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Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

4 K 947/18.MZ

GerichtVG MainzAktenzeichen4 K 947/18.MZ
EntscheidungsartUrteilDatum
05.04.2019
veröffentlicht in
rechtskräftigJa
Leitsatz
1. Die Kompetenz zur Überwachung der Einhaltung der Programmgrundsätze durch das ZDF steht dem Fernsehrat zu (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 ZDF-StV, § 5 Abs. 1 Satz 2 ZDF-Satzung); diese Kompetenz umfasst denknotwendig auch die Befugnis zur Auslegung der Programmgrundsätze.

2. Sieht ein Bürger in einer bestimmten Berichterstattung des ZDF einen Verstoß gegen die Programmgrundsätze, hat er die Möglichkeit eine Programmbeschwerde zu erheben (vgl. § 15 Abs. 2 ZDF-StV, § 21 ZDF-Satzung). Weist der Fernsehrat die Programmbeschwerde – nach ordnungsgemäßem Ablauf des Programmbeschwerdeverfahrens – als unbegründet zurück, unterliegt diese Entscheidung keiner gerichtlichen Kontrolle.


Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des OVG Koblenz vom 19. Juni 2019 - Az.: 2 A 10749/19.OVG -.
RechtsgebieteFernsehrecht, Rundfunkrecht
SchlagworteAuslegung, Behandlung, Beschwerde, Beschwerdeausschuss, Falschmeldung, Fehler, Fernsehrat, Fernsehrecht, gerichtliche Kontrolle, Intendant, Kontrolle, Korrektur, Petition, Petitionsanliegen, Petitionsrecht, Programm, Programmgestaltung, Programmgestaltungsfreiheit, Programmgrundsatz, Rundfunk, Rundfunkfreiheit, Rundfunkrecht, Überwachung, Überwachungskompetenz, Verstoß, Vorsatz, Wahrheit, Wahrheitspflicht
NormenGG Art 5,GG Art 5 Abs 1,GG Art 5 Abs 1 S 2,RStV § 10,RStV § 10 Abs 1,ZDF-Satzung § 5,ZDF-Satzung § 5 Abs 1,ZDF-Satzung § 5 Abs 1 S 2,ZDF-Satzung § 21,ZDF-Satzung § 21 Abs 1,ZDF-Satzung § 21 Abs 2,ZDF-Satzung § 21 Abs 3,ZDF-Satzung § 21 Abs 3 S 1,ZDF-Satzung § 21 Abs 3 S 4,ZDF-Satzung § 21 Abs 3 S 5,ZDF-StV § 6,ZDF-StV § 15,ZDF-StV § 15 Abs 1,ZDF-StV § 15 Abs 2,ZDF-StV § 19a,ZDF-StV § 19a Abs 1,ZDF-StV § 19a Abs 1 S 1,ZDF-StV § 20,ZDF-StV § 20 Abs 1,ZDF-StV § 20 Abs 1 S 2
Volltext

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

1

Der Beklagte veröffentlichte Mitte März 2018 folgende Nachricht (sogenannter „Tweet“) auf seinem „ZDFheute“-Twitter-Account:

2

Seit 2012 sind an Schulen in den USA 7.000 Kinder bei Amokläufen ums Leben gekommen. Dieser Protest macht auf die Waffengewalt aufmerksam:

3

4

Mit Schreiben vom 27. März 2018 wandte sich der Kläger an den Intendanten des Beklagten und teilte mit, der kürzlich veröffentlichte Tweet über die Protestaktion gegen Waffengewalt in den USA enthalte objektive Unwahrheiten in mehrfacher Hinsicht. Bei der Protestaktion sei es nämlich um die aus Zahlen der Vergangenheit geschätzte Anzahl der 0-17-jährigen Personen gegangen, die durch Schusswaffen in den USA ums Leben gekommen seien; diese Zahl enthalte u.a. Selbstmorde, Unfälle, ganz „normale“ Kriminalität wie beispielsweise Gang-Kriege, Revierkämpfe im Drogenhandel und Raubmorde. Der Kläger führte in dem Schreiben weiter aus, es interessiere ihn, ob es sich um eine vorsätzliche Lüge handele und was der Beklagte tue, um seine (möglicherweise) Propaganda-Fake-News zu berichtigen.

5

Unter dem 6. April 2018 antwortete der Chefredakteur des Beklagten, Herr B., auf das Schreiben des Klägers vom 27. März 2018. Er führte aus, der Kläger bemängele zu Recht, dass die Meldung falsche Angaben enthielte. In dem Tweet hätte es richtig heißen müssen: „Seit dem Schulmassaker von Newtown 2012 wurden laut Hochrechnungen der Gruppe ´Avaaz´ in den USA 7.000 Kinder durch Schusswaffen getötet.“ Herr B. bat den Kläger um Verständnis dafür, dass solche Fehler zwar äußerst selten vorkämen, aber bei einer Sendezeit von 24 Stunden am Tag und sieben Tagen die Woche trotz aller Anstrengungen von Redaktion und Korrespondenten nie ganz auszuschließen seien. Der Beklagte habe daher auf der Webseite „www.heute.de“ die Rubrik „Korrekturen“ eingerichtet, in der er öffentlich auf Fehler oder Unkorrektheiten in der Berichterstattung hinweise und diese korrigiere; dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen.

6

Mit Schreiben vom 9. April 2018 wandte sich der Kläger erneut an den Intendanten des Beklagten und monierte, dass dieser entgegen § 21 Abs. 1 der Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 – ZDF-Satzung – bisher nicht auf sein Schreiben vom 27. März 2018 geantwortet habe. Das Schreiben des Chefredakteurs Herr B. vom 6. April 2018 sei weitgehend nichtssagend und wertlos; so habe Herr B. nicht seine Frage beantwortet, ob die Falschmeldung vorsätzlich verbreitet worden sei. Ferner sei es unverantwortlich, eine Organisation zu schaffen, die nach ihrer Auffassung zwangsläufig Falschmeldungen verbreite. Da es offenbar keine wirksamen Kontrollen gebe, um Beiträge vor der Sendung – insbesondere in sensiblen Bereichen wie z.B. dem in den USA verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Waffenbesitz – zu prüfen, könne der Eindruck entstehen, dass die Programmgrundsätze nicht ernst genommen würden. Abschließend beantragte der Kläger unter Verweis auf § 21 Abs. 3 der ZDF-Satzung die Befassung des Fernsehrates mit der Beschwerde.

7

Unter dem 7. Mai 2015 antwortete der Intendant des Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 9. April 2018. Er räumte eine falsche Angabe in dem Tweet zum Thema „Waffengewalt in den USA“ ein und wies darauf hin, dass der Fehler sowohl auf dem „ZDFheute“-Twitter-Kanal als auch auf der offiziellen Korrekturseite des Beklagten korrigiert worden sei. Anders als der Kläger vermute, habe es sich selbstverständlich nicht um eine vorsätzliche Falschmeldung gehandelt. Der Beklagte bilde in seinen Informationssendungen das Thema „Waffengewalt in den USA“ ausgewogen und hintergründig ab; so kämen dort sowohl Befürworter als auch Gegner strengerer Waffengesetze ausführlich zu Wort.

8

Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 teilte der Kläger dem Intendanten des Beklagten mit, das Antwortschreiben vom 7. Mai 2018 sei nicht geeignet, die Beschwerdegründe auszuräumen, so dass der Fernsehrat mit der Beschwerde zu befassen sei. Die Falschmeldung verletze den aufgrund des § 6 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 – ZDF-Staatsvertrag, ZDF-StV – anwendbaren § 10 Abs. 1 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien vom 31. August 1991 – Rundfunkstaatsvertrag, RStV –, wonach die Berichterstattung den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen habe sowie unabhängig und sachlich sein müsse und Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüft werden müssten. Der Beklagte hätte ferner prüfen müssen, wie es zu einer solch verheerenden Falschmeldung habe kommen können; erst dann könne beantwortet werden, ob jemand im konkreten Fall vorsätzlich gehandelt habe.

9

Die Vorsitzende des Fernsehrats des Beklagten legte die Programmbeschwerde des Klägers sodann dem Programmausschuss Chefredaktion als zuständigem Beschwerdeausschuss vor. Dieser kam in seiner Sitzung am 8. Juni 2018 zu dem Ergebnis, dass er in seiner Funktion als Beschwerdeausschuss keinen Verstoß gegen die für das ZDF geltenden Rechtsvorschriften festgestellt habe, und empfahl dem Fernsehrat daher, die Programmbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen und dem Kläger folgende Begründung mitzuteilen:

10

„Der Intendant hat in seinem Antwortschreiben den Fehler bereits eingeräumt und die Korrektur an den dafür vorgesehenen Stellen veröffentlicht. Er hat der Beschwerde damit wirksam abgeholfen. Für die Vermutung, es könne sich um eine vorsätzliche Falschmeldung handeln, gibt es keine Anhaltspunkte.“

11

In der Sitzung vom 29. Juni 2018 fasste der Fernsehrat des Beklagten sodann den folgenden Beschluss:

12

„Der Fernsehrat weist entsprechend der Empfehlung des Programmausschusses Chefredaktion in seiner Funktion als Beschwerdeausschuss gemäß § 21 Abs. 3 ZDF-Satzung die Programmbeschwerde zu „ZDF heute“ auf twitter.com als unbegründet zurück.

13

Der Fernsehrat hat keinen Verstoß gegen die für das ZDF geltenden Rechtsvorschriften festgestellt.“

14

Mit E-Mail vom 3. Juli 2018 sowie 6. September 2018 teilte die Vorsitzende des Fernsehrats des Beklagten dem Kläger mit, dass der Fernsehrat seine Programmbeschwerde abschließend als unbegründet zurückgewiesen habe, und begründete die Entscheidung mit der vom Beschwerdeausschuss vorgeschlagenen Begründung.

15

Der Kläger hat am 4. Oktober 2018 Klage erhoben und ursprünglich beantragt,

16

1. den Fernsehrat des Beklagten zu verpflichten, die Beschwerde des Klägers vom 23. Mai 2018 schriftlich (keine Textform) zu beantworten; für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung in angemessener Zeit wird der Beklagte zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld oder durch Zwangshaft angehalten;

17

2. den Beklagten zu verpflichten, sich in seinem Fernsehrat mit der Frage zu befassen, ob bei der Erstellung und Verbreitung der Meldung von ZDFheute „seit 2012 sind an Schulen in den USA 7000 Kinder bei Amokläufen ums Leben gekommen“ den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprochen wurde, ob die Meldung unabhängig und sachlich ist und ob sie vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüft wurde;

18

3. festzustellen, dass von dem Beklagten verbreitete unwahre Tatsachenbehauptungen auch dann gegen die Programmgrundsätze des Beklagten verstoßen, wenn hinsichtlich der Unwahrheit des Beklagten kein Vorsatz nachgewiesen werden kann.

19

Zur Begründung seines Antrags auf schriftliche Beantwortung seiner Beschwerde (vorstehend Ziffer 1) hat der Kläger vorgetragen, er habe einen Anspruch auf schriftliche Beantwortung seiner Programmbeschwerde, da eine schriftliche Programmbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ZDF-StV auch schriftlich zu beantworten sei. In der Folge hat der Fernsehrat des Beklagten dem Kläger das Ergebnis des Programmbeschwerdeverfahrens unter dem 30. Oktober 2018 schriftsätzlich mitgeteilt, woraufhin der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2019 den Rechtsstreit im Hinblick auf die begehrte schriftliche Beantwortung der Programmbeschwerde für erledigt erklärt hat.

20

Im Übrigen trägt der Kläger vor, der Fernsehrat habe seine Programmbeschwerde nicht unter Verweis auf die bereits erfolgte Einräumung des Fehlers durch den Intendanten sowie die vorgenommene Korrektur zurückweisen dürfen. § 21 der ZDF-Satzung verpflichte den Fernsehrat nämlich nicht zur Vornahme einer Korrektur einer Falschmeldung im Internet; vielmehr sei der Fernsehrat gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 bzw. Satz 5 der ZDF-Satzung verpflichtet, die Programmbeschwerde zu behandeln und den Beschwerdeführer über das Ergebnis seiner Untersuchung zu informieren. Die Pflicht zur „Behandlung“ der Beschwerde könne dabei nur bedeuten, dass der Fernsehrat verpflichtet sei, sich inhaltlich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen und das Vorliegen der vom jeweiligen Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen die Programmgrundsätze zu prüfen. Vorliegend sei jedoch weder dem Protokoll der Sitzung des Fernsehrates vom 29. Juni 2018 noch der E-Mail vom 6. September 2018 zu entnehmen, ob die von ihm beanstandete Verletzung der Programmgrundätze behandelt worden sei und zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt habe. Der Fernsehrat habe lediglich die Unwahrheit der vom Beklagten verbreiteten Tatsachenbehauptung bestätigt.

21

Ferner lege der Fernsehrat die Wahrheitspflicht in einer mit Sinn und Zweck der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung nicht vereinbarenden Art und Weise aus. Er sei nämlich offensichtlich der Meinung, ein Verstoß gegen den Programmgrundsatz der Wahrheitspflicht liege vorliegend nicht vor, weil es „keine Anhaltspunkte“ für „eine vorsätzliche Falschmeldung“ gebe. Hieraus folge jedoch, der Beklagte könne permanent Falschmeldungen verbreiten, ohne dabei gegen den Programmgrundsatz der Wahrheitspflicht zu verstoßen, solange Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschmeldung aus der Sicht des Fernsehrates nicht vorlägen. Da diese Auslegung der Wahrheitspflicht dazu führe, dass das Beschwerderecht aus § 15 ZDF-StV i.V.m. § 21 der ZDF-Satzung – soweit es um einen Verstoß gegen den Programmgrundsatz der Wahrheitspflicht gehe – leerlaufe, habe er ein Interesse an der begehrten Feststellung.

22

Der Kläger beantragt nunmehr:

23

1. den Beklagten zu verpflichten, sich in seinem Fernsehrat mit der Frage zu befassen, ob bei der Erstellung und Verbreitung der Meldung von ZDFheute „seit 2012 sind an Schulen in den USA 7000 Kinder bei Amokläufen ums Leben gekommen“ den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprochen wurde, ob die Meldung unabhängig und sachlich ist und ob sie vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüft wurde;

24

2. darüber hinaus festzustellen, dass von dem Beklagten verbreitete unwahre Tatsachenbehauptungen auch dann gegen die Programmgrundsätze des Beklagten verstoßen, wenn hinsichtlich der Unwahrheit des Beklagten kein Vorsatz nachgewiesen werden kann.

25

Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,

26

die Klage abzuweisen.

27

Zur Begründung trägt er vor, die Anträge des Klägers seien bereits mangels Klagebefugnis unzulässig.

28

Mit dem Klageantrag zu 1) verlange der Kläger die erneute Befassung des Fernsehrats mit seiner Programmbeschwerde vom 9. April 2018. Die Beschwerde des Klägers habe jedoch das förmliche Verfahren der Programmbeschwerde ordnungsgemäß durchlaufen, so dass der Anspruch des Klägers aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 ZDF-StV i.V.m. § 21 der ZDF-Satzung erfüllt sei. Der Kläger könne auch nicht die Behandlung seiner Programmbeschwerde durch den Fernsehrat unter Eingrenzung auf bestimmte Prüfkriterien sowie eine Kontrolle der Entscheidung des Fernsehrats im Rahmen des Verfahrens der Programmbeschwerde verlangen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ZDF-StV sei es nämlich die (originäre) Aufgabe des Fernsehrates, „die Einhaltung der Richtlinien und der in §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 ZDF-Staatsvertrag aufgestellten Grundsätze“ zu überwachen. Der Beschwerdeführer lege mit seiner Programmbeschwerde lediglich den Aufsichtsgegenstand in dem besonderen außerordentlichen Verfahren der Programmbeschwerde fest; ein Recht auf eine inhaltliche Einflussnahme der Prüfung durch den Fernsehrat stehe dem Beschwerdeführer hingegen nicht zu. Bei der Entscheidung des Fernsehrates als Aufsichtsgremium der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ZDF handele sich insofern um einen inhaltlich nicht justiziablen Akt; die subjektive Rechtsposition des Beschwerdeführers sei daher allein auf die sich aus § 15 ZDF-StV i.V.m. § 21 der ZDF-Satzung ergebenen verfahrensmäßigen Rechte beschränkt. Zuletzt ergäben sich auch aus den für den Beklagten geltenden Programmgrundsätzen keine subjektiven Rechte. Bei den Programmgrundsätzen handele es sich nämlich um objektive Rechtssätze, die allein dem öffentlichen Interesse – nämlich der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des Beklagten und damit der Vielfaltssicherung im Rundfunk – dienten.

29

Ferner sei auch kein subjektives Recht ersichtlich, das dem Kläger einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellung vermitteln könnte; es fehle insoweit an einem Bezug zu eigenen Rechtspositionen des Klägers. Insbesondere gewährten die Programmgrundsätze – wie bereits dargelegt – keine subjektiven Rechte für den Kläger.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band) liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

                                             Entscheidungsgründe

31

Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die begehrte schriftliche Beantwortung der Programmbeschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage bereits unzulässig, da der Kläger weder für die mit seinem Antrag unter Ziffer 1) erhobene Leistungsklage noch für den Feststellungsantrag unter Ziffer 2) klagebefugt ist.

32

1) Dem Kläger fehlt für seinen Antrag unter Ziffer 1) die für eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VWGO analog erforderliche Klagebefugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2/14 –, juris Rn. 16 m.w.N.), da er keinen Anspruch (mehr) auf die begehrte Handlung hat.

33

Der Kläger verlangt mit seinem Antrag unter Ziffer 1) die Verpflichtung des Beklagten, sich in seinem Fernsehrat mit der Frage zu befassen, ob bei der Erstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen Tweets gegen § 10 Abs. 1 RStV verstoßen worden ist. Diese Vorschrift, die § 6 ZDF-StV im Hinblick auf die Tätigkeit des Beklagten für anwendbar erklärt, formuliert Programmgrundsätze und Programmziele: Die Berichterstattung und Informationssendungen haben danach den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen (Satz 1). Sie müssen unabhängig und sachlich sein (Satz 2). Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen (Satz 3). Ist ein Bürger der Auffassung, dass der Beklagte diese Programmgrundsätze verletzt (hat), hat er nach § 15 ZDF-StV die Möglichkeit, eine Programmbeschwerde zu erheben: Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann sich jedermann, mit Eingaben und Anregungen an den Beklagten wenden; gemäß Absatz 2 stellt der Beklagte sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich bzw. in Textform beschieden werden, wobei das Nähere die Satzung regelt. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 der ZDF-Satzung sehen vor, dass zunächst der Intendant des Beklagten zu einer Programmbeschwerde Stellung nimmt. Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort des Intendanten nicht zufrieden und fordert er innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens des Intendanten eine Behandlung seiner Beschwerde im Fernsehrat, so leitet die Vorsitzende des Fernsehrates diese an den zuständigen Programmausschuss des Fernsehrates als Beschwerdeausschuss weiter (§ 21 Abs. 3 Satz 1 der ZDF-Satzung). Nach Behandlung der Beschwerde legt der Beschwerdeausschuss das Ergebnis dem Fernsehrat in Form einer Beschlussempfehlung für die nächste Sitzung vor (§ 21 Abs. 3 Satz 4 der ZDF-Satzung). Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Behandlung seiner Beschwerde durch den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu informieren (§ 21 Abs. 3 Satz 5 der ZDF-Satzung).

34

Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Hinblick auf die streitgegenständliche Veröffentlichung des Beklagten auf dessen „ZDFheute“-Twitter-Account bereits von der in § 15 Abs. 2 ZDF-StV eröffneten Möglichkeit der Erhebung einer Programmbeschwerde Gebrauch gemacht mit der Folge, dass sich der Fernsehrat des Beklagten in seiner Sitzung vom 29. Juni 2018 mit dem seitens des Klägers geltend gemachten Verstoß gegen § 10 Abs. 1 RStV (i.V.m. § 6 ZDF-StV) befasst hat und der Anspruch des Klägers auf die Durchführung eines Programmbeschwerdeverfahrens damit erfüllt ist. Hierzu im Einzelnen:

35

Bereits in seinem Schreiben an den Intendanten des Beklagten vom 27. März 2018 wies der Kläger auf die Unrichtigkeiten in der streitgegenständlichen Veröffentlichung hin. Nachdem er in seinem Schreiben vom 9. April 2018 zusätzlich ausführte, die Arbeitsweise des Beklagten – namentlich die fehlende Kontrolle der Nachrichten auf ihre Richtigkeit – könne den Eindruck entstehen lassen, dass der Beklagte „es mit der Wahrheit und den Programmgrundsätzen nicht so genau“ nehme, leitete die Vorsitzende des Fernsehrats das in § 21 der ZDF-Satzung geregelte Verfahren der Programmbeschwerde ein, indem sie die Programmbeschwerde dem Intendanten zwecks Stellungnahme übermittelte (vgl. die E-Mail der Vorsitzenden des Fernsehrats an den Kläger vom 13. April 2018, Bl. 7 der Verwaltungsakte). Da der Kläger mit der Antwort des Intendanten vom 4. Mai 2018 nicht zufrieden war und mit Schreiben vom 23. Mai 2018 – und damit binnen der Monatsfrist des § 21 Abs. 3 Satz 1 der ZDF-Satzung – die Behandlung seiner Beschwerde im Fernsehrat forderte, legte die Vorsitzende des Fernsehrates die Programmbeschwerde des Klägers dem Programmausschuss Chefredaktion als zuständigem Beschwerdeausschuss vor (vgl. die E-Mail der Vorsitzenden des Fernsehrats an den Kläger vom 29. April 2018, Bl. 13 der Verwaltungsakte). Der Programmausschuss Chefredaktion kam in seiner Sitzung am 8. Juni 2018 zu dem Ergebnis, dass er in seiner Funktion als Beschwerdeausschuss keinen Verstoß gegen die für das ZFD geltenden Rechtsvorschriften festgestellt habe, und empfahl dem Fernsehrat daher, die Programmbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen (vgl. den Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung, Bl. 17 f. der Verwaltungsakte). Der Fernsehrat beschloss sodann in seiner Sitzung vom 29. Juni 2018 einstimmig, dass die Programmbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werde und der Fernsehrat keinen Verstoß gegen die für den Beklagten geltenden Rechtsvorschriften festgestellt habe (vgl. den Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung, Bl. 20 der Verwaltungsakte). Über den Ausgang des Verfahrens wurde der Kläger zunächst per E-Mail sowie anschließend mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 unterrichtet.

36

Fehler im Ablauf des Programmbeschwerdeverfahrens sind für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es vorliegend – anders als der Kläger meint – nicht an einer „Behandlung“ der Beschwerde durch den Fernsehrat im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 5 der ZDF-Satzung. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Pflicht zur „Behandlung“ der Beschwerde grundsätzlich nur bedeuten kann, dass der Fernsehrat des Beklagten das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen die Programmgrundsätze zu prüfen hat. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Fernsehrats vom 29. Juni 2018 geschehen. Wie vorstehend ausgeführt hat der Fernsehrat nämlich in dieser Sitzung beschlossen, dass er „keinen Verstoß gegen die für den Beklagten geltenden Rechtsvorschriften festgestellt“ hat, was impliziert, dass sich der Fernsehrat mit der Frage eines Verstoßes gegen die entsprechenden Rechtsvorschriften, zu denen aufgrund der Verweisung des § 6 ZDF-StV auch § 10 Abs. 1 RStV gehört, auseinandergesetzt hat. Soweit der Kläger, der die Sitzung des Fernsehrats am 29. Juni 2018 als Zuschauer verfolgt hat, in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2019 die Auffassung vertreten hat, der Fernsehrat habe sich nicht ausreichend mit der Frage des Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 RStV beschäftigt, ist der in § 21 Abs. 3 der ZDF-Satzung vorgesehene Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, wonach die Beschwerde – vor der Behandlung durch den Fernsehrat – bereits durch den Beschwerdeausschuss behandelt und das Ergebnis dieser Behandlung dem Fernsehrat in Form einer Beschlussempfehlung vorgelegt wird. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Verstoß gegen die Programmgrundsätze erfolgt damit bereits auf einer vorgelagerten Ebene, so dass zumindest in dem (hier vorliegenden) Fall, dass der Fernsehrat von dem Ergebnis sowie der Begründung des seitens des Beschwerdeausschusses vorgelegten Beschlussvorschlags überzeugt ist, eine weitere intensive Prüfung durch den Fernsehrat nicht geboten erscheint.

37

Der Kläger ist vorliegend auch nicht klagebefugt, soweit er geltend gemacht, der Fernsehrat des Beklagten habe seine Beschwerde nicht als unbegründet zurückweisen dürfen, weil der Intendant des Beklagten den Fehler in der streitgegenständlichen Veröffentlichung bereits eingeräumt habe und die Korrektur an den dafür vorgesehenen Stellen veröffentlicht worden sei. Denn dieser Vortrag zielt – im Ergebnis – auf eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Fernsehrates ab, welche jedoch nicht in Betracht kommt, da es sich bei der Entscheidung des Fernsehrats über eine Programmbeschwerde um einen nichtjustiziablen Akt handelt (vgl. Flechsig, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 RStV Rn. 83).

