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Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

7 B 11152/18.OVG

GerichtOVG Rheinland-PfalzAktenzeichen7 B 11152/18.OVG
EntscheidungsartBeschlussDatum
03.12.2018
veröffentlicht in
AS 46, 400
NVwZ-RR 2019, 814
rechtskräftigJa
Leitsatz
Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die "Reichsbürgerbewegung" hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, zerstört.

Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen – auch wesentlichen – Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen –Reichsbürger"-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

Die sofortige Vollziehung eines nach § 41 Abs. 2 WaffG erlassenen Waffenbesitzverbotes ist zwar anders als im Falle der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerrufsentscheidung nicht schon gesetzlich angeordnet, das öffentliche Vollziehungsinteresse ist aber bei dem auf der absoluten Unzuverlässigkeit beruhenden Waffenbesitzverbot inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des Widerrufs.


Der Beschluss ist rechtskräftig.
RechtsgebieteWaffenrecht
Schlagworteabsolute Unzuverlässigkeit, Beibringungsanordnung, Berufsfreiheit, Eignung, Erkrankung, Geeignetheit, Munition, Nichteignung, persönliche Ungeeignetheit, Prognose, psychische Erkrankung, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Rechtsordnung, Rechtstreue, Reichsbürger, Reichsbürger-Spektrum, Reichsbürgerbewegung, Selbstverwalter, Ungeeignetheit, Unzuverlässigkeit, Waffe, Waffenbesitz, Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzverbot, Waffenhandelserlaubnis, Waffenherstellungserlaubnis, Waffenrecht, Widerruf, Zuverlässigkeit, Zweifel
NormenGG Art 12,GG Art 12 Abs 1,GG Art 14,GG Art 14 Abs 1,WaffG § 4,WaffG § 4 Abs 1,WaffG § 4 Abs 1 Nr 2,WaffG § 5,WaffG § 5 Abs 1,WaffG § 5 Abs 1 Nr 2,WaffG § 6,WaffG § 6 Abs 1,WaffG § 6 Abs 1 Nr 2,WaffG § 6 Abs 1 Nr 2 Alt 3,WaffG § 6 Abs 2,WaffG § 41,WaffG § 41 Abs 1,WaffG § 41 Abs 1 S 1,WaffG § 41 Abs 1 S 1 Nr 2,WaffG § 41 Abs 2,WaffG § 45,WaffG § 45 Abs 2,WaffG § 45 Abs 2 S 1,WaffG § 45 Abs 5,WaffG § 46,WaffG § 46 Abs 2,WaffG § 46 Abs 2 S 2
Volltext

vorgehend VG Trier, 2 L 3267/18.TR

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. August 2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller und die Beigeladene zu jeweils einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.500,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

1 

Die Antragsteller und die Beigeladene begehren die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern eingelegten Widersprüche gegen an sie gerichtete waffenrechtliche Bescheide.

2 

Bei den Antragstellern handelt es sich um einen 89-jährigen Vater – Antragsteller zu 2) – und dessen 59-jährigen Sohn – Antragsteller zu 1). Diese sind mit einer weiteren Person, dem Herrn S., Geschäftsführer der beigeladenen GmbH, die auf die Produktion und Entwicklung von Waffen und Munition, den Handel mit diesen und sprengtechnischen Artikeln sowie die Durchführung von Sprengarbeiten ausgerichtet ist.

3 

Den Antragstellern wurden von dem Antragsgegner mehrere Waffenbesitzkarten erteilt. Auch der Beigeladenen wurden von dem Antragsgegner Erlaubnisse zum Handel mit und zur Herstellung von Schusswaffen und Munition ausgestellt.

4 

Mit den hier verfahrensgegenständlichen und an die Antragsteller unter ihrer Privatanschrift persönlich adressierten Bescheiden vom 29. März 2018 – gegenüber dem Antragsteller zu 1) – und 3. April 2018 – gegenüber dem Antragsteller zu 2) – wurden die den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten sowie die für die Beigeladene ausgestellten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1). Zugleich wurden den Antragstellern sowohl die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, einschließlich der in den Waffenbesitzkarten und in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Waffen, untersagt (Ziffer 2), als auch der Erwerb sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht unterliegt (Ziffer 3). Des Weiteren wurde ihnen gegenüber gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angeordnet, sämtliche in den Waffenbesitzkarten und in dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen und die dazugehörige Munition bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen (Ziffer 4). In diesem Zusammenhang wurde die Regelung getroffen, dass die unter den Ziffern 2 und 3 verfügten Waffenbesitzverbote nicht für die Maßnahmen gelten, die zur ordnungsgemäßen Umsetzung der unter Ziffer 4 auferlegten Verpflichtungen erforderlich sind. Schließlich wurde den Antragstellern neben weiteren begleitenden Verfügungspunkten – Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung – auferlegt, die widerrufenen Waffenbesitzkarten sowie Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung an den Antragsgegner zurückzugeben (Ziffer 5). Hinsichtlich der unter den Ziffern 2 bis 5 getroffenen Regelungen ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an.

5 

Der gegenüber dem Antragsteller zu 1) ergangene Bescheid wurde zum einen auf eine bei ihm nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG vermutete persönliche Nichteignung gestützt, da er trotz am 21. März 2017 bereits getroffener Anordnung zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über seinen Gesundheitszustand ein solches nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus begründete der Antragsgegner seine Entscheidungen mit der von ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG angenommenen absoluten Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu 1), die sich aus mehreren von diesem verfassten und an verschiedene Behörden gerichteten Schriftsätzen ergebe. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass er dem sog. „Reichsbürger“-Spektrum zuzuordnen sei.

6 

Der gegenüber dem Antragsteller zu 2) ergangene Bescheid stützte sich ausschließlich auf die vom Antragsgegner bei ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG angenommene absolute Unzuverlässigkeit, die sich maßgeblich aus einem 148-seitigen und bei dem Antragsgegner eingereichten Schriftsatz vom 7. November 2017 mit der Bezeichnung „eidesstattliche Erklärung“ ergebe. Auch aus diesem folge zweifelsfrei die Zuordnung des Antragstellers zu 2) zu dem sog. „Reichsbürger“-Spektrum.

7 

Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen von beiden Antragstellern erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. August 2018 im Wesentlichen abgelehnt und lediglich die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich eingelegten Widersprüche hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 1 angeordnet, soweit darin die gegenüber der Beigeladenen erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen worden waren, sowie hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 5 wiederhergestellt, soweit darin den Antragstellern auferlegt worden war, die Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse an den Antragsgegner zurückzugeben. Zur Begründung des stattgebenden Entscheidungsausspruchs führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse ausdrücklich der Beigeladenen erteilt worden seien, so dass auch der Widerruf nur gegenüber der Beigeladenen hätte erfolgen können. Da der Widerruf jedoch gegenüber den Antragstellern persönlich ausgesprochen worden sei und diese auch nicht als Vertreter der GmbH Adressat der Verfügungen gewesen seien, erweise sich der Widerruf insoweit als rechtswidrig.

8 

Mit der von beiden Antragstellern und der Beigeladenen erhobenen Beschwerde verfolgen diese ihr Begehren auf vollumfängliche Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche weiter und beantragen hilfsweise, „die Gewährung eines zeitlich beschränkten Suspensiveffekts, um eine Übernahme der waffenrechtlichen Betriebsverantwortung durch den Mitgeschäftsführer S. zu ermöglichen“.

9 

Der Antragsgegner beantragt,

10 

die Beschwerde zurückzuweisen.

11 

Mit zwischenzeitlich ergangenem weiteren Bescheid vom 21. August 2018 hat der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen die ihr erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1) und zudem gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angeordnet, sämtliche in dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen und die dazugehörige Munition bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und das Waffenhandelsbuch der Beigeladenen binnen dieser Frist bei dem Antragsgegner vorzulegen (Ziffer 2). Über den hiergegen erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

12 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

 

II.

13 

Die Beschwerden sind unbegründet.

14 

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

15 

Das Verwaltungsgericht hat den Antragstellern zu Recht keinen vorläufigen Rechtsschutz in dem mit der Beschwerde begehrten Umfang gewährt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus.

16 

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die Bescheide des Antragsgegners vom 29. März und 3. April 2018 hinsichtlich der mit der Beschwerde noch angegriffenen Regelungen über den Widerruf der Waffenbesitzkarten (1.), das Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition (einschließlich der in den Waffenbesitzkarten und dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen aufgeführten) sowie dem Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition (2.) als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

17 

1. Die Voraussetzungen für den auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerruf der den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten liegen vor. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, dass die in den Schreiben der Antragsteller zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der sog. „Reichsbürgerbewegung“ beinhalten, die auf Tatsachen gestützte Prognose der waffenrechtlichen (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen.

18 

Für die auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützte Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 17) an diese keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris, Rn. 6). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 12.1280 –, juris, Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Rn. 20). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26).

19 

Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gibt es nicht. Vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, so genannten Hilfsgemeinschaften für „Justizopfer“, bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht. Kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern dieses Spektrums sind die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung. Daneben besteht – wenn auch nicht unisono – die Zielsetzung, die Handlungsfähigkeit des „Deutschen Reiches“ wiederherzustellen. Ungeachtet dieser Gemeinsamkeiten gibt es weder ein einheitliches Vorgehen, noch sind (bislang) eine allumfassende Vernetzung, eine dominierende Gruppierung oder eine Art Dachorganisation erkennbar. Eine exakte Bestimmung der Zahl der „Reichsbürger“ wird angesichts der Unstetigkeit der Szene erschwert. Charakteristisch sind beispielsweise eine starke personelle Fluktuation, Umbenennungen, Umstrukturierungen und Abspaltungen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des erkannten Personenpotenzials ist zudem an keine Organisation gebunden   (Informationen zum Extremismus, „Reichsbürger“-Spektrum und „Selbstverwalter“, Hintergrundinformationen und Handlungsempfehlungen, herausgegeben vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, S. 4 f., Stand August 2017, verfügbar unter: https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb:7012717/data; inhaltsgleich fortgeschrieben mit Stand September 2018, S. 8; vgl. hierzu auch: Antwort des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, Reichsbürgerinnen und Reichsbürger in Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 17/7429, S. 1 und 3).

20 

Mit den Begriffen der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ werden gegenwärtig keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben. Mit beiden Begriffen wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 27; in diesem Sinne auch: BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 30).

21 

Angesichts des oben aufgezeigten und höchstrichterlich bestätigten Prognosemaßstabs für die waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit sind die mit der Beschwerde aufgeführten „Ausnahmegründe“ – das in weiter Vergangenheit liegende zweimalige Obsiegen gegen gleichlautende Verfügungen des Antragsgegners in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie der „Beobachtungszeitraum“ von 15 Jahren, in dem weder Verstöße gegen waffenrechtliche Gebote, noch (körperliche) Übergriffe feststellbar seien – entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht geeignet, bereits einen weniger strengen Beurteilungsmaßstab anzusetzen. Diese Umstände sind vielmehr in die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Entscheidung des Antragsgegners über die Unzuverlässigkeit und die hierbei vorzunehmende Gesamtbeurteilung einzubeziehen, die vorliegend jedoch aufgrund der von den Antragstellern selbst geschaffenen Lage, nämlich der von ihnen übernommenen Grundhaltung gegenüber der Rechtsordnung, zu deren Nachteil ausfällt.

22 

Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 28). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a bis c WaffG, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 15, m.w.N.).

23 

Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen – auch wesentlichen – Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

24 

Kein anderer Maßstab lässt sich im Übrigen der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2018 – 9 K 4097/18 – entnehmen. Soweit dort Zweifel an der Rechtstreue insbesondere dann angenommen werden, wenn rein verbale Erklärungen auch in die Tat umgesetzt werden (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 9 K 4097/18 –, juris, Rn. 8), stellt dies eine weitere und den Nachweis erleichternde Eskalationsstufe dar, ist zum Beleg eines nach aller Lebenserfahrung bestehenden Risikos für ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten und damit einhergehender Gefahren für erhebliche Rechtsgüter jedoch nicht erforderlich.

25 

Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner die Antragsteller zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller tatsächlich der „Reichsbürgerbewegung“ im engeren Sinne zuzuordnen sein sollten oder hiervon losgelöst nur einen Teilbereich der dortigen Grundeinstellungen übernommen haben, rechtfertigen die von beiden Antragstellern abgegebenen schriftlichen Äußerungen gegenüber Behörden und Gerichten die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Denn sie hatten hiermit das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung umgehen – durch ihre nach außen dokumentierte Einstellung über die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung zerstört und haben dies auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht wieder hergestellt.

26 

a) Das Verwaltungsgericht hat die für den Antragsteller zu 1) negative Prognose vor allem auf folgende Tatsachen gestützt:

27 

In einem Schreiben vom 24. April 2015 an die Verbandsgemeinde Trier erklärte der Antragsteller zu 1) unter anderem, dass er ihr die Legitimation zur Erhebung von Zwangsgeld sowie weiteren Zwangsmaßnahmen aberkenne. Der Internationale Gerichtshof habe festgestellt, dass die „BRD“ (so vom Antragsteller zu 1) durchweg ausdrücklich bezeichnet) kein effektiver Rechtsstaat mehr sei. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtsstaat zu entziehen, sei der sog. BRD „mittels eines 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetzes“ die Verwaltungsbefugnis als gesetzliche Aufgabe entzogen worden. So seien mit dem „1. Bundesbereinigungsgesetz“ vom 19. April 2006 die Gerichtsverfassung, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung aufgehoben worden. Am 23. November 2007 sei mit dem „2. Bundesbereinigungsgesetz“ schließlich alles, was nicht Art. 73, 74 und 75 Grundgesetz zuzuordnen und Bundesgesetz sei, aufgehoben worden. Damit habe man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 – 104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Die „BRD“ sei am 3. Oktober 1990 von Außenminister Hans-Dietrich Genscher bei der UNO abgemeldet worden und es sei stattdessen der Name Deutschland – „Germany“ bzw. „BUND“ eingetragen und mit dem Zusatz „Non-Government-Organisation“ versehen worden. NGO‘s seien rein private Einrichtungen und Funktionen. Die „BRD“ werde als Unternehmen vertreten. Bund, Länder, Kreise, Städte, Verbandsgemeinden und Gemeinden hätten niemals eine staatliche Legitimation besessen und würden aus einem Geschäftsmodell heraus handeln.

28 

In einem weiteren Schreiben vom 1. Juli 2015 an das Amtsgericht Trier machte der Antragsteller zu 1) unter anderem geltend, dass die ihm am 19. Juni 2015 zugestellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Trier rechtlich nicht existent sei, da die Anklage nicht von einem verfassungskonform bestallten Staatsanwalt erhoben worden sei. Die Aushebelung der Verfassung und die gut getarnte Aufrechterhaltung des totalitären Regimes bleibe dennoch bestandskräftig. So sei diese vollumfänglich, über alle Gewalten vernetzte „Scheindemokratie“ gegründet worden, ein Rechtsstaat, der das Papier nicht wert sei, auf dem seine „Schein-Verfassung“ stehe. Das diene diesen „parteipolitischen Funktionären bis heute als Übergangsregierung“, um so, das „tausendjährige Reich“ fortsetzen zu können.

29 

In einem weiteren Schreiben vom 2. Juli 2015 machte der Antragsteller zu 1) gegenüber dem Amtsgericht Trier eine „Legitimationsfrage“ geltend und führte in dem Schreiben aus, „die OMF-BRD (Organisation einer Modalität einer Fremdherrschaft)“ sei seit 1990 durch Streichung des Artikels 23 des Grundgesetzes a.F. erloschen. Aus dem gleichen Grund seien das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozessordnung sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei vom Bundestag der „OMF-BRdvD (Bundesrepublik des vereinten Deutschland)“ exakt am 11. Oktober 2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das Ordnungswidrigkeitengesetz rückwirkend aufgehoben worden sei. Damit existiere seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der „BRvdR“ keine rechtliche Grundlage mehr. Ihm stelle sich daher grundsätzlich die Frage, ob die Ernennungsurkunden der „BRdvD-Beamten“ denn nun auch wirklich vom „Reichsminister der Justiz“ ausgestellt und unterschrieben worden seien. Ansonsten seien alle Beamten der „OMF-BRdvD“ rein juristisch als Privatpersonen anzusehen.

30 

Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Trier am 31. Mai 2016 bezweifelte der Antragsteller zu 1) ebenfalls die Berechtigung des Gerichts, gegen ihn zu verhandeln. Im Laufe der Hauptverhandlung erklärte der Antragsteller, dass er das Gericht nicht anerkenne und nicht mit dem Gericht kooperiere und forderte das Gericht auf, sich auszuweisen.

31 

In einem weiteren Schreiben an die Verbandsgemeinde Trier-Land vom 23. Juni 2016 führte der Antragsteller zu 1) unter anderem aus: „... in dem die öffentlichen Einrichtungen über ihre Parteibonzen Nazifilialen, heutzutage kann man diese als Hitler-Franchiseunternehmen bezeichnen, betreiben.“ Darüber hinaus erklärte er: „Sie täuschen uns Bürgern Ihre Einrichtungen im Rahmen von Staatsverbrechen als Ämter mit hoheitlichen Befugnissen vor, über die sie gar nicht verfügen, die aber in Wirklichkeit international, nur noch als Nichtregierungsorganisation, als gewinnbringende Unternehmen geführt werden. Die Verbandsgemeinde ist international als Nichtregierungsorganisation gemeldet, als GmbH, als Firma gemeldet. Die Verbandsgemeinde Trier Land hat keine hoheitlichen Rechte. Sie erschleicht sie sich nur und täuscht ausschließlich, entgegen jeder Realität vor! Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben! Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) wurde vom Bundestag der „BRD-GmbH“ exakt am 11. Oktober 2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OwiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29. November 2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr. Logischerweise existieren somit rein rechtlich keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der „BRD-GmbH“ mehr. Außerdem wurde bereits am 25. April 2006 im Bundesgesetzblatt der § 5 zu OwiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben. Damit ist auch die Grundlage für Zwangsgelder entfallen. Im April 2006 wurden auf die gleiche Art die zivile Prozessordnung, auch die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht, indem der § 1 nämlich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Damit, wie auch in den weiteren vorangegangenen Ausführungen ist der Beweis erbracht, dass es sich bei dem Versuch der Durchsetzung von Forderungen auf der Grundlage von OwiG, ZPO, StPO etc. durch Personal der BRD, nie um staatliches Recht handeln kann, sondern nur um Geschäftsangebote, die einer Zustimmung bedürfen.“

32 

Darüber hinaus bezeichnet der Antragsteller zu 1) in einem Schreiben vom 24. Mai 2017 an die „Technischen SS-Staatsverbrecher“ die Bundesrepublik Deutschland als einen “korrupten BRD-Schurkenstaat“. Ferner machte der Antragsteller zu 1) in dem beim Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.: Anhörung 10/101-120-02“ geltend, dass die bei diesen Staatsverbrechen beteiligten Polizisten, Staatsanwälte, Richter, Verwaltungsbeamten, ADD-Direktor, Landrat versuchen würden, die Wahrheit einem „manipulierten diktatorischen Nazi-Schurken-Recht zu unterwerfen“.

33 

In ebenso typischer Weise sind den Schriftsätzen des Antragstellers zu 1) eine Vielzahl von Bedrohungen zu entnehmen. So macht der Antragssteller zu 1) beispielsweise in dem Schreiben vom 24. Mai 2017 an die „Technische SS-Staatsverbrecher“ geltend, dass er die handelnden Personen parallel vor dem Strafgerichtshof, auf „zig Millionen Dollar“ Schadensersatz verklagen werde und zwar im Rahmen ihrer persönlichen Haftung für die Eigenverantwortlichkeit des illegalen Tuns gegen die Menschlichkeit. Möglicherweise würden sie dann aufwachen, wenn ihr Amt verwirkt und ihr Vermögen weg sei und sie zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch in dem beim Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.: Anhörung 10/101-120-02“ erklärte der Antragsteller zu 1), dass er „einige Personen für dieses praktizierte Staatsverbrechertum unter Verwertung von deren Privatvermögen zu Schadenersatz- und Schmerzensgeld, einbuchten lassen werde.

34 

Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Antragsteller zu 1) – neben bzw. zusammen mit erkennbaren und auch im Strafverfahren bereits festgestellten Beeinträchtigungen der Psyche – die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zunehmend und durchaus weitgehend zu eigen gemacht hat. Es liegen hinreichend gewichtige Gründe dafür vor, dass er die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für sich als verbindlich anerkennt.

35 

Die von dem Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.

36 

Schon die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Schreiben lassen unmissverständlich erkennen, dass der Antragsteller zu 1) sich zwei wesentliche und hier entscheidungserhebliche Elemente der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu Eigen gemacht hat. Er stellt die Geltung elementarer Gesetze – der Strafprozess- und Zivilprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – gänzlich und grundsätzlich in Abrede. Darüber hinaus leugnet er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und betrachtet diese vielmehr als „Non-Government-Organisation“, „Organisation einer Modalität einer Fremdherrschaft“ bzw. als Unternehmen oder GmbH. Ob daneben – wie hier regelmäßig – in den Schriftsätzen gewählte Formulierungen Beleidigungstatbestände erfüllen und welche Qualität bzw. Schweregrad diese aufweisen, ist für die hier zu treffende Entscheidung über die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht von Bedeutung, wenngleich bei konsequenter Strafanzeigeerstattung und Strafverfolgung auch eine hiervon unabhängige Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG im Raume gestanden haben könnte.

37 

Es ist vorliegend auch mit der hinreichenden Gewissheit festzustellen, dass die damit offen zutage getretene Haltung des Antragstellers zu 1) zugleich dessen gefestigter Grundeinstellung entspricht und dass er diese Vorstellung als für sich verbindlich betrachtet.

38 

Die Beharrlichkeit, mit denen der Antragsteller zu 1) diese – seine – Überzeugung in einer Vielzahl seiner Schriftsätze in ausufernder Weise gegenüber verschiedenen Behörden und Gerichten anlässlich unterschiedlichster Rechtsstreitigkeiten rechtsübergreifend zum Ausdruck bringt, belegt nachdrücklich, dass es sich hierbei auch um seine tatsächliche Haltung gegenüber der bestehenden Rechtsordnung handelt. Auch das von ihm gegenüber dem Amtsgericht Trier gezeigte Verhalten in dem wegen Beleidigungsvorwürfen gegen ihn geführten Strafverfahren bestätigt diese Einschätzung. So musste der Antragsteller zu 1) zu dem Hauptverhandlungstermin am 31. Mai 2016 polizeilich vorgeführt werden, nachdem zwei vorausgegangene Termine aufgrund seines unentschuldigten Nichterscheinens nicht durchgeführt werden konnten. Damit hat er zugleich das von seinem Prozessbevollmächtigten selbst für die Zuordnung verlangte typische Verhalten von „Reichsbürgern“ gezeigt, die Gerichtsverhandlungen ablehnen, überhaupt nicht hierzu erscheinen und vorgeführt werden müssen. Aber auch das weitere Auftreten in diesem Hauptverhandlungstermin verdeutlicht, welche Grundhaltung der Antragsteller zu 1) gegenüber der Rechtsordnung eingenommen hat. Seine Forderung gegenüber der erkennenden Strafrichterin, sich auszuweisen, seine hiermit im Zusammenhang stehende Aussage, das Gericht nicht anzuerkennen sowie das anschließende eigenmächtige Verlassen der Hauptverhandlung stellen sich als konsequente Umsetzung der von ihm in seiner Grundhaltung übernommenen Nichtakzeptanz staatlicher Einrichtungen dar.

39 

Ein ähnliches Verständnis liegt seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2018 vor dem Verwaltungsgericht Trier zugrunde. In diesem von ihm selbst und seinem Vater – dem Antragsteller zu 2) – angestrengten – und damit „aktiv gestaltend in Anspruch genommenen“ – Verfahren auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen den zu diesem Zeitpunkt aufgrund der erfolgten Anhörungen schon erwarteten Widerruf der ihnen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse brachte er ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung mehrfach zum Ausdruck, dass es sich bei den Gerichtsverhandlungen immer nur um „Schauveranstaltungen“ handele und die gegen ihn geführten Verfahren ausschließlich als „Schikane“ gedacht seien. Auch dort erschöpften sich seine Einwendungen im Wesentlichen in anlasslosen Beleidigungen von Personen des öffentlichen Lebens, Funktionsträgern der Justiz sowie der Richterbank.

40 

Die auf diese Tatsachengrundlage gestützte Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist weder durch das weitere Verhalten des Antragstellers zu 1) entkräftet worden, noch sind die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwendungen geeignet, eine ernsthafte Distanzierung von dieser Einstellung annehmen zu können.

41 

Seine weiteren Eingaben in dem hiesigen Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht bestärken im Gegenteil die Verdachtslage, dass der Antragsteller zu 1) nahezu sämtlichen staatlichen Einrichtungen und deren Vertretern die grundsätzliche Kompetenz, aber auch überhaupt die Berechtigung abspricht, über streitige Sachverhalte abschließend und verbindlich entscheiden zu können.

42 

So führte er in seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 3. Mai 2018 unter anderem aus: „Dabei nutzen die Richter, gemeinschaftlich mit den beiden anderen Gewalten, sämtliche, nur vorstellbaren Staatsverbrechen, zur Durchsetzung der Politik der jeweiligen Landesregierung!“; und an anderer Stelle: „Das ist die tatsächliche gemeinschaftlich, über die Gewalten hinweg, kriminell organisierte, politische ‚Rechtsprechung‘ die hier gegen uns Legalwaffenbesitzer praktiziert wird. So findet das beispiellose BRD/RLP Staatsverbrechertum in der Realität statt“. Unter dem Oberpunkt „Zu dem verleumderischen Vorwurf, wir würden dem Reichsbürgerspektrum angehören“ wandte er ein: „Diese organisierte Staatskriminalität kann nicht, da sie eindeutig nachweislich flächendeckend in der BRD, in mehreren Bundesländern, über mehrere Gewalten hinweg, beweislich zustande gekommen ist, da sie von mehreren Richtern parallel, gemeinschaftlich verübt wird, in einem realen Rechtsstaat zustande kommen! Das kann nur in einem vorgetäuschten Rechtsstaat funktionieren, hinter dem sich in Wirklichkeit, ein menschenverachtender Schurkenstaat versteckt!“.

43 

Dieselbe Grundeinstellung lässt sich seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten 148-seitigen Schriftsatz vom 30. Mai 2018 entnehmen. In diesem findet sich u.a. folgende von dem Antragsteller zu 1) gewählte Formulierung: „Ich kritisiere die BRD für die Fortsetzung des III. Reiches, über die, nach dem Krieg vollumfänglich beweisliche Unterwanderung der Nazis, SS-, SA-Angehörigen, in die Parteien, die Bundes-, wie auch Landesparlamente, Bundes-, wie auch Landes- und Kommunalverwaltungen, die Polizeien, die Staatsanwaltschaften, Gerichte, der gesamten Justiz. Durch die Unterwanderung sämtlicher Parteien der BRD, durch die Nazis, wurde nicht anders als in der DDR, auf diese Weise, wozu es umfassende Anhalte gibt, ein perfekt getarntes, nach Außen nicht ohne weiteres erkennbares, voll vernetztes, Einparteiensystem unter vollkommener Umgehung der Gewaltenteilung geschaffen“.

44 

Soweit der Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde abstreitet, dass dies – insbesondere auch die zuvor zum Ausdruck gebrachte Nichtanerkennung einzelner Gesetze und die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland – seiner tatsächlichen Grundhaltung entspreche, und die Behauptung aufstellt, es handele sich bei den verwendeten Formulierungen um bloße Kopien und die Übernahme fremder Gedanken, um sich in Situationen, in denen er sich in die Enge getrieben gesehen habe, zur Wehr zu setzen, vermag dieser Einwand die oben dargestellten erheblichen Unzuverlässigkeitszweifel nicht zu entkräften. Gleiches gilt für den von ihm in diesem Zusammenhang angebrachten Verweis darauf, dass er ja gerade im Gegensatz zu solch einer Einstellung immer wieder – geradezu insistierend – die Einhaltung des Rechts und die Respektierung des Grundgesetzes reklamiere.

45 

Gegen diese Behauptungen spricht in tatsächlicher Hinsicht der Umstand, dass der Antragsteller zu 1) gleichartige und hier entscheidungsrelevante Formulierungen, in denen er die Nichtanerkennung geltender Gesetze und die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland klar zum Ausdruck bringt, nicht nur im Zusammenhang mit der für ihn nach seinem Vortrag gerade essentiellen Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner verwendet, sondern auch in ganz alltäglichen Situationen, wie beispielsweise anlässlich eines von den Technischen Betrieben der Verbandsgemeinde Trier-Land beabsichtigten Austauschs seiner Wasseruhr, was die vom Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegebenen Schriftsätze vom 23. Juni 2016 sowie vom 24. April und 24. Mai 2017 an die Verbandsgemeinde bestätigen. Ausweislich des Schriftsatzes der Technischen Betriebe der Verbandsgemeinde vom 19. Juli 2017 ist es diesen zudem seit dem Jahr 2007 nicht mehr gelungen, Wasserzähler ohne Anwendung von Mitteln des Verwaltungszwanges in den Anwesen des Antragstellers zu 1) auszuwechseln.

46 

Aber auch darüber hinaus in zivilrechtlichen Streitigkeiten werden stringent identische Formulierungen verwendet, was in der Vergangenheit auch schon mit dazu geführt hat, dass sich einer seiner Vertragspartner – die Firma A. GmbH – im Oktober 2017 aus eigenem Antrieb mit der Bitte um Überprüfung der waffenrechtlichen Eignung an den Antragsgegner gewandt hatte. In dem mit dieser Firma vor dem Amtsgericht Trier geführten Zivilrechtsstreit reichte der Antragsteller zu 1) beispielsweise einen mit der Überschrift „Antrag auf Zeugenbeweis durch meinen Vater für die ständigen Fehler der Fa. A.“ versehenen Schriftsatz ein, der unter anderem folgenden Passus enthielt: „Sind Sie ein staatlicher Richter? Behandeln Sie mich als Bürger als juristische Person oder als Mensch nach dem Grundgesetz? Haben Sie einen Amtsausweis? Ist dieses Gericht bei den Vereinten Nationen als Nichtregierungsorganisation gemeldet?“.

47 

Ähnliche Formulierungen und Argumentationen durchziehen eine Vielzahl der von dem Antragsteller zu 1) persönlich verfassten und von ihm individuell an die jeweiligen Verfahrenssituationen angepassten Schriftsätzen. Es verbleibt nach alledem kein Raum für die Annahme, es könne sich um die bloße Übernahme fremden Gedankenguts handeln, ohne auch selbst hinter diesen Einstellungen zu stehen.

48 

Hierbei ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gerichte von dem Antragsteller zu 1) teils aktiv durch Klageerhebungen in Anspruch genommen werden. Denn auch dies geschieht regelmäßig in einer Form, die erkennen lässt, dass deren Legitimation dem Grunde nach nicht anerkannt wird. Auch die aktive Inanspruchnahme der Justiz ist der von dem Antragsteller zu 1) übernommenen Grundeinstellung und den insoweit typischen Verhaltensweisen im Bereich des „Reichsbürgertums“ im Übrigen nicht zwangsläufig wesensfremd, wie auch die dort dann wiederum in eigenen Angelegenheiten reklamierte Einhaltung des Rechts und Respektierung von Gesetzen. Die von dem Antragsteller gewählte Art der Verteidigung gegen ihn treffende behördliche Maßnahmen bewegt sich auch regelmäßig jenseits des von ihm beanspruchten „Kampf ums Recht“ auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg und beinhaltet durchweg substanz- und haltlose Behauptungen bzw. zum Ausdruck gebrachte Einstellungen sowie strafrechtlich relevante Anschuldigungen.

49 

Schließlich mögen die außerdem geltend gemachten Gesichtspunkte, es habe über einen Zeitraum von über 15 Jahren keine Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Geboten oder sonstige „echte Aggressionen“ bzw. „Übergriffe“ gegeben, auf seine Rechtstreue in der Vergangenheit hindeuten. Im Hinblick auf die aktuell zu treffende Entscheidung über die Zuverlässigkeit haben diese Umstände allenfalls – geringen – indiziellen Charakter, dem vorliegend aufgrund der vorgenannten eindeutigen Feststellungen kein entscheidungserhebliches Gewicht mehr beizumessen ist, zumal ein Restrisiko bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 21 Cs 13.1564 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG, juris, Rn. 35). Aus Fehlern, die von der Waffenbehörde in der Vergangenheit – vornehmlich im Zusammenhang mit ihm gegenüber getroffenen Anordnungen zur Beibringung von ärztlichen Gutachten – gemacht wurden, lässt sich für die nunmehr zur Entscheidung anstehende Rechtmäßigkeitsbeurteilung gleichfalls nichts herleiten.

50 

b) Die obigen Ausführungen gelten ebenso für die inhaltsgleich erhobenen Einwendungen des Antragstellers zu 2) gegen die auch bei ihm angenommene absolute Unzuverlässigkeit.

51 

Das Verwaltungsgericht hat die für ihn negative Prognose maßgeblich auf die von ihm verfasste „eidesstattliche Erklärung“ vom 7. November 2017 gestützt, die der Antragsteller zu 2) bei dem Antragsgegner eingereicht hatte, nachdem sein Sohn – der Antragsteller zu 1) – zu einem beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse angehört worden war. In der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird hierzu ausgeführt:

52 

Der Antragsteller zu 2) ließ in dem Schreiben [Anmerkung: der eidesstattlichen Erklärung vom 7. November 2017] unter anderem ausführen, dass der Staat kein Rechtsstaat sei, sondern eine Mischung aus „Drittem Reich und DDR“ darstelle. Es handele sich hierbei um einen „ausschließlich vorgetäuschten Rechtsstaat“. Zudem bezeichnete er, erkennbar durch fremde Feder, aber wegen der Form der eidesstattlichen Versicherung und der Unterschrift ihm zurechenbar, die „BRD“ als „Schurkenstaat“ bzw. als „Bananen Republik Deutschland“. Das Grundgesetz sei wie alles, was von der Politik aus den öffentlichen Einrichtungen komme, „nur Lüge, Täuschung und Betrug“. Damit seien die „Gesetze, ihre Rechte, das Grundgesetz insbesondere seine Schutzfunktionen, einschließlich der Schutzinstitutionen, mit für sie katastrophalen Folgen vollkommen außer Kraft gesetzt worden, was durch die Unterwanderung sämtlicher öffentlicher Einrichtungen nach dem Krieg, durch die NS-, SS-, SA-Vertreter von vorneherein so geplant und bis heute erfolgreich von diesen Verbrecherbanden durch- und fortgesetzt worden sei“. Aus diesem Grund handele es sich bei der Gründung der „BRD“, nicht um eine „reale Demokratie, um einen Rechtsstaat.“ Zudem bezeichnete der Antragsteller zu 2) das Waffengesetz als „BRD-Unrechts-Waffen-gesetz“ und als „Gesetz eines Schurkenstaates, das vor Unrecht, Unfreiheit, Unterdrückung, Menschenverachtung, Grundgesetzverletzungen nicht noch stärker strotzen könnte“. Darüber hinaus führte er aus, dass Deutschland der „übelste Nazi-Staatsverbrecherstaat“ sei, der seine gesamte Rechtsstaatlichkeit ausschließlich „vorheuchle und sein Volk bis heute nur verdummt und verraten habe.“ Die „BRD“ besitze immer noch keine Verfassung, sondern nur ein Grundgesetz. Von daher sei die Bezeichnung der Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts nur eine vollkommene Täuschung im Rechtsverkehr, was eine totale Bankrotterklärung des Grundgesetzes und jeder Rechtsstaatlichkeit der „BRD“, der Bundesländer und von “RLP“ darstelle. Die „BRD“ sei vertraglich dazu verpflichtet, sich eine Verfassung zu geben. Über 70 Jahre nach dem Krieg sei es endlich Zeit dafür. Bis heute sei verschleppt worden, eine Verfassung zu verabschieden. Bei der „BRD“ habe es sich bis heute nie um eine Demokratie gehandelt. In der „BRD“ existiere keine Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit, Justizgewährung, Rechte und Grundrechte. Die Rechtsanwälte seien damals, als die öffentlichen Einrichtungen von staatlichen Einrichtungen aus Nichtregierungsorganisationen, auf GmbHs umgestellt worden seien, mit mehreren kurzfristig aufeinander folgenden, saftigen, exorbitanten Erhöhungen ihrer Honorarsätze beglückt worden.

