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Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

7 B 10332/18.OVG

GerichtOVG Rheinland-PfalzAktenzeichen7 B 10332/18.OVG
EntscheidungsartBeschlussDatum
06.06.2018
veröffentlicht in
rechtskräftigJa
Leitsatz
Der Zeitrahmen, für den einem Ausländer nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG der Aufenthalt zwecks Suche nach einer angemessenen Erwerbstätigkeit erlaubt wird, beginnt im Fall eines erfolglosen zweiten Studiums mit dem erfolgreichen Abschluss des früheren Studiums.

§ 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geht von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Studium, Arbeitsplatzsuche und Erwerbstätigkeit aus.


Der Beschluss ist rechtskräftig.
RechtsgebieteAusländerrecht
SchlagworteAbschluss, angemessene Erwerbstätigkeit, Angemessenheit, Arbeitsplatz, Arbeitsplatzsuche, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck, Ausbildung, Ausländer, Ausländerrecht, Bachelor, Bachelorstudium, Beendigung, Beschäftigung, Daueraufenthalt, Ende, Erfolg, Erfolglosigkeit, erfolgreicher Abschluss, Erteilung, Erwerbstätigkeit, Exmatrikulation, Frist, Fristbeginn, Fristverlängerung, Förderung der Wirtschaft, Gesetzeszweck, Master, Masterstudium, Normzweck, Studienabschluss, Studiengang, Studium, Suche, Verlängerung, zeitlicher Zusammenhang, Zeitrahmen, Zeitraum, Ziel, Zusammenhang, Zuzugssteuerung, Zweck, Zweckwechsel, Zweitstudium
NormenAufenthG § 16,AufenthG § 16 Abs 1,AufenthG § 16 Abs 4,AufenthG § 16 Abs 5,AufenthG § 16 Abs 5 S 1
Volltext

vorgehend VG Neustadt a.d. Weinstraße, 2 L 47/18.NW

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

 

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

3

Der Antragsteller will die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Dezember 2017 erreichen. Die im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.

4

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs hat in der Regel zu unterbleiben, wenn sich die angegriffene Verwaltungsentscheidung als rechtmäßig erweist. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2017 anzuordnen. Es hat zutreffend dargelegt, weshalb sich dieser Bescheid als rechtmäßig erweist. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 20. März 2018 Bezug genommen.

5

Vor allem hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach wird bei erfolgreichem Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zwecks Suche nach einer dem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert, sofern die Erwerbstätigkeit weiteren Anforderungen genügt. Einem Anspruch des Antragstellers auf eine solche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht entgegen, dass seit seinem erfolgreichen Studienabschluss mehr als 18 Monate vergangen sind.

6

Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn kann nur das Bestehen der Bachelorprüfung im Studiengang Life Science Engineering sein, das in der Urkunde vom 13. Juni 2012 dokumentiert ist. Das Ende des Masterstudiums im gleichen Studienfach mit der Exmatrikulation zum 31. März 2017 kommt als Fristbeginn nicht in Betracht. Denn § 16 Abs. 5 Satz 1 AufentG stellt ausdrücklich auf den erfolgreichen Abschluss eines Studiums und nicht auf dessen Beendigung ohne Abschluss ab. Beginnend mit dem 13. Juni 2012 war die 18-Monatsfrist am 13. Dezember 2013 und damit vor dem Verlängerungsantrag des Antragstellers vom 28. April 2016 und vor seinem Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitsplatzsuche vom 15. November 2017 abgelaufen.

7

Das zwischenzeitliche Masterstudium hat für den Fristablauf keine Bedeutung. Mit dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ist es nicht in Einklang zu bringen, die Frist zur Arbeitsplatzsuche nach einem erfolgreichem Studienabschluss wegen eines anschließenden erfolglosen Studiums zu verlängern (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. Dezember 2013 – 4 L 217/13 –, juris, Rn. 26).

8

Der Wortlaut von § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lässt eine solche Fristverlängerung nicht zu. Er belegt, dass der Gesetzgeber von einer engen zeitlichen Verknüpfung zwischen Studienabschluss und Arbeitsplatzsuche ausgeht. Dies zeigt die Verwendung der Wörter „des Studiums“. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass er nicht irgendein Studium als Ausgangspunkt für die ausnahmsweise Verlängerung der ursprünglich zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis ansieht, sondern ein konkretes, nämlich das gerade abgeschlossene Studium.

9

Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, dass die 18-Monatsfrist trotz eines weiteren erfolglosen Studiums unmittelbar mit dem erfolgreichen Abschluss des früheren Studiums beginnt. § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG spricht nicht von einer Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern von einer Verlängerung. Gemeint ist damit die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Verlängert werden soll die Aufenthaltserlaubnis, die dem Betroffenen den erfolgreichen Abschluss des Studiums ermöglichte. Für ein weiteres Studium ist jedenfalls dann wegen des darin liegenden Wechsels des Aufenthaltszwecks eine andere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Studium im Aufenthaltstitel exakt bezeichnet wurde (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 12/2017, § 16 – zu Abs. 1, Nr. 5.1). Eine solche Bezeichnung ist in den dem Antragsteller erteilten Aufenthaltstiteln enthalten. Die Verlängerung der für das neue Studium erteilten Aufenthaltserlaubnis kommt nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht, wenn es – wie hier – nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.

10

Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen sprechen ebenfalls dafür, dass die 18-Monatsfrist auch nach erfolglosem Studium mit dem früheren Studienabschluss beginnt. Zwar sollen durch § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bessere Perspektiven für den sich an ein Studium anschließenden Zugang zum Arbeitsmarkt geschaffen und „im Wettbewerb um die besten Köpfe“ die Attraktivität des Standortes Deutschland gesteigert werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 11 S 2746/07 –, juris, Rn. 8, m.w.N.). Die Norm kann aber nicht losgelöst von den Zielen gesehen werden, die mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 verfolgt wurden und noch heute von Bedeutung sind. Mit dem Gesetz wurde zum 1. Januar 2005 der damalige § 16 Abs. 4 AufenthG eingeführt, der erstmals die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit schuf, Studienabsolventen Zeit für die Arbeitsplatzsuche zu geben. Damit sollte zwar einerseits Deutschland für innovative Fachkräfte und Studenten attraktiver werden (vgl. den Gesetzentwurf zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drs. 15/420, S. 63, 74). Andererseits sollte aber der Zuzug von Ausländern gesteuert und begrenzt werden (s. BT-Drs. 15/420, S. 1). Mit den §§ 16 und 17 AufenthG verfolgte der Gesetzgeber auch das Ziel, unerwünschte Daueraufenthalte und beliebige Wechsel des Aufenthaltszwecks zu verhindern (vgl. Walther, in: GK-AufenthG, Stand: 12.2017, § 16 Rn. 1). Deshalb ist der „Wettbewerb um die besten Köpfe“ allein keine Rechtfertigung dafür, dass ein Ausländer nach erfolgreichem Studienabschluss sich später nach beliebig langer Zeit auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsplatzsuche berufen kann. Dies widerspräche der Vorstellung des Gesetzgebers, qualifizierte Ausländer möglichst rasch ins Erwerbsleben einzugliedern. Im Idealfall soll unmittelbar nach dem Studium eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 74; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, beck-online, 12. Aufl. 2018, § 16 Rn. 40). Das Ziel der möglichst raschen Arbeitsaufnahme hat der Gesetzgeber nicht aufgeben wollen. Er hat nur zusätzlich eine zeitlich beschränkte Möglichkeit zum Aufenthalt in Deutschland zwecks Arbeitsplatzsuche geschaffen. Der gewollte enge zeitliche Zusammenhang zwischen Studienabschluss und Erwerbstätigkeit besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn schon der Zeitraum zwischen Abschluss und Beginn der Arbeitsplatzsuche größer ist als die gesetzliche Höchstfrist für letztere.

11

Der Verknüpfung des Fristbeginns mit dem vor dem erfolglosen Studium liegenden Studienabschluss steht zudem nicht im Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Ziel, qualifizierte Arbeitskräfte für die deutsche Wirtschaft zu gewinnen. Denn die 18-Monatsfrist würde nach dem klaren Wortlaut in § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit dem erfolgreichen Abschluss des weiteren Studiums erneut beginnen. Damit ist gewährleistet, dass die Betroffenen nach einer weiteren Qualifikation ausreichend Zeit für die Suche nach einer Erwerbstätigkeit haben. Das bietet die Chance, die mit der zusätzlichen Qualifikation gewonnenen Fähigkeiten und Kennnisse für den hiesigen Standort zu nutzen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 GKG.

14

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO).