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Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

5 K 46/17.KO

GerichtVG KoblenzAktenzeichen5 K 46/17.KO
EntscheidungsartUrteilDatum
31.03.2017
veröffentlicht in
rechtskräftigJa
Leitsatz
Die gesetzliche Regelung, nach der der Anspruch auf Ehrensold ruht, solange ein Ehrensoldberechtigter als Beamter oder Arbeitnehmer hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.


Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt durch Beschluss des OVG Koblenz vom 11. Juli 2017 - Az.: 2 A 11035/17.OVG -.
RechtsgebieteBeamtenrecht
SchlagworteArbeitnehmer, Beamtenrecht, Beamter, Beschäftigter, Bürgermeister, Ehrenbeamter, Ehrensold, öffentlicher Dienst, Ortsbürgermeister, Ruhen
NormenEhrensoldG § 3,EhrensoldG § 3 Abs 2,EhrensoldG § 3 Abs 2 Nr 2,GG Art 3,GG Art 3 Abs 1,LV Art 17,LV Art 17 Abs 1,LV Art 17 Abs 2
Volltext

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen das gesetzlich angeordnete Ruhen seines Ehrensolds.

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Er ist im Jahr 1960 geboren und war vom 1. Juli 1994 bis zum 14. Juli 2014 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der Beklagten. Im Hauptberuf ist er tariflich Beschäftigter bei der Stadtverwaltung C. Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Ehrensold in Höhe von 296,00 € monatlich. Allerdings ruhe dieser Anspruch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Ehrensoldgesetz (EhrensoldG), solange er als Arbeitnehmer hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt sei.

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Hiergegen erhob der Kläger am 28. Juli 2015 Widerspruch. Die Ruhensanordnung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG widerspreche dem Sinn und Zweck der Regelung des Ehrensoldgesetzes. Zudem sei die Regelung nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Diensts erhielten erst nach deren Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst den Ehrensold. Es bestehe aber kein Unterschied zwischen den Angestellten des öffentlichen Diensts und der Privatwirtschaft. Darüber hinaus liege in der Ruhensanordnung auch eine mittelbare Diskriminierung der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, was gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße. Beispielsweise erhielten die Bediensteten der Sparkassen, die im Allgemeinen in der Trägerschaft der Kommunen stünden, aber auch der Rundfunkanstalten, Kammerverbände oder der gesetzlichen Krankenkassen die Leistungen nach dem Ehrensoldgesetz.

4

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016 zurück. Nach der bindenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG, dessen Voraussetzungen bei dem Kläger unstreitig gegeben seien, ruhe der Anspruch auf Ehrensold. Sowohl die Beklagte als auch der Kreisrechtsausschuss seien daran gebunden.

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Mit der am 12. Januar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, es erschließe sich auf den ersten Blick nicht, weshalb der Gesetzgeber den Anspruch auf Ehrensold ruhen lasse, solange der Ehrensoldberechtigte als Beamter oder Arbeitnehmer hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Sinn und Zweck des Ehrensoldgesetzes sei ganz allgemein die Anerkennung und der Dank für die ehrenamtliche Tätigkeit. Daneben solle der Ehrensold dem Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht greifbare Einbußen dienen, die dem früheren Ehrenbeamten durch die Wahrnehmung des Amts im Berufsleben und möglicherweise auch in seiner Alterssicherung entstanden seien. Darüber hinaus komme dem Ehrensold möglicherweise auch der Zweck zu, gewisse wirtschaftliche Einbußen oder Nachteile auszugleichen, die der ehemalige Bürgermeister infolge seiner Amtstätigkeit habe hinnehmen müssen. Dann sei es aber kontraproduktiv, mit der Ausgleichszahlung so lange zuzuwarten, bis der Ehrensoldempfänger nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Es könne auch nicht damit argumentiert werden, dass er ausreichend Vorteile besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art durch eine anderweitige hauptamtliche Verwendung, die sich der Tätigkeit als Ortsbürgermeister angeschlossen habe, erzielt habe. Insgesamt fehle es an einem sachlich rechtfertigenden Grund dafür, eine Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Diensts anders zu behandeln, als eine Tätigkeit außerhalb desselben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Änderung des Bescheids vom 15. Juli 2015 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 12. Dezember 2016 zu verurteilen, ihm den gewährten Ehrensold auszuzahlen.

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Die Beklagte referiert den Verfahrensgang und bittet, zu entscheiden wie rechtens.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Verbandsgemeindeverwaltung B. (ein Heft) sowie die Gerichtsakte 5 K 35/17.KO Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Beklagte geht zu Recht von einem Ruhen des Anspruchs auf Ehrensold des Klägers aus, weil dieser derzeit als Arbeitnehmer hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Die Ruhensregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über die Zahlung eines Ehrensolds an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen den verfahrensrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 17 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz (LV), noch bestehen gegen sie mit Blick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) europarechtliche Bedenken.

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§ 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar. Der sowohl im Verfassungsrecht des Bundes als auch des Landes Rheinland-Pfalz gewährleistete allgemeine Gleichheitssatz beinhaltet – ungeachtet seiner teilweise unterschiedlichen sprachlichen Ausgestaltung im Grundgesetz und der Landesverfassung – gegenüber dem Gesetzgeber jeweils die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. nur BVerfGE 71, 255 [271]). Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes, insbesondere bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zur Verfügung. Dessen Grenzen werden dadurch bestimmt, dass für die gesetzliche Maßnahme einleuchtende Gründe vorhanden sein müssen. Betrifft die gesetzliche Regelung, so wie dies bei der Gewährung von Ehrensold der Fall ist, einen dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit zuzuordnenden, durch Rechtsansprüche nicht verfestigten Lebenssachverhalt, dann gebührt dem Gesetzgeber in der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises eine noch weitergehende Gestaltungsfreiheit. Hiervon wird bereits dann fehlerfrei Gebrauch gemacht, wenn vernünftige Gründe für die Abgrenzung bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet (vgl. hierzu BVerfGE 51, 295 [301]). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein (verfassungs-) gerichtliches Eingreifen demnach nur veranlasst, wenn der Gesetzgeber bei der Auswahl der als gleich zu bewertenden Sachverhalte evident unsachlich verfährt (vgl. BVerfGE 88, 87 [97]). Mit anderen Worten hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit – mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG – erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Das ist anzunehmen, wenn die gesetzliche Differenzierung sich – sachbereichsbezogen – nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 [329]; st. Rspr.). Lassen sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die ungleiche Behandlung von Gruppen nicht entnehmen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen. Nicht eine subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive, das heißt tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996 – 2 BvL 39/93 –, juris, Rn. 44).

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Nach diesen Grundsätzen hat der Landesgesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Es liegt ein hinreichender und zugleich rechtfertigender Grund für die ungleiche Behandlung der Gruppe der im öffentlichen Dienst beschäftigten und der Gruppe der anderweitig beruflich tätigen Ehrensoldberechtigten vor. Dieser rechtfertigende Grund ist darin zu sehen, dass der Landesgesetzgeber bei den Bediensteten des öffentlichen Dienstes, die ihre – ausreichende – Besoldung bzw. ihr Einkommen bereits aus (öffentlichen) Haushaltsmitteln beziehen, eine weitere finanzielle Zuwendung aus steuerfinanzierten Mitteln nicht für geboten erachtet. Die genannte Gruppe ist ohnehin bereits (hauptberuflich) für das Gemeinwesen tätig; für die Dauer dieser Tätigkeit bedarf es bei typisierender Betrachtungsweise keiner weiteren „Anerkennung“ der auf einer anderen Ebene erbrachten Dienste. Hinzu kommt der Gesichtspunkt der Vermeidung von Leistungen aus mehreren öffentlichen Kassen. Es soll eine „Doppelbezahlung“ vermieden werden. Diesen Gedanken haben die verfassungsrechtliche und fachgerichtliche Rechtsprechung – wenn auch im Versorgungsrecht – stets für eine Differenzierung als tragfähig erachtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 – 2 BvR 320/82 –, juris, Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 9. November 1983 – 2 B 102.83 –, juris, Rn. 8 f.). Dies gilt für die vorliegende Fallgestaltung entsprechend, zumal es sich beim Ehrensold um eine freiwillige finanzielle Leistung handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juni 2011 – 2 A 10333/11.OVG –, juris, Rn. 27), also kein privat erwirtschaftetes Leistungsäquivalent des Ehrensoldberechtigten vorliegt. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, mit dem Ausscheiden des in § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG benannten Personenkreises aus dem aktiven Arbeitsleben und dem dann endenden Ruhen des Anspruchs auf Ehrensold, trete ebenfalls eine „Doppelbezahlung“ ein. Dies ist zwar zutreffend. Allerdings gibt es kein „Verbot der Doppelzahlung“ aus öffentlichen Kassen. Das berücksichtigt der Kläger mit seinem Einwand nicht hinreichend. Zudem sind die Ruhestandsbezüge bzw. die Rentenleistungen geringer als das aktive Erwerbseinkommen. Für die ehrensoldberechtigten (ehemaligen) Bediensteten des öffentlichen Dienstes entfaltet der oben aufgezeigte rechtfertigende Grund dann nicht mehr seine volle Geltung, weshalb es ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Arbeitsleben zur Auszahlung des Ehrensoldes kommt.

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In unmittelbarem Zusammenhang damit steht, als ebenfalls rechtfertigender Grund, dass bei der Ruhensregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG eine durch den Landesgesetzgeber zu Lasten der Kommunen dem Grunde nach begründete Leistungspflicht jedenfalls zeitweise „ausgesetzt“ wird. Damit wird eine gewisse „Schonung“ der betroffenen Gemeinde- und Kreishaushalte erreicht. Insofern ist in Erinnerung zu rufen, dass der Anspruch auf Ehrensold für die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG bezeichnete Gruppe keineswegs ausgeschlossen ist, sondern lediglich ruht. Von diesem Ruhen des Anspruchs auf Ehrensold ist ein Zeitraum betroffen, in dem der Unterhalt des Ehrensoldberechtigten grundsätzlich durch seine hauptberuflichen Einnahmen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gewährleistet ist. Das stellt eine aus sachlichen Gründen gerechtfertigte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Begrenzung der Leistung dar. Dadurch, dass der bestehende Anspruch auf Ehrensold in den Fallgruppen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG lediglich ruht, findet die Zwecksetzung des Ehrensoldgesetzes im Sinne des Anerkennungsgedankens noch hinreichend Berücksichtigung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass bei generalisierender und typisierender Betrachtung ein Ruhen des Anspruchs auf Gewährung von Ehrensold bei Beamten und im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern für die Dauer ihrer hauptberuflichen Tätigkeit dem von der Rechtsprechung zur Legitimierung des Ehrensolds als solchem herangezogenen Gedanken des Ausgleichs möglicher beruflicher Einbußen und Nachteile im Hauptberuf durch Wahrnehmung des Ehrenamts in evident sachwidriger Weise entgegenstehen könnte. Vielmehr dürfte gerade mit der langjährigen Wahrnehmung eines (herausgehobenen) kommunalen Ehrenamts ein Gewinn an Erfahrung und Fachkompetenz verbunden sein, der sich grundsätzlich auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst positiv auswirkt. Endlich streitet auch der sogenannte Entschädigungsgedanke nicht für die Auffassung des Klägers. Mit dem Entschädigungsgedanken soll die Zwecksetzung des Ehrensolds zum Ausdruck gebracht werden, „die ehrenamtlichen Bürgermeister (...) in die Lage (zu) versetzen, gewisse Aufwendungen zu bestreiten, die sie als Nachwirkungen ihres Amts auch nach dessen Beendigung und nach dem Wegfall der Aufwandsentschädigung treffen können“ (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 1998 – 2 A 10959/98.OVG –, juris, Rn. 22 unter Verweis auf Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 25. Mai 1970 – Vf.18-XII-70 –, VerfGH 23, 115 [117]). Es erscheint in diesem Zusammenhang vernünftig und einleuchtend, wenn man bei der landesgesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG davon ausgeht, bei dem darin genannten Personenkreis sei bereits aufgrund der Besoldung bzw. des von der öffentlichen Hand gezahlten Arbeitsentgelts grundsätzlich eine ausreichende finanzielle Grundlage für etwaige „nachamtliche“ Obliegenheiten vorhanden. Einer Ausgleichsfunktion des Ehrensolds bedarf es insofern – jedenfalls bis zum Ruhestand bzw. Renteneintritt – nicht.

15

Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich nicht aus seinem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren, Bedienstete zum Beispiel der Sparkassen, die im Allgemeinen in der Trägerschaft der Kommunen stünden, oder auch der Rundfunkanstalten, Kammerverbände und gesetzlicher Krankenkassen erhielten die Leistungen nach dem Ehrensoldgesetz. Sollte dieser Vortrag so zutreffen, wäre dies keine Frage der Ausgestaltung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EhrensoldG, sondern lediglich des Vollzugs dieser Vorschrift. Der Wortlaut der Ruhensregelung „im öffentlichen Dienst beschäftigt“ erfasst nämlich grundsätzlich auch die von dem Kläger benannten Bediensteten. Er könnte jedenfalls kein Recht darauf ableiten, in seinem Fall von einer Anwendung der Ruhensregelung abzusehen.

16

Rechtliche Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das im Zuge der Umsetzung europarechtlicher Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erlassen wurde. Voraussetzung wäre in jedem Fall die Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe. Darunter fallen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Hierfür ist im hier vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO.

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Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor.

 

Beschluss

20

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.776,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).