vorgehend VG Neustadt a.d. Weinstraße,
2 L 47/18.NW
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. März
2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird
für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Die
Beschwerde ist unbegründet.
Die
Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die
Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der
angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3
und 6 VwGO).
Der
Antragsteller will die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Dezember 2017 erreichen. Die im
Rahmen der gerichtlichen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende
Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.
Die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs hat in der Regel zu
unterbleiben, wenn sich die angegriffene Verwaltungsentscheidung als rechtmäßig
erweist. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 5. Dezember 2017 anzuordnen. Es hat zutreffend dargelegt,
weshalb sich dieser Bescheid als rechtmäßig erweist. Insoweit wird auf die
Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 20. März 2018 Bezug genommen.
Vor
allem hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach wird bei erfolgreichem Abschluss des
Studiums die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zwecks Suche nach einer dem
Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert, sofern die Erwerbstätigkeit
weiteren Anforderungen genügt. Einem Anspruch des Antragstellers auf eine
solche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht entgegen, dass seit seinem
erfolgreichen Studienabschluss mehr als 18 Monate vergangen sind.
Anknüpfungspunkt
für den Fristbeginn kann nur das Bestehen der Bachelorprüfung im Studiengang
Life Science Engineering sein, das in der Urkunde vom 13. Juni 2012
dokumentiert ist. Das Ende des Masterstudiums im gleichen Studienfach mit der
Exmatrikulation zum 31. März 2017 kommt als Fristbeginn nicht in Betracht. Denn
§ 16 Abs. 5 Satz 1 AufentG stellt ausdrücklich auf den erfolgreichen Abschluss
eines Studiums und nicht auf dessen Beendigung ohne Abschluss ab. Beginnend mit
dem 13. Juni 2012 war die 18-Monatsfrist am 13. Dezember 2013 und damit vor dem
Verlängerungsantrag des Antragstellers vom 28. April 2016 und vor seinem Antrag
auf eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitsplatzsuche vom 15. November 2017
abgelaufen.
Das
zwischenzeitliche Masterstudium hat für den Fristablauf keine Bedeutung. Mit
dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der
Regelung ist es nicht in Einklang zu bringen, die Frist zur Arbeitsplatzsuche
nach einem erfolgreichem Studienabschluss wegen eines anschließenden
erfolglosen Studiums zu verlängern (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. Dezember
2013 – 4 L 217/13 –, juris, Rn. 26).
Der
Wortlaut von § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lässt eine solche Fristverlängerung
nicht zu. Er belegt, dass der Gesetzgeber von einer engen zeitlichen
Verknüpfung zwischen Studienabschluss und Arbeitsplatzsuche ausgeht. Dies zeigt
die Verwendung der Wörter „des Studiums“. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber,
dass er nicht irgendein Studium als Ausgangspunkt für die ausnahmsweise
Verlängerung der ursprünglich zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis
ansieht, sondern ein konkretes, nämlich das gerade abgeschlossene Studium.
Die
Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, dass die 18-Monatsfrist trotz eines
weiteren erfolglosen Studiums unmittelbar mit dem erfolgreichen Abschluss des
früheren Studiums beginnt. § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG spricht nicht von einer
Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern von einer Verlängerung. Gemeint
ist damit die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß §
16 Abs. 1 AufenthG. Verlängert werden soll die Aufenthaltserlaubnis, die dem
Betroffenen den erfolgreichen Abschluss des Studiums ermöglichte. Für ein
weiteres Studium ist jedenfalls dann wegen des darin liegenden Wechsels des
Aufenthaltszwecks eine andere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das
Studium im Aufenthaltstitel exakt bezeichnet wurde (vgl. Fehrenbacher, in:
HTK-AuslR, Stand: 12/2017, § 16 – zu Abs. 1, Nr. 5.1). Eine solche Bezeichnung
ist in den dem Antragsteller erteilten Aufenthaltstiteln enthalten. Die
Verlängerung der für das neue Studium erteilten Aufenthaltserlaubnis kommt nach
§ 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht, wenn es – wie hier – nicht
erfolgreich abgeschlossen wurde.
Sinn
und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen sprechen ebenfalls dafür, dass die
18-Monatsfrist auch nach erfolglosem Studium mit dem früheren Studienabschluss
beginnt. Zwar sollen durch § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bessere Perspektiven für
den sich an ein Studium anschließenden Zugang zum Arbeitsmarkt geschaffen und
„im Wettbewerb um die besten Köpfe“ die Attraktivität des Standortes
Deutschland gesteigert werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 11
S 2746/07 –, juris, Rn. 8, m.w.N.). Die Norm kann aber nicht losgelöst von den
Zielen gesehen werden, die mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004
verfolgt wurden und noch heute von Bedeutung sind. Mit dem Gesetz wurde zum 1.
Januar 2005 der damalige § 16 Abs. 4 AufenthG eingeführt, der erstmals die
aufenthaltsrechtliche Möglichkeit schuf, Studienabsolventen Zeit für die
Arbeitsplatzsuche zu geben. Damit sollte zwar einerseits Deutschland für
innovative Fachkräfte und Studenten attraktiver werden (vgl. den Gesetzentwurf
zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drs. 15/420, S. 63, 74). Andererseits sollte aber
der Zuzug von Ausländern gesteuert und begrenzt werden (s. BT-Drs. 15/420, S.
1). Mit den §§ 16 und 17 AufenthG verfolgte der Gesetzgeber auch das Ziel,
unerwünschte Daueraufenthalte und beliebige Wechsel des Aufenthaltszwecks zu
verhindern (vgl. Walther, in: GK-AufenthG, Stand: 12.2017, § 16 Rn. 1). Deshalb
ist der „Wettbewerb um die besten Köpfe“ allein keine Rechtfertigung dafür,
dass ein Ausländer nach erfolgreichem Studienabschluss sich später nach
beliebig langer Zeit auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsplatzsuche berufen
kann. Dies widerspräche der Vorstellung des Gesetzgebers, qualifizierte
Ausländer möglichst rasch ins Erwerbsleben einzugliedern. Im Idealfall soll
unmittelbar nach dem Studium eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden (vgl.
BT-Drs. 15/420, S. 74; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
beck-online, 12. Aufl. 2018, § 16 Rn. 40). Das Ziel der möglichst raschen
Arbeitsaufnahme hat der Gesetzgeber nicht aufgeben wollen. Er hat nur
zusätzlich eine zeitlich beschränkte Möglichkeit zum Aufenthalt in Deutschland
zwecks Arbeitsplatzsuche geschaffen. Der gewollte enge zeitliche Zusammenhang
zwischen Studienabschluss und Erwerbstätigkeit besteht jedenfalls dann nicht
mehr, wenn schon der Zeitraum zwischen Abschluss und Beginn der
Arbeitsplatzsuche größer ist als die gesetzliche Höchstfrist für letztere.
Der
Verknüpfung des Fristbeginns mit dem vor dem erfolglosen Studium liegenden
Studienabschluss steht zudem nicht im Widerspruch zu dem gesetzgeberischen
Ziel, qualifizierte Arbeitskräfte für die deutsche Wirtschaft zu gewinnen. Denn
die 18-Monatsfrist würde nach dem klaren Wortlaut in § 16 Abs. 5 Satz 1
AufenthG mit dem erfolgreichen Abschluss des weiteren Studiums erneut beginnen.
Damit ist gewährleistet, dass die Betroffenen nach einer weiteren Qualifikation
ausreichend Zeit für die Suche nach einer Erwerbstätigkeit haben. Das bietet
die Chance, die mit der zusätzlichen Qualifikation gewonnenen Fähigkeiten und
Kennnisse für den hiesigen Standort zu nutzen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die
Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1
und § 53 Abs. 2 GKG.
Der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des
Beschwerdeverfahrens ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen
(vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO).