vorgehend VG Trier, 2 L 3267/18.TR
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller und
der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10.
August 2018 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
tragen die Antragsteller und die Beigeladene zu jeweils einem Drittel. Ihre
außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird
für das Beschwerdeverfahren auf 26.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die
Antragsteller und die Beigeladene begehren die Anordnung bzw. die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern
eingelegten Widersprüche gegen an sie gerichtete waffenrechtliche Bescheide.
Bei
den Antragstellern handelt es sich um einen 89-jährigen Vater – Antragsteller
zu 2) – und dessen 59-jährigen Sohn – Antragsteller zu 1). Diese sind mit einer
weiteren Person, dem Herrn S., Geschäftsführer der beigeladenen GmbH, die auf
die Produktion und Entwicklung von Waffen und Munition, den Handel mit diesen
und sprengtechnischen Artikeln sowie die Durchführung von Sprengarbeiten ausgerichtet
ist.
Den
Antragstellern wurden von dem Antragsgegner mehrere Waffenbesitzkarten erteilt.
Auch der Beigeladenen wurden von dem Antragsgegner Erlaubnisse zum Handel mit
und zur Herstellung von Schusswaffen und Munition ausgestellt.
Mit
den hier verfahrensgegenständlichen und an die Antragsteller unter ihrer
Privatanschrift persönlich adressierten Bescheiden vom 29. März 2018 –
gegenüber dem Antragsteller zu 1) – und 3. April 2018 – gegenüber dem
Antragsteller zu 2) – wurden die den Antragstellern erteilten
Waffenbesitzkarten sowie die für die Beigeladene ausgestellten Waffenhandels-
und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1). Zugleich wurden den
Antragstellern sowohl die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, einschließlich der in den
Waffenbesitzkarten und in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen
Waffen, untersagt (Ziffer 2), als auch der Erwerb sowie die Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition, deren Erwerb nicht der
Erlaubnispflicht unterliegt (Ziffer 3). Des Weiteren wurde ihnen gegenüber
gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angeordnet, sämtliche in den Waffenbesitzkarten und in
dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen und die dazugehörige Munition
bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung einem Berechtigten zu
überlassen oder unbrauchbar zu machen (Ziffer 4). In diesem Zusammenhang wurde
die Regelung getroffen, dass die unter den Ziffern 2 und 3 verfügten
Waffenbesitzverbote nicht für die Maßnahmen gelten, die zur ordnungsgemäßen
Umsetzung der unter Ziffer 4 auferlegten Verpflichtungen erforderlich sind.
Schließlich wurde den Antragstellern neben weiteren begleitenden
Verfügungspunkten – Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung – auferlegt,
die widerrufenen Waffenbesitzkarten sowie Waffenhandels- und
-herstellungserlaubnisse bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser
Verfügung an den Antragsgegner zurückzugeben (Ziffer 5). Hinsichtlich der unter
den Ziffern 2 bis 5 getroffenen Regelungen ordnete der Antragsgegner die
sofortige Vollziehung an.
Der
gegenüber dem Antragsteller zu 1) ergangene Bescheid wurde zum einen auf eine
bei ihm nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG vermutete persönliche Nichteignung
gestützt, da er trotz am 21. März 2017 bereits getroffener Anordnung zur
Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über seinen
Gesundheitszustand ein solches nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus begründete
der Antragsgegner seine Entscheidungen mit der von ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
angenommenen absoluten Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu 1), die sich aus
mehreren von diesem verfassten und an verschiedene Behörden gerichteten
Schriftsätzen ergebe. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass er dem sog.
„Reichsbürger“-Spektrum zuzuordnen sei.
Der
gegenüber dem Antragsteller zu 2) ergangene Bescheid stützte sich
ausschließlich auf die vom Antragsgegner bei ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
angenommene absolute Unzuverlässigkeit, die sich maßgeblich aus einem
148-seitigen und bei dem Antragsgegner eingereichten Schriftsatz vom 7.
November 2017 mit der Bezeichnung „eidesstattliche Erklärung“ ergebe. Auch aus
diesem folge zweifelsfrei die Zuordnung des Antragstellers zu 2) zu dem sog.
„Reichsbürger“-Spektrum.
Das
Verwaltungsgericht hat den hiergegen von beiden Antragstellern erhobenen Antrag
auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. August 2018 im Wesentlichen
abgelehnt und lediglich die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich
eingelegten Widersprüche hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 1 angeordnet,
soweit darin die gegenüber der Beigeladenen erteilten Waffenhandels- und
-herstellungserlaubnisse widerrufen worden waren, sowie hinsichtlich der
jeweiligen Ziffern 5 wiederhergestellt, soweit darin den Antragstellern
auferlegt worden war, die Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse an den
Antragsgegner zurückzugeben. Zur Begründung des stattgebenden
Entscheidungsausspruchs führte das Verwaltungsgericht aus, dass die
Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse ausdrücklich der Beigeladenen
erteilt worden seien, so dass auch der Widerruf nur gegenüber der Beigeladenen
hätte erfolgen können. Da der Widerruf jedoch gegenüber den Antragstellern
persönlich ausgesprochen worden sei und diese auch nicht als Vertreter der GmbH
Adressat der Verfügungen gewesen seien, erweise sich der Widerruf insoweit als
rechtswidrig.
Mit
der von beiden Antragstellern und der Beigeladenen erhobenen Beschwerde
verfolgen diese ihr Begehren auf vollumfängliche Anordnung bzw.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche weiter und
beantragen hilfsweise, „die Gewährung eines zeitlich beschränkten
Suspensiveffekts, um eine Übernahme der waffenrechtlichen Betriebsverantwortung
durch den Mitgeschäftsführer S. zu ermöglichen“.
Der
Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit
zwischenzeitlich ergangenem weiteren Bescheid vom 21. August 2018 hat der
Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen die ihr erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse
widerrufen (Ziffer 1) und zudem gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angeordnet, sämtliche
in dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen und die dazugehörige
Munition bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung einem Berechtigten
zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und das Waffenhandelsbuch der
Beigeladenen binnen dieser Frist bei dem Antragsgegner vorzulegen (Ziffer 2).
Über den hiergegen erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das
Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die
Beschwerden sind unbegründet.
Die
mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO
beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung
aufzuheben oder abzuändern.
Das
Verwaltungsgericht hat den Antragstellern zu Recht keinen vorläufigen
Rechtsschutz in dem mit der Beschwerde begehrten Umfang gewährt. Nach der
gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen
Vollziehung aus.
Mit
dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die Bescheide des
Antragsgegners vom 29. März und 3. April 2018 hinsichtlich der mit der
Beschwerde noch angegriffenen Regelungen über den Widerruf der
Waffenbesitzkarten (1.), das Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige
Schusswaffen und Munition (einschließlich der in den Waffenbesitzkarten und dem
Waffenhandelsbuch der Beigeladenen aufgeführten) sowie dem Waffenbesitzverbot
für erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition (2.) als offensichtlich rechtmäßig
erweisen.
1. Die
Voraussetzungen für den auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerruf der
den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten liegen vor. Der Senat teilt die
Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, dass die in den
Schreiben der Antragsteller zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus
abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente
der sog. „Reichsbürgerbewegung“ beinhalten, die auf Tatsachen gestützte
Prognose der waffenrechtlichen (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 WaffG rechtfertigen.
Für
die auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützte Annahme der absoluten
Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung
steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn.
17) an diese keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Es geht
dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich
bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von
Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person
selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat,
oder anderer (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Entsprechend dem präventiven
Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin
verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem
Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit
und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil
vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018
– 6 B 79/18 –, juris, Rn. 6). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass
der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5
Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird.
Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür
besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17,
m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 12.1280 –, juris, Rn. 27;
HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris, Rn. 32; OVG RP,
Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26; Gade,
Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Rn. 20). Unter Berücksichtigung des strikt
präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten
Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur
dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach
aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der
Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen
werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG RP,
Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26).
