Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet
sich gegen das gesetzlich angeordnete Ruhen seines Ehrensolds.
Er ist im Jahr
1960 geboren und war vom 1. Juli 1994 bis zum 14. Juli 2014 ehrenamtlicher
Ortsbürgermeister der Beklagten. Im Hauptberuf ist er tariflich Beschäftigter
bei der Stadtverwaltung C. Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 teilte die Beklagte
dem Kläger mit, er habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Ehrensold in Höhe
von 296,00 € monatlich. Allerdings ruhe dieser Anspruch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
Ehrensoldgesetz (EhrensoldG), solange er als Arbeitnehmer hauptberuflich im
öffentlichen Dienst beschäftigt sei.
Hiergegen erhob
der Kläger am 28. Juli 2015 Widerspruch. Die Ruhensanordnung des § 3 Abs. 2 Nr.
2 EhrensoldG widerspreche dem Sinn und Zweck der Regelung des
Ehrensoldgesetzes. Zudem sei die Regelung nicht mit dem Gleichheitssatz
vereinbar. Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Diensts erhielten erst nach
deren Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst den Ehrensold. Es bestehe aber
kein Unterschied zwischen den Angestellten des öffentlichen Diensts und der
Privatwirtschaft. Darüber hinaus liege in der Ruhensanordnung auch eine
mittelbare Diskriminierung der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, was
gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße. Beispielsweise
erhielten die Bediensteten der Sparkassen, die im Allgemeinen in der
Trägerschaft der Kommunen stünden, aber auch der Rundfunkanstalten,
Kammerverbände oder der gesetzlichen Krankenkassen die Leistungen nach dem
Ehrensoldgesetz.
Der
Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016 zurück. Nach der
bindenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG, dessen Voraussetzungen
bei dem Kläger unstreitig gegeben seien, ruhe der Anspruch auf Ehrensold.
Sowohl die Beklagte als auch der Kreisrechtsausschuss seien daran gebunden.
Mit der am 12.
Januar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist
der Auffassung, es erschließe sich auf den ersten Blick nicht, weshalb der
Gesetzgeber den Anspruch auf Ehrensold ruhen lasse, solange der
Ehrensoldberechtigte als Beamter oder Arbeitnehmer hauptberuflich im
öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Sinn und Zweck des Ehrensoldgesetzes sei
ganz allgemein die Anerkennung und der Dank für die ehrenamtliche Tätigkeit.
Daneben solle der Ehrensold dem Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht
greifbare Einbußen dienen, die dem früheren Ehrenbeamten durch die Wahrnehmung
des Amts im Berufsleben und möglicherweise auch in seiner Alterssicherung
entstanden seien. Darüber hinaus komme dem Ehrensold möglicherweise auch der
Zweck zu, gewisse wirtschaftliche Einbußen oder Nachteile auszugleichen, die der
ehemalige Bürgermeister infolge seiner Amtstätigkeit habe hinnehmen müssen.
Dann sei es aber kontraproduktiv, mit der Ausgleichszahlung so lange
zuzuwarten, bis der Ehrensoldempfänger nicht mehr im öffentlichen Dienst
beschäftigt sei. Es könne auch nicht damit argumentiert werden, dass er
ausreichend Vorteile besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art durch eine
anderweitige hauptamtliche Verwendung, die sich der Tätigkeit als
Ortsbürgermeister angeschlossen habe, erzielt habe. Insgesamt fehle es an einem
sachlich rechtfertigenden Grund dafür, eine Tätigkeit innerhalb des
öffentlichen Diensts anders zu behandeln, als eine Tätigkeit außerhalb
desselben.
Der Kläger
beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Änderung des Bescheids vom 15. Juli
2015 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des
Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 12.
Dezember 2016 zu verurteilen, ihm den gewährten Ehrensold auszuzahlen.
Die Beklagte
referiert den Verfahrensgang und bittet, zu entscheiden wie rechtens.
Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze,
die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang
der Verbandsgemeindeverwaltung B. (ein Heft) sowie die Gerichtsakte 5 K
35/17.KO Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige
Klage ist unbegründet.
Die Beklagte geht
zu Recht von einem Ruhen des Anspruchs auf Ehrensold des Klägers aus, weil
dieser derzeit als Arbeitnehmer hauptberuflich im öffentlichen Dienst
beschäftigt ist. Die Ruhensregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Landesgesetzes
über die Zahlung eines Ehrensolds an frühere ehrenamtliche Bürgermeister,
Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz) ist mit
höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen den
verfahrensrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
bzw. Art. 17 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz (LV), noch
bestehen gegen sie mit Blick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
europarechtliche Bedenken.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2
EhrensoldG ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar. Der sowohl im
Verfassungsrecht des Bundes als auch des Landes Rheinland-Pfalz gewährleistete
allgemeine Gleichheitssatz beinhaltet – ungeachtet seiner teilweise
unterschiedlichen sprachlichen Ausgestaltung im Grundgesetz und der
Landesverfassung – gegenüber dem Gesetzgeber jeweils die allgemeine Weisung,
bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, Gleiches gleich und
Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. nur
BVerfGE 71, 255 [271]). Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes, insbesondere bei
der Bestimmung des Personenkreises, auf den die gesetzliche Regelung Anwendung
finden soll, steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zur Verfügung. Dessen
Grenzen werden dadurch bestimmt, dass für die gesetzliche Maßnahme einleuchtende
Gründe vorhanden sein müssen. Betrifft die gesetzliche Regelung, so wie dies
bei der Gewährung von Ehrensold der Fall ist, einen dem Bereich der gewährenden
Staatstätigkeit zuzuordnenden, durch Rechtsansprüche nicht verfestigten
Lebenssachverhalt, dann gebührt dem Gesetzgeber in der Abgrenzung des
begünstigten Personenkreises eine noch weitergehende Gestaltungsfreiheit.
Hiervon wird bereits dann fehlerfrei Gebrauch gemacht, wenn vernünftige Gründe
für die Abgrenzung bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen
und Diskriminierungen vermeidet (vgl. hierzu BVerfGE 51, 295 [301]). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein (verfassungs-)
gerichtliches Eingreifen demnach nur veranlasst, wenn der Gesetzgeber bei der
Auswahl der als gleich zu bewertenden Sachverhalte evident unsachlich verfährt
(vgl. BVerfGE 88, 87 [97]). Mit anderen Worten hat der Gesetzgeber die Grenzen
der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit – mit der Folge einer Verletzung
des Art. 3 Abs. 1 GG – erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der
geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst
liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
nicht mehr vereinbar ist. Das ist anzunehmen, wenn die gesetzliche
Differenzierung sich – sachbereichsbezogen – nicht auf einen vernünftigen oder
sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 [329]; st.
Rspr.). Lassen sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die
ungleiche Behandlung von Gruppen nicht entnehmen, so können doch andere
Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen. Nicht
eine subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der
Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive, das heißt
tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen
Situation, die sie regeln soll (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.
Januar 1996 – 2 BvL 39/93 –, juris, Rn. 44).
Nach diesen Grundsätzen
hat der Landesgesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Es liegt ein
hinreichender und zugleich rechtfertigender Grund für die ungleiche Behandlung
der Gruppe der im öffentlichen Dienst beschäftigten und der Gruppe der
anderweitig beruflich tätigen Ehrensoldberechtigten vor. Dieser rechtfertigende
Grund ist darin zu sehen, dass der Landesgesetzgeber bei den Bediensteten des
öffentlichen Dienstes, die ihre – ausreichende – Besoldung bzw. ihr Einkommen
bereits aus (öffentlichen) Haushaltsmitteln beziehen, eine weitere finanzielle
Zuwendung aus steuerfinanzierten Mitteln nicht für geboten erachtet. Die
genannte Gruppe ist ohnehin bereits (hauptberuflich) für das Gemeinwesen tätig;
für die Dauer dieser Tätigkeit bedarf es bei typisierender Betrachtungsweise
keiner weiteren „Anerkennung“ der auf einer anderen Ebene erbrachten Dienste.
Hinzu kommt der Gesichtspunkt der Vermeidung von Leistungen aus mehreren
öffentlichen Kassen. Es soll eine „Doppelbezahlung“ vermieden werden. Diesen
Gedanken haben die verfassungsrechtliche und fachgerichtliche Rechtsprechung –
wenn auch im Versorgungsrecht – stets für eine Differenzierung als tragfähig
erachtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 – 2 BvR 320/82 –, juris,
Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 9. November 1983 – 2 B 102.83 –, juris, Rn. 8 f.).
Dies gilt für die vorliegende Fallgestaltung entsprechend, zumal es sich beim
Ehrensold um eine freiwillige finanzielle Leistung handelt (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juni 2011 – 2 A 10333/11.OVG –, juris, Rn. 27),
also kein privat erwirtschaftetes Leistungsäquivalent des Ehrensoldberechtigten
vorliegt. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, mit dem
Ausscheiden des in § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG benannten Personenkreises aus
dem aktiven Arbeitsleben und dem dann endenden Ruhen des Anspruchs auf
Ehrensold, trete ebenfalls eine „Doppelbezahlung“ ein. Dies ist zwar
zutreffend. Allerdings gibt es kein „Verbot der Doppelzahlung“ aus öffentlichen
Kassen. Das berücksichtigt der Kläger mit seinem Einwand nicht hinreichend.
Zudem sind die Ruhestandsbezüge bzw. die Rentenleistungen geringer als das
aktive Erwerbseinkommen. Für die ehrensoldberechtigten (ehemaligen)
Bediensteten des öffentlichen Dienstes entfaltet der oben aufgezeigte
rechtfertigende Grund dann nicht mehr seine volle Geltung, weshalb es ab dem
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Arbeitsleben zur Auszahlung des
Ehrensoldes kommt.
In unmittelbarem
Zusammenhang damit steht, als ebenfalls rechtfertigender Grund, dass bei der
Ruhensregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG eine durch den Landesgesetzgeber
zu Lasten der Kommunen dem Grunde nach begründete Leistungspflicht jedenfalls
zeitweise „ausgesetzt“ wird. Damit wird eine gewisse „Schonung“ der betroffenen
Gemeinde- und Kreishaushalte erreicht. Insofern ist in Erinnerung zu rufen,
dass der Anspruch auf Ehrensold für die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG
bezeichnete Gruppe keineswegs ausgeschlossen ist, sondern lediglich ruht. Von
diesem Ruhen des Anspruchs auf Ehrensold ist ein Zeitraum betroffen, in dem der
Unterhalt des Ehrensoldberechtigten grundsätzlich durch seine hauptberuflichen
Einnahmen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gewährleistet ist. Das stellt
eine aus sachlichen Gründen gerechtfertigte und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Begrenzung der Leistung dar. Dadurch,
dass der bestehende Anspruch auf Ehrensold in den Fallgruppen des § 3 Abs. 2
Nr. 2 EhrensoldG lediglich ruht, findet die Zwecksetzung des Ehrensoldgesetzes
im Sinne des Anerkennungsgedankens noch hinreichend Berücksichtigung. Darüber
hinaus ist nicht ersichtlich, dass bei generalisierender und typisierender
Betrachtung ein Ruhen des Anspruchs auf Gewährung von Ehrensold bei Beamten und
im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern für die Dauer ihrer
hauptberuflichen Tätigkeit dem von der Rechtsprechung zur Legitimierung des
Ehrensolds als solchem herangezogenen Gedanken des Ausgleichs möglicher
beruflicher Einbußen und Nachteile im Hauptberuf durch Wahrnehmung des
Ehrenamts in evident sachwidriger Weise entgegenstehen könnte. Vielmehr dürfte
gerade mit der langjährigen Wahrnehmung eines (herausgehobenen) kommunalen
Ehrenamts ein Gewinn an Erfahrung und Fachkompetenz verbunden sein, der sich
grundsätzlich auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst positiv auswirkt.
Endlich streitet auch der sogenannte Entschädigungsgedanke nicht für die
Auffassung des Klägers. Mit dem Entschädigungsgedanken soll die Zwecksetzung des
Ehrensolds zum Ausdruck gebracht werden, „die ehrenamtlichen Bürgermeister (...)
in die Lage (zu) versetzen, gewisse Aufwendungen zu bestreiten, die sie als
Nachwirkungen ihres Amts auch nach dessen Beendigung und nach dem Wegfall der
Aufwandsentschädigung treffen können“ (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 4. Dezember 1998 – 2 A 10959/98.OVG –, juris, Rn. 22 unter Verweis auf
Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 25. Mai 1970 – Vf.18-XII-70 –, VerfGH 23,
115 [117]). Es erscheint in diesem Zusammenhang vernünftig und einleuchtend,
wenn man bei der landesgesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG
davon ausgeht, bei dem darin genannten Personenkreis sei bereits aufgrund der
Besoldung bzw. des von der öffentlichen Hand gezahlten Arbeitsentgelts
grundsätzlich eine ausreichende finanzielle Grundlage für etwaige
„nachamtliche“ Obliegenheiten vorhanden. Einer Ausgleichsfunktion des
Ehrensolds bedarf es insofern – jedenfalls bis zum Ruhestand bzw.
Renteneintritt – nicht.
Eine für den
Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich nicht aus seinem Vortrag im
verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren, Bedienstete zum Beispiel der Sparkassen,
die im Allgemeinen in der Trägerschaft der Kommunen stünden, oder auch der
Rundfunkanstalten, Kammerverbände und gesetzlicher Krankenkassen erhielten die
Leistungen nach dem Ehrensoldgesetz. Sollte dieser Vortrag so zutreffen, wäre
dies keine Frage der Ausgestaltung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG, sondern
lediglich des Vollzugs dieser Vorschrift. Der Wortlaut der Ruhensregelung „im
öffentlichen Dienst beschäftigt“ erfasst nämlich grundsätzlich auch die von dem
Kläger benannten Bediensteten. Er könnte jedenfalls kein Recht darauf ableiten,
in seinem Fall von einer Anwendung der Ruhensregelung abzusehen.
Rechtliche Bedenken
ergeben sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes, das im Zuge der Umsetzung europarechtlicher
Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erlassen
wurde. Voraussetzung wäre in jedem Fall die Benachteiligung wegen eines der in
§ 1 AGG genannten Gründe. Darunter fallen Benachteiligungen aus Gründen der
Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Hierfür ist im hier vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167
VwGO.
Gründe, die
Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des
Streitgegenstands wird auf 1.776,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2
Gerichtskostengesetz – GKG –).