Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des
Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der
Kläger begehrt die Speicherung der Anschrift seines französischen
Hauptwohnsitzes in dem bei der Beklagten geführten Personalausweisregister.
Nach
erfolgter Ermächtigung durch das Deutsche Generalkonsulat in L., stellte die
Beklagte dem Kläger am 15. Dezember 2015 einen Personalausweis mit der Nr. ...
aus. Am 23. März 2016 erhielt der Kläger den dazugehörigen PIN-Brief.
Der
Kläger beantragte die Übersendung sämtlicher zu seinem vorgenannten
Personalausweis im Personalausweisregister der Beklagten gespeicherten Daten
inklusive aller verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerke. Mit Schreiben vom 13.
Mai 2016 übersandte die Beklagte den beantragten Auszug aus dem Personalausweisregister.
In dem gelieferten Datensatz waren die Felder „Wohnort“ und „Straße“ leer.
Der
Kläger beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2016 bei der Beklagten die
Speicherung bzw. Berichtigung der im Personalausweisregister zu seinem
vorgenannten Personalausweis gespeicherten Angaben zu seiner Anschrift, da
diese offensichtlich unvollständig bzw. unrichtig seien.
Der
Antrag des Klägers wurde von der Beklagten, trotz Erinnerungsschreiben des
Klägers – unter anderem vom 23. Oktober 2016 – nicht beschieden.
Der
Kläger hat am 24. März 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass gemäß § 23
Abs. 3 Nr. 8 PAuswG die Anschrift des Klägers im Personalausweisregister zu
speichern sei. Die Speicherung diene gemäß § 23 Abs. 2 PAuswG der Feststellung
der Echtheit des Personalausweises sowie der Identitätsfeststellung des
Klägers. Daher sei die Anschrift vollständig und richtig zu speichern, um im
Rahmen der in den §§ 23 und 26 PAuswG genannten Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland genutzt werden zu können. Der Kläger habe gemäß § 6
in Verbindung mit § 19 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) das Recht auf
Berichtigung seiner im Personalausweisregister gespeicherten Daten.
Bei
dem Personalausweisregister handele es sich nicht um ein rein internes
Register, sondern um ein solches, aus dem personenbezogenen Daten nach dem
PAuswG an Dritte übermittelt würden. Er habe daher einen Anspruch auf die
Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Daten. Aus der Systematik des
Personalausweisgesetzes ergebe sich die Pflicht der Beklagten, die in § 23 Abs.
3 PAuswG aufgelisteten Daten zu speichern. Dies gehe aus Ziffer 21. Februar 0
der Passverwaltungsvorschrift eindeutig hervor. In § 23 Abs. 3 Nr. 8 PAuswG
werde insoweit nicht zwischen ausländischer und inländischer Anschrift
unterschieden.
Darüber
hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass das Personalausweisgesetz weder die
Begriffe „Ausland“ oder „Inland“ legal definiere. Bei deren Interpretation sei
vorrangig Unionsrecht anzuwenden, sodass der Kläger mit Wohnsitz innerhalb der
Europäischen Union nicht im „Ausland“ wohne. Dies gelte vor allem deshalb, weil
er als Unionsbürger Freizügigkeit im Unionsgebiet besäße. Seiner Ansicht nach
existiere weder ein Staat noch ein geografisches Gebiet mit der Bezeichnung
„Deutschland“.
Der
Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die
Anschrift des Klägers im Personalausweisregister der Beklagten gemäß der
gesetzlichen Vorgaben zu speichern.
Die
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist
der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da dem Kläger schon ein
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die von ihm begehrte Speicherung
seiner französischen Anschrift brächte ihm keinen rechtlichen oder
tatsächlichen Vorteil. Alleine aus den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland könne der Kläger auch schon kein Individualrecht ableiten. Darüber
hinaus sei für die Wahrung der Sicherheitsinteressen eine Speicherung der
Anschrift – sowohl auf dem Personalausweis als auch im Personalausweisregister
– gerade nicht zwingend erforderlich.
Zumindest
sei die Klage aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die
begehrte Speicherung seiner ausländischen Anschrift. Dahingehend sehe § 23 Abs.
3 Nr. 8 PAuswG keine Pflicht für eine Speicherung vor. Dies ergebe sich
eindeutig aus dem Wortlaut. Gespeichert würden nur die notwendigen Daten, was
aus dem Sinn und Zweck der Norm sowie dem Grundsatz der Datensparsamkeit folge.
Die Anschrift von Personen, die nur über eine solche im Ausland verfügten,
würden ohnehin gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG
weder im Personalausweis eingetragen noch im elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium gespeichert. Somit werde sie auch gar nicht erst an den
Ausweishersteller übermittelt und daher auch nicht im Personalausweisregister
gespeichert. Da derzeit kein Datum hinsichtlich der Anschrift im
Personalausweisregister vorläge, käme ohnehin kein Anspruch auf Berichtigung,
sondern nur auf Ergänzung in Betracht. Letztere könnten nur dahingehend geltend
gemacht werden, dass eingetragen würde: „Keine Hauptwohnung in Deutschland“.
Die
Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. August und 13. September 2017 ihr
Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen
des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die
Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte
gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt
haben.
Die zulässige
Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
I.
Die Klage ist als
Verpflichtungsklage zulässig (vgl. zur Löschung von Daten nach § 20 BDSG:
BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 6 C 5/09 –, NJW 2011, 405; allgemein
Mallmann, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage 2014, § 20, Rn.
106). Der Kläger begehrt ausgehend von seinem Antrag und seiner Klagebegründung
die Eintragung seiner konkreten Adresse in Frankreich, die er in seinem Antrag
an die Beklagte vom 4. Juni 2016 angegeben hat. Die Entscheidung über die
Berichtigung bzw. Ergänzung von personenbezogenen Daten stellt einen diesen
Realakten vorgelagerten Verwaltungsakt dar.
Die Kammer ist bei
der Auslegung des Begehrens des Klägers gemäß § 88 VwGO nicht an den Wortlaut
der Anträge gebunden. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht
allgemein die Verpflichtung der Beklagten zu einer allgemeinen Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften begehrt, sondern vielmehr eine Entscheidung über die
Eintragung seiner konkreten Adresse „A. XX, A. (F.)“. Dies kommt vor allem im
Rahmen der Klagebegründung zum Ausdruck, da er dort die nach seiner Ansicht zu
speichernde Anschrift explizit benennt. Ebenso stellte er zuvor auch einen
Antrag bei der Beklagten mit dem gleichen erkennbaren Ziel. Auf die Eintragung
des Hinweises „keine Hauptwohnung in Deutschland“ – wie in § 5 Abs. 2 Nr. 9
PAuswG vorgesehen – kommt es ihm mit seiner Klage gerade nicht an.
Ein grundsätzlich
erforderliches erfolgloses Vorverfahren war hier gemäß § 75 VwGO entbehrlich.
Die Klage ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO
zulässigerweise erhoben worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C
30/86 –, NVwZ 1987, 969 [970]).
Ein allgemeines
Rechtsschutzbedürfnis ist hier anzunehmen, da die Klage zumindest nicht evident
rechtsmissbräuchlich ist.
II.
Die Klage ist
jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 VwGO nicht erfüllt
sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung seiner konkreten
französischen Adresse in das Personalausweisregister der Beklagten. Dabei
handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers – um eine „Anschrift im
Ausland“ im Sinne des PAuswG. Verstöße gegen Unionsrecht werden damit nicht
begründet.
1. Ein Anspruch
auf Speicherung der französischen Adresse des Klägers im
Personalausweisregister gemäß § 23 Abs. 3 PAuswG besteht nicht. Die Norm
vermittelt dem Kläger schon kein subjektiv-öffentliches Recht auf Speicherung
der dort aufgeführten Daten. Das Personalausweisregister wird vielmehr
ausschließlich im öffentlichen Interesse betrieben, nämlich zur Ausstellung und
Verifikation der Echtheit der Personalausweise und der Identitätsfeststellung
von Personen (vgl. § 23 Abs. 2 PAuswG). Damit scheidet schon von vornherein ein
individueller Anspruch des Klägers aus dieser Vorschrift im Hinblick auf die
Erweiterung bzw. Ergänzung des bisherigen Datenbestandes aus.
Selbst wenn § 23
PAuswG dem Kläger grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelten
sollte, lägen hier die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Ein Anspruch gemäß §
23 Abs. 3 PAuswG würde voraussetzen, dass die vom Kläger begehrten Inhalte
tatsächlich gespeichert werden dürften. Anderenfalls läge jedenfalls eine
rechtliche Unmöglichkeit der Anspruchserfüllung auf Seiten der Beklagten vor,
die den Anspruch ebenfalls ausschlösse. Eine ausländische „Anschrift“ darf
indessen gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 8 PAuswG nicht im Personalausweisregister
gespeichert werden.
Für die
Speicherungsmöglichkeit einer ausländischen Anschrift spricht allerdings
zunächst der Wortlaut der Vorschrift, der den Begriff Anschrift nicht näher
spezifiziert und daher vom Prinzip auch eine ausländische Anschrift erfassen
könnte. Ferner wird diese Interpretation im systematischen Vergleich mit § 5
Abs. 2 Nr. 9 PAuswG auf den ersten Blick bestätigt. Dort wird vom Begriff
„Anschrift“ dem Grunde nach auch eine Anschrift im Ausland umfasst, für die
dann im darauffolgenden Halbsatz eine spezielle Rechtsfolge vorgesehen wird.
Diese besteht innerhalb des § 5 Abs. 2 PAuswG darin, dass in diesen
Konstellationen – statt der tatsächlichen Anschrift – auf dem Personalausweis
selbst nur vermerkt wird: „keine Hauptwohnung in Deutschland“.
Die vom Kläger
genannte Ziffer 21. Februar 0 der Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) kann eine
Speicherungspflicht hingegen nicht begründen, da sie nur auf Reisepässe und
gerade nicht auf den hier streitgegenständlichen Personalausweis Anwendung
findet. Selbst wenn sie mit ihrem Wortlaut („zu speichernden Daten“) eine
umfassende Speicherpflicht für das Passregister – was ausdrücklich offen
gelassen werden kann – begründen sollte, spricht das Fehlen einer
vergleichbaren Regelung im PAuswG und in der Personalausweisverordnung (PauswV)
vielmehr dafür, dass zumindest ein Anspruch auf die vom Kläger begehrte
Datenspeicherung im Personalausweisregister nicht besteht.
Schließlich ist
die Vorschrift zur Überzeugung der Kammer insgesamt restriktiv zu
interpretieren, sodass die vom Kläger begehrte Datenspeicherung ausscheidet.
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, der insbesondere § 23 Abs. 2
PAuswG zu entnehmen ist. Basierend darauf ist jedenfalls eine zwingende,
anspruchsbegründende Speicherpflicht der Beklagten hinsichtlich der
ausländischen Anschrift des Klägers ausgeschlossen. Das Personalausweisregister
dient zur Ausstellung der Personalausweise und der Feststellung ihrer Echtheit
sowie der Identitätsfeststellung von Personen. Da auf dem Ausweis selbst (vgl.
§ 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG) und auf dem elektronischen Speichermedium (vgl. § 5
Abs. 5 PAuswG) nur vermerkt ist, dass bei einer Anschrift im Ausland „keine
Hauptwohnung in Deutschland“ besteht, ist für diesen Zweck ein Abgleich mit
einer im Register gespeicherten tatsächlichen Adresse im Ausland nicht
notwendig. Dementsprechend ist zur Herstellung der Ausweise auch kein Rückgriff
auf eine im Personalausweisregister gespeicherte Anschrift im Ausland
erforderlich.
