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Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

4 K 960/18.NW

GerichtVG NeustadtAktenzeichen4 K 960/18.NW
EntscheidungsartUrteilDatum
13.12.2018
veröffentlicht in
rechtskräftigNein
Leitsatz
1. Ein nach Auffassung der unteren Bauaufsichtsbehörde unvollständiger Bauantrag setzt die Frist des § 75 VwGO in Gang, wenn zwischen dem Bauherrn und der Behörde ein Dissens darüber vorliegt, ob der Bauherr bestimmte von der unteren Bauaufsichtsbehörde geforderte Unterlagen vorlegen muss.

2. Im Baugenehmigungsverfahren betreffend die Einrichtung einer Wohngruppe nach § 5 Abs.1 Nr. 2 LWTG muss der Bauherr kein Gutachten eines Krankenhaushygienikers und keinen Hygieneplan vorlegen. Zur Forderung dieser Unterlagen fehlt eine Rechtsgrundlage, denn die anhand der Unterlagen zu prüfenden hygienischen Betriebsbedingungen gehören nicht zur baurechtlichen Prüfungskompetenz des Beklagten.

3. Wohngruppen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LWTG unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der MedHygVO.
RechtsgebieteBaurecht
SchlagworteBaugenehmigung, Baurecht, Bauunterlagen, Beatmung, Beatmungspatient, Einrichtung, Feststellungsklage, freie Wahl, Frist, Gesundheitsamt, Hygiene, Hygieneplan, Intensivpflege, Intensivpflegepatient, Intensivstation, Krankenhaus, Krankenhaushygieniker, medizinische Einrichtung, medizinische Versorgung, Nutzungsänderung, Pflegedienst, Pflegeheim, Untätigkeit, Verpflichtungsklage, Versorgung, Wohngruppe, Zuständigkeit, Krankenhaushygiene
NormenGG Art,GG Art 19 Abs 4,LBauO § 63,LBauO § 63 Abs 2,LBauO § 70,LBauO § 70 Abs 1,LBauO § 70 Abs 1 S 1,LWTG § 32,LWTG § 35,LWTG § 35 Abs 2,LWTG § 5,LWTG § 5 Abs 1,LWTG § 5 Abs 1 Nr 2,MedHygVO § 1,MedHygVO § 1 Abs 2,MedHygVO § 2,MedHygVO § 2 Abs 3,VwGO § 42,VwGO § 42 Abs 1,VwGO § 43,VwGO § 43 Abs 1,VwGO § 43 Abs 2,VwGO § 43 Abs 2 S 1,VwGO § 75
Volltext

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag der Klägerin vom 8. Februar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung einer Arztpraxis in eine Wohngruppe für Intensivpflegepatienten auf den Grundstücken Flurstücknummern 6059/122 und 6059/123 in R. (H. E.).

2

Der Bauantrag der Klägerin ging am 14. Februar 2017 bei der Verbandsgemeindeverwaltung R. ein. Die Ortsgemeinde R. erteilte am 2. März 2017 ihr Einvernehmen. Der Beklagte bestätigte der Klägerin den Eingang des Bauantrages bei der Kreisverwaltung mit Schreiben vom 30. März 2017. Am selben Tag forderte der Beklagte den Fachbereich „Soziale Hilfen“, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) und den Fachbereich „Gesundheit und Verbraucherschutz“ zur Stellungnahme zum Bauantrag auf.

3

Der Fachbereich „Soziale Hilfen“ erklärte am 21. April 2017, dass keine Bedenken hinsichtlich des Vorhabens bestünden.

4

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd forderte zunächst am 3. Mai 2017 einen Flucht- und Rettungsplan für die Arbeitsstätte, den die Klägerin am 19. Mai 2017 einreichte, und bemängelte sodann mit Schreiben vom 6. Juni 2017, dass die Belange des Arbeits- und Immissionsschutzes nicht berücksichtigt seien, Fluchtwege und Notausgänge auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen müssten und Notausgangstüren in Fluchtrichtung aufschlagen müssten. Diese Forderungen seien bereits am 3. und 15. Mai 2017 kommuniziert, aber nicht in der Planung umgesetzt worden. Nachdem die Klägerin überarbeitete Planunterlagen eingereicht hatte, erklärte die Struktur- und Genehmigungsdirektion am 4. Juli 2017, dass nunmehr keine Einwendungen mehr bestünden.

5

Das LSJV als Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe – LWTG – stufte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 das geplante Vorhaben als Einrichtung mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 LWTG ein, bemängelt aber insoweit, dass die übersandte Konzeption die vertragliche Gewährleistung für jeden Mieter, den Pflegedienst frei wählen zu können, wie es das LWTG vorsehe, noch nicht sicherstelle. Aus der Konzeption „Ambulant betreute Wohngemeinschaft an der St.“ gehe hervor, dass die Klägerin die Vermietung der Räumlichkeiten übernehme und die ambulanten pflegerischen Leistungen die P. GmbH übernehmen würde. Die baulichen Vorgaben in den §§ 4 und 5 der Durchführungsverordnung zum LWTG – LWTGDVO – sah sie aber als erfüllt an. Insbesondere seien die Anforderungen an die Größe der Bewohnerzimmer und die gemeinschaftlichen Wohnflächen erfüllt. Ein Abstellraum für die Bewohner gemäß § 4 Abs. 3 LWTGDVO sei in der Planung zwar nicht vorgesehen, die Vorgabe könne aber noch erfüllt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass alle Bewohner den Abstellraum nutzten. Daher würden 0,5 m² Abstellfläche pro Bewohner angesetzt. Die Fläche könne durch eine Abtrennung im Laborraum im Erdgeschoss oder im Keller zur Verfügung gestellt werden. § 5 Abs. 1 LWTGDVO sehe vor, dass sich nicht mehr als 2 Bewohner je einen Sanitärbereich teilen. Ein Sanitärbereich umfasse eine Toilette, eine Dusche oder Badewanne, einen Waschtisch und Platz für Hilfsmittel. In der Planung sei zwar nur ein Pflegebad für alle Bewohner vorgesehen. Das sei aber unproblematisch, weil die Sanitäranlagen an die Bedürfnisse der Bewohner anzupassen seien. Eine selbstständige Nutzung der Nasszellen sei durch die Intensivpflegepatienten nicht mehr möglich, sodass sich die Vorgabe erübrige. Allerdings müsse die Klägerin auch hier das vorgelegte Konzept noch nachbessern. Nachdem die Klägerin am 6. September 2017 ein geändertes Konzept vorgelegt hatte, erklärte das LSJV mit Schreiben vom 26. September 2017, dass die Vorgaben des LWTG und der LWTGDVO nunmehr erfüllt seien.

6

Nachdem der Beklagte den Fachbereich „Gesundheit und Verbraucherschutz“ – im Folgenden Gesundheitsbehörde – mit Schreiben vom 20. Juni 2017, vom 12. September 2017 und vom 7. November 2017 erneut zur Stellungnahme aufgefordert hatte, erklärte er in einem Schreiben vom 15. November 2017, dass er keine Stellungnahme abgeben könne, weil hierfür notwendige Unterlagen fehlen würden. Der Bereich Hygiene, Infektionsschutz und Medizinprodukte falle dem Fachbereich der unteren Gesundheitsbehörde zu. Die an die Klägerin zu stellenden Forderungen würden sich nach dem Risikoprofil der geplanten Bewohner richten. Es bestehe hier ein hohes Risiko für Besiedlung bzw. Erkrankung durch sogenannte Hospitalkeime. Auch verfüge eine derartige Wohngruppe nicht über Fachpersonal analog einer Intensivstation. Es könne daher für eine Wohngruppe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LWTG kein geringerer Aufwand als für Konzepte mit umfassenden Leistungsangebot verlangt werden. Ein tragfähiges Organisations- und Verantwortungskonzept nach § 16 LWTG liege nicht vor. Um die Anforderungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2 Abs. 2 bis 4 LWTG zu erfüllen, werde ein dauerhafter Ansprechpartner für bauliche, hygienische und pflegerische Verantwortlichkeit benötigt. In dem Schreiben war ein Fragenkatalog zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der zukünftigen Bewohner enthalten. In einer E-Mail vom 20. Februar 2018 erklärte die Gesundheitsbehörde nochmals, es handele sich bei dem Vorhaben eher um eine medizinische Einrichtung mit erhöhtem Risikoprofil und dem Hauptziel der Beatmungspflege als um eine LWTG-Wohngruppe mit dem Hauptziel Teilhabe. Für eine Beatmungs-Patientenversorgung ergäben sich bei medizinischen Einrichtungen eine Reihe von Anforderungen, die vorliegend alle nicht erfüllt seien. So müsse vorab eine Stellungnahme eines Krankenhaushygienikers vorgelegt werden und es müsse einen Hygieneplan und eine detaillierte Betriebsbeschreibung geben. Der Betrieb müsse kontinuierlich durch einen Krankenhaushygieniker begleitet werden und die üblichen Stationsräume wie reine und unreine Arbeitsräume sowie ein Putzraum etc. müssten vorgehalten werden. Aufgrund von §§ 1, 2 LWTG müssten dieselben Standards auch in Intensivpflege-WGs nach dem LWTG gelten. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 erklärte die Gesundheitsbehörde erneut, dass eine abschließende Stellungnahme nicht möglich sei, weil hierzu noch Unterlagen benötigt würden. Er forderte die Vorlage eines Gutachtens eines Krankenhaushygienikers und eines Hygienekonzepts aus den in den vorhergehenden Schreiben bereits erläuterten Gründen.

7

Am 19. Dezember 2017 wurde zudem der Feuerