Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit
die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der
Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte
veröffentlichte Mitte März 2018 folgende Nachricht (sogenannter „Tweet“) auf
seinem „ZDFheute“-Twitter-Account:
Seit 2012 sind an
Schulen in den USA 7.000 Kinder bei Amokläufen ums Leben gekommen. Dieser
Protest macht auf die Waffengewalt aufmerksam:
Mit
Schreiben vom 27. März 2018 wandte sich der Kläger an den Intendanten des
Beklagten und teilte mit, der kürzlich veröffentlichte Tweet über die
Protestaktion gegen Waffengewalt in den USA enthalte objektive Unwahrheiten in
mehrfacher Hinsicht. Bei der Protestaktion sei es nämlich um die aus Zahlen der
Vergangenheit geschätzte Anzahl der 0-17-jährigen Personen gegangen, die durch
Schusswaffen in den USA ums Leben gekommen seien; diese Zahl enthalte u.a.
Selbstmorde, Unfälle, ganz „normale“ Kriminalität wie beispielsweise
Gang-Kriege, Revierkämpfe im Drogenhandel und Raubmorde. Der Kläger führte in
dem Schreiben weiter aus, es interessiere ihn, ob es sich um eine vorsätzliche
Lüge handele und was der Beklagte tue, um seine (möglicherweise)
Propaganda-Fake-News zu berichtigen.
Unter
dem 6. April 2018 antwortete der Chefredakteur des Beklagten, Herr B., auf das
Schreiben des Klägers vom 27. März 2018. Er führte aus, der Kläger bemängele zu
Recht, dass die Meldung falsche Angaben enthielte. In dem Tweet hätte es
richtig heißen müssen: „Seit dem Schulmassaker von Newtown 2012 wurden laut
Hochrechnungen der Gruppe ´Avaaz´ in den USA 7.000 Kinder durch Schusswaffen
getötet.“ Herr B. bat den Kläger um Verständnis dafür, dass solche Fehler zwar
äußerst selten vorkämen, aber bei einer Sendezeit von 24 Stunden am Tag und
sieben Tagen die Woche trotz aller Anstrengungen von Redaktion und
Korrespondenten nie ganz auszuschließen seien. Der Beklagte habe daher auf der
Webseite „www.heute.de“ die Rubrik „Korrekturen“ eingerichtet, in der er
öffentlich auf Fehler oder Unkorrektheiten in der Berichterstattung hinweise
und diese korrigiere; dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen.
Mit
Schreiben vom 9. April 2018 wandte sich der Kläger erneut an den Intendanten
des Beklagten und monierte, dass dieser entgegen § 21 Abs. 1 der Satzung der
gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“
vom 2. April 1962 – ZDF-Satzung – bisher nicht auf sein Schreiben vom 27. März
2018 geantwortet habe. Das Schreiben des Chefredakteurs Herr B. vom 6. April
2018 sei weitgehend nichtssagend und wertlos; so habe Herr B. nicht seine Frage
beantwortet, ob die Falschmeldung vorsätzlich verbreitet worden sei. Ferner sei
es unverantwortlich, eine Organisation zu schaffen, die nach ihrer Auffassung
zwangsläufig Falschmeldungen verbreite. Da es offenbar keine wirksamen
Kontrollen gebe, um Beiträge vor der Sendung – insbesondere in sensiblen
Bereichen wie z.B. dem in den USA verfassungsrechtlich garantierten Recht auf
Waffenbesitz – zu prüfen, könne der Eindruck entstehen, dass die
Programmgrundsätze nicht ernst genommen würden. Abschließend beantragte der
Kläger unter Verweis auf § 21 Abs. 3 der ZDF-Satzung die Befassung des Fernsehrates
mit der Beschwerde.
Unter
dem 7. Mai 2015 antwortete der Intendant des Beklagten auf das Schreiben des
Klägers vom 9. April 2018. Er räumte eine falsche Angabe in dem Tweet zum Thema
„Waffengewalt in den USA“ ein und wies darauf hin, dass der Fehler sowohl auf
dem „ZDFheute“-Twitter-Kanal als auch auf der offiziellen Korrekturseite des
Beklagten korrigiert worden sei. Anders als der Kläger vermute, habe es sich
selbstverständlich nicht um eine vorsätzliche Falschmeldung gehandelt. Der
Beklagte bilde in seinen Informationssendungen das Thema „Waffengewalt in den
USA“ ausgewogen und hintergründig ab; so kämen dort sowohl Befürworter als auch
Gegner strengerer Waffengesetze ausführlich zu Wort.