38

Dem Rundfunkveranstalter ist als Träger der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit ein eigener grundrechtlich geschützter Freiheitsbereich zugewiesen. Die in diesem Grundrecht enthaltene Programmgestaltungsfreiheit umfasst dabei sowohl die Auswahl des dargebotenen Stoffes als auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der Form der Sendung. Da hierzu auch die Entscheidung über die Behandlung einer Beschwerde über die inhaltliche Kritik an Form und Inhalt der Sendung zählt, ist das Programmbeschwerdeverfahren mit der Entscheidung des Fernsehrats abgeschlossen; weist der Fernsehrat die Programmbeschwerde zurück, unterliegt diese Entscheidung keiner gerichtlichen Kontrolle (vgl. hierzu Flechsig, in: Binder/Vesting, a.a.O., § 10 Rn. 82 f.). Der Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass hinsichtlich der hier in Rede stehenden Programmgestaltung die Überwachungskompetenz (ausschließlich) dem Fernsehrat zusteht (vgl. § 20 Abs. 1 ZDF-StV sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der ZDF-Satzung; so: VG Mainz, Beschluss vom 14. September 1984 – 1 L 116/84 –, NVwZ 1985, 136), der ausweislich des § 21 ZDF-StV pluralistisch besetzt ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, juris) und nach § 19a Abs. 1 Satz 1 ZDF-StV die Interessen der Allgemeinheit (und damit auch des Klägers) vertritt. § 15 Abs. 2 ZDF-StV regelt damit (lediglich) ein – nicht auf den Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte abzielendes – rundfunkspezifisches Petitionsrecht, das wegen seines formellen Charakters keinen Anspruch auf Erfüllung des Petitionsanliegens gewährt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 – 5 A 3485/94 –, juris Rn. 8; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 – 6 K 3799/11 –, juris Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 8. November 2007 – 6 K 2/07 –, juris Rn. 40).

39

2) Der Kläger fehlt auch für seine mit dem Antrag unter Ziffer 2) erhobene Feststellungsklage die Klagebefugnis.

40

Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend anzuwenden. Eine solche Klage ist deswegen nur zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen. Das ist nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 – 11 C 13/99 –, juris Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10/08 –, juris Rn. 24).

41

Der Kläger begehrt mit seinem Antrag unter Ziffer 2) die Feststellung, dass von dem Beklagten verbreitete unwahre Tatsachenbehauptungen auch dann gegen die Programmgrundsätze des Beklagten verstoßen, wenn hinsichtlich der Unwahrheit des Beklagten kein Vorsatz nachgewiesen werden kann; Gegenstand des Feststellungsbegehrens des Klägers ist damit die Auslegung des in § 10 Abs. 1 RStV normierten Programmgrundsatzes der Wahrheitspflicht. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers scheidet insoweit jedoch aus, da sich die in § 10 Abs. 1 RStV festgeschriebenen Programmgrundsätze als Handlungsgebote an die betroffenen Rundfunkanbieter richten und dabei nur den Interessen der Allgemeinheit dienen. Die Programmgrundsätze schützen hingegen nicht die Individualinteressen des einzelnen Bürgers, so dass dieser die Einhaltung und Umsetzung der Programmgrundsätze nicht persönlich geltend machen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 8 A 90/03 –, juris Rn. 13 und 25; VG Köln, Urteil vom 8. November 2007 – 6 K 2/07 –, juris Rn. 25 ff.). Wie bereits im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 1) ausgeführt, wurde die Kompetenz zur Überwachung der Einhaltung der Programmgrundsätze durch den Beklagten ausschließlich dem Fernsehrat übertragen und dem Bürger, der in einer bestimmten Berichterstattung einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 RStV sieht, in § 15 Abs. 2 ZDF-StV lediglich die Möglichkeit einer – im Ergebnis nicht justiziablen – Programmbeschwerde eingeräumt.

