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Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

7 B 11346/18.OVG

GerichtOVG Rheinland-PfalzAktenzeichen7 B 11346/18.OVG
EntscheidungsartBeschlussDatum
19.12.2018
veröffentlicht in
rechtskräftigJa
Leitsatz
= 7 D 11347/18.OVG
Die Aussetzung einer Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn eine Erklärung einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichts vorliegt, wonach der betroffene Ausländer für die Aufklärung eines Verbrechens benötigt wird. Im Rahmen dieser Vorschrift haben weder die Ausländerbehörden noch die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob eine solche Erklärung zu erteilen wäre.

Wenn ein Ausländer eine Strafanzeige gestellt hat, kommt die Aussetzung seiner Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nur in Betracht, wenn nach seinem Vorbringen und der Aktenlage offensichtlich ist, dass er Opfer eines Verbrechens war und seine Anwesenheit in Deutschland für dessen Aufklärung erforderlich ist.


Der Beschluss ist rechtskräftig.
RechtsgebieteAusländerrecht
SchlagworteAbschiebung, Anwesenheit, Aufenthalt, Aufklärung, Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht, Aussetzung, Bundesgebiet, Duldung, Ermessen, Interesse, Kompetenz, Kompetenzzuweisung, Opfer, persönliches Interesse, Regelung, Regelungssystematik, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige, Strafgericht, Strafverfahren, Strafverfolgung, subjektiver Tatbestand, Tatbestand, Verantwortung, Verbrechen, Vorsatz, Zuständigkeit
NormenAufenthG § 60a,AufenthG § 60a Abs 2,AufenthG § 60a Abs 2 S 2,AufenthG § 60a Abs 2 S 3
Volltext

vorgehend VG Koblenz, 3 L 935/18.KO

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2018 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.625,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

– 7 B 11346/18.OVG –

II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2018 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

– 7 D 11347/18.OVG –

 

Gründe

I.

1 

Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

2 

Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss insoweit abzuändern wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO).

3 

1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, in ihrem Fall greife § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, wenn seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Die Beschränkung der Beschwerde auf diesen Duldungsgrund ergibt sich aus der Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2018, die sich ausschließlich auf strafrechtliche Fragen bezieht. Dort behaupten die Antragsteller, ihre Abschiebung käme einer Strafvereitelung gleich. Nur die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht dürften beurteilen, ob das Verhalten des Arztes, der sie bei der Abschiebung begleitet habe, als Verbrechen zu werten sei. Sie wenden sich ferner gegen die Annahme, der Verbrechenstatbestand in § 225 Abs. 3 StGB sei nicht gegeben. Wegen der Erkrankungen der Antragstellerin zu 1) habe bei ihr die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bestanden, die für eine höhere Bestrafung gegenüber dem Grundtatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen gefordert werde. In diesem Kontext sind auch die am 12. Dezember 2018 vorgelegten Atteste zu sehen.

4 

2. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt zu erlassen, die Abschiebung der Antragsteller nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszusetzen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem am 29. August 2018 gestellten Eilantrag um einen Antrag auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zum 9. August 2018 (3 L 781/18.KO) handelt, auf den § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog anzuwenden ist. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

5 

Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Änderung eines Beschlusses in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat nur Erfolg, wenn sich aus neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergibt, wobei der Streitgegenstand, abgesehen von der Frage, ob überhaupt neue Umstände vorliegen, derselbe ist wie im Ausgangsverfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 196). Die Strafanzeige der Antragsteller vom 22. August 2018 und das von der Staatsanwaltschaft Gießen eingeleitete Ermittlungsverfahren (Az.: 404 Js 33479/18, s. Schriftsatz vom 11. Oktober 2018) rechtfertigen eine Änderung des Beschlusses vom 9. August 2018 nicht. Das Verwaltungsgericht hatte dort festgestellt, den Antragstellern fehle für eine Aussetzung der Abschiebung der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch. Daran hat sich nichts geändert.

6 

3. Ein Anspruch der Antragsteller auf die Aussetzung ihrer Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen dieser Duldungsvorschrift gegeben sind. § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG hindert eine Abschiebung nur, wenn die Erklärung einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichts vorliegt, wonach der betroffene Ausländer für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens benötigt wird. Eine solche Erklärung ist unabhängig davon erforderlich, ob ein Strafverfahren bereits förmlich eingeleitet wurde (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: 09.2018, § 60a Rn. 91). Die Antragsteller haben keine Erklärung der für die Strafverfolgung zuständigen Stellen vorgelegt, aus der sich ergibt, dass ihre Anwesenheit für das auf ihre Strafanzeige hin eingeleitete Verfahren erforderlich ist. Eine Erklärung dieses Inhalts findet sich auch nicht in den Akten.

7 

Es ist im Rahmen von § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen, ob eine solche Erklärung zu erteilen wäre. Weder die Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte haben zu entscheiden, ob die Anwesenheit eines Ausländers für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens erforderlich ist. Darüber befinden Staatsanwaltschaften und Strafgerichte in eigener Zuständigkeit und Verantwortung (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: 09.2018, § 60a Rdnr. 273). Diese Kompetenzzuweisung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Regelungssystematik. Durch die Verwendung der Wörter „erachtet wird“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass es ihm im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Anwesenheit eines Ausländers für ein Strafverfahren auf die Einschätzung der für dieses Verfahren zuständigen Stellen ankommt. Systematisch ist die Regelung im Zusammenhang mit dem folgenden Satz 3 von § 60a Abs. 2 AufenthG zu sehen, wonach einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen dies erfordern. Der Gesetzgeber sah das dort eröffnete Ermessen als auf Null reduziert an, wenn der Ausländer als Zeuge für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens benötigt wird (s. die Einzelbegründung im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23. April 2007; BT-Drs. 16/5065, S. 187). Damit entzog er in diesen Fällen die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung der Ermessenskompetenz der Ausländerbehörden (vgl. Kluth/Breidenbach, in: BeckOK AuslR, 20. Ed. 1. November 2018, § 60a AufenthG Rn. 22).

8 

4. Die Antragsteller haben ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen wegen der Strafanzeige vom 22. August 2018 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen wäre. Eine Duldung nach dieser Vorschrift käme in der vorliegenden Konstellation nur in Betracht, wenn nach ihrem Vorbringen und auf Grund der Aktenlage offensichtlich wäre, dass die Antragsteller Opfer eines Verbrechens waren, für dessen Aufklärung sie in Deutschland bleiben müssten. Neben § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt eine Duldung wegen eines Strafverfahrens allenfalls in Betracht, wenn der betroffene Ausländer erhebliche persönliche Interessen an der Strafverfolgung hat. Denn dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse trägt bereits § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG Rechnung (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: 09.2018, § 60a Rdnr. 276). Ein erhebliches persönliches Interesse ist anzunehmen, wenn der Ausländer im Strafverfahren nicht nur als Zeuge in Betracht kommt, sondern Opfer ist. Bei Verbrechensopfern kann das Fehlen einer Erklärung über die Erforderlichkeit der Anwesenheit nicht dazu führen, dass ihnen keine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden könnte, zumal das Nichtvorliegen dieser Erklärung vielfältige Gründe haben kann. Ein Eilverfahren auf Erteilung einer solchen Duldung kann aber nur Erfolg haben, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht die Anwesenheit des Opfers eines Verbrechens für das Strafverfahren als sachgerecht erachten würden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 10 CS 15.859 –, juris, Rn.76). Dadurch wird zudem verhindert, dass eine Strafanzeige nur gestellt wird, um eine Duldung zu erhalten.

9 

Hier kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Antragstellerin zu 1) Opfer eines Verbrechens wurde. Als Verbrechenstatbestand kommt allein die qualifizierte Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 3 StGB in Betracht. Die Anwendung dieser Strafnorm erfordert es, dass der Täter vorsätzlich handelte (vgl. Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB-Komm., 29. Aufl. 2014, § 225 Rn. 15). Weder der Strafanzeige vom 22. August 2018 noch dem Schriftsatz der Antragsteller an die Staatsanwaltschaft Gießen vom 11. Oktober 2018 lässt sich entnehmen, dass der Arzt, der die Abschiebung begleitete, die Antragstellerin zu 1) in irgendeiner Art und Weise vorsätzlich habe schädigen wollen.

10 

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11 

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

12 

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache war den Antragstellern keine Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

 

II.

13 

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unbegründet.

14 

Mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unanfechtbar. Damit steht fest, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben waren.