Mit
Schreiben vom 23. Mai 2018 teilte der Kläger dem Intendanten des Beklagten mit,
das Antwortschreiben vom 7. Mai 2018 sei nicht geeignet, die Beschwerdegründe
auszuräumen, so dass der Fernsehrat mit der Beschwerde zu befassen sei. Die
Falschmeldung verletze den aufgrund des § 6 des ZDF-Staatsvertrages vom 31.
August 1991 – ZDF-Staatsvertrag, ZDF-StV – anwendbaren § 10 Abs. 1 des
Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien vom 31. August 1991 –
Rundfunkstaatsvertrag, RStV –, wonach die Berichterstattung den anerkannten
journalistischen Grundsätzen zu entsprechen habe sowie unabhängig und sachlich
sein müsse und Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüft werden müssten. Der
Beklagte hätte ferner prüfen müssen, wie es zu einer solch verheerenden
Falschmeldung habe kommen können; erst dann könne beantwortet werden, ob jemand
im konkreten Fall vorsätzlich gehandelt habe.
Die
Vorsitzende des Fernsehrats des Beklagten legte die Programmbeschwerde des Klägers
sodann dem Programmausschuss Chefredaktion als zuständigem Beschwerdeausschuss
vor. Dieser kam in seiner Sitzung am 8. Juni 2018 zu dem Ergebnis, dass er in
seiner Funktion als Beschwerdeausschuss keinen Verstoß gegen die für das ZDF
geltenden Rechtsvorschriften festgestellt habe, und empfahl dem Fernsehrat
daher, die Programmbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen und
dem Kläger folgende Begründung mitzuteilen:
„Der
Intendant hat in seinem Antwortschreiben den Fehler bereits eingeräumt und die
Korrektur an den dafür vorgesehenen Stellen veröffentlicht. Er hat der
Beschwerde damit wirksam abgeholfen. Für die Vermutung, es könne sich um eine
vorsätzliche Falschmeldung handeln, gibt es keine Anhaltspunkte.“
In der
Sitzung vom 29. Juni 2018 fasste der Fernsehrat des Beklagten sodann den
folgenden Beschluss:
„Der
Fernsehrat weist entsprechend der Empfehlung des Programmausschusses
Chefredaktion in seiner Funktion als Beschwerdeausschuss gemäß § 21 Abs. 3
ZDF-Satzung die Programmbeschwerde zu „ZDF heute“ auf twitter.com als
unbegründet zurück.
Der
Fernsehrat hat keinen Verstoß gegen die für das ZDF geltenden Rechtsvorschriften
festgestellt.“
Mit
E-Mail vom 3. Juli 2018 sowie 6. September 2018 teilte die Vorsitzende des
Fernsehrats des Beklagten dem Kläger mit, dass der Fernsehrat seine
Programmbeschwerde abschließend als unbegründet zurückgewiesen habe, und
begründete die Entscheidung mit der vom Beschwerdeausschuss vorgeschlagenen
Begründung.
Der
Kläger hat am 4. Oktober 2018 Klage erhoben und ursprünglich beantragt,
1. den Fernsehrat des Beklagten zu verpflichten, die
Beschwerde des Klägers vom 23. Mai 2018 schriftlich (keine Textform) zu
beantworten; für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung in
angemessener Zeit wird der Beklagte zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld
oder durch Zwangshaft angehalten;
2. den Beklagten zu verpflichten, sich in seinem Fernsehrat
mit der Frage zu befassen, ob bei der Erstellung und Verbreitung der Meldung
von ZDFheute „seit 2012 sind an Schulen in den USA 7000 Kinder bei Amokläufen
ums Leben gekommen“ den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprochen
wurde, ob die Meldung unabhängig und sachlich ist und ob sie vor ihrer
Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und
Herkunft geprüft wurde;
3. festzustellen, dass von dem Beklagten verbreitete
unwahre Tatsachenbehauptungen auch dann gegen die Programmgrundsätze des
Beklagten verstoßen, wenn hinsichtlich der Unwahrheit des Beklagten kein Vorsatz
nachgewiesen werden kann.