Eine
einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gibt es nicht. Vielmehr existiert ein
heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über
Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von
Internetpräsenzen, so genannten Hilfsgemeinschaften für „Justizopfer“, bis hin
zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise
geringer Mitgliederzahl reicht. Kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam
weltanschauliche Klammern dieses Spektrums sind die Leugnung der
völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die
Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung. Daneben besteht – wenn auch nicht unisono
– die Zielsetzung, die Handlungsfähigkeit des „Deutschen Reiches“
wiederherzustellen. Ungeachtet dieser Gemeinsamkeiten gibt es weder ein
einheitliches Vorgehen, noch sind (bislang) eine allumfassende Vernetzung, eine
dominierende Gruppierung oder eine Art Dachorganisation erkennbar. Eine exakte
Bestimmung der Zahl der „Reichsbürger“ wird angesichts der Unstetigkeit der
Szene erschwert. Charakteristisch sind beispielsweise eine starke personelle
Fluktuation, Umbenennungen, Umstrukturierungen und Abspaltungen. Ein nicht
unbeträchtlicher Teil des erkannten Personenpotenzials ist zudem an keine
Organisation gebunden (Informationen zum Extremismus,
„Reichsbürger“-Spektrum und „Selbstverwalter“, Hintergrundinformationen und
Handlungsempfehlungen, herausgegeben vom Ministerium des Innern und für Sport
Rheinland-Pfalz, S. 4 f., Stand August 2017, verfügbar unter:
https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb:7012717/data; inhaltsgleich fortgeschrieben
mit Stand September 2018, S. 8; vgl. hierzu auch: Antwort des Ministeriums des
Innern und für Sport auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD,
Reichsbürgerinnen und Reichsbürger in Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 17/7429, S. 1
und 3).
Mit den
Begriffen der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ werden gegenwärtig keine
klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben.
Mit beiden Begriffen wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig
zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher
Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils
vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils
unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu
Gruppen der genannten Art aufweisen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober
2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 27; in diesem Sinne auch: BayVGH, Beschluss
vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 5.
Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 30).
Angesichts
des oben aufgezeigten und höchstrichterlich bestätigten Prognosemaßstabs für
die waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit sind die mit der Beschwerde
aufgeführten „Ausnahmegründe“ – das in weiter Vergangenheit liegende zweimalige
Obsiegen gegen gleichlautende Verfügungen des Antragsgegners in
verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie der „Beobachtungszeitraum“ von 15
Jahren, in dem weder Verstöße gegen waffenrechtliche Gebote, noch (körperliche)
Übergriffe feststellbar seien – entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht
geeignet, bereits einen weniger strengen Beurteilungsmaßstab anzusetzen. Diese
Umstände sind vielmehr in die der vollen gerichtlichen Überprüfung
unterliegende Entscheidung des Antragsgegners über die Unzuverlässigkeit und
die hierbei vorzunehmende Gesamtbeurteilung einzubeziehen, die vorliegend
jedoch aufgrund der von den Antragstellern selbst geschaffenen Lage, nämlich
der von ihnen übernommenen Grundhaltung gegenüber der Rechtsordnung, zu deren
Nachteil ausfällt.
Jedenfalls
dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die
„Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in
der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter
einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und wird
infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit
und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der
Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober
2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 28). Wer der Ideologie der
„Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik
Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell
nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass
er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt
für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren
Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und
Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff
haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2a bis c WaffG, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21
CS 17.1964 –, juris, Rn. 15, m.w.N.).
Keine
andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst
nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen – auch
wesentlichen – Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und
glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen
„Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die
Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz
fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme
der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
Kein
anderer Maßstab lässt sich im Übrigen der von den Antragstellern zitierten
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2018 – 9 K 4097/18 –
entnehmen. Soweit dort Zweifel an der Rechtstreue insbesondere dann angenommen
werden, wenn rein verbale Erklärungen auch in die Tat umgesetzt werden (vgl. VG
Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 9 K 4097/18 –, juris, Rn. 8), stellt
dies eine weitere und den Nachweis erleichternde Eskalationsstufe dar, ist zum
Beleg eines nach aller Lebenserfahrung bestehenden Risikos für ein
waffenrechtlich bedenkliches Verhalten und damit einhergehender Gefahren für
erhebliche Rechtsgüter jedoch nicht erforderlich.
Ausgehend
hiervon hat der Antragsgegner die Antragsteller zu Recht als waffenrechtlich
unzuverlässig eingeordnet. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller
tatsächlich der „Reichsbürgerbewegung“ im engeren Sinne zuzuordnen sein sollten
oder hiervon losgelöst nur einen Teilbereich der dortigen Grundeinstellungen
übernommen haben, rechtfertigen die von beiden Antragstellern abgegebenen
schriftlichen Äußerungen gegenüber Behörden und Gerichten die auf Tatsachen
gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Denn sie hatten
hiermit das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder
Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung
umgehen – durch ihre nach außen dokumentierte Einstellung über die auf dem
Grundgesetz fußende Rechtsordnung zerstört und haben dies auch im weiteren
Verfahrensverlauf nicht wieder hergestellt.
a) Das
Verwaltungsgericht hat die für den Antragsteller zu 1) negative Prognose vor
allem auf folgende Tatsachen gestützt:
In
einem Schreiben vom 24. April 2015 an die Verbandsgemeinde Trier erklärte der
Antragsteller zu 1) unter anderem, dass er ihr die Legitimation zur Erhebung
von Zwangsgeld sowie weiteren Zwangsmaßnahmen aberkenne. Der Internationale
Gerichtshof habe festgestellt, dass die „BRD“ (so vom Antragsteller zu 1)
durchweg ausdrücklich bezeichnet) kein effektiver Rechtsstaat mehr sei. Um sich
dieser Verantwortung für den Unrechtsstaat zu entziehen, sei der sog. BRD
„mittels eines 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetzes“ die Verwaltungsbefugnis
als gesetzliche Aufgabe entzogen worden. So seien mit dem „1.
Bundesbereinigungsgesetz“ vom 19. April 2006 die Gerichtsverfassung, die
Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung aufgehoben worden. Am 23.
November 2007 sei mit dem „2. Bundesbereinigungsgesetz“ schließlich alles, was
nicht Art. 73, 74 und 75 Grundgesetz zuzuordnen und Bundesgesetz sei,
aufgehoben worden. Damit habe man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 – 104 GG)
die gesetzliche Befugnis entzogen. Die „BRD“ sei am 3. Oktober 1990 von
Außenminister Hans-Dietrich Genscher bei der UNO abgemeldet worden und es sei
stattdessen der Name Deutschland – „Germany“ bzw. „BUND“ eingetragen und mit
dem Zusatz „Non-Government-Organisation“ versehen worden. NGO‘s seien rein
private Einrichtungen und Funktionen. Die „BRD“ werde als Unternehmen
vertreten. Bund, Länder, Kreise, Städte, Verbandsgemeinden und Gemeinden hätten
niemals eine staatliche Legitimation besessen und würden aus einem Geschäftsmodell
heraus handeln.
In
einem weiteren Schreiben vom 1. Juli 2015 an das Amtsgericht Trier machte der
Antragsteller zu 1) unter anderem geltend, dass die ihm am 19. Juni 2015
zugestellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Trier rechtlich nicht
existent sei, da die Anklage nicht von einem verfassungskonform bestallten
Staatsanwalt erhoben worden sei. Die Aushebelung der Verfassung und die gut
getarnte Aufrechterhaltung des totalitären Regimes bleibe dennoch
bestandskräftig. So sei diese vollumfänglich, über alle Gewalten vernetzte
„Scheindemokratie“ gegründet worden, ein Rechtsstaat, der das Papier nicht wert
sei, auf dem seine „Schein-Verfassung“ stehe. Das diene diesen
„parteipolitischen Funktionären bis heute als Übergangsregierung“, um so, das
„tausendjährige Reich“ fortsetzen zu können.