42

Zwar darf nicht übersehen werden, dass der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2) „nur“ geklärt haben möchte, wann der in § 10 Abs. 1 RStV normierte Programmgrundsatz der Wahrheitspflicht verletzt wird, ohne sich konkret auf die Verletzung dieses Grundsatzes durch eine bestimmte Berichterstattung zu berufen. Eine Klagebefugnis scheidet jedoch auch im Hinblick auf dieses Begehren aus, da die (ausschließlich) dem Fernsehrat übertragene Kompetenz zur Überwachung der Einhaltung der Programmgrundsätze denknotwenig auch die Befugnis zur Auslegung dieser Grundsätze mitumfasst und die gerichtliche Feststellung, in welchen (abstrakten) Fällen die Programmgrundsätze verletzt sind, daher im Ergebnis auf eine gerichtliche Kontrolle der Tätigkeit des Fernsehrats hinausliefe, die – wie sich aus der Ausgestaltung des Programmbeschwerdeverfahrens als rundfunkspezifisches Petitionsrecht ergibt – nicht gewollt ist. Hinzu kommt, dass ein Bürger, der die Einhaltung und Umsetzung der Programmgrundsätze mangels eines subjektiven Rechts ohnehin nicht persönlich geltend machen kann, auch nicht durch eine Auslegung der Programmgrundsätze, die möglicherweise nicht mit Sinn und Zweck dieser Grundsätze vereinbar ist, in subjektiven Rechten verletzt sein kann.

43

Zuletzt kann sich der Kläger zur Begründung einer Verletzung eines subjektiven Rechts auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die seitens des Fernsehrats vorgenommene Auslegung der Wahrheitspflicht führe – soweit der Bürger die Verletzung dieses Programmgrundsatzes rüge – zu einem Leerlaufen des Programmbeschwerderechts. Denn auch insoweit verkennt der Kläger, dass es sich bei dem Programmbeschwerderecht um ein rundfunkspezifisches Petitionsrecht handelt, das wegen seines formellen Charakters keinen Anspruch auf Erfüllung des Petitionsanliegens – und damit erst recht nicht auf Anwendung einer bestimmten Auslegung der Programmgrundsätze – gewährt.

44

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO:

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Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

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In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 1 C 4/05 –, juris Rn. 2; VGH BW, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 10 S 1368/10 –, juris Rn. 2; ablehnend hinsichtlich der Herbeiführung der Erledigung: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 17). Kann der Verfahrensausgang anhand einer lediglich summarischen Prüfung nicht prognostiziert werden – sind also die Erfolgsaussichten offen – entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006, a.a.O., juris Rn. 4).

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Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser den Kläger „klaglos“ gestellt hat, indem er diesen über das Ergebnis des Programmbeschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 unterrichtet und damit dessen Anspruch auf schriftliche Bescheidung der Programmbeschwerde (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ZDF-StV) bzw. schriftliche Unterrichtung über den Ausgang des Programmbeschwerdeverfahrens (§ 21 Abs. 3 Satz 5 der ZDF-Satzung) erfüllt hat; einer eigenhändigen Unterschrift des Verfassers bedurfte das Schreiben vom 30. Oktober 2018 nach Auffassung der Kammer nicht. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe auf dem Briefkopf seiner Schreiben vom 27. März 2018, 9. April 2018 sowie 23. Mai 2018 seine E-Mail-Adresse angegeben, so dass nach dem objektiven Empfängerhorizont davon habe ausgegangen werden dürfen, dass er sich mit einer Antwort per E-Mail zufriedengeben würde. Denn ausweislich des Wortlauts des § 15 Abs. 2 Satz 1 ZDF-StV ist für die Frage, in welcher Form über die Programbeschwerde beschieden wird, allein maßgeblich, in welcher Form diese eingelegt wurde.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Soweit das Verfahren eingestellt und diesbezüglich über die Kostentragung entschieden worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend, 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt die nachfolgend abgedruckte Rechtsmittelbelehrung.

 

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG): Hiervon entfallen 2.500,00 € auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens und die übrigen 5.000,00 € auf die beiden Anträge, über welche die Kammer noch in der Hauptsache zu entscheiden hatte; eine jeweils selbstständige Bewertung der Klageanträge zu 1) und 2) erscheint nicht geboten, da beide Anträge – zumindest im Ergebnis – die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Fernsehrates über die Programmbeschwerde des Klägers betreffen.