Zur
Begründung seines Antrags auf schriftliche Beantwortung seiner Beschwerde
(vorstehend Ziffer 1) hat der Kläger vorgetragen, er habe einen Anspruch auf
schriftliche Beantwortung seiner Programmbeschwerde, da eine schriftliche
Programmbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ZDF-StV auch schriftlich zu
beantworten sei. In der Folge hat der Fernsehrat des Beklagten dem Kläger das
Ergebnis des Programmbeschwerdeverfahrens unter dem 30. Oktober 2018
schriftsätzlich mitgeteilt, woraufhin der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vom 5. April 2019 den Rechtsstreit im Hinblick auf die begehrte schriftliche
Beantwortung der Programmbeschwerde für erledigt erklärt hat.
Im
Übrigen trägt der Kläger vor, der Fernsehrat habe seine Programmbeschwerde
nicht unter Verweis auf die bereits erfolgte Einräumung des Fehlers durch den
Intendanten sowie die vorgenommene Korrektur zurückweisen dürfen. § 21 der
ZDF-Satzung verpflichte den Fernsehrat nämlich nicht zur Vornahme einer
Korrektur einer Falschmeldung im Internet; vielmehr sei der Fernsehrat gemäß §
21 Abs. 3 Satz 4 bzw. Satz 5 der ZDF-Satzung verpflichtet, die
Programmbeschwerde zu behandeln und den Beschwerdeführer über das Ergebnis
seiner Untersuchung zu informieren. Die Pflicht zur „Behandlung“ der Beschwerde
könne dabei nur bedeuten, dass der Fernsehrat verpflichtet sei, sich inhaltlich
mit der Beschwerde auseinanderzusetzen und das Vorliegen der vom jeweiligen
Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen die Programmgrundsätze zu prüfen.
Vorliegend sei jedoch weder dem Protokoll der Sitzung des Fernsehrates vom 29.
Juni 2018 noch der E-Mail vom 6. September 2018 zu entnehmen, ob die von ihm
beanstandete Verletzung der Programmgrundätze behandelt worden sei und zu
welchem Ergebnis die Prüfung geführt habe. Der Fernsehrat habe lediglich die
Unwahrheit der vom Beklagten verbreiteten Tatsachenbehauptung bestätigt.
Ferner
lege der Fernsehrat die Wahrheitspflicht in einer mit Sinn und Zweck der
Pflicht zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung nicht vereinbarenden Art und
Weise aus. Er sei nämlich offensichtlich der Meinung, ein Verstoß gegen den
Programmgrundsatz der Wahrheitspflicht liege vorliegend nicht vor, weil es
„keine Anhaltspunkte“ für „eine vorsätzliche Falschmeldung“ gebe. Hieraus folge
jedoch, der Beklagte könne permanent Falschmeldungen verbreiten, ohne dabei
gegen den Programmgrundsatz der Wahrheitspflicht zu verstoßen, solange
Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschmeldung aus der Sicht des
Fernsehrates nicht vorlägen. Da diese Auslegung der Wahrheitspflicht dazu
führe, dass das Beschwerderecht aus § 15 ZDF-StV i.V.m. § 21 der ZDF-Satzung –
soweit es um einen Verstoß gegen den Programmgrundsatz der Wahrheitspflicht
gehe – leerlaufe, habe er ein Interesse an der begehrten Feststellung.
Der
Kläger beantragt nunmehr:
1. den Beklagten zu verpflichten, sich in seinem Fernsehrat
mit der Frage zu befassen, ob bei der Erstellung und Verbreitung der Meldung
von ZDFheute „seit 2012 sind an Schulen in den USA 7000 Kinder bei Amokläufen
ums Leben gekommen“ den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprochen
wurde, ob die Meldung unabhängig und sachlich ist und ob sie vor ihrer
Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und
Herkunft geprüft wurde;
2. darüber hinaus festzustellen, dass von dem Beklagten
verbreitete unwahre Tatsachenbehauptungen auch dann gegen die
Programmgrundsätze des Beklagten verstoßen, wenn hinsichtlich der Unwahrheit
des Beklagten kein Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Der
Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im
Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Zur
Begründung trägt er vor, die Anträge des Klägers seien bereits mangels
Klagebefugnis unzulässig.
Mit
dem Klageantrag zu 1) verlange der Kläger die erneute Befassung des Fernsehrats
mit seiner Programmbeschwerde vom 9. April 2018. Die Beschwerde des Klägers
habe jedoch das förmliche Verfahren der Programmbeschwerde ordnungsgemäß
durchlaufen, so dass der Anspruch des Klägers aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2
ZDF-StV i.V.m. § 21 der ZDF-Satzung erfüllt sei. Der Kläger könne auch nicht
die Behandlung seiner Programmbeschwerde durch den Fernsehrat unter Eingrenzung
auf bestimmte Prüfkriterien sowie eine Kontrolle der Entscheidung des
Fernsehrats im Rahmen des Verfahrens der Programmbeschwerde verlangen. Nach §
20 Abs. 1 Satz 2 ZDF-StV sei es nämlich die (originäre) Aufgabe des
Fernsehrates, „die Einhaltung der Richtlinien und der in §§ 5, 6, 8 bis 11 und
15 ZDF-Staatsvertrag aufgestellten Grundsätze“ zu überwachen. Der
Beschwerdeführer lege mit seiner Programmbeschwerde lediglich den
Aufsichtsgegenstand in dem besonderen außerordentlichen Verfahren der
Programmbeschwerde fest; ein Recht auf eine inhaltliche Einflussnahme der
Prüfung durch den Fernsehrat stehe dem Beschwerdeführer hingegen nicht zu. Bei
der Entscheidung des Fernsehrates als Aufsichtsgremium der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ZDF handele sich insofern um einen
inhaltlich nicht justiziablen Akt; die subjektive Rechtsposition des
Beschwerdeführers sei daher allein auf die sich aus § 15 ZDF-StV i.V.m. § 21
der ZDF-Satzung ergebenen verfahrensmäßigen Rechte beschränkt. Zuletzt ergäben
sich auch aus den für den Beklagten geltenden Programmgrundsätzen keine
subjektiven Rechte. Bei den Programmgrundsätzen handele es sich nämlich um
objektive Rechtssätze, die allein dem öffentlichen Interesse – nämlich der
Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des Beklagten und damit der Vielfaltssicherung
im Rundfunk – dienten.
Ferner
sei auch kein subjektives Recht ersichtlich, das dem Kläger einen Anspruch auf
die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellung vermitteln könnte;
es fehle insoweit an einem Bezug zu eigenen Rechtspositionen des Klägers.
Insbesondere gewährten die Programmgrundsätze – wie bereits dargelegt – keine
subjektiven Rechte für den Kläger.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze
der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band)
liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das
Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die
begehrte schriftliche Beantwortung der Programmbeschwerde übereinstimmend für
erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage bereits unzulässig, da der
Kläger weder für die mit seinem Antrag unter Ziffer 1) erhobene Leistungsklage
noch für den Feststellungsantrag unter Ziffer 2) klagebefugt ist.
1) Dem
Kläger fehlt für seinen Antrag unter Ziffer 1) die für eine allgemeine
Leistungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VWGO analog erforderliche Klagebefugnis (vgl.
hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2/14 –, juris Rn. 16 m.w.N.),
da er keinen Anspruch (mehr) auf die begehrte Handlung hat.