In
einem weiteren Schreiben vom 2. Juli 2015 machte der Antragsteller zu 1)
gegenüber dem Amtsgericht Trier eine „Legitimationsfrage“ geltend und führte in
dem Schreiben aus, „die OMF-BRD (Organisation einer Modalität einer
Fremdherrschaft)“ sei seit 1990 durch Streichung des Artikels 23 des
Grundgesetzes a.F. erloschen. Aus dem gleichen Grund seien das
Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozessordnung sowie deren
Einführungsgesetze ebenfalls nichtig. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei vom
Bundestag der „OMF-BRdvD (Bundesrepublik des vereinten Deutschland)“ exakt am
11. Oktober 2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das
Einführungsgesetz für das Ordnungswidrigkeitengesetz rückwirkend aufgehoben
worden sei. Damit existiere seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger für
sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der „BRvdR“ keine rechtliche Grundlage mehr.
Ihm stelle sich daher grundsätzlich die Frage, ob die Ernennungsurkunden der
„BRdvD-Beamten“ denn nun auch wirklich vom „Reichsminister der Justiz“
ausgestellt und unterschrieben worden seien. Ansonsten seien alle Beamten der
„OMF-BRdvD“ rein juristisch als Privatpersonen anzusehen.
Ausweislich
des Protokolls über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Trier am 31. Mai
2016 bezweifelte der Antragsteller zu 1) ebenfalls die Berechtigung des
Gerichts, gegen ihn zu verhandeln. Im Laufe der Hauptverhandlung erklärte der
Antragsteller, dass er das Gericht nicht anerkenne und nicht mit dem Gericht
kooperiere und forderte das Gericht auf, sich auszuweisen.
In
einem weiteren Schreiben an die Verbandsgemeinde Trier-Land vom 23. Juni 2016
führte der Antragsteller zu 1) unter anderem aus: „... in dem die öffentlichen
Einrichtungen über ihre Parteibonzen Nazifilialen, heutzutage kann man diese
als Hitler-Franchiseunternehmen bezeichnen, betreiben.“ Darüber hinaus erklärte
er: „Sie täuschen uns Bürgern Ihre Einrichtungen im Rahmen von Staatsverbrechen
als Ämter mit hoheitlichen Befugnissen vor, über die sie gar nicht verfügen,
die aber in Wirklichkeit international, nur noch als
Nichtregierungsorganisation, als gewinnbringende Unternehmen geführt werden.
Die Verbandsgemeinde ist international als Nichtregierungsorganisation
gemeldet, als GmbH, als Firma gemeldet. Die Verbandsgemeinde Trier Land hat
keine hoheitlichen Rechte. Sie erschleicht sie sich nur und täuscht
ausschließlich, entgegen jeder Realität vor! Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde
aufgehoben! Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) wurde vom Bundestag der
„BRD-GmbH“ exakt am 11. Oktober 2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen,
weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OwiG rückwirkend aufgehoben
wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29. November
2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr.
Logischerweise existieren somit rein rechtlich keinerlei Ordnungswidrigkeiten
in der „BRD-GmbH“ mehr. Außerdem wurde bereits am 25. April 2006 im
Bundesgesetzblatt der § 5 zu OwiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben. Damit ist auch
die Grundlage für Zwangsgelder entfallen. Im April 2006 wurden auf die gleiche
Art die zivile Prozessordnung, auch die Strafprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht, indem der § 1 nämlich das Einführungsgesetz
aufgehoben wurde. Damit, wie auch in den weiteren vorangegangenen Ausführungen
ist der Beweis erbracht, dass es sich bei dem Versuch der Durchsetzung von
Forderungen auf der Grundlage von OwiG, ZPO, StPO etc. durch Personal der BRD,
nie um staatliches Recht handeln kann, sondern nur um Geschäftsangebote, die
einer Zustimmung bedürfen.“
Darüber
hinaus bezeichnet der Antragsteller zu 1) in einem Schreiben vom 24. Mai 2017
an die „Technischen SS-Staatsverbrecher“ die Bundesrepublik Deutschland als
einen “korrupten BRD-Schurkenstaat“. Ferner machte der Antragsteller zu 1) in
dem beim Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.:
Anhörung 10/101-120-02“ geltend, dass die bei diesen Staatsverbrechen
beteiligten Polizisten, Staatsanwälte, Richter, Verwaltungsbeamten,
ADD-Direktor, Landrat versuchen würden, die Wahrheit einem „manipulierten
diktatorischen Nazi-Schurken-Recht zu unterwerfen“.
In
ebenso typischer Weise sind den Schriftsätzen des Antragstellers zu 1) eine
Vielzahl von Bedrohungen zu entnehmen. So macht der Antragssteller zu 1)
beispielsweise in dem Schreiben vom 24. Mai 2017 an die „Technische
SS-Staatsverbrecher“ geltend, dass er die handelnden Personen parallel vor dem
Strafgerichtshof, auf „zig Millionen Dollar“ Schadensersatz verklagen werde und
zwar im Rahmen ihrer persönlichen Haftung für die Eigenverantwortlichkeit des
illegalen Tuns gegen die Menschlichkeit. Möglicherweise würden sie dann
aufwachen, wenn ihr Amt verwirkt und ihr Vermögen weg sei und sie zu
langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch in dem beim
Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.: Anhörung
10/101-120-02“ erklärte der Antragsteller zu 1), dass er „einige Personen für
dieses praktizierte Staatsverbrechertum unter Verwertung von deren
Privatvermögen zu Schadenersatz- und Schmerzensgeld, einbuchten lassen werde.
Auf
dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass
mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Antragsteller
zu 1) – neben bzw. zusammen mit erkennbaren und auch im Strafverfahren bereits
festgestellten Beeinträchtigungen der Psyche – die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“
zunehmend und durchaus weitgehend zu eigen gemacht hat. Es liegen hinreichend
gewichtige Gründe dafür vor, dass er die Existenz und die Legitimation der
Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende
Rechtsordnung einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für
sich als verbindlich anerkennt.
Die
von dem Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen
diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.
Schon
die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Schreiben lassen unmissverständlich
erkennen, dass der Antragsteller zu 1) sich zwei wesentliche und hier
entscheidungserhebliche Elemente der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu Eigen
gemacht hat. Er stellt die Geltung elementarer Gesetze – der Strafprozess- und
Zivilprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten – gänzlich und grundsätzlich in Abrede. Darüber hinaus
leugnet er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und betrachtet diese
vielmehr als „Non-Government-Organisation“, „Organisation einer Modalität einer
Fremdherrschaft“ bzw. als Unternehmen oder GmbH. Ob daneben – wie hier
regelmäßig – in den Schriftsätzen gewählte Formulierungen Beleidigungstatbestände
erfüllen und welche Qualität bzw. Schweregrad diese aufweisen, ist für die hier
zu treffende Entscheidung über die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 WaffG nicht von Bedeutung, wenngleich bei konsequenter
Strafanzeigeerstattung und Strafverfolgung auch eine hiervon unabhängige
Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG im Raume gestanden haben könnte.
Es ist
vorliegend auch mit der hinreichenden Gewissheit festzustellen, dass die damit
offen zutage getretene Haltung des Antragstellers zu 1) zugleich dessen
gefestigter Grundeinstellung entspricht und dass er diese Vorstellung als für
sich verbindlich betrachtet.
Die
Beharrlichkeit, mit denen der Antragsteller zu 1) diese – seine – Überzeugung
in einer Vielzahl seiner Schriftsätze in ausufernder Weise gegenüber
verschiedenen Behörden und Gerichten anlässlich unterschiedlichster
Rechtsstreitigkeiten rechtsübergreifend zum Ausdruck bringt, belegt
nachdrücklich, dass es sich hierbei auch um seine tatsächliche Haltung
gegenüber der bestehenden Rechtsordnung handelt. Auch das von ihm gegenüber dem
Amtsgericht Trier gezeigte Verhalten in dem wegen Beleidigungsvorwürfen gegen
ihn geführten Strafverfahren bestätigt diese Einschätzung. So musste der
Antragsteller zu 1) zu dem Hauptverhandlungstermin am 31. Mai 2016 polizeilich
vorgeführt werden, nachdem zwei vorausgegangene Termine aufgrund seines
unentschuldigten Nichterscheinens nicht durchgeführt werden konnten. Damit hat
er zugleich das von seinem Prozessbevollmächtigten selbst für die Zuordnung
verlangte typische Verhalten von „Reichsbürgern“ gezeigt, die
Gerichtsverhandlungen ablehnen, überhaupt nicht hierzu erscheinen und
vorgeführt werden müssen. Aber auch das weitere Auftreten in diesem
Hauptverhandlungstermin verdeutlicht, welche Grundhaltung der Antragsteller zu
1) gegenüber der Rechtsordnung eingenommen hat. Seine Forderung gegenüber der
erkennenden Strafrichterin, sich auszuweisen, seine hiermit im Zusammenhang
stehende Aussage, das Gericht nicht anzuerkennen sowie das anschließende eigenmächtige
Verlassen der Hauptverhandlung stellen sich als konsequente Umsetzung der von
ihm in seiner Grundhaltung übernommenen Nichtakzeptanz staatlicher
Einrichtungen dar.
Ein
ähnliches Verständnis liegt seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung am
3. Mai 2018 vor dem Verwaltungsgericht Trier zugrunde. In diesem von ihm selbst
und seinem Vater – dem Antragsteller zu 2) – angestrengten – und damit „aktiv
gestaltend in Anspruch genommenen“ – Verfahren auf vorbeugenden Rechtsschutz
gegen den zu diesem Zeitpunkt aufgrund der erfolgten Anhörungen schon
erwarteten Widerruf der ihnen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse brachte
er ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung mehrfach zum
Ausdruck, dass es sich bei den Gerichtsverhandlungen immer nur um
„Schauveranstaltungen“ handele und die gegen ihn geführten Verfahren
ausschließlich als „Schikane“ gedacht seien. Auch dort erschöpften sich seine
Einwendungen im Wesentlichen in anlasslosen Beleidigungen von Personen des
öffentlichen Lebens, Funktionsträgern der Justiz sowie der Richterbank.
Die
auf diese Tatsachengrundlage gestützte Prognose der waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit ist weder durch das weitere Verhalten des Antragstellers zu
1) entkräftet worden, noch sind die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten
Einwendungen geeignet, eine ernsthafte Distanzierung von dieser Einstellung
annehmen zu können.
Seine
weiteren Eingaben in dem hiesigen Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht
bestärken im Gegenteil die Verdachtslage, dass der Antragsteller zu 1) nahezu
sämtlichen staatlichen Einrichtungen und deren Vertretern die grundsätzliche
Kompetenz, aber auch überhaupt die Berechtigung abspricht, über streitige
Sachverhalte abschließend und verbindlich entscheiden zu können.
So
führte er in seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 3.
Mai 2018 unter anderem aus: „Dabei nutzen die Richter, gemeinschaftlich mit den
beiden anderen Gewalten, sämtliche, nur vorstellbaren Staatsverbrechen, zur
Durchsetzung der Politik der jeweiligen Landesregierung!“; und an anderer
Stelle: „Das ist die tatsächliche gemeinschaftlich, über die Gewalten hinweg,
kriminell organisierte, politische ‚Rechtsprechung‘ die hier gegen uns
Legalwaffenbesitzer praktiziert wird. So findet das beispiellose BRD/RLP
Staatsverbrechertum in der Realität statt“. Unter dem Oberpunkt „Zu dem
verleumderischen Vorwurf, wir würden dem Reichsbürgerspektrum angehören“ wandte
er ein: „Diese organisierte Staatskriminalität kann nicht, da sie eindeutig nachweislich
flächendeckend in der BRD, in mehreren Bundesländern, über mehrere Gewalten
hinweg, beweislich zustande gekommen ist, da sie von mehreren Richtern
parallel, gemeinschaftlich verübt wird, in einem realen Rechtsstaat zustande
kommen! Das kann nur in einem vorgetäuschten Rechtsstaat funktionieren, hinter
dem sich in Wirklichkeit, ein menschenverachtender Schurkenstaat versteckt!“.
Dieselbe
Grundeinstellung lässt sich seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten
148-seitigen Schriftsatz vom 30. Mai 2018 entnehmen. In diesem findet sich u.a.
folgende von dem Antragsteller zu 1) gewählte Formulierung: „Ich kritisiere die
BRD für die Fortsetzung des III. Reiches, über die, nach dem Krieg
vollumfänglich beweisliche Unterwanderung der Nazis, SS-, SA-Angehörigen, in
die Parteien, die Bundes-, wie auch Landesparlamente, Bundes-, wie auch Landes-
und Kommunalverwaltungen, die Polizeien, die Staatsanwaltschaften, Gerichte,
der gesamten Justiz. Durch die Unterwanderung sämtlicher Parteien der BRD,
durch die Nazis, wurde nicht anders als in der DDR, auf diese Weise, wozu es
umfassende Anhalte gibt, ein perfekt getarntes, nach Außen nicht ohne weiteres
erkennbares, voll vernetztes, Einparteiensystem unter vollkommener Umgehung der
Gewaltenteilung geschaffen“.
Soweit
der Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde abstreitet, dass dies – insbesondere
auch die zuvor zum Ausdruck gebrachte Nichtanerkennung einzelner Gesetze und
die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland – seiner tatsächlichen
Grundhaltung entspreche, und die Behauptung aufstellt, es handele sich bei den
verwendeten Formulierungen um bloße Kopien und die Übernahme fremder Gedanken,
um sich in Situationen, in denen er sich in die Enge getrieben gesehen habe,
zur Wehr zu setzen, vermag dieser Einwand die oben dargestellten erheblichen
Unzuverlässigkeitszweifel nicht zu entkräften. Gleiches gilt für den von ihm in
diesem Zusammenhang angebrachten Verweis darauf, dass er ja gerade im Gegensatz
zu solch einer Einstellung immer wieder – geradezu insistierend – die
Einhaltung des Rechts und die Respektierung des Grundgesetzes reklamiere.
Gegen
diese Behauptungen spricht in tatsächlicher Hinsicht der Umstand, dass der
Antragsteller zu 1) gleichartige und hier entscheidungsrelevante
Formulierungen, in denen er die Nichtanerkennung geltender Gesetze und die
Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland klar zum Ausdruck bringt, nicht
nur im Zusammenhang mit der für ihn nach seinem Vortrag gerade essentiellen
Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner verwendet, sondern auch in ganz
alltäglichen Situationen, wie beispielsweise anlässlich eines von den
Technischen Betrieben der Verbandsgemeinde Trier-Land beabsichtigten Austauschs
seiner Wasseruhr, was die vom Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegebenen
Schriftsätze vom 23. Juni 2016 sowie vom 24. April und 24. Mai 2017 an die
Verbandsgemeinde bestätigen. Ausweislich des Schriftsatzes der Technischen
Betriebe der Verbandsgemeinde vom 19. Juli 2017 ist es diesen zudem seit dem
Jahr 2007 nicht mehr gelungen, Wasserzähler ohne Anwendung von Mitteln des
Verwaltungszwanges in den Anwesen des Antragstellers zu 1) auszuwechseln.
Aber
auch darüber hinaus in zivilrechtlichen Streitigkeiten werden stringent
identische Formulierungen verwendet, was in der Vergangenheit auch schon mit
dazu geführt hat, dass sich einer seiner Vertragspartner – die Firma A. GmbH –
im Oktober 2017 aus eigenem Antrieb mit der Bitte um Überprüfung der
waffenrechtlichen Eignung an den Antragsgegner gewandt hatte. In dem mit dieser
Firma vor dem Amtsgericht Trier geführten Zivilrechtsstreit reichte der
Antragsteller zu 1) beispielsweise einen mit der Überschrift „Antrag auf
Zeugenbeweis durch meinen Vater für die ständigen Fehler der Fa. A.“ versehenen
Schriftsatz ein, der unter anderem folgenden Passus enthielt: „Sind Sie ein
staatlicher Richter? Behandeln Sie mich als Bürger als juristische Person oder
als Mensch nach dem Grundgesetz? Haben Sie einen Amtsausweis? Ist dieses
Gericht bei den Vereinten Nationen als Nichtregierungsorganisation gemeldet?“.
Ähnliche
Formulierungen und Argumentationen durchziehen eine Vielzahl der von dem
Antragsteller zu 1) persönlich verfassten und von ihm individuell an die
jeweiligen Verfahrenssituationen angepassten Schriftsätzen. Es verbleibt nach
alledem kein Raum für die Annahme, es könne sich um die bloße Übernahme fremden
Gedankenguts handeln, ohne auch selbst hinter diesen Einstellungen zu stehen.
Hierbei
ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gerichte von dem Antragsteller zu 1)
teils aktiv durch Klageerhebungen in Anspruch genommen werden. Denn auch dies
geschieht regelmäßig in einer Form, die erkennen lässt, dass deren Legitimation
dem Grunde nach nicht anerkannt wird. Auch die aktive Inanspruchnahme der
Justiz ist der von dem Antragsteller zu 1) übernommenen Grundeinstellung und
den insoweit typischen Verhaltensweisen im Bereich des „Reichsbürgertums“ im
Übrigen nicht zwangsläufig wesensfremd, wie auch die dort dann wiederum in
eigenen Angelegenheiten reklamierte Einhaltung des Rechts und Respektierung von
Gesetzen. Die von dem Antragsteller gewählte Art der Verteidigung gegen ihn
treffende behördliche Maßnahmen bewegt sich auch regelmäßig jenseits des von
ihm beanspruchten „Kampf ums Recht“ auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg und
beinhaltet durchweg substanz- und haltlose Behauptungen bzw. zum Ausdruck
gebrachte Einstellungen sowie strafrechtlich relevante Anschuldigungen.
Schließlich
mögen die außerdem geltend gemachten Gesichtspunkte, es habe über einen
Zeitraum von über 15 Jahren keine Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit
waffenrechtlichen Geboten oder sonstige „echte Aggressionen“ bzw. „Übergriffe“
gegeben, auf seine Rechtstreue in der Vergangenheit hindeuten. Im Hinblick auf
die aktuell zu treffende Entscheidung über die Zuverlässigkeit haben diese
Umstände allenfalls – geringen – indiziellen Charakter, dem vorliegend aufgrund
der vorgenannten eindeutigen Feststellungen kein entscheidungserhebliches
Gewicht mehr beizumessen ist, zumal ein Restrisiko bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung
im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH,
Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 21 Cs 13.1564 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil
vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG, juris, Rn. 35). Aus Fehlern, die von der
Waffenbehörde in der Vergangenheit – vornehmlich im Zusammenhang mit ihm
gegenüber getroffenen Anordnungen zur Beibringung von ärztlichen Gutachten –
gemacht wurden, lässt sich für die nunmehr zur Entscheidung anstehende
Rechtmäßigkeitsbeurteilung gleichfalls nichts herleiten.
b) Die
obigen Ausführungen gelten ebenso für die inhaltsgleich erhobenen Einwendungen
des Antragstellers zu 2) gegen die auch bei ihm angenommene absolute
Unzuverlässigkeit.
Das
Verwaltungsgericht hat die für ihn negative Prognose maßgeblich auf die von ihm
verfasste „eidesstattliche Erklärung“ vom 7. November 2017 gestützt, die der
Antragsteller zu 2) bei dem Antragsgegner eingereicht hatte, nachdem sein Sohn –
der Antragsteller zu 1) – zu einem beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten
waffenrechtlichen Erlaubnisse angehört worden war. In der angegriffenen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird hierzu ausgeführt:
Der
Antragsteller zu 2) ließ in dem Schreiben [Anmerkung: der eidesstattlichen
Erklärung vom 7. November 2017] unter anderem ausführen, dass der Staat kein
Rechtsstaat sei, sondern eine Mischung aus „Drittem Reich und DDR“ darstelle.
Es handele sich hierbei um einen „ausschließlich vorgetäuschten Rechtsstaat“. Zudem
bezeichnete er, erkennbar durch fremde Feder, aber wegen der Form der
eidesstattlichen Versicherung und der Unterschrift ihm zurechenbar, die „BRD“
als „Schurkenstaat“ bzw. als „Bananen Republik Deutschland“. Das Grundgesetz
sei wie alles, was von der Politik aus den öffentlichen Einrichtungen komme, „nur
Lüge, Täuschung und Betrug“. Damit seien die „Gesetze, ihre Rechte, das
Grundgesetz insbesondere seine Schutzfunktionen, einschließlich der
Schutzinstitutionen, mit für sie katastrophalen Folgen vollkommen außer Kraft
gesetzt worden, was durch die Unterwanderung sämtlicher öffentlicher
Einrichtungen nach dem Krieg, durch die NS-, SS-, SA-Vertreter von vorneherein
so geplant und bis heute erfolgreich von diesen Verbrecherbanden durch- und
fortgesetzt worden sei“. Aus diesem Grund handele es sich bei der Gründung der
„BRD“, nicht um eine „reale Demokratie, um einen Rechtsstaat.“ Zudem
bezeichnete der Antragsteller zu 2) das Waffengesetz als
„BRD-Unrechts-Waffen-gesetz“ und als „Gesetz eines Schurkenstaates, das vor
Unrecht, Unfreiheit, Unterdrückung, Menschenverachtung, Grundgesetzverletzungen
nicht noch stärker strotzen könnte“. Darüber hinaus führte er aus, dass
Deutschland der „übelste Nazi-Staatsverbrecherstaat“ sei, der seine gesamte
Rechtsstaatlichkeit ausschließlich „vorheuchle und sein Volk bis heute nur
verdummt und verraten habe.“ Die „BRD“ besitze immer noch keine Verfassung,
sondern nur ein Grundgesetz. Von daher sei die Bezeichnung der
Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts nur eine
vollkommene Täuschung im Rechtsverkehr, was eine totale Bankrotterklärung des
Grundgesetzes und jeder Rechtsstaatlichkeit der „BRD“, der Bundesländer und von
“RLP“ darstelle. Die „BRD“ sei vertraglich dazu verpflichtet, sich eine
Verfassung zu geben. Über 70 Jahre nach dem Krieg sei es endlich Zeit dafür.
Bis heute sei verschleppt worden, eine Verfassung zu verabschieden. Bei der
„BRD“ habe es sich bis heute nie um eine Demokratie gehandelt. In der „BRD“
existiere keine Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit, Justizgewährung, Rechte
und Grundrechte. Die Rechtsanwälte seien damals, als die öffentlichen
Einrichtungen von staatlichen Einrichtungen aus Nichtregierungsorganisationen,
auf GmbHs umgestellt worden seien, mit mehreren kurzfristig aufeinander
folgenden, saftigen, exorbitanten Erhöhungen ihrer Honorarsätze beglückt
worden.
Darüber
hinaus beinhaltet der genannte Schriftsatz in ebenso typischer Weise auch
Bedrohungen. So führte der Antragsteller zu 2) dort unter anderem aus, vor dem
richtigen, unabhängigen internationalen Strafgerichtshof werde es
möglicherweise Folgen für die hier Handelnden haben. Die übelsten
Staatsverbrecher gegen die Menschlichkeit an seinem Sohn, die mit Wissen und
Vorsatz weit über 40 Jahre ständig ihre Kriminalität durchgesetzt haben, dass
an vielen Mitmenschen, wie auch an ihm praktiziert worden sei, müsse nicht nur
das Handwerk gelegt werden, sondern diese müssten begründeter Maßen auch an das
Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden. Sie müssten umfassend abschreckend
öffentlich ausgeprangert werden. Die sachbearbeitenden Amtsvertreter, die
jeweils zuständigen Polizisten, Richter, Staatsanwälte, deren Vorgesetzten, die
Verbandsgemeindeverwaltungen, die Kreisverwaltungen, deren vorgesetzten
Dienststellen, die Kommunalaufsicht, die ADD`s/Bezirksregierungen, die
Landesämter, deren jeweils durchgängig parteipolitisch besetzten Führungen, die
Ministerien, deren Ministerialräte, Staatssekretäre, die Landesregierung, die
Ministerpräsidenten, die Bundesminister, Bundesregierung, der Kanzler, die
Parteien ... müssten dafür vor internationale Gerichtshöfe einzeln persönlich
zur Verantwortung für diese Grundrechtsbrüche gezogen und verurteilt werden.
Wie diese auch weiter, zur gesamtschuldnerischen Haftung, mit ihrem
Gesamtvermögen unter vollkommenem Entzug derselben, verurteilt werden müssten.
Auf
dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht auch bei dem Antragsteller zu 2)
zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass dieser zumindest einem wesentlichen
Element der von „Reichsbürgern“ vertretenen Ideologie anhängt, somit die
Staatsgewalt nicht anerkennt und demzufolge nicht bereit ist, sich strikt an
die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Regelungen
des Waffengesetzes zu halten. Dies gilt auch dann, wenn man diesen nicht als
„klassischen“ Vertreter des „Reichsbürger“-Spektrums ansieht, da die
festzustellende Gefahrenlage gleichbleibt.
Die
hiergegen individuell vorgebrachten Einwendungen gegen diese Einschätzung des
Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.
Die in
der „eidesstattlichen Erklärung“ gewählten Formulierungen können nicht mehr als
Ausdruck von großer Anspannung, Verärgerung und Sorge um die Zukunft des
Betriebes und des Lebenswerkes bei einem älteren Mann verstanden werden. Auch
diesen Formulierungen lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass der
Antragsteller zu 2) in gleicher Weise wie sein Sohn die Rechtsordnung in der
Bundesrepublik Deutschland insgesamt als nicht (mehr) in Kraft befindlich
betrachtet. Er erkennt die geltende Verfassung ebenso wenig an wie die
Verfassungsgerichte, die er als „Täuschung im Rechtsverkehr“ bezeichnet.
Öffentliche Einrichtungen bewertet er als GmbHs. Hierbei richten sich auch
seine Vorbehalte nicht nur gegen vereinzelte und ihn oder seinen Sohn konkret
betreffende Amtswalter, sondern nahezu ausnahmslos gegen sämtliche staatliche
Institutionen und deren Vertreter. Ohne Bedeutung ist demnach auch, in welchem
Zusammenhang und zu wessen Unterstützung dieses Schreiben verfasst worden ist.
Denn dies stellt erkennbar die von dem Antragsteller zu 2) übernommene und von
ihm tatsächlich gelebte Grundhaltung dar.
Mit
der nur angedeuteten, nicht einmal behaupteten, geschweige denn näher belegten
Übernahme von Argumenten und Versatzstücken aus den Schriftstücken des Sohnes
lässt sich diese Würdigung demnach nicht entkräften.
Hiergegen
spricht im Übrigen die Intensität und die Vehemenz, mit der sich der
Antragsteller zu 2) eigenständig in seinem 147-seitigen Schriftsatz diese
Einstellung zu Eigen gemacht und nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Für
einen prozesstaktischen Charakter der nunmehr angedeuteten Übernahme fremder
Gedanken spricht weiter, dass auch in dem von ihm verfassten Anhörungsschreiben
vom 20. Dezember 2017 weiterhin gleichartige Argumentationsmuster aufgegriffen
worden sind. So hat der Antragsteller zu 2) in dieser Stellungnahme aus Anlass
der zu diesem Zeitpunkt von dem Antragsgegner schon beabsichtigten
Widerrufsentscheidung unter anderem verdeutlicht, sich von behördlichen und
gerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) beeinflussen zu lassen, indem er dort
ausführte „Ich lasse mich nicht von Ihren drastischen Verbrechensvollzügen
gegen unsere Kunden, gegen meinen Sohn darin nicht beeinflussen, nicht, wie es
hier seit vielen Jahrzehnten geschieht über Ihre Staatsverbrechensvollzüge
nötigen und werde nicht Ihren eindeutigen Erpressungsversuchen unterliegen!“.
Darüber hinaus lassen die dort gewählten Formulierungen erkennen, dass der
Antragsteller zu 2) – wie auch sein Sohn – sämtlichen Behörden und staatlichen
Institutionen grundsätzlich und insgesamt die Berechtigung abspricht, über
streitige Sachverhalte abschließend zu entscheiden. So führte er in dieser
Stellungnahme unter anderem aus „Damit ist eindeutig beweislich, dass der
Landrat als politisch Verantwortlicher seine Untergebenen zu Staatsverbrechen
anspornt und sämtlichen Staatsverbrechen aus seiner Behörde, zur systematischen
Vernichtung von Mitmenschen, Unternehmen, Unternehmern, von Bürgern, nicht
anders als im Dritten Reich freien Lauf lässt!“. An anderer Stelle äußerte er
sich wie folgt „So stellen sich derzeit die Bundesregierung, die
Landesregierung, die Bezirksregierung, der ADD-Direktor, der Landrat, der
Verbandsbürgermeister, der Stellvertretende Landgerichtspräsident, die Richter,
gemeinschaftlich an einem parteipolitisch vernetzten Strang ziehend die
drastische Unterbindung der freien Meinungsäußerung vor!“. Dies konkretisierte
er im weiteren Verlaufe wie folgt „Die BRD täuscht ihre Gewaltenteilung zu
einem großen Teil nur vor. Das ergibt sich aus vielen Tatsachen, die mehrere Seiten
füllen würden, die aber auch noch vorgetragen werden können. Dabei spielt die
durchgängige, starke Vernetzung, die parteipolitische Besetzung der
Führungspositionen in allen Gewalten, öffentlichen Einrichtungen, die
entscheidende Rolle. Auch bei der angeblichen Rechtsstaatlichkeit handelt es
sich ebenfalls zu einem großen Teil um Volksverdummung.“ Schließlich enthielt
auch diese Stellungnahme – neben Beleidigungen – in geradezu typischer Weise
die Ankündigung möglicher Weiterungen für die handelnden Amtsträger. So führte
der Antragsteller zu 2) dort beispielsweise aus „Sie unterscheiden sich
eindeutig beweislich, in ihren Amtsverbrechensvollzügen, kaum noch im
geringsten, von all den NS-Verbrecherbanden des Dritten Reiches. Wir werden
beweisen, dass viele betroffene Opfer Sie um Hilfe, um Verschonung angefleht
haben und Sie ihre Mitmenschen nach den Vorbildern der alten SS-Charaktere
einfach ihre Belange desinteressiert beiseite geschoben und bildlich gesehen,
zertreten haben! Dafür werden Sie sich vor einem, vielleicht sogar vor mehreren
internationalen Strafgerichtshöfen zu verantworten haben!“.
c) Der
Antragsteller zu 1) hat sich darüber hinaus gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3,
Abs. 2 i.V.m. 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG als persönlich ungeeignet erwiesen (vgl.
zur parallelen Anwendbarkeit der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 WaffG und der persönlichen Nichteignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
WaffG allgemein: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –, juris, Rn.
24 f.).
Das
Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, dass
die am 21. März 2017 ihm gegenüber ergangene Anordnung zur Beibringung eines
amts-, fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens in der Sache nicht zu
beanstanden sei. Sie beziehe sich auf Umstände – die Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. med. R. in der gegen den Antragsteller zu 1) am 31.
Mai 2016 vor dem Amtsgericht Trier geführten strafrechtlichen Hauptverhandlung
–, aus denen sich bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung hinreichende
Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers zu 1) wegen des
Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergäben. Da der Antragsteller zu 1)
seine Mitwirkung an dieser Überprüfung verweigert habe, sei der Wegfall der
persönlichen Eignung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG zu vermuten.
Soweit
der Antragsteller zu 1) demgegenüber mit seiner Beschwerdebegründung zunächst
geltend macht, das Verwaltungsgericht sei der Meinung, aus dem Ausführungen des
Sachverständigen könne schon unmittelbar auf das Vorliegen der Nichteignung
geschlossen werden, was seines Erachtens aber dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben müsse, verkennt er die dargelegte tragende Begründung des
verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Hierin wird nicht die persönliche Eignung
des Antragstellers zu 1) verneint, sondern aus dem Umstand, dass er bestehende
Zweifel an seiner persönlichen Eignung nicht durch Vorlage eines amts- oder
fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses ausgeräumt habe, auf eine
nicht vorhandene persönliche Eignung geschlossen.
