Planerweiterung habe es nicht bedurft. Ebenso wenig begegne die zweite Offenlage hinsichtlich des Lärmschutzes Fehlern. Neben dem Lärmgutachten vom 29. September 2016 hätten nicht auch noch das Einwendungsschreiben vom 27. Juni 2016 und die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 14. September 2016 offengelegt werden müssen. Auf die Einholung einer schalltechnischen Immissionsprognose sei in der Bekanntmachung der Offenlage hingewiesen worden. Auch bezüglich der Entwässerung ergebe sich kein Fehler der Offenlage. Der Hinweis, dass die Entwässerung mit den zuständigen VG-Werken abgestimmt worden sei, sei ausreichend gewesen. Auch Umweltbericht und Umweltprüfung hätten den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.

                                                                                                                         30 

Der Bebauungsplan leide auch nicht an materiellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen würden. Die Baugebietsfestsetzungen verstießen nicht gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Festsetzung des GE 1 sei zur Erreichung des Ziels einer Vergrößerung und Modernisierung des Lebensmittelmarktes nebst Backshop geeignet. Anstelle der ursprünglichen Absicht einer Erweiterung des bisherigen Nettomarktes auf eine Verkaufsfläche von über 800 qm sei nur noch eine Umsiedlung unter geringfügiger Erweiterung von derzeit ca. 660 qm auf künftig ca. 800 qm geplant, zugleich eine Modernisierung vor allem durch Schaffung großzügiger Verkaufs- und Gangflächen zur Erhöhung der Kundenfreundlichkeit. Aus alledem ergebe sich das Planungsbedürfnis zur Änderung des Ursprungsplans. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. In dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde W. sei der Standort des Nettomarktes berücksichtigt; danach seien durch das Vorhaben der Erweiterung des Nettomarktes keine negativen Auswirkungen auf die Sicherstellung der Nahversorgung und den Erhalt der Versorgungsbereiche zu erwarten, sondern eine qualitative Verbesserung der Nahversorgungssituation in der Gemeinde A.. Auch die Festsetzung der Mischgebietsfläche sei nicht zu beanstanden. Die Unterteilung der Gesamtfläche in fünf unterschiedlich große Grundstücke sei zwar dem individuellen Flächenbedarf von fünf Kaufinteressanten angepasst, stelle aber keine Festsetzung dar; sie stehe daher einer späteren abweichenden Parzellierung und damit auch einer mischgebietstypischen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen nicht entgegen. Die Änderung des Plans durch Zwischenschaltung eines MI-Gebiets zwischen das geplante Gewerbegebiet und das vorhandene Wohngebiet sei aus schalltechnischen Gründen zum Schutz der südlich und östlich angrenzenden Wohnbaufläche notwendig gewesen. Die MI-Festsetzung sei auch zur Realisierung einer Wohnbebauung geeignet und stelle daher keinen unzulässigen Etikettenschwindel dar. Der Ausschluss von Einzelhandel außerhalb des GE 1 entspreche dem Einzelhandelskonzept und betreffe mit der Umsiedlung des bestehenden Marktes in das GE 1 auch das Flurstück 84/2 der Antragstellerin. Aufgrund der bestandskräftigen Genehmigung sei der Antragstellerin weiterhin eine uneingeschränkte Nutzung ihres Grundstücks möglich; bei einer endgültigen Aufgabe der Nutzung sei allerdings eine neue Genehmigung zur Nutzung als Einzelhandel ausgeschlossen. Da die Planung mithin dem Einzelhandelskonzept nicht zuwider laufe, sei auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 9 BauNVO gegeben.

                                                                                                                         31 

Schließlich werde auch die Abwägung hinsichtlich der angesprochenen Gesichtspunkte Lärm, Entwässerung, Eingriffsausgleich und Bestandschutz den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB gerecht. Hinsichtlich der äußeren Erschließung sei das Abwägungsmaterial vollständig zusammengestellt worden. Die Errichtung einer Linksabbiegespur sei vom Landebetrieb Mobilität nicht als erforderlich erachtet worden. Auch hinsichtlich der inneren Erschließung sei kein Abwägungsfehler erkennbar. Insbesondere werde dem auf dem Grundstück der Antragstellerin bestehenden Markt nicht die Erschließung genommen, da die Lage des Flurstücks Nr. 84/2 und der bereits vorhandenen Stichstraße unverändert blieben. Es solle auch kein 3,50 m breiter Trennstreifen zwischen Grundstück und Erschließungsstraße statt eines Gehwegs realisiert werden. Auch hinsichtlich des Lärmschutzes begegne der Bebauungsplan keinen Bedenken. Der Lärmschutzwall sei nicht wegen der MI-Festsetzung, sondern aufgrund der Gesamtprognose nach der Begutachtung entbehrlich. Ein Ermittlungsdefizit liege nicht vor. Der geplante Lebensmittelmarkt könne unter Beachtung des schalltechnischen Gutachtens realisiert werden, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Betreiber des derzeitigen Nettomarktes bei der Bauantragstellung erklären werde, dass er den derzeitigen Standort aufgeben werde. Im gesamten Plangebiet seien die Festsetzungen der Lärmkontingente im Ergebnis als tragfähig zu werten. Die Lärmkontingente seien ordnungsgemäß unter Beachtung der entsprechenden Regelwerke festgesetzt worden. Auch bezüglich der Entwässerung sei kein Abwägungsfehler gegeben. Wie die VG-Werke in ihrer Stellungnahme ausgeführt hätten, solle die konkrete Festlegung zu Art und Umfang der Regenrückhalteplanung auf den Privatgrundstücken der neu zu erstellenden Fachplanung vorbehalten bleiben. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin werde der Eingriff vollumfänglich ausgeglichen. Bei der Ermittlung des maximal zu erbringenden Ausgleichs von 6.490 qm sei auch berücksichtigt worden, dass 4.000 qm Fläche in dem geplanten MI bereits versiegelt seien. Die Festsetzung von externen Ausgleichflächen begegne keinen Bedenken, auch soweit der Antragsgegnerin keine originäre Planungshoheit zustehe. Mit der ESW ... sei eine Vereinbarung getroffen worden, dass diese die zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächenkontingente zur Verfügung stelle. Das bestandsgeschützte Eigentum der Antragstellerin sei als abwägungserheblicher Belang erkannt und entsprechend berücksichtigt worden. Die Antragstellerin könne von der bestandkräftigen Baugenehmigung weiterhin Gebrauch machen, deren Ausübung ihr auch nicht faktisch unmöglich gemacht werde. Im Rahmen der Abwägung sei auch berücksichtigt worden, dass durch Senkung der Emissionskontingente und der Zusatzkontingente in der Teilfläche 1 Richtwerte frei würden, die durch weitere Gewerbebetriebe im MI genutzt werden können. Dem Interesse der Antragstellerin stehe nicht das Interesse der Mieterin des Marktes, sondern das Interesse der Antragsgegnerin an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie an der Sicherstellung der Nahversorgung der Einwohner gegenüber. Da absehbar gewesen sei, dass die Mieterin des Lebensmittelmarktes wegen der dringend erforderlichen Modernisierung des Gebäudes nicht verlängern würde und nicht sicher gewesen sei, dass die Antragstellerin einen Nachmieter für den Bestandsmarkt finden würde, habe die Gefahr eines Leerstandes und des Wegfalls ortsnaher Einkaufsmöglichkeiten für die Einwohner bestanden. Deshalb sei die Planänderung dringend geboten gewesen.

                                                                                                                         32 

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

                                                                                                                         33 

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

                                                                                                                         34 

Der angegriffene Bebauungsplan steht bereits in formeller und verfahrensrechtlicher Hinsicht mit höherrangigem Recht nicht im Einklang, was zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (I.). Darüber hinaus verstößt er auch gegen höherrangige Vorschriften des materiellen Rechts (II.).

 

I.

                                                                                                                         35 

Der Bebauungsplan leidet in mehrfacher Hinsicht an formellen und verfahrensrechtlichen Mängeln. Dabei kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans auch Gegenstand des Satzungsbeschlusses war, im Ergebnis offen bleiben (1.). Denn der Bebauungsplan ist im Hinblick auf die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen (2.), ist hinsichtlich der Festsetzungen zum Lärmschutz nicht hinreichend bestimmt (3.) und leidet zudem an einem Verkündungsmangel (4.). Diese Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (5.).

                                                                                                                         36 

1. Der Senat kann im Ergebnis offen lassen, ob der Bebauungsplan bereits deshalb unwirksam ist, weil die ausgefertigte Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 2017 nicht Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 5. Dezember 2016 war.

                                                                                                                         37 

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sich aber auch aus den Planaufstellungsakten ergibt, besteht hinsichtlich der textlichen Festsetzungen zu den externen Ausgleichsmaßnahmen eine Diskrepanz zwischen der Entwurfsfassung der 2. Offenlage vom Oktober 2016 und der am 23. Dezember 2016 ausgefertigten Fassung, die am 5. Januar 2017 ortsüblich bekannt gemacht worden ist:

                                                                                                                         38 

Zum einen wurde die Textfestsetzung Nr. 1.7.3, die die „externen Ausgleichsmaßnahmen“ regelt, gegenüber der Fassung der 2. Offenlage wie folgt geändert: Der bisherige Satz 2 mit einer Auflistung der vom Energie- und Servicebetrieb W. (ESW ...) für den Eingriffsausgleich zur Verfügung zu stellenden Flächen wurde gestrichen; stattdessen wurde Nr. 1.7.3 um die folgenden zwei Sätze ergänzt: „Zur Sicherung der Vereinbarung schließt die Ortsgemeinde A. einen städtebaulichen Vertrag mit der ESW über die zur Verfügung gestellten Flächen. Der Vertrag hat zum Satzungsbeschluss vorzuliegen.“ Zum anderen wurden die in der Fassung vom Oktober 2016 noch nicht enthaltenen textlichen Festsetzungen Nrn. 1.7.4 und 1.7.5 angefügt, in denen nunmehr näher bestimmt wird, auf welchen der – zuvor in Satz 2 der Nr. 1.7.3 aufgelisteten – für den externen Ausgleich vorgesehenen Grundstücken welche konkreten Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden sollen; hierzu wurden die Grundstücke in zwei Gruppen aufgeteilt, denen jeweils ein Komplex von Ausgleichs-, insbesondere von Bepflanzungs- und Pflegemaßnahmen zugeordnet wurde (Nr. 1.7.4: „Anlage einer wiesenartigen Brache“ auf den Flurstücken 66/1, Flur 4 in der Gemarkung A. und auf den Flurstücken 61, 65, 76 in Flur 3 in der Gemarkung S.; Nr. 1.7.5: „Anlage einer Streuobstwiese mit Strauch- und Baumbestand“ auf den Flurstücken 355/3, 356/2, 356/3 und 357/1 in der Flur 1 der Gemarkung Wa.). Ferner wurde die Darstellung des Geltungsbereichs Teil B auf der Planzeichnung um in der Fassung vom Oktober 2016 dort noch nicht enthaltene Angaben zu den jeweils durchzuführenden Maßnahmen ergänzt.

                                                                                                                         39 

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Rechtsstaatsgebot die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874 und juris, Rn. 13, m.w.N.). Deshalb muss mit der Ausfertigung die Satzung als Originalurkunde hergestellt und zugleich beglaubigt werden, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 4. April 2003 – 1 N 01.2240 –, DÖV 2003, 641 und juris, Rn. 17). Daran würde es hier fehlen, wenn die als Satzung beschlossenen textlichen Festsetzungen als normativer Bestandteil des Bebauungsplans erst nach dem Satzungsbeschluss vom 5. Dezember 2016 geändert worden und die Ausfertigung einer geänderten Fassung ohne erneuten Satzungsbeschluss vorgenommen worden sein sollte. Aus den Planaufstellungsakten ergibt sich nicht eindeutig, welche Fassung des Bebauungsplans Gegenstand des Satzungsbeschlusses gewesen ist. In Band 2 der Verfahrensakte findet sich auf Blatt 483 das vom 4. Oktober 2016 datierende sog. Offenlegungsexemplar des Bebauungsplans. Der Beschlussvorlage für die Ratssitzung vom 5. Dezember 2016 (Blatt 583) ist kein Exemplar des Bebauungsplanentwurfs – insbesondere keine von der Fassung der 2. Offenlage des Bebauungsplans abweichende Fassung – beigefügt worden. Ein Protokoll der Ratssitzung, aus dem sich ergibt, welche Fassung Gegenstand des Satzungsbeschlusses war, findet sich in der Planaufstellungsakte ebenfalls nicht. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben hierzu allerdings vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung des Senats näher erläutert, es habe in der Ratssitzung vom 5. Dezember 2016 ein sog. „Tischexemplar“ zur Einsichtnahme durch die Ratsmitglieder vorgelegen, das alle Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung der 2. Offenlage enthalten habe; diese Änderungen seien zudem in der Sitzung von dem Planungsbüro IGW mit Hilfe eines Beamers erläutert worden. Diese Behauptungen sind indessen von der Antragstellerin – unter Hinweis auf die fehlende Dokumentation dieser Vorgänge in der Planaufstellungsakte – bestritten worden.

                                                                                                                         40 

Da der Bebauungsplan – wie noch auszuführen sein wird – jedenfalls an anderen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden formellen und materiellen Mängeln leidet, bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung des Senats zu dieser Frage.

                                                                                                                         41 

2. Der Plan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die öffentlichen Bekanntmachungen vom 19. Mai 2016 und vom 29. September 2016 zur 1. und 2. Offenlage nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB an die Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen genügten.

                                                                                                                         42 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, die in den (zur Zeit der Auslegungsbekanntmachung) vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren; dabei ist die planende Gemeinde auf der „sicheren Seite“, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 und juris, Leitsatz und Rn. 20 ff.).

                                                                                                                         43 

Diesen Anforderungen genügten die beiden Auslegungsbekanntmachungen jedenfalls insoweit nicht, als darin bei den Hinweisen auf „bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen“ zwar die von diesen betroffenen „umweltbezogenen Themen“ aufgelistet wurden, aber zu einer Reihe der genannten Themen keine Angabe erfolgte, welche Art von umweltbezogener Information dazu vorlag. So wurden etwa in der Auslegungsbekanntmachung vom 19. Mai 2016 die Themen „Grundwasserschutz und Wasserversorgung“, „Abwasserbeseitigung“, „Aufhebung von Baumpflanzbindungen und Unterpflanzungen“, „Forderung von Pflanzlisten“ sowie „Bepflanzung der Versickerungs- und Rückhalteflächen“ aufgelistet, aber jeweils ohne nachfolgende Angabe, welche Art von umweltbezogener Information hierzu jeweils verfügbar war (während bei den anderen aufgelisteten Themen ein Klammerzusatz mit der Bezeichnung einer Behörde oder dem Namenskürzel eines Umweltverbands angefügt worden war). Gleiches gilt für die Auslegungsbekanntmachung vom 29. September 2016 zur 2. Offenlage hinsichtlich der Themen „Grundwasserschutz und Wasserversorgung“, „Abwasserbeseitigung“ sowie „Bepflanzung der Versickerungs- und Rückhalteflächen“. Um den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu genügen, bedarf es aber – neben einer themenbezogenen Kurzcharakterisierung des Inhalts – auch Angaben zu der Art des Dokuments, das zu dem bezeichneten Thema jeweils verfügbar ist (z.B. „Behördenstellungnahme“, „Fachgutachten“, „Stellungnahme aus der Öffentlichkeit“, jeweils unter Nennung des Namens oder der Bezeichnung des Urhebers; vgl. dazu Schmidt-Eichstaedt, BauR 2013, 1381, 1391 f., mit Formulierungsbeispielen). Da zu den genannten Themen – wie aus der Planakte ersichtlich – auch jeweils zumindest behördliche Äußerungen verfügbar waren, kann die Nichtangabe der Art der Information auch nicht als – möglicherweise unschädlicher – Hinweis darauf verstanden werden, dass zu diesen Themen im Bekanntmachungszeitpunkt (ggf. noch) keine Information verfügbar war. Der Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich, weil es sich nicht lediglich um das Fehlen einzelner Angaben dazu, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, handelte, sondern um einen strukturellen Mangel beider Auslegungsbekanntmachungen. Denn mit dem Auflisten von mehreren Themen ohne Angabe der dazu verfügbaren Arten von Umweltinformationen bleibt für den Adressatenkreis, demgegenüber die Bekanntmachung eine Anstoßfunktion bewirken soll, zu einer Vielzahl von Themen offen, ob hierzu überhaupt und ggf. welche Umweltinformationen vorliegen.

                                                                                                                         44 

3. Der Bebauungsplan leidet des Weiteren an folgendem Bestimmtheitsmangel: In der Textfestsetzung Nr. 1.9 („Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes“) werden – nach der Regelung von sog. „Immissionskontingenten“ – auch bestimmte Zusatzkontingente festgesetzt, und zwar mit der Maßgabe, dass das (nunmehr so bezeichnete) „Emissionskontingent LeK“ der einzelnen Teilflächen (so wörtlich) „für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A und B liegenden Immissionsorte“ ersetzt werden darf. Abgesehen davon, dass diese Festsetzung schon sprachlich missglückt ist und darüber hinaus in sich widersprüchlich erscheint – es bleibt unklar, weshalb zunächst von „Immissionskontingenten“, später aber von „Emissionskontingenten“ die Rede ist (dabei dürfte es sich um die Übernahme eines Fehlers aus der „Schalltechnischen Immissionsprognose“ vom 29. September 2016, Seite 38 handeln, in der lediglich Emissionskontingente berechnet wurden, aber beim anschließenden Festsetzungsvorschlag der Begriff “Immissionskontingente“ auftaucht) – fehlt es darüber hinaus an der in Bezug genommenen Darstellung der Richtungssektoren A und B im Plan. Auf der Planzeichnung sind nämlich keinerlei Richtungssektoren dargestellt worden. Eine Darstellung der Richtungssektoren A und B findet sich lediglich im Anhang der „Schalltechnischen Immissionsprognose“ (Blatt 426 der Planaufstellungsakte); diese Darstellung ist jedoch weder in die Planzeichnung übernommen worden noch wurde sie zum Bestandteil der Textfestsetzung Nr. 1.9 gemacht.

                                                                                                                         45 

4. Aus der Textfestsetzung Nr. 1.9 zu den „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ ergibt sich außerdem ein Fehler bei der Verkündung des Bebauungsplans. Die Textfestsetzung 1.9 verweist bei der Festsetzung der „Immissionskontingente“ mehrfach auf die DIN-Norm 45691. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei der Verweisung auf außerrechtliche (z.B. DIN-) Normen nur genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können, was z.B. dadurch bewirkt werden kann, dass die Gemeinde in der Bebauungsplanurkunde darauf hinweist, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle zur Einsicht bereitgehalten wird, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, ZfBR 2010, 689 und juris, Rn. 13 sowie Beschluss vom 18. August 2016 – 4 BN 24.15 -, BauR 2017, 2037). Daran fehlt es hier: Weder die ausgefertigten Textfestsetzungen noch der Text der Bekanntmachung des Bebauungsplans enthalten einen entsprechenden Hinweis. Der Hinweis in der Bekanntmachung der 2. Offenlage (Blatt 376 der Planaufstellungsakte), dass der „neue Entwurf des Bebauungsplans“ (u.a.) mit der „Schalltechnischen Untersuchung inklusive DIN 45691 zur Geräuschkontingentierung“ in der Zeit vom 7. Oktober bis 7. November 2016 bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden konnte, kann dieses Manko – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht wettmachen: Zum einen war die DIN-Norm seinerzeit nur als Bestandteil der schalltechnischen Untersuchung und nur vorübergehend in dem genannten Zeitraum einsehbar; zum anderen bedarf es nach der Rechtsprechung eines entsprechenden Hinweises „in der Bebauungsplanurkunde“, und die Norm muss selbstverständlich auch tatsächlich dauerhaft zusammen mit dem Plan zur Einsicht vorgehalten werden.

                                                                                                                         46 

5. Der Senat lässt offen, ob der Bebauungsplan – wie die Antragstellerin weiter gerügt hat – auch hinsichtlich der Umweltprüfung an Verfahrens- und Formmängeln leidet, ob insbesondere die durchgeführte Umweltprüfung in jeder Hinsicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 4 BauGB genügte und ob der – recht knapp gefasste – Umweltbericht den in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB normierten inhaltlichen Anforderungen entspricht und ob insoweit ggf. nur eine unbeachtliche Unvollständigkeit lediglich in unwesentlichen Punkten im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gegeben ist. Denn die festgestellten Mängel der Auslegungsbekanntmachungen, der Bestimmtheit der Textfestsetzung 1.9 sowie der Verkündung führen bereits zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Wie bereits ausgeführt liegt hinsichtlich der Auslegungsbekanntmachung keine unbeachtliche bloße Nichtangabe einzelner verfügbarer Umweltinformationen vor. Hinsichtlich der übrigen Form- und Verfahrensfehler bestehe ohnehin keine Unbeachtlichkeitsregelungen des Baugesetzbuches.

 

II.

                                                                                                                         47 

Der Bebauungsplan steht in mehrfacher Hinsicht auch im Widerspruch zu höherrangigen Vorschriften des materiellen Rechts. So fehlt der Festsetzung eines Mischgebiets die städtebauliche Erforderlichkeit (1.). Darüber hinaus steht der Bebauungsplan hinsichtlich der Berücksichtigung abwägungsbeachtlicher Belange der Antragstellerin, hinsichtlich der Bewältigung der durch die Planung aufgeworfenen Lärmimmissionsproblematik sowie bezüglich der „Abarbeitung“ der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht mit dem Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) im Einklang (2.). Ob der Bebauungsplan darüber hinaus noch an weiteren – von der Antragstellerin gerügten – materiellen Fehlern leidet, kann im Ergebnis weitgehend offen bleiben (3.).

                                                                                                                         48 

1. Der Festsetzung eines Mischgebiets (anstelle eines eingeschränkten Gewerbegebiets und eines Lärmschutzwalls) auf gut der Hälfte des Plangebiets fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die in § 6 Abs. 1 BauNVO vorgesehene gleichberechtigte Durchmischung von Wohnen und Gewerbe gar nicht angestrebt hat, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes vorgeschoben ist.

                                                                                                                         49 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nur solche Bebauungspläne nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; davon ist u.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9/12 –, ZfBR 2012, 477 und juris, Rn. 3, m.w.N.). Zwar steht es einer Gemeinde grundsätzlich frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entspricht. Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde darf im Vorgriff auf künftige Entwicklungen auch einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2013 – 8 S 313/11 –, ZfBR 2013, 692 und juris, Rn. 30, m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Eine Grenze ist einer derartigen Zukunftsprojektion aber durch das Verbot des „Etikettenschwindels“ gezogen: Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht als entgegenstehende Belange dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5/01 –, UPR 2002, 313 und juris, Rn. 32). Bei der Ausweisung eines Mischgebiets handelt es sich um einen derartigen Etikettenschwindel, wenn diese Gebietsfestsetzung offensichtlich nicht ernsthaft gewollt, sondern nur vorgeschoben ist, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09.OVG – juris, Orientierungssatz und Rn. 25; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2013, a.a.O., Leitsatz und Rn. 34). Dies ist etwa der Fall, wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und Gewerbe gar nicht gewollt ist, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg und OVG RP, jeweils a.a.O.). Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zu Tage tritt (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 a.a.O., Rn. 25, m.w.N.).

                                                                                                                         50 

Danach ergeben sich hier insbesondere aus der Planbegründung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Mischgebietsfestsetzung auf der in Rede stehenden Fläche kein auf eine typengerechte Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung abzielendes städtebauliches Konzept verfolgt, sondern in Wahrheit hier weiterhin eine nahezu rein gewerbliche Nutzung anstrebt und die Mischgebietsfestsetzung lediglich aus Gründen des Immissionsschutzes – als „Pufferzone“ zwischen dem nördlichen Gewerbegebiet und der südlich und östlich angrenzenden bestehenden Wohnbebauung – erfolgt ist.