Der
Kläger verlangt mit seinem Antrag unter Ziffer 1) die Verpflichtung des
Beklagten, sich in seinem Fernsehrat mit der Frage zu befassen, ob bei der
Erstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen Tweets gegen § 10 Abs. 1
RStV verstoßen worden ist. Diese Vorschrift, die § 6 ZDF-StV im Hinblick auf
die Tätigkeit des Beklagten für anwendbar erklärt, formuliert Programmgrundsätze
und Programmziele: Die Berichterstattung und Informationssendungen haben danach
den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller
Elemente, zu entsprechen (Satz 1). Sie müssen unabhängig und sachlich sein
(Satz 2). Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen (Satz 3). Ist ein Bürger
der Auffassung, dass der Beklagte diese Programmgrundsätze verletzt (hat), hat
er nach § 15 ZDF-StV die Möglichkeit, eine Programmbeschwerde zu erheben: Nach
Absatz 1 dieser Vorschrift kann sich jedermann, mit Eingaben und Anregungen an
den Beklagten wenden; gemäß Absatz 2 stellt der Beklagte sicher, dass
Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet
wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich bzw. in Textform beschieden
werden, wobei das Nähere die Satzung regelt. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 der
ZDF-Satzung sehen vor, dass zunächst der Intendant des Beklagten zu einer
Programmbeschwerde Stellung nimmt. Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort des
Intendanten nicht zufrieden und fordert er innerhalb eines Monats nach Zugang
des Schreibens des Intendanten eine Behandlung seiner Beschwerde im Fernsehrat,
so leitet die Vorsitzende des Fernsehrates diese an den zuständigen
Programmausschuss des Fernsehrates als Beschwerdeausschuss weiter (§ 21 Abs. 3
Satz 1 der ZDF-Satzung). Nach Behandlung der Beschwerde legt der
Beschwerdeausschuss das Ergebnis dem Fernsehrat in Form einer
Beschlussempfehlung für die nächste Sitzung vor (§ 21 Abs. 3 Satz 4 der
ZDF-Satzung). Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Behandlung seiner
Beschwerde durch den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu
informieren (§ 21 Abs. 3 Satz 5 der ZDF-Satzung).
Im
vorliegenden Fall hat der Kläger im Hinblick auf die streitgegenständliche
Veröffentlichung des Beklagten auf dessen „ZDFheute“-Twitter-Account bereits
von der in § 15 Abs. 2 ZDF-StV eröffneten Möglichkeit der Erhebung einer
Programmbeschwerde Gebrauch gemacht mit der Folge, dass sich der Fernsehrat des
Beklagten in seiner Sitzung vom 29. Juni 2018 mit dem seitens des Klägers
geltend gemachten Verstoß gegen § 10 Abs. 1 RStV (i.V.m. § 6 ZDF-StV) befasst
hat und der Anspruch des Klägers auf die Durchführung eines Programmbeschwerdeverfahrens
damit erfüllt ist. Hierzu im Einzelnen:
Bereits
in seinem Schreiben an den Intendanten des Beklagten vom 27. März 2018 wies der
Kläger auf die Unrichtigkeiten in der streitgegenständlichen Veröffentlichung
hin. Nachdem er in seinem Schreiben vom 9. April 2018 zusätzlich ausführte, die
Arbeitsweise des Beklagten – namentlich die fehlende Kontrolle der Nachrichten
auf ihre Richtigkeit – könne den Eindruck entstehen lassen, dass der Beklagte
„es mit der Wahrheit und den Programmgrundsätzen nicht so genau“ nehme, leitete
die Vorsitzende des Fernsehrats das in § 21 der ZDF-Satzung geregelte Verfahren
der Programmbeschwerde ein, indem sie die Programmbeschwerde dem Intendanten
zwecks Stellungnahme übermittelte (vgl. die E-Mail der Vorsitzenden des
Fernsehrats an den Kläger vom 13. April 2018, Bl. 7 der Verwaltungsakte). Da
der Kläger mit der Antwort des Intendanten vom 4. Mai 2018 nicht zufrieden war
und mit Schreiben vom 23. Mai 2018 – und damit binnen der Monatsfrist des § 21
Abs. 3 Satz 1 der ZDF-Satzung – die Behandlung seiner Beschwerde im Fernsehrat
forderte, legte die Vorsitzende des Fernsehrates die Programmbeschwerde des
Klägers dem Programmausschuss Chefredaktion als zuständigem Beschwerdeausschuss
vor (vgl. die E-Mail der Vorsitzenden des Fernsehrats an den Kläger vom 29.
April 2018, Bl. 13 der Verwaltungsakte). Der Programmausschuss Chefredaktion
kam in seiner Sitzung am 8. Juni 2018 zu dem Ergebnis, dass er in seiner
Funktion als Beschwerdeausschuss keinen Verstoß gegen die für das ZFD geltenden
Rechtsvorschriften festgestellt habe, und empfahl dem Fernsehrat daher, die
Programmbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen (vgl. den Auszug aus dem
Protokoll über die Sitzung, Bl. 17 f. der Verwaltungsakte). Der Fernsehrat beschloss
sodann in seiner Sitzung vom 29. Juni 2018 einstimmig, dass die
Programmbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werde und der Fernsehrat
keinen Verstoß gegen die für den Beklagten geltenden Rechtsvorschriften
festgestellt habe (vgl. den Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung, Bl. 20
der Verwaltungsakte). Über den Ausgang des Verfahrens wurde der Kläger zunächst
per E-Mail sowie anschließend mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 unterrichtet.
Fehler
im Ablauf des Programmbeschwerdeverfahrens sind für die Kammer nicht
ersichtlich. Insbesondere fehlt es vorliegend – anders als der Kläger meint –
nicht an einer „Behandlung“ der Beschwerde durch den Fernsehrat im Sinne des §
21 Abs. 3 Satz 5 der ZDF-Satzung. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die
Pflicht zur „Behandlung“ der Beschwerde grundsätzlich nur bedeuten kann, dass
der Fernsehrat des Beklagten das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten
Verstöße gegen die Programmgrundsätze zu prüfen hat. Dies ist jedoch im
vorliegenden Fall ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Fernsehrats
vom 29. Juni 2018 geschehen. Wie vorstehend ausgeführt hat der Fernsehrat
nämlich in dieser Sitzung beschlossen, dass er „keinen Verstoß gegen die für
den Beklagten geltenden Rechtsvorschriften festgestellt“ hat, was impliziert,
dass sich der Fernsehrat mit der Frage eines Verstoßes gegen die entsprechenden
Rechtsvorschriften, zu denen aufgrund der Verweisung des § 6 ZDF-StV auch § 10
Abs. 1 RStV gehört, auseinandergesetzt hat. Soweit der Kläger, der die Sitzung
des Fernsehrats am 29. Juni 2018 als Zuschauer verfolgt hat, in der mündlichen
Verhandlung vom 5. April 2019 die Auffassung vertreten hat, der Fernsehrat habe
sich nicht ausreichend mit der Frage des Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 RStV
beschäftigt, ist der in § 21 Abs. 3 der ZDF-Satzung vorgesehene Ablauf des
Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, wonach die Beschwerde – vor der
Behandlung durch den Fernsehrat – bereits durch den Beschwerdeausschuss
behandelt und das Ergebnis dieser Behandlung dem Fernsehrat in Form einer
Beschlussempfehlung vorgelegt wird. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem
geltend gemachten Verstoß gegen die Programmgrundsätze erfolgt damit bereits
auf einer vorgelagerten Ebene, so dass zumindest in dem (hier vorliegenden)
Fall, dass der Fernsehrat von dem Ergebnis sowie der Begründung des seitens des
Beschwerdeausschusses vorgelegten Beschlussvorschlags überzeugt ist, eine
weitere intensive Prüfung durch den Fernsehrat nicht geboten erscheint.
Der
Kläger ist vorliegend auch nicht klagebefugt, soweit er geltend gemacht, der
Fernsehrat des Beklagten habe seine Beschwerde nicht als unbegründet
zurückweisen dürfen, weil der Intendant des Beklagten den Fehler in der
streitgegenständlichen Veröffentlichung bereits eingeräumt habe und die
Korrektur an den dafür vorgesehenen Stellen veröffentlicht worden sei. Denn
dieser Vortrag zielt – im Ergebnis – auf eine gerichtliche Kontrolle der
Entscheidung des Fernsehrates ab, welche jedoch nicht in Betracht kommt, da es
sich bei der Entscheidung des Fernsehrats über eine Programmbeschwerde um einen
nichtjustiziablen Akt handelt (vgl. Flechsig, in: Binder/Vesting, Beck'scher
Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 RStV Rn. 83).