Bei
der auf § 6 Abs. 2 WaffG gestützten Beibringungsanordnung vom 21. März 2017
handelt es sich um eine die Sachentscheidung vorbereitende reine
Verfahrenshandlung, die nicht isoliert angreifbar ist (vgl. § 44a VwGO, OVG
NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 2367/11 –, juris, Rn. 45; HessVGH,
Beschluss vom 22. November 2016 – 4 B 2306/16 –, juris, Rn. 12). Die Befolgung
der Aufforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG ist nicht erzwingbar. Mit ihr wird
lediglich eine Obliegenheit begründet, deren Verletzung für den Betroffenen
nachteilige Rechtsfolgen hat. Der Einwand, es sei zunächst der Ausgang eines
„möglicherweise angestrengten“ Rechtsstreits gegen die Beibringungsanordnung
abzuwarten, geht daher fehl.
Die
von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen
über den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) waren schließlich auch
Tatsachen i.S.d. § 6 Abs. 2 WaffG, die geeignet waren, Bedenken gegen dessen
persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG zu begründen, da eine psychische
Erkrankung nicht auszuschließen war. Der Sachverständige konnte mit den ihm vom
Strafgericht überlassenen Akten und dem in der Hauptverhandlung von dem
Antragsteller zu 1) gewonnenen persönlichen Eindruck auf eine ausreichende
Tatsachengrundlage zurückgreifen. Die auf dieser Grundlage erstellte Diagnose
einer wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0) lässt keinen Spielraum für die mit der
Beschwerde vorgebrachte Annahme, dass sich diese psychische Erkrankung nur auf
einen klar abgrenzbaren und – worauf es maßgeblich ankommt – waffenrechtlich
irrelevanten Bereich auswirken könnte. Ungeachtet dessen wird die Pflicht der
zuständigen Behörde, ein Zeugnis nach § 6 Abs. 2 WaffG aufzugeben, schon
ausgelöst, sobald „Bedenken“ hinsichtlich der Fähigkeit zu einer vernünftigen
Willensbildung (vgl. hierzu: Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage
2015, § 6 Rn. 5 f.) bestehen, was vorliegend zweifelsohne der Fall war.
Der
abschließende Verweis auf vier weitere Gutachten bzw. fachärztliche
Stellungnahmen kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da dies von dem
Antragsteller zu 1) erstmals mit seiner bei Gericht am 15. November 2018
eingegangenen ergänzenden Beschwerdebegründung und damit jenseits der am 17.
September 2018 bereits abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht
worden ist. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller zu 1) die hiermit gemeinten
Gutachten weder näher bezeichnet, noch lässt sich seinem Vortrag entnehmen, zu
welchem Ergebnis diese gelangt sein sollen. Die in den Verwaltungsakten
befindlichen ärztlichen Stellungnahmen beziehen sich zudem sämtlich auf länger
zurückliegende Untersuchungen.
d)
Lagen demnach bei beiden Antragstellern die tatbestandlichen Voraussetzungen
für einen Widerruf der ihnen erteilten Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz
1 WaffG vor, so war die Behörde verpflichtet, diesen Widerruf auch jeweils
auszusprechen. Es bestand insbesondere kein Spielraum dafür, den Zeitablauf von
über 15 Jahren, in denen bisher keinerlei Gefährdungssituationen aufgetreten
waren oder aber den Umstand, dass die Antragsteller sich in der Vergangenheit
bereits in zwei Fällen erfolgreich gegen inhaltsgleiche Maßnahmen zur Wehr
gesetzt haben, bei der zwingend anzuordnenden Rechtsfolge zu berücksichtigen.
2.
Auch die übrigen und mit der Beschwerde noch angegriffenen Verfügungen erweisen
sich als offensichtlich rechtmäßig.
a) Der
Antragsgegner konnte nach § 41 Abs. 2 WaffG zur gebotenen Verhütung von
Gefahren für die Sicherheit den Besitz erlaubnispflichtiger (Schuss)Waffen und
Munition, einschließlich der in den Waffenbesitzkarten der Antragsteller und in
dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen aufgeführten Waffen, sowie nach § 41 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 6 WaffG aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit –
hinsichtlich des Antragstellers zu 1) zusätzlich nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Alt. 5 WaffG aufgrund der ihm fehlenden persönlichen Eignung – auch den Besitz
von (Schuss)Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf,
untersagen. Schon die Feststellung der offensichtlich fehlenden absoluten
Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG trägt sowohl das Waffenbesitzverbot
nach § 41 Abs. 1 Satz Nr. 2 Alt. 6 WaffG als auch das nach § 41 Abs. 2 WaffG,
weil die Antragsteller hiermit nicht (mehr) die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
zwingend erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 –
6 C 30/11 –, juris, Rn. 35).
Mit
den hiergegen insoweit erhobenen Einwänden vermögen die Antragsteller demnach
nicht durchzudringen. Die zugleich verhängten Widerrufe schlossen den Erlass
darüber hinausgehender Waffenbesitzverbote nicht aus, noch waren für diese auf
der Tatbestandsseite zusätzliche Gründe erforderlich. Es bedurfte hierfür
keiner erhöhten Gefährdungslage in dem Sinne, dass ein wiederholter Missbrauch
im Raume gestanden haben müsste, oder gar eine niedrigere Gewaltschwelle oder
eine Bereitschaft zum illegalen Waffeneinsatz festzustellen gewesen wären.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auch der Besitz erlaubnisfreier
(Schuss)Waffen oder Munition – nicht jedoch im Übrigen tragbarer Gegenstände
i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG wie beispielsweise Hieb- und Stoßwaffen – verboten
worden sind.
Als
Anhaltspunkt für die Beurteilung der Gefahrenlage, die von dem Betroffenen
ausgeht, können die Zuverlässigkeitskriterien des § 5 WaffG herangezogen
werden, soweit dieser Vorschrift – wie hier – Bedeutung für den Umgang mit
erlaubnisfreien Waffen zukommt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 7. Februar 2017 –
11 ME 18/17 – n.V.). Gesteigerte qualitative Anforderungen an das zur
Unzuverlässigkeit führende Verhalten sind nicht erforderlich (vgl. Gerlemann,
in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 41 Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss
vom 13. April 2011 – 3 Bf 86/10 –, juris, Rn. 10 f.). § 41 Abs. 2 WaffG greift
auch nicht erst dann ein, wenn eine umgehende Sicherstellung im Einzelfall
nicht nach polizeirechtlichen Vorschriften oder nicht im Anschluss an eine für
sofort vollziehbar erklärte Rücknahme- oder Widerrufsverfügung erfolgen kann.
Vielmehr handelt es sich um eine spezielle, dem Konzept der Gefahrenvorsorge
dienende Ermächtigungsgrundlage (OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 3
Bf 86/10 –, juris, Rn. 15).
Der
Antragsgegner hat das ihm hierbei zustehende Ermessen erkannt und ordnungsgemäß
ausgeübt (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die
Waffenbesitzverbote sind insbesondere auch verhältnismäßig.
Im
Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und
Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen
zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen
resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können
(BayVGH, Beschluss vom 19. März 2010 – 21 CS 10.59 –, juris, Rn. 14), ist das
strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein
geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen
geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere eine möglicherweise in
Betracht kommende Befristung der ausgesprochenen Waffenbesitzverbote hat der
Antragsgegner zu Recht abgelehnt und hierbei zur Begründung in den Bescheiden
angeführt, es lasse sich nicht absehen, dass der Grund, der zum Erlass der
Verbote Anlass gegeben habe, zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt wieder
entfallen werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die waffenrechtliche
Zuverlässigkeit für eine längere, unbestimmte Zeit entfallen sei. Aufgrund der
festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit bestehe die Gefahr, dass zur
Verfügung stehende Waffen missbräuchlich verwendet und dadurch potentielle
Gefährdungen Dritter verursacht werden könnten. Dem müsse mit dem
weitreichenden Mittel des Waffenbesitzverbotes begegnet werden. Die hiermit
angestellten Ermessenserwägungen bewegen sich innerhalb der von § 41 Abs. 1 und
Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielräume, welche zudem schon dadurch
stark eingeschränkt waren, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit
der Waffenverbote auf der Tatbestandsseite der Normen sprachen (vgl. hierzu im
Falle des § 41 Abs. 2 WaffG: BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30/11 –,
juris, Rn. 41).
Das
unter Ziffer 2 geregelte Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG ist auch dann noch
verhältnismäßig, wenn man berücksichtigt, dass den Antragstellern als
Geschäftsführern der auf den Waffenhandel und die Waffenherstellung
ausgerichteten Beigeladenen sowohl ein zukünftiger Erwerb sämtlicher
erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition untersagt worden ist, als auch
der weitere Besitz über die in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen
eingetragenen Waffen. Der hiermit einhergehende Eingriff in die durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht in angemessenem
Verhältnis zu der bestehenden Gefährdungslage. Zwar ist das Waffenbesitzverbot
wegen des drohenden völligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen
Betätigungsmöglichkeit und der drohenden Schließung der von den Antragstellern
betriebenen Beigeladenen von erheblichem Gewicht. Die vorzunehmende Abwägung
fällt jedoch zu Gunsten des Schutzes der Allgemeinheit aus. Insbesondere hatte
der Antragsgegner insoweit auf das sich aus der fehlenden waffenrechtlichen
absoluten Zuverlässigkeit ergebende Sicherheitsrisiko sowie auf die mit dem
Besitz und mit der Zugänglichkeit von derartigen Waffen verbundenen erheblichen
Gefahren für die Allgemeinheit abzustellen. Hierbei war auch zu
berücksichtigen, dass schon mit den offensichtlich rechtmäßig widerrufenen
Waffenbesitzkarten zugleich die unter Ziffer 4 in den Bescheiden eigenständig
und in ebenso offensichtlich rechtmäßiger Weise nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG
angeordnete Verpflichtung auflebte, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen
Waffen innerhalb der dort festgesetzten Frist von acht Wochen nach Bekanntgabe
der Bescheide unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Zwar
hatte die in dieser Ziffer zusätzlich verfügte Erstreckung dieser Verpflichtung
auf die im Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Waffen ihren
eigenständigen Regelungsgehalt verloren, nachdem mit dem zwischenzeitlich am
21. August 2018 ergangenen weiteren Bescheid die der Beigeladenen erteilten
Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1) und – erneut
– die Unbrauchbarmachung bzw. die Überlassung der im Waffenhandelsbuch
eingetragenen Waffen an einen Berechtigten angeordnet worden waren (Ziffer 2).
Gleichwohl bestand und besteht schon mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten
und der hierbei festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit der beiden
Antragsteller keinerlei Grundlage mehr für diese, aktuell oder zukünftig
erlaubnispflichtige Waffen überhaupt besitzen zu können. Dass hiermit im
vorliegenden Fall zugleich die mit dem Waffenhandel im Zusammenhang stehenden
Waffen betroffen sind, ist die zwangsläufige Folge der absoluten
Unzuverlässigkeit der Antragsteller und der zwingend erforderlichen Abwehr
einer waffenrechtlich damit insgesamt nicht mehr legitimierten Sachherrschaft.
Diese Belastungen und Einschränkungen haben die Antragsteller zum Schutz der
Öffentlichkeit hinzunehmen. Dass es in der Vergangenheit bisher noch nicht zu
Vorfällen gekommen war, ist hierbei nicht von Bedeutung.
3.
Schließlich überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse vorliegend das
Interesse der Antragsteller, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren bzw. – soweit dies hilfsweise beantragt worden ist – bis zu
einer endgültigen Entscheidung über eine mögliche Fortführung der Beigeladenen
durch den weiteren Geschäftsführer S. von den Wirkungen der angegriffenen
Regelungen verschont zu bleiben. Dabei ist es von besonderem Gewicht, dass sich
die in den Bescheiden angeordneten Widerrufsentscheidungen und die dort
verhängten Waffenbesitzverbote als offensichtlich rechtmäßig erweisen.
Im
Hinblick auf die Widerrufe der Waffenbesitzkarten hat schon der Gesetzgeber in
§ 45 Abs. 5 WaffG einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses
angeordnet (vgl. für den Fall der reinen Interessenabwägung bei offenen
Erfolgsaussichten in der Hauptsache: Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 –
7 B 11798/17.OVG –, juris, Rn. 15). In Bezug auf diese, die Antragsteller in ihrer
rein privaten Eigenschaft treffenden Entscheidungen, ist weder geltend gemacht
worden, noch ansonsten erkennbar, dass besondere, über die im Regelfall mit der
Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände vorliegen könnten,
aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen
müsste. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller aus beruflichen oder aus
sonstigen existentiellen Gründen auf diese privaten Erlaubnisse und die hiermit
im Zusammenhang stehenden Waffen angewiesen sein könnten.
Aber
auch hinsichtlich der unter Ziffer 2 in den angefochtenen Bescheiden
angeordneten Waffenbesitzverbote für erlaubnispflichtige Waffen, womit zugleich
der zukünftige Erwerb sämtlicher erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition
und insbesondere die in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen
Schusswaffen einschließlich Munition erfasst werden, überwiegt das öffentliche
Vollziehungsinteresse. Auch im Hinblick auf die hiermit beeinträchtigten
Grundrechte der Antragsteller – die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsfreiheit und das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Recht am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb – ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung der
Umstände des Einzelfalls, dass die sofortige Vollziehbarkeit ohne einen
weiteren zeitlichen Aufschub als Präventivmaßnahme zur Abwehr erheblicher
Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Insoweit ist die
sofortige Vollziehung – anders als im Falle der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG
gestützten Widerrufsentscheidung – zwar nicht schon gesetzlich geregelt, jedoch
ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei dem hier auf der absoluten
Unzuverlässigkeit beruhenden Waffenbesitzverbot inhaltlich deckungsgleich mit
demjenigen des Widerrufs. Denn auch hier besteht ein besonderes öffentliches
Interesse, nach der festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit den weiteren
Umgang mit sämtlichen Waffen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die auch
in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des Sofortvollzugs bilden, sofort zu
unterbinden (vgl. für den Fall der gesetzlich ebenfalls nicht angeordneten
sofortigen Vollziehung einer auf § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 BJagdG
gestützten Einziehung eines Jagdscheins wegen absoluter Unzuverlässigkeit: OVG
RP, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 7 B 11798/17.OVG –, juris, Rn. 16). Aber auch
losgelöst von dieser Betrachtungsweise besteht vorliegend die begründete
Besorgnis, dass sich die mit den Waffenbesitzverboten bekämpfte und aus der
absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit folgende Gefahr für die
überragend wichtigen Schutzgüter Leib und Leben bei einem weiteren Zuwarten
jederzeit realisieren kann.
Hierbei
war auch zu berücksichtigen, dass den Antragstellern in den
streitgegenständlichen Bescheiden vom 29. März und 3. April 2018 von dem
Antragsgegner schon ursprünglich eine gegenüber vergleichbaren Fällen um vier
Wochen verlängerte und insgesamt achtwöchige Frist eingeräumt worden war, um
den zusätzlichen Abwicklungsaufwand zur Unbrauchbarmachung bzw. zur Abgabe der
im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehenden Waffen auszugleichen. Selbst
diese Frist wurde durch den nachfolgend ergangenen weiteren Bescheid vom 21.
August 2018 um weitere acht Wochen ab Bekanntgabe dieses neuen Bescheides
verlängert. Im Zusammenhang mit dem schon aus dem verwaltungsgerichtlichen
Eilrechtsbeschluss vom 10. August 2018 folgenden eindeutigen und zutreffenden
Hinweis darauf, dass auch ein etwaiger Widerruf der waffenrechtlichen
Erlaubnisse gegenüber der Beigeladenen sich aller Voraussicht nach als offensichtlich
rechtmäßig erweisen dürfte, bestand mithin eine ausreichend lange Zeitspanne
für die Antragsteller, die Übergabe der im Waffenhandelsbuch eingetragenen
Gegenstände zu organisieren. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sonstige
Personen – so auch der dritte Geschäftsführer S. – in diesem Sinne als
Berechtigte für den Umgang mit Waffen anzusehen sind, ist nicht im hiesigen
Eilrechtsschutzverfahren zu beantworten.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, §
53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1, 1.5 und Nr.
50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ
2014, 169). Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung. Hierbei war der Streitwert um die vom
Verwaltungsgericht noch einbezogenen und hier nicht mehr
verfahrensgegenständlichen Werte für die Waffen- und Munitionshandelserlaubnisse
zu reduzieren.