Gleiches gilt für
die Feststellung der Identität der Person, die den Ausweis besitzt oder für die
er ausgestellt wird. In diesem Fall ist die Adresse von vornherein kein
verlässliches Merkmal zur Feststellung der Identität, da sie einfach gewechselt
werden kann, ohne dass die Behörde davon Kenntnis erlangt. Dies ist allgemein
auch der gesetzgeberischen Wertung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG zu entnehmen,
da der Personalausweis selbst durch Eintragung einer unzutreffenden Adresse
nicht ungültig wird. Für den Zweck der Identitätsfeststellung sind vornehmlich
andere Angaben im Register, wie zum Beispiel Größe oder Augenfarbe relevant.
Dies gilt besonders bei einer Anschrift im Ausland. Während innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ein regelmäßiger Abgleich mit dem Melderegister bei
Umzügen erfolgen kann (vgl. § 24 Abs. 4 PAuswG), ist diese Möglichkeit bei
Anschriften im Ausland nicht gegeben. Vielmehr ist eine dortige Adressänderung
gerade nicht ohne weiteres behördlich nachvollziehbar. Insoweit ist es auch
gerechtfertigt zwischen Anschriften im In- und Ausland zu unterscheiden.
Diese restriktive
Interpretation wird auch das allgemeine Gebot der Datensparsamkeit gemäß § 3a
BDSG bzw. § 1 Abs. 3 LDSG getragen. Auch insoweit ist die Vorschrift von ihrem
Sinn und Zweck her restriktiv auszulegen, sodass die Speicherung der Anschrift
des Klägers im Ausland nicht geboten ist. Zudem ist auch kein berechtigtes,
subjektives Interesse des Klägers an einer Speicherung seiner ausländischen
Adresse erkennbar (dazu unten Ziffer II. 1.). Eine Übermittlung an nicht öffentliche
Stellen ist zudem nicht vorgesehen, wie sich aus § 24 PAuswG ergibt.
2. Der Kläger hat
auch keinen Anspruch aus dem Datenschutzrecht auf Berichtigung oder Ergänzung
der im Personalausweisregister gespeicherten Daten in dem Sinne, dass die
Beklagte seine konkrete ausländische Adresse in das Personalausweisregister
aufzunehmen hätte. Er könnte lediglich geltend machen, dass – statt einem leeren
Feld für die Anschrift – seitens der Beklagten die Information „keine
Hauptwohnung in Deutschland“ eingetragen wird. Darauf ist sein Klagebegehren
allerdings nicht gerichtet.
a) Die Tatsache,
dass die Felder „Straße“ und „Wohnort“ derzeit im Personalausweisregister leer
sind, führt noch nicht dazu, dass es sich um einen unrichtigen Datensatz
handelt, der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDSG zu berichtigen wäre. Wie sich aus
der Systematik von § 19 Abs. 1 LDSG ergibt, erfasst der Begriff „unrichtig“ im
Sinne des Satzes 1 nur solche Datensätze, die objektiv eine falsche Information
vermitteln oder auf falschen Voraussetzungen basieren (ähnlich
Globig/Schuber/Hartig/Klink/Eiermann, PdK, Stand: Juli 2009, B 16 RfPf, Ziffer
1.1). Handelt es sich hingegen – wie hier – um eine verkürzte Darstellung durch
unvollständige Information, liegt kein „unrichtiger“, sondern ein
„unvollständiger“ Datensatz vor, bei dem nur der in dieser Hinsicht speziellere
Ergänzungsanspruch des § 19 Abs. 1 Satz 3 LDSG Anwendung findet. Im
Rahmen des LDSG ist der Begriff des unrichtigen Datensatzes enger zu verstehen
als unter § 20 Abs. 1 BDSG, der keinen speziellen Ergänzungsanspruch regelt
(siehe zum Begriff des „unrichtigen“ Datensatzes in § 20 Abs. 1 BDSG: BVerwG, Beschluss
vom 4. März 2004 – 1 WB 32/03 –, NVwZ 2004, 626 [627]). In dem Datensatz
des Klägers im Personalausweisregister waren die Felder „Wohnort“ und „Straße“
leer. Es wird explizit nichts objektiv Falsches mitgeteilt. Insofern wird
gerade keine Information vermittelt. In Betracht käme daher nur ein
Ergänzungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 LDSG.