53 

Darüber hinaus beinhaltet der genannte Schriftsatz in ebenso typischer Weise auch Bedrohungen. So führte der Antragsteller zu 2) dort unter anderem aus, vor dem richtigen, unabhängigen internationalen Strafgerichtshof werde es möglicherweise Folgen für die hier Handelnden haben. Die übelsten Staatsverbrecher gegen die Menschlichkeit an seinem Sohn, die mit Wissen und Vorsatz weit über 40 Jahre ständig ihre Kriminalität durchgesetzt haben, dass an vielen Mitmenschen, wie auch an ihm praktiziert worden sei, müsse nicht nur das Handwerk gelegt werden, sondern diese müssten begründeter Maßen auch an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden. Sie müssten umfassend abschreckend öffentlich ausgeprangert werden. Die sachbearbeitenden Amtsvertreter, die jeweils zuständigen Polizisten, Richter, Staatsanwälte, deren Vorgesetzten, die Verbandsgemeindeverwaltungen, die Kreisverwaltungen, deren vorgesetzten Dienststellen, die Kommunalaufsicht, die ADD`s/Bezirksregierungen, die Landesämter, deren jeweils durchgängig parteipolitisch besetzten Führungen, die Ministerien, deren Ministerialräte, Staatssekretäre, die Landesregierung, die Ministerpräsidenten, die Bundesminister, Bundesregierung, der Kanzler, die Parteien ... müssten dafür vor internationale Gerichtshöfe einzeln persönlich zur Verantwortung für diese Grundrechtsbrüche gezogen und verurteilt werden. Wie diese auch weiter, zur gesamtschuldnerischen Haftung, mit ihrem Gesamtvermögen unter vollkommenem Entzug derselben, verurteilt werden müssten.

54 

Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht auch bei dem Antragsteller zu 2) zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass dieser zumindest einem wesentlichen Element der von „Reichsbürgern“ vertretenen Ideologie anhängt, somit die Staatsgewalt nicht anerkennt und demzufolge nicht bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten. Dies gilt auch dann, wenn man diesen nicht als „klassischen“ Vertreter des „Reichsbürger“-Spektrums ansieht, da die festzustellende Gefahrenlage gleichbleibt.

55 

Die hiergegen individuell vorgebrachten Einwendungen gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.

56 

Die in der „eidesstattlichen Erklärung“ gewählten Formulierungen können nicht mehr als Ausdruck von großer Anspannung, Verärgerung und Sorge um die Zukunft des Betriebes und des Lebenswerkes bei einem älteren Mann verstanden werden. Auch diesen Formulierungen lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass der Antragsteller zu 2) in gleicher Weise wie sein Sohn die Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt als nicht (mehr) in Kraft befindlich betrachtet. Er erkennt die geltende Verfassung ebenso wenig an wie die Verfassungsgerichte, die er als „Täuschung im Rechtsverkehr“ bezeichnet. Öffentliche Einrichtungen bewertet er als GmbHs. Hierbei richten sich auch seine Vorbehalte nicht nur gegen vereinzelte und ihn oder seinen Sohn konkret betreffende Amtswalter, sondern nahezu ausnahmslos gegen sämtliche staatliche Institutionen und deren Vertreter. Ohne Bedeutung ist demnach auch, in welchem Zusammenhang und zu wessen Unterstützung dieses Schreiben verfasst worden ist. Denn dies stellt erkennbar die von dem Antragsteller zu 2) übernommene und von ihm tatsächlich gelebte Grundhaltung dar.

57 

Mit der nur angedeuteten, nicht einmal behaupteten, geschweige denn näher belegten Übernahme von Argumenten und Versatzstücken aus den Schriftstücken des Sohnes lässt sich diese Würdigung demnach nicht entkräften.

58 

Hiergegen spricht im Übrigen die Intensität und die Vehemenz, mit der sich der Antragsteller zu 2) eigenständig in seinem 147-seitigen Schriftsatz diese Einstellung zu Eigen gemacht und nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Für einen prozesstaktischen Charakter der nunmehr angedeuteten Übernahme fremder Gedanken spricht weiter, dass auch in dem von ihm verfassten Anhörungsschreiben vom 20. Dezember 2017 weiterhin gleichartige Argumentationsmuster aufgegriffen worden sind. So hat der Antragsteller zu 2) in dieser Stellungnahme aus Anlass der zu diesem Zeitpunkt von dem Antragsgegner schon beabsichtigten Widerrufsentscheidung unter anderem verdeutlicht, sich von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) beeinflussen zu lassen, indem er dort ausführte „Ich lasse mich nicht von Ihren drastischen Verbrechensvollzügen gegen unsere Kunden, gegen meinen Sohn darin nicht beeinflussen, nicht, wie es hier seit vielen Jahrzehnten geschieht über Ihre Staatsverbrechensvollzüge nötigen und werde nicht Ihren eindeutigen Erpressungsversuchen unterliegen!“. Darüber hinaus lassen die dort gewählten Formulierungen erkennen, dass der Antragsteller zu 2) – wie auch sein Sohn – sämtlichen Behörden und staatlichen Institutionen grundsätzlich und insgesamt die Berechtigung abspricht, über streitige Sachverhalte abschließend zu entscheiden. So führte er in dieser Stellungnahme unter anderem aus „Damit ist eindeutig beweislich, dass der Landrat als politisch Verantwortlicher seine Untergebenen zu Staatsverbrechen anspornt und sämtlichen Staatsverbrechen aus seiner Behörde, zur systematischen Vernichtung von Mitmenschen, Unternehmen, Unternehmern, von Bürgern, nicht anders als im Dritten Reich freien Lauf lässt!“. An anderer Stelle äußerte er sich wie folgt „So stellen sich derzeit die Bundesregierung, die Landesregierung, die Bezirksregierung, der ADD-Direktor, der Landrat, der Verbandsbürgermeister, der Stellvertretende Landgerichtspräsident, die Richter, gemeinschaftlich an einem parteipolitisch vernetzten Strang ziehend die drastische Unterbindung der freien Meinungsäußerung vor!“. Dies konkretisierte er im weiteren Verlaufe wie folgt „Die BRD täuscht ihre Gewaltenteilung zu einem großen Teil nur vor. Das ergibt sich aus vielen Tatsachen, die mehrere Seiten füllen würden, die aber auch noch vorgetragen werden können. Dabei spielt die durchgängige, starke Vernetzung, die parteipolitische Besetzung der Führungspositionen in allen Gewalten, öffentlichen Einrichtungen, die entscheidende Rolle. Auch bei der angeblichen Rechtsstaatlichkeit handelt es sich ebenfalls zu einem großen Teil um Volksverdummung.“ Schließlich enthielt auch diese Stellungnahme – neben Beleidigungen – in geradezu typischer Weise die Ankündigung möglicher Weiterungen für die handelnden Amtsträger. So führte der Antragsteller zu 2) dort beispielsweise aus „Sie unterscheiden sich eindeutig beweislich, in ihren Amtsverbrechensvollzügen, kaum noch im geringsten, von all den NS-Verbrecherbanden des Dritten Reiches. Wir werden beweisen, dass viele betroffene Opfer Sie um Hilfe, um Verschonung angefleht haben und Sie ihre Mitmenschen nach den Vorbildern der alten SS-Charaktere einfach ihre Belange desinteressiert beiseite geschoben und bildlich gesehen, zertreten haben! Dafür werden Sie sich vor einem, vielleicht sogar vor mehreren internationalen Strafgerichtshöfen zu verantworten haben!“.

59 

c) Der Antragsteller zu 1) hat sich darüber hinaus gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3, Abs. 2 i.V.m. 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG als persönlich ungeeignet erwiesen (vgl. zur parallelen Anwendbarkeit der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und der persönlichen Nichteignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG allgemein: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –, juris, Rn. 24 f.).

60 

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, dass die am 21. März 2017 ihm gegenüber ergangene Anordnung zur Beibringung eines amts-, fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens in der Sache nicht zu beanstanden sei. Sie beziehe sich auf Umstände – die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. R. in der gegen den Antragsteller zu 1) am 31. Mai 2016 vor dem Amtsgericht Trier geführten strafrechtlichen Hauptverhandlung –, aus denen sich bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung hinreichende Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers zu 1) wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergäben. Da der Antragsteller zu 1) seine Mitwirkung an dieser Überprüfung verweigert habe, sei der Wegfall der persönlichen Eignung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG zu vermuten.

61 

Soweit der Antragsteller zu 1) demgegenüber mit seiner Beschwerdebegründung zunächst geltend macht, das Verwaltungsgericht sei der Meinung, aus dem Ausführungen des Sachverständigen könne schon unmittelbar auf das Vorliegen der Nichteignung geschlossen werden, was seines Erachtens aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, verkennt er die dargelegte tragende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Hierin wird nicht die persönliche Eignung des Antragstellers zu 1) verneint, sondern aus dem Umstand, dass er bestehende Zweifel an seiner persönlichen Eignung nicht durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses ausgeräumt habe, auf eine nicht vorhandene persönliche Eignung geschlossen.

62 

Bei der auf § 6 Abs. 2 WaffG gestützten Beibringungsanordnung vom 21. März 2017 handelt es sich um eine die Sachentscheidung vorbereitende reine Verfahrenshandlung, die nicht isoliert angreifbar ist (vgl. § 44a VwGO, OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 2367/11 –, juris, Rn. 45; HessVGH, Beschluss vom 22. November 2016 – 4 B 2306/16 –, juris, Rn. 12). Die Befolgung der Aufforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG ist nicht erzwingbar. Mit ihr wird lediglich eine Obliegenheit begründet, deren Verletzung für den Betroffenen nachteilige Rechtsfolgen hat. Der Einwand, es sei zunächst der Ausgang eines „möglicherweise angestrengten“ Rechtsstreits gegen die Beibringungsanordnung abzuwarten, geht daher fehl.

63 

Die von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen über den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) waren schließlich auch Tatsachen i.S.d. § 6 Abs. 2 WaffG, die geeignet waren, Bedenken gegen dessen persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG zu begründen, da eine psychische Erkrankung nicht auszuschließen war. Der Sachverständige konnte mit den ihm vom Strafgericht überlassenen Akten und dem in der Hauptverhandlung von dem Antragsteller zu 1) gewonnenen persönlichen Eindruck auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zurückgreifen. Die auf dieser Grundlage erstellte Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0) lässt keinen Spielraum für die mit der Beschwerde vorgebrachte Annahme, dass sich diese psychische Erkrankung nur auf einen klar abgrenzbaren und – worauf es maßgeblich ankommt – waffenrechtlich irrelevanten Bereich auswirken könnte. Ungeachtet dessen wird die Pflicht der zuständigen Behörde, ein Zeugnis nach § 6 Abs. 2 WaffG aufzugeben, schon ausgelöst, sobald „Bedenken“ hinsichtlich der Fähigkeit zu einer vernünftigen Willensbildung (vgl. hierzu: Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 6 Rn. 5 f.) bestehen, was vorliegend zweifelsohne der Fall war.

64 

Der abschließende Verweis auf vier weitere Gutachten bzw. fachärztliche Stellungnahmen kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da dies von dem Antragsteller zu 1) erstmals mit seiner bei Gericht am 15. November 2018 eingegangenen ergänzenden Beschwerdebegründung und damit jenseits der am 17. September 2018 bereits abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht worden ist. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller zu 1) die hiermit gemeinten Gutachten weder näher bezeichnet, noch lässt sich seinem Vortrag entnehmen, zu welchem Ergebnis diese gelangt sein sollen. Die in den Verwaltungsakten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen beziehen sich zudem sämtlich auf länger zurückliegende Untersuchungen.

65 

d) Lagen demnach bei beiden Antragstellern die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der ihnen erteilten Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor, so war die Behörde verpflichtet, diesen Widerruf auch jeweils auszusprechen. Es bestand insbesondere kein Spielraum dafür, den Zeitablauf von über 15 Jahren, in denen bisher keinerlei Gefährdungssituationen aufgetreten waren oder aber den Umstand, dass die Antragsteller sich in der Vergangenheit bereits in zwei Fällen erfolgreich gegen inhaltsgleiche Maßnahmen zur Wehr gesetzt haben, bei der zwingend anzuordnenden Rechtsfolge zu berücksichtigen.

66 

2. Auch die übrigen und mit der Beschwerde noch angegriffenen Verfügungen erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig.

67 

a) Der Antragsgegner konnte nach § 41 Abs. 2 WaffG zur gebotenen Verhütung von Gefahren für die Sicherheit den Besitz erlaubnispflichtiger (Schuss)Waffen und Munition, einschließlich der in den Waffenbesitzkarten der Antragsteller und in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen aufgeführten Waffen, sowie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 6 WaffG aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit – hinsichtlich des Antragstellers zu 1) zusätzlich nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 5 WaffG aufgrund der ihm fehlenden persönlichen Eignung – auch den Besitz von (Schuss)Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, untersagen. Schon die Feststellung der offensichtlich fehlenden absoluten Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG trägt sowohl das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz Nr. 2 Alt. 6 WaffG als auch das nach § 41 Abs. 2 WaffG, weil die Antragsteller hiermit nicht (mehr) die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zwingend erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30/11 –, juris, Rn. 35).

68 

Mit den hiergegen insoweit erhobenen Einwänden vermögen die Antragsteller demnach nicht durchzudringen. Die zugleich verhängten Widerrufe schlossen den Erlass darüber hinausgehender Waffenbesitzverbote nicht aus, noch waren für diese auf der Tatbestandsseite zusätzliche Gründe erforderlich. Es bedurfte hierfür keiner erhöhten Gefährdungslage in dem Sinne, dass ein wiederholter Missbrauch im Raume gestanden haben müsste, oder gar eine niedrigere Gewaltschwelle oder eine Bereitschaft zum illegalen Waffeneinsatz festzustellen gewesen wären. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auch der Besitz erlaubnisfreier (Schuss)Waffen oder Munition – nicht jedoch im Übrigen tragbarer Gegenstände i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG wie beispielsweise Hieb- und Stoßwaffen – verboten worden sind.

69 

Als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Gefahrenlage, die von dem Betroffenen ausgeht, können die Zuverlässigkeitskriterien des § 5 WaffG herangezogen werden, soweit dieser Vorschrift – wie hier – Bedeutung für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen zukommt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 11 ME 18/17 – n.V.). Gesteigerte qualitative Anforderungen an das zur Unzuverlässigkeit führende Verhalten sind nicht erforderlich (vgl. Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 41 Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 3 Bf 86/10 –, juris, Rn. 10 f.). § 41 Abs. 2 WaffG greift auch nicht erst dann ein, wenn eine umgehende Sicherstellung im Einzelfall nicht nach polizeirechtlichen Vorschriften oder nicht im Anschluss an eine für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme- oder Widerrufsverfügung erfolgen kann. Vielmehr handelt es sich um eine spezielle, dem Konzept der Gefahrenvorsorge dienende Ermächtigungsgrundlage (OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 3 Bf 86/10 –, juris, Rn. 15).

70 

Der Antragsgegner hat das ihm hierbei zustehende Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Waffenbesitzverbote sind insbesondere auch verhältnismäßig.

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Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (BayVGH, Beschluss vom 19. März 2010 – 21 CS 10.59 –, juris, Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere eine möglicherweise in Betracht kommende Befristung der ausgesprochenen Waffenbesitzverbote hat der Antragsgegner zu Recht abgelehnt und hierbei zur Begründung in den Bescheiden angeführt, es lasse sich nicht absehen, dass der Grund, der zum Erlass der Verbote Anlass gegeben habe, zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt wieder entfallen werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für eine längere, unbestimmte Zeit entfallen sei. Aufgrund der festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit bestehe die Gefahr, dass zur Verfügung stehende Waffen missbräuchlich verwendet und dadurch potentielle Gefährdungen Dritter verursacht werden könnten. Dem müsse mit dem weitreichenden Mittel des Waffenbesitzverbotes begegnet werden. Die hiermit angestellten Ermessenserwägungen bewegen sich innerhalb der von § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielräume, welche zudem schon dadurch stark eingeschränkt waren, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit der Waffenverbote auf der Tatbestandsseite der Normen sprachen (vgl. hierzu im Falle des § 41 Abs. 2 WaffG: BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30/11 –, juris, Rn. 41).

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Das unter Ziffer 2 geregelte Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG ist auch dann noch verhältnismäßig, wenn man berücksichtigt, dass den Antragstellern als Geschäftsführern der auf den Waffenhandel und die Waffenherstellung ausgerichteten Beigeladenen sowohl ein zukünftiger Erwerb sämtlicher erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition untersagt worden ist, als auch der weitere Besitz über die in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Waffen. Der hiermit einhergehende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht in angemessenem Verhältnis zu der bestehenden Gefährdungslage. Zwar ist das Waffenbesitzverbot wegen des drohenden völligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen Betätigungsmöglichkeit und der drohenden Schließung der von den Antragstellern betriebenen Beigeladenen von erheblichem Gewicht. Die vorzunehmende Abwägung fällt jedoch zu Gunsten des Schutzes der Allgemeinheit aus. Insbesondere hatte der Antragsgegner insoweit auf das sich aus der fehlenden waffenrechtlichen absoluten Zuverlässigkeit ergebende Sicherheitsrisiko sowie auf die mit dem Besitz und mit der Zugänglichkeit von derartigen Waffen verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit abzustellen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass schon mit den offensichtlich rechtmäßig widerrufenen Waffenbesitzkarten zugleich die unter Ziffer 4 in den Bescheiden eigenständig und in ebenso offensichtlich rechtmäßiger Weise nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG angeordnete Verpflichtung auflebte, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb der dort festgesetzten Frist von acht Wochen nach Bekanntgabe der Bescheide unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Zwar hatte die in dieser Ziffer zusätzlich verfügte Erstreckung dieser Verpflichtung auf die im Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Waffen ihren eigenständigen Regelungsgehalt verloren, nachdem mit dem zwischenzeitlich am 21. August 2018 ergangenen weiteren Bescheid die der Beigeladenen erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1) und – erneut – die Unbrauchbarmachung bzw. die Überlassung der im Waffenhandelsbuch eingetragenen Waffen an einen Berechtigten angeordnet worden waren (Ziffer 2). Gleichwohl bestand und besteht schon mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten und der hierbei festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit der beiden Antragsteller keinerlei Grundlage mehr für diese, aktuell oder zukünftig erlaubnispflichtige Waffen überhaupt besitzen zu können. Dass hiermit im vorliegenden Fall zugleich die mit dem Waffenhandel im Zusammenhang stehenden Waffen betroffen sind, ist die zwangsläufige Folge der absoluten Unzuverlässigkeit der Antragsteller und der zwingend erforderlichen Abwehr einer waffenrechtlich damit insgesamt nicht mehr legitimierten Sachherrschaft. Diese Belastungen und Einschränkungen haben die Antragsteller zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen. Dass es in der Vergangenheit bisher noch nicht zu Vorfällen gekommen war, ist hierbei nicht von Bedeutung.

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3. Schließlich überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse vorliegend das Interesse der Antragsteller, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bzw. – soweit dies hilfsweise beantragt worden ist – bis zu einer endgültigen Entscheidung über eine mögliche Fortführung der Beigeladenen durch den weiteren Geschäftsführer S. von den Wirkungen der angegriffenen Regelungen verschont zu bleiben. Dabei ist es von besonderem Gewicht, dass sich die in den Bescheiden angeordneten Widerrufsentscheidungen und die dort verhängten Waffenbesitzverbote als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

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Im Hinblick auf die Widerrufe der Waffenbesitzkarten hat schon der Gesetzgeber in § 45 Abs. 5 WaffG einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet (vgl. für den Fall der reinen Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache: Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 – 7 B 11798/17.OVG –, juris, Rn. 15). In Bezug auf diese, die Antragsteller in ihrer rein privaten Eigenschaft treffenden Entscheidungen, ist weder geltend gemacht worden, noch ansonsten erkennbar, dass besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände vorliegen könnten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller aus beruflichen oder aus sonstigen existentiellen Gründen auf diese privaten Erlaubnisse und die hiermit im Zusammenhang stehenden Waffen angewiesen sein könnten.

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Aber auch hinsichtlich der unter Ziffer 2 in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Waffenbesitzverbote für erlaubnispflichtige Waffen, womit zugleich der zukünftige Erwerb sämtlicher erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition und insbesondere die in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition erfasst werden, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Auch im Hinblick auf die hiermit beeinträchtigten Grundrechte der Antragsteller – die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, dass die sofortige Vollziehbarkeit ohne einen weiteren zeitlichen Aufschub als Präventivmaßnahme zur Abwehr erheblicher Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Insoweit ist die sofortige Vollziehung – anders als im Falle der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerrufsentscheidung – zwar nicht schon gesetzlich geregelt, jedoch ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei dem hier auf der absoluten Unzuverlässigkeit beruhenden Waffenbesitzverbot inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des Widerrufs. Denn auch hier besteht ein besonderes öffentliches Interesse, nach der festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit sämtlichen Waffen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die auch in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. für den Fall der gesetzlich ebenfalls nicht angeordneten sofortigen Vollziehung einer auf § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gestützten Einziehung eines Jagdscheins wegen absoluter Unzuverlässigkeit: OVG RP, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 7 B 11798/17.OVG –, juris, Rn. 16). Aber auch losgelöst von dieser Betrachtungsweise besteht vorliegend die begründete Besorgnis, dass sich die mit den Waffenbesitzverboten bekämpfte und aus der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit folgende Gefahr für die überragend wichtigen Schutzgüter Leib und Leben bei einem weiteren Zuwarten jederzeit realisieren kann.

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Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass den Antragstellern in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 29. März und 3. April 2018 von dem Antragsgegner schon ursprünglich eine gegenüber vergleichbaren Fällen um vier Wochen verlängerte und insgesamt achtwöchige Frist eingeräumt worden war, um den zusätzlichen Abwicklungsaufwand zur Unbrauchbarmachung bzw. zur Abgabe der im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehenden Waffen auszugleichen. Selbst diese Frist wurde durch den nachfolgend ergangenen weiteren Bescheid vom 21. August 2018 um weitere acht Wochen ab Bekanntgabe dieses neuen Bescheides verlängert. Im Zusammenhang mit dem schon aus dem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsbeschluss vom 10. August 2018 folgenden eindeutigen und zutreffenden Hinweis darauf, dass auch ein etwaiger Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gegenüber der Beigeladenen sich aller Voraussicht nach als offensichtlich rechtmäßig erweisen dürfte, bestand mithin eine ausreichend lange Zeitspanne für die Antragsteller, die Übergabe der im Waffenhandelsbuch eingetragenen Gegenstände zu organisieren. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sonstige Personen – so auch der dritte Geschäftsführer S. – in diesem Sinne als Berechtigte für den Umgang mit Waffen anzusehen sind, ist nicht im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren zu beantworten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1, 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Hierbei war der Streitwert um die vom Verwaltungsgericht noch einbezogenen und hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Werte für die Waffen- und Munitionshandelserlaubnisse zu reduzieren.