                                                                                                                         51 

So enthält die Planbegründung an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass auf der Mischgebietsfläche auch eine Wohnnutzung angestrebt wird oder etwa ein Bedarf auch für die Ansiedlung von Wohnbebauung an dieser Stelle erkennbar ist oder sich zukünftig abzeichnen könnte. Als allgemeine Ziele der 1. Änderung des Bebauungsplans nennt die Begründung unter Nr. 1.0 das Ziel einer „Neuordnung gewerblich nutzbarer Flächen sowie die Ausweisung eines Mischgebiets“ (insoweit ohne spezifische Nutzungsvorstellungen), ferner die Anpassung der Festsetzungen an die „aktuelle Situation im Baugebiet“. Unter Nr. 3.1 („derzeitige Nutzung im Plangebiet“) wird explizit darauf hingewiesen, dass mittlerweile ein „Bedarf an der Verlegung und Erweiterung des Netto-Marktes sowie an weiteren Gewerbegrundstücken“ bestehe. Unter Nr. 4.0 „Erläuterung der geplanten Änderungen“ wird in den Vordergrund gestellt, dass mit der Änderung des Bebauungsplans „Baurecht für die Verlegung und Erweiterung eines Lebensmittelmarktes geschaffen“ werden solle. Hinsichtlich der Zielsetzung der Festsetzung eines Mischgebiets wird unter Nr. 5.1 lediglich ausgeführt: „Zum Schutz der südlich und östlich angrenzenden Wohnbauflächen wird aus schalltechnischen Gründen auf den südlich des Gewerbegebietes gelegenen Flächen nur noch ein Mischgebiet ausgewiesen“. Auffällig ist auch, dass im gesamten Plangebiet – auch im Mischgebiet – auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl sowie einer Zahl der zulässigen Vollgeschosse verzichtet wird – wie dies für ein Mischgebiet in der Regel unverzichtbar sein dürfte – und statt dessen – eher gewerbegebietstypisch – nur eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt wird (Nr. 5.2). Überdies fehlt es an jeglichen Festsetzungen für die innere Erschließung etwaiger wohnlich genutzter Grundstücke. Aufschlussreich ist zudem Nr. 5.6 der Begründung: Danach wird mit der – in der Planzeichnung eingetragenen – „Unterteilung und Aufteilung der Gesamtfläche … dem individuellen Flächenbedarf von fünf Kaufinteressenten nachgekommen“. Hierzu hat die Antragstellerin vorgetragen, es gebe nach ihren Informationen für das Mischgebiet nur Interessenten für die Ansiedlung eines Dentallabors, einer Kfz-Werkstatt und eines Baustoffhandels; dem hat die Antragsgegnerin nicht widersprochen, sondern nur sehr allgemein vorgetragen, die Mischgebietsfestsetzung sei auch geeignet, eine Wohnbebauung zu realisieren, bei der derzeitigen Aufteilung der Grundstücke handele es sich nicht um eine Festsetzung, eine spätere Abweichung sei möglich. Demgegenüber hat die Antragstellerin überzeugend darauf hingewiesen, dass ihr rein gewerblich genutztes Grundstück mit ca. 3.940 qm bereits rund 1/3 der Mischgebietsfläche ausmache; die westlich daran unmittelbar angrenzende Fläche mit einer „vorgeschlagenen“ Größe von ca. 2.350 qm werde schon aus Lärmschutzgründen kaum wohnlich genutzt werden können, zudem gingen die nach den Wünschen von Interessenten weiter vorgesehenen Parzellen von ca. 1.100 bzw. 2.050 qm Größe weit über die in der Gemeinde übliche Größe für Einfamilienhausgrundstücke hinaus. Andererseits sei ein Bedarf für eine Bebauung etwa mit größeren Wohnblocks bzw. für Geschosswohnungsbau in der ländlichen Gemeinde A. derzeit nicht erkennbar und wohl auch künftig nicht zu erwarten. Auch dem ist die Antragsgegnerin nicht konkret entgegengetreten. Vielmehr ist in der Antragserwiderung vom 30. März 2017 lediglich von vier Interessenten „für die noch nicht genutzten Flächen westlich des bestehenden Netto-Marktes“ die Rede, „die dort ihre Gewerbebetriebe ansiedeln wollen“ (Blatt 210 der Gerichtsakte). Soweit erstmals in der mündlichen Verhandlung des Senats von einem Vertreter der Antragsgegnerin vorgetragen wurde, seines Wissens wolle ein Interessent auf der Mischgebietsfläche ein Wohn- und Geschäftshaus errichten, nämlich im Erdgeschoss eine Baustoffhandel, ferner eine Betriebsleiterwohnung und ein bis zwei Wohneinheiten zur Vermietung, ist zum einen aus den Planaufstellungsakten nichts dafür erkennbar, dass ein solcher Bedarf für eine gemischte Nutzung eines der Grundstücke im Mischgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt und vom planerischen Willen des Gemeinderats umfasst gewesen ist. Der Verzicht auf Festsetzungen zur Geschossflächenzahl, zur Zahl der Vollgeschosse und zur inneren Erschließung des Mischgebiets spricht deutlich dagegen. Unabhängig davon würde ein erkennbarer Bedarf für die teilweise Nutzung lediglich eines der dort nach Nr. 5.6 der Textfestsetzungen vorgesehen großflächigen Grundstücke schon angesichts der bereits auf fast 1/3 der Mischgebietsfläche verwirklichten und bestandsgeschützten gewerblichen Nutzung der Antragstellerin zur Erzielung einer gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe bei weitem nicht ausreichen. Dafür, dass die Mischgebietsfestsetzung nur aus Lärmschutzgründen – ohne auf typengerechte Nutzung abzielende planerische Vorstellungen – erfolgte, spricht schließlich die Begründung des „Verzichts auf die Anlage eines Lärmschutzwalls“ in Nr. 5.10 der Planbegründung: Danach ist die im bisherigen Bebauungsplan zwischen der südlich angrenzenden Wohnbebauung und dem heute dort ausgewiesenen Gewerbegebiet festgesetzte Fläche für die Anlage eines 3 m hohen Lärmschutzwalls „mit der Rückstufung des Gewerbegebietes auf ein Mischgebiet … nach Aussagen des Schallgutachtens … nicht mehr erforderlich“. Zugleich wurde die ursprünglich 15 m breite Fläche auf 7,50 m Breite reduziert. Danach spricht alles dafür, dass die Mischgebietsfestsetzung vor allem auch deswegen erfolgte, um sich die Anlage eines Lärmschutzwalls zu ersparen und zusätzliche Fläche für andere Nutzungen zu gewinnen.

                                                                                                                         52 

Liegen danach hinreichende Anhaltspunkte für einen „Etikettenschwindel“ der Mischgebietsfestsetzung vor, so erweist sich diese Festsetzung mangels städtebaulicher Erforderlichkeit als unwirksam. Auch dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da nicht angenommen werden kann, dass die Gemeinde – hätte sie den Mangel erkannt – einen Änderungsplan ohne Mischgebietsfestsetzung im südlichen Bereich beschlossen hätte; insbesondere war ein „Wiederaufleben“ der ursprünglichen Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets offensichtlich nicht gewollt, da das Lärmschutzkonzept mit dem Verzicht auf einen Lärmschutzwall auf die Mischgebietsfestsetzung abgestimmt ist.

                                                                                                                         53 

2. Der Bebauungsplan leidet darüber hinaus jedenfalls unter drei Gesichtspunkten an beachtlichen Abwägungsfehlern.

                                                                                                                         54 

a. Die Antragsgegnerin hat zunächst die privaten Eigentumsbelange der Antragstellerin nicht in jeder Hinsicht zutreffend ermittelt und bewertet und infolge dessen nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

                                                                                                                         55 

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei dem Erlass eines Bebauungsplans im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigten und dabei in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, NVwZ 2003, 727 und juris, Rn. 18, m.w.N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 4 BN 31/15 -, ZfBR 2016, 157 sowie OVG RP, Urteil vom 12. Mai 2014 – 1 C 11159/13 –, DVBl. 2014, 1011 und juris, Rn. 45).

                                                                                                                         56 

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Planungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch (Einzelhandels-) Zentrenkonzepte. Da deren Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen, kommt ihnen nicht die Funktion von bindenden Vorentscheidungen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16/07 –, BVerwGE 133, 98 und juris, Rn. 25, m.w.N.). Deshalb kann eine Bindung der Gemeinde im Sinne eines Alles- oder Nichts-Prinzips nicht bestehen; vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, BVerwGE 146, 137 und juris, Rn. 11, m.w.N.). Da aus der mangelnden Bindungswirkung von Zentrenkonzepten folgt, dass ihre Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen, darf die Gemeinde zu Gunsten der Gewerbetreibenden auch den Gesichtspunkt des fortwirkenden bzw. erweiternden Bestandsschutzes in Rechnung stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O., Rn. 26).

                                                                                                                         57 

Vorliegend ist die Antragstellerin, deren Grundstück vollständig im Plangebiet gelegen ist, von der „Rückstufung“ der bisherigen Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets zu einem Mischgebiet und besonders durch den u.a. für dieses Mischgebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und von sonstigen Gewerbetrieben mit Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Sortimente betroffen. Die hierzu aus dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde W. vom 24. März 2016 übernommene Sortimentenliste ist umfassend, so dass im Wesentlichen nur „Zooartikel, Tiernahrung und Heimtiere“, „Teppiche“, „Campingartikel“, „Fahrräder und Zubehör“, „Sanitätswaren und Orthopädiebedarf“, „Elektrogroßgeräte“, „Möbel und Garten- sowie Bau und Heimwerkerbedarf“ als nicht innenstadtrelevante Sortimente zulässig bleiben (vgl. dazu auch Seite 58 ff. des zu den Gerichtsakten gereichten Einzelhandelskonzept, Blatt 108 ff. der Gerichtsakte). Zwar verfügt die Antragstellerin über eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 5. April 2002 zur Errichtung eines „Verbrauchermarktes“, wobei die Zweckbestimmung des Vorhabens im Bauantrag als „Verkauf von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs“ näher konkretisiert wurde. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihrer Abwägung indessen – in Anlehnung an das Einzelhandelskonzept (Seite 73) – offenbar davon ausgegangen, dass die bisherige Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin für einen Lebensmitteleinzelhandel mit der Verlagerung und der Erweiterung des „Netto-Marktes“ auf die nördlich der Planstraße gelegene, als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche aufgegeben wird, und zwar auch aus Lärmschutzgründen (vgl. etwa Seite 17 der Antragserwiderung vom 30. März 2017).

                                                                                                                         58 

Zwar ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO auf das Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde gestützt und sich dessen Zielsetzung zu eigen gemacht hat, als Ausnahme vom grundsätzlich flächendeckenden Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der beiden in der Verbandsgemeinde vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche (Stadtzentrum W. und Ortszentrum Sa.) bestimmte Bestandsstandorte von Lebensmittelmärkten zur Erhaltung einer wohnortnahen Versorgung mit Waren des Grundbedarfs zu sichern. Dieses Konzept erscheint grundsätzlich stimmig und von einer hinreichenden städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO getragen. Ebenso wenig ist grundsätzlich zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das an sie herangetragene Anliegen des Betreibers des Netto-Marktes, den Markt wegen des drohenden Ablaufs der Befristung des mit der Antragstellerin am bisherigen Standort bestehenden Mietverhältnisses an einen benachbarten Standort zu verlagern, zur Abwendung eines drohenden Verlustes der wohnortnahen Lebensmittelversorgung planerisch aufgegriffen und zum Anlass der Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens genommen hat. Im Rahmen der planerischen Abwägung hätte die Antragsgegnerin jedoch die Auswirkungen des – im Einzelhandelskonzept grundsätzlich vorgesehenen (vgl. Seite 73) – Ausschlusses eines Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten im gesamten übrigen Plangebiet auf die Bestandsschutz genießenden Nutzungsinteressen der Antragstellerin näher in den Blick nehmen müssen. Dabei hätte sie auch erwägen müssen, ob insoweit eine von den – für sie nicht verbindlichen – Zielvorstellungen des Einzelhandelskonzepts abweichende Regelung in Betracht kam. Hierzu waren die im Falle einer Erstreckung des Einzelhandelsausschlusses auf die Mischgebietsfläche zu erwartenden Auswirkungen auf die Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu ermitteln und zu bewerten (§ 3 Abs. 2 BauGB). Dies ist ausweislich der Planaufstellungsakten indessen nur unzureichend geschehen. Namentlich hat sich die Antragsgegnerin – ausweislich der Vorlage für die Abwägungsentscheidung in der Ratssitzung vom 5. Dezember 2016 (Blatt 569 der Verwaltungsakte Teil 2) – offenbar nicht näher mit dem umfangreichen Vorbringen im Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 27. Juni 2016 befasst, wonach für ihr bestandskräftig für einen „Verbrauchermarkt“ genehmigtes Grundstück praktisch keine wirtschaftlich tragfähige Einzelhandelsmöglichkeit mehr verbliebe; auf das zur Stützung ihrer Argumentation von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der Firma BBE vom 27. Juni 2016 (Blatt 352 der Planakte) wurde mit keinem Wort eingegangen. Darüber hinaus fällt auf, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung von einer Erweiterung der Verkaufsflächen am hierzu neu überplanten künftigen Standort des Netto-Marktes ausgegangen ist; dabei wurde offenbar an die fehlerhafte Angabe im Einzelhandelskonzept angeknüpft, wonach der Netto-Markt von einer Verkaufsfläche von lediglich 660 qm am bisherigen Standort auf 800 qm am künftigen Standort (also um 140 qm) erweitert werden solle. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Bruttoverkaufsfläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10/04 –, BVerwGE 124, 364 und juris, Rn. 27 ff.) am bisherigen Standort bereits ca. 770 qm beträgt, so dass es nur um eine sehr geringfügige Erweiterung am neuen Standort gehen könne, wurde nicht zur Kenntnis genommen; es wurden diesbezüglich auch keine eigenen Ermittlungen als Grundlage für die Abwägungsentscheidung angestellt, obwohl dies angesichts der offensichtlichen Diskrepanz der Angaben der Antragstellerin zu denen im Einzelhandelskonzept geboten gewesen wäre. Infolge dieser Ermittlungsdefizite hat die Antragsgegnerin das Interesse an einer Verlagerung des Netto-Marktes auch zum Zwecke der Erweiterung der Verkaufsfläche gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks auch für einen Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment erkennbar fehlgewichtet.

                                                                                                                         59 

Dieser Abwägungsfehler ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist offensichtlich, weil er sich – wie dargestellt – aus den in der Planaufstellungsakte dokumentierten Erwägungen im Rahmen der Abwägung ergibt, und er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die Antragsgegnerin – beeinflusst durch die aufgezeigte unzureichende Ermittlung und Bewertung der Belange der Antragstellerin – an den restriktiven Festsetzungen des Bebauungsplans zum Einzelhandelsausschluss uneingeschränkt festgehalten hat.

                                                                                                                         60 

b. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die durch die Planung aufgeworfene Lärmschutzproblematik schon deshalb nicht abwägungsfehlerfrei bewältigt, weil sie sich dabei - aus den oben unter I. 3. bereits dargelegten Gründen - auf eine in sich widersprüchliche und in wesentlicher Hinsicht unbestimmte Regelung der „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen gestützt hat.

                                                                                                                         61 

Daneben erscheint nicht hinreichend sicher, dass die Antragsgegnerin bei der Bewältigung der an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangebiets insgesamt zu erwartenden Lärmimmissionsbelastung auch die bei Ausschöpfung einer zulässigen gewerblichen Nutzung der Grundstücke im Mischgebiet (einschließlich desjenigen der Antragstellerin) zu erwartenden Lärmimmissionen zutreffend ermittelt und bewertet hat. Für das Mischgebiet werden keine spezifischen Festsetzungen zur Bewältigung der von dort ausgehenden Lärmimmissionen getroffen; auf den im Ursprungsbebauungsplan an der südlichen Grenze des Geltungsbereichs zum benachbarten allgemeinen Wohngebiet hin festgesetzten Lärmschutzwall wird im Änderungsplan verzichtet. In der „Schalltechnischen Immissionsprognose“ vom 29. September 2016 (Seite 45) findet sich nur die sehr vage anmutende Aussage, dass „die freien Richtwertanteile“ durch andere Gewerbebetriebe genutzt werden könnten. Diese Einschätzung erscheint jedenfalls vor dem Hintergrund der planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin, die – wie oben dargelegt – offenbar von einer jedenfalls ganz überwiegenden gewerblichen Nutzung der Mischgebietsfläche ausgegangen ist, nicht hinreichend belastbar.

                                                                                                                         62 

c. Der Bebauungsplan leidet ferner an einer nicht abwägungsfehlerfreien Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes, weil der Ausgleich planungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft nicht den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 14 ff. BNatSchG genügt.

                                                                                                                         63 

Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Dies setzt zunächst eine hinreichende Ermittlung und Bewertung der planungsbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft und sodann die Erarbeitung und Umsetzung eines tragfähigen Konzepts zu deren Ausgleich voraus (Eingriffs-/Ausgleichsbilanz).

                                                                                                                         64 

Dabei geht auch der Senat davon aus, dass es vorliegend einer Ausgleichspflicht für planungsbedingte Eingriffe im gesamten Plangebiet bedurfte, weil der im Ursprungsbebauungsplan vorgesehene externe Ausgleich gescheitert ist, nachdem die dafür vorgesehen gewesenen Grundstücke – wie es in der Planbegründung heißt – nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Zulassung der Eingriffe durch den Ursprungsbebauungsplan stand insoweit unter der Bedingung der Durchführung der darin vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, so dass § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB hier insoweit nicht eingreifen kann.

                                                                                                                         65 

Die im Umweltbericht als Bestandteil der Planbegründung enthaltene sog. Flächenbilanz ist aber jedenfalls hinsichtlich der von der Gesamtsumme der planungsbedingt versiegelten Flächen in Höhe von 13.180 qm in Abzug gebrachten grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet im Umfang von 6.690 qm nicht tragfähig. So ist bereits der Abzug von 470 qm für einen „Wiesenweg“ nicht nachvollziehbar, weil der Bebauungsplan keine diesbezügliche Festsetzung enthält, die etwa eine entsprechende (d. h. naturnahe, insbesondere nicht versiegelte) Gestaltung eines solchen Weges vorschreibt. Soweit darüber hinaus 2.200 qm für einen „Feuerlöschteich“ angerechnet werden, ist nicht ersichtlich, worin die „grünordnerische“ ökologische Aufwertung dieser schon bisher nicht versiegelten Fläche bestehen soll. Dies gilt erst recht für den Abzug von 5.620 qm für „private Grünflächen ohne Pflanzgebot“; insoweit fehlt es von vornherein an einer planerischen Steuerung der privaten Grundstücksnutzung im Interesse einer ökologischen Aufwertung gegenüber der bisherigen offenbar landwirtschaftlichen Nutzung. Da der Bebauungsplan indessen einen externen Ausgleich planungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft (in Form von Flächen für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft) nur in einem Flächenumfang von 6.279 qm vorsieht – d. h. sogar noch unterhalb des in der Flächenbilanz nach Abzug der grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet ermittelten Ausgleichsbedarfs in Höhe von 6.490 qm –, wird das angestrebte Ziel einer annähernd vollständigen Kompensation des Eingriffs offensichtlich bei Weitem verfehlt.