Dem
Rundfunkveranstalter ist als Träger der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleisteten Rundfunkfreiheit ein eigener grundrechtlich geschützter
Freiheitsbereich zugewiesen. Die in diesem Grundrecht enthaltene
Programmgestaltungsfreiheit umfasst dabei sowohl die Auswahl des dargebotenen
Stoffes als auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung
einschließlich der Form der Sendung. Da hierzu auch die Entscheidung über die
Behandlung einer Beschwerde über die inhaltliche Kritik an Form und Inhalt der
Sendung zählt, ist das Programmbeschwerdeverfahren mit der Entscheidung des
Fernsehrats abgeschlossen; weist der Fernsehrat die Programmbeschwerde zurück,
unterliegt diese Entscheidung keiner gerichtlichen Kontrolle (vgl. hierzu
Flechsig, in: Binder/Vesting, a.a.O., § 10 Rn. 82 f.). Der Beklagte weist
insoweit zutreffend darauf hin, dass hinsichtlich der hier in Rede stehenden
Programmgestaltung die Überwachungskompetenz (ausschließlich) dem Fernsehrat
zusteht (vgl. § 20 Abs. 1 ZDF-StV sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der
ZDF-Satzung; so: VG Mainz, Beschluss vom 14. September 1984 – 1 L 116/84 –,
NVwZ 1985, 136), der ausweislich des § 21 ZDF-StV pluralistisch besetzt ist
(vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –,
juris) und nach § 19a Abs. 1 Satz 1 ZDF-StV die Interessen der Allgemeinheit
(und damit auch des Klägers) vertritt. § 15 Abs. 2 ZDF-StV regelt damit
(lediglich) ein – nicht auf den Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte
abzielendes – rundfunkspezifisches Petitionsrecht, das wegen seines formellen
Charakters keinen Anspruch auf Erfüllung des Petitionsanliegens gewährt (vgl.
OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 – 5 A 3485/94 –, juris Rn. 8; VG Köln,
Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 – 6 K 3799/11 –, juris Rn. 46; VG Köln,
Urteil vom 8. November 2007 – 6 K 2/07 –, juris Rn. 40).
2) Der
Kläger fehlt auch für seine mit dem Antrag unter Ziffer 2) erhobene
Feststellungsklage die Klagebefugnis.
Die
Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO
entsprechend anzuwenden. Eine solche Klage ist deswegen nur zulässig, wenn es
dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an
dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von
dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen. Das ist nicht
der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise
subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.
Juni 2000 – 11 C 13/99 –, juris Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai
2009 – 8 C 10/08 –, juris Rn. 24).
Der
Kläger begehrt mit seinem Antrag unter Ziffer 2) die Feststellung, dass von dem
Beklagten verbreitete unwahre Tatsachenbehauptungen auch dann gegen die
Programmgrundsätze des Beklagten verstoßen, wenn hinsichtlich der Unwahrheit
des Beklagten kein Vorsatz nachgewiesen werden kann; Gegenstand des
Feststellungsbegehrens des Klägers ist damit die Auslegung des in § 10 Abs. 1
RStV normierten Programmgrundsatzes der Wahrheitspflicht. Eine Verletzung
subjektiver Rechte des Klägers scheidet insoweit jedoch aus, da sich die in §
10 Abs. 1 RStV festgeschriebenen Programmgrundsätze als Handlungsgebote an die
betroffenen Rundfunkanbieter richten und dabei nur den Interessen der
Allgemeinheit dienen. Die Programmgrundsätze schützen hingegen nicht die
Individualinteressen des einzelnen Bürgers, so dass dieser die Einhaltung und
Umsetzung der Programmgrundsätze nicht persönlich geltend machen kann (vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 8 A 90/03 –, juris Rn. 13 und 25; VG Köln,
Urteil vom 8. November 2007 – 6 K 2/07 –, juris Rn. 25 ff.). Wie bereits im
Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 1) ausgeführt, wurde die Kompetenz zur
Überwachung der Einhaltung der Programmgrundsätze durch den Beklagten
ausschließlich dem Fernsehrat übertragen und dem Bürger, der in einer
bestimmten Berichterstattung einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 RStV sieht, in §
15 Abs. 2 ZDF-StV lediglich die Möglichkeit einer – im Ergebnis nicht
justiziablen – Programmbeschwerde eingeräumt.
Zwar
darf nicht übersehen werden, dass der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2) „nur“
geklärt haben möchte, wann der in § 10 Abs. 1 RStV normierte Programmgrundsatz
der Wahrheitspflicht verletzt wird, ohne sich konkret auf die Verletzung dieses
Grundsatzes durch eine bestimmte Berichterstattung zu berufen. Eine
Klagebefugnis scheidet jedoch auch im Hinblick auf dieses Begehren aus, da die
(ausschließlich) dem Fernsehrat übertragene Kompetenz zur Überwachung der
Einhaltung der Programmgrundsätze denknotwenig auch die Befugnis zur Auslegung
dieser Grundsätze mitumfasst und die gerichtliche Feststellung, in welchen
(abstrakten) Fällen die Programmgrundsätze verletzt sind, daher im Ergebnis auf
eine gerichtliche Kontrolle der Tätigkeit des Fernsehrats hinausliefe, die –
wie sich aus der Ausgestaltung des Programmbeschwerdeverfahrens als
rundfunkspezifisches Petitionsrecht ergibt – nicht gewollt ist. Hinzu kommt,
dass ein Bürger, der die Einhaltung und Umsetzung der Programmgrundsätze
mangels eines subjektiven Rechts ohnehin nicht persönlich geltend machen kann,
auch nicht durch eine Auslegung der Programmgrundsätze, die möglicherweise
nicht mit Sinn und Zweck dieser Grundsätze vereinbar ist, in subjektiven
Rechten verletzt sein kann.
Zuletzt
kann sich der Kläger zur Begründung einer Verletzung eines subjektiven Rechts
auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die seitens des Fernsehrats vorgenommene
Auslegung der Wahrheitspflicht führe – soweit der Bürger die Verletzung dieses
Programmgrundsatzes rüge – zu einem Leerlaufen des Programmbeschwerderechts.
Denn auch insoweit verkennt der Kläger, dass es sich bei dem
Programmbeschwerderecht um ein rundfunkspezifisches Petitionsrecht handelt, das
wegen seines formellen Charakters keinen Anspruch auf Erfüllung des
Petitionsanliegens – und damit erst recht nicht auf Anwendung einer bestimmten
Auslegung der Programmgrundsätze – gewährt.
Die
Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1
VwGO, im Übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO:
Gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
zu entscheiden.
In der
Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die
Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre
oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss
herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 1 C 4/05 –,
juris Rn. 2; VGH BW, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 10 S 1368/10 –, juris Rn. 2;
ablehnend hinsichtlich der Herbeiführung der Erledigung: Kopp/Schenke, VwGO,
24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 17). Kann der Verfahrensausgang anhand einer
lediglich summarischen Prüfung nicht prognostiziert werden – sind also die
Erfolgsaussichten offen – entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten
zwischen den Beteiligten entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006, a.a.O., juris Rn. 4).
Ausgehend
von den vorstehenden Grundsätzen entspricht es hier billigem Ermessen, die
Kosten des erledigten Teils des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da
dieser den Kläger „klaglos“ gestellt hat, indem er diesen über das Ergebnis des
Programmbeschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 unterrichtet
und damit dessen Anspruch auf schriftliche Bescheidung der Programmbeschwerde
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 ZDF-StV) bzw. schriftliche Unterrichtung über den Ausgang
des Programmbeschwerdeverfahrens (§ 21 Abs. 3 Satz 5 der ZDF-Satzung) erfüllt
hat; einer eigenhändigen Unterschrift des Verfassers bedurfte das Schreiben vom
30. Oktober 2018 nach Auffassung der Kammer nicht. Der Beklagte kann sich auch
nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe auf dem Briefkopf seiner
Schreiben vom 27. März 2018, 9. April 2018 sowie 23. Mai 2018 seine E-Mail-Adresse
angegeben, so dass nach dem objektiven Empfängerhorizont davon habe ausgegangen
werden dürfen, dass er sich mit einer Antwort per E-Mail zufriedengeben würde.
Denn ausweislich des Wortlauts des § 15 Abs. 2 Satz 1 ZDF-StV ist für die
Frage, in welcher Form über die Programbeschwerde beschieden wird, allein
maßgeblich, in welcher Form diese eingelegt wurde.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Soweit
das Verfahren eingestellt und diesbezüglich über die Kostentragung entschieden
worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO
entsprechend, 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt die nachfolgend abgedruckte
Rechtsmittelbelehrung.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§
39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG): Hiervon entfallen 2.500,00 € auf den übereinstimmend
für erledigt erklärten Teil des Verfahrens und die übrigen 5.000,00 € auf die
beiden Anträge, über welche die Kammer noch in der Hauptsache zu entscheiden
hatte; eine jeweils selbstständige Bewertung der Klageanträge zu 1) und 2)
erscheint nicht geboten, da beide Anträge – zumindest im Ergebnis – die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Fernsehrates über die Programmbeschwerde
des Klägers betreffen.