Selbst wenn man
annähme, dass die leeren Felder eine missverständliche Information
vermittelten, würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger daraus einen Anspruch
auf Speicherung seiner ausländischen Anschrift auf der Grundlage von § 19 Abs. 1
Satz 1 LDSG herleiten könnte. Denn der dort enthaltene Berichtigungsanspruch
geht nur soweit, dass damit die durch die unrichtige Information verursachten
Missverständnisse zuverlässig ausgeräumt werden. Für solche Fälle sieht der
Gesetzgeber insoweit explizit für den Personalausweis selbst vor, dass dort der
Passus „keine Hauptwohnung in Deutschland“ angebracht wird. Damit wird etwaigen
Missverständnissen vorgebeugt. Die Eintragung der konkreten Adresse ist
dementsprechend nicht zwingend und nach dem Sinn und Zweck des § 23 PAuswG
ebenfalls nicht geboten (siehe oben unter Ziffer II. 1.).
b) Der Kläger hat
auch keinen Anspruch auf Ergänzung der personenbezogenen Daten im
Personalausweisregister gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 LDSG, da weder der Zweck der
Speicherung noch berechtigte Interessen die vom Kläger begehrte Ergänzung
erfordern.
Wie oben unter
Ziffer II. 1. bereits dargelegt erfordert der Zweck der Speicherung keine Ergänzung
des Datensatzes hinsichtlich der ausländischen Anschrift im
Personalausweisregister. Darüber hinaus hat der Kläger daran auch kein
berechtigtes Interesse darlegen können. Er gibt selbst an, dass er mit seinem
Personalausweis am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen möchte und aus
diesem Grund eine Ergänzung seiner Anschrift im Personalausweisregisters
begehre. Als späteren anvisierten Verwendungszweck seines Personalausweises
zählt er unter anderem den Identitätsnachweis im Online-Shopping auf. Dabei
verkennt der Kläger jedoch, dass eine Eintragung seiner Anschrift im Ausland in
das Personalausweisregister nach derzeitiger Rechtslage keine Veränderung bei
Nutzung des Personalausweises mit sich brächte. Denn auf dem im elektronischen
Rechtsverkehr maßgeblichen elektronischen Speichermedium des Ausweises wird –
unmissverständlich – im Gesetzestext festgelegt, dass dort gerade keine
konkrete ausländische Anschrift gespeichert wird, wie sich unzweifelhaft aus § 5
Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG ergibt. Das vom Kläger
geltend gemachte Interesse kann daher von vornherein nicht den Anspruch
begründen, da es durch die begehrte Rechtsfolge nicht erreicht wird.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Sonderregelung des § 161
Abs. 3 VwGO findet keine Anwendung, weil der Kläger nach Ablehnung der
begehrten Eintragung seiner französischen Adresse die Klage fortgesetzt hat und
streitig entschieden werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 –
3 C 56/90 –, NVwZ 1991, 1180 [1182]). Da der Kläger die Hauptsache insoweit
nicht für erledigt erklärt oder das Verfahren anderweitig beendet hat und im
Ergebnis unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens vollständig zu tragen.
Für eine anderweitige Verteilung der Kostenlast gemäß § 155 Abs. 4 VwGO besteht
kein Anlass.
Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit
§ 708 Nr. 11 ZPO.
Beschluss
Der
Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).