                                                                                                                         66 

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch erhebliche Zweifel an einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Durchführung der vorgesehenen externen Ausgleichsmaßnahmen bestehen.

                                                                                                                         67 

Das Gesetz stellt den Gemeinden insoweit mehrere Möglichkeiten alternativ zur Verfügung: Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Ausgleich durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan erfolgen, wobei diese Festsetzungen nach Maßgabe von § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können. Anstelle derartiger Festsetzungen können die Gemeinden gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB aber auch vertragliche Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen im Sinne von § 11 BauGB treffen, oder sie können sonstige geeignete Maßnahmen auf von ihnen bereit gestellten Flächen vorsehen.

                                                                                                                         68 

Vorliegend hat die Gemeinde zur Sicherung des externen Ausgleichs offenbar eine im Gesetz so nicht vorgesehene Kombination aus Festsetzungen und Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vorzunehmen versucht: In die textlichen Festsetzungen wurden die Nrn. 1.7.3, 1.7.4 und 1.7.5 aufgenommen. Darin wurde zum einen (Nr. 1.7.3) der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Energie- und Servicebetrieb W. (ESW) über von diesem für den externen Ausgleich zur Verfügung zu stellende Flächen vorgesehen, der „zum Satzungsbeschluss“ vorzuliegen habe. Zum anderen wird in den nachfolgenden Nrn. 1.7.4. und 1.7.5 im Einzelnen geregelt, welche Ausgleichsmaßnahmen auf welchen Grundstücken vorzunehmen sind, wobei ein Teil dieser Grundstücke in den Gemarkungen der Nachbargemeinden S. und Wa. gelegen ist. Ergänzend hierzu werden diese Grundstücksflächen – unter schlagwortartiger Angabe der dort durchzuführenden Maßnahmen – auch zeichnerisch auf der Planurkunde als „Teil B“ des Geltungsbereichs des Bebauungsplans dargestellt. Als „Festsetzung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen“ im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wäre diese Vorgehensweise offensichtlich unzulässig: Da sich die gemeindliche Planungshoheit räumlich nur auf das Hoheitsgebiet der Gemeinde erstreckt, darf sie keine Festsetzungen auf Flächen vornehmen, die zum Hoheitsgebiet anderer Gemeinden gehören. Will die Gemeinde Maßnahmen zur Kompensation planbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft auf Flächen außerhalb ihres Hoheitsgebietes, über die sie auch privatrechtlich nicht verfügen kann, durchführen lassen und sichern, bleibt ihr nur der in § 1a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB alternativ zu Festsetzungen eröffnete Weg über Vereinbarungen in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB.

                                                                                                                         69 

Eine wirksame Sicherung der Durchführung des externen Ausgleichs hinge daher vom Abschluss eines – inhaltlich den Anforderungen der §§ 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 14 ff. BNatSchG an den abwägungsfehlerfreien Ausgleich planungsbedingter Eingriffe genügenden – städtebaulichen Vertrag mit dem ESW ab, der – wie in Nr. 1.7.3 der textlichen Festsetzungen zu Recht vorgesehen – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 5. Dezember 2016 vorgelegen haben müsste (vgl. dazu Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 124. Ergänzungslieferung, Febr. 2017, § 1a, Rn. 132). In den Planaufstellungsakten befindet sich indessen kein solcher Vertrag; auch die Vorlage zur Ratssitzung vom 5. Dezember 2016 nimmt darauf nicht Bezug. Erst in dem Informationsschreiben vom 16. Januar 2017 an die Kreisverwaltung, in dem diese über das Abwägungsergebnis informiert wurde, heißt es: „Der bereits vorliegende Vertrag wird, wie mit dem ESW vereinbart, vor dem Satzungsbeschluss unterzeichnet“. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats einen vom 23. November 2016 datierenden Vertrag der Gemeinde mit der ESW ... vorgelegt, der ausweislich der Vertragsurkunde unter dem 5. Dezember 2016, dem Tag des Satzungsbeschlusses von Vertretern beider Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Mangels Dokumentation in der Planaufstellungsakte hat die Antragstellerin jedoch Zweifel daran geäußert, ob der Vertrag den Ratsmitgliedern tatsächlich beim Satzungsbeschluss vorgelegen hat und von ihnen auch inhaltlich im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden ist.

                                                                                                                         70 

d. Da der Bebauungsplan nach den vorstehenden Ausführungen bereits an einer Reihe von beachtlichen Verstößen auch gegen Vorschriften des materiellen Rechts leidet, die ebenfalls zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin zahlreich gerügten materiellen Mängel nicht mehr. Der Senat weist lediglich noch auf folgendes hin: Dass dem Grundstück der Antragstellerin, wie sie meint, durch Verschiebung der Planstraße nach Norden und Entstehung einer „Trennparzelle“ die Erschließung genommen wird, erscheint für den Senat anhand der Planaufstellungsakten und der Planzeichnung nicht nachvollziehbar. Die Abwägung der Belange des Verkehrs begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, nachdem vom Landesbetrieb Mobilität im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange weder die Durchführung einer Verkehrsuntersuchung noch die Anlegung von Linksabbiegespuren auf der L ... als erforderlich angesehen wurde. Die Einwände der Antragstellerin gegen eine abwägungsfehlerfreie Bewältigung der Entwässerungsproblematik, insbesondere hinsichtlich der Zugrundelegung einer zu niedrig ermittelten Versiegelungsfläche, erscheinen hingegen nicht vollständig ausgeräumt.

 

III.

                                                                                                                         71 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

                                                                                                                         72 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

                                                                                                                         73 

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen.

 

Beschluss

                                                                                                                         74 

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs [LKRZ 2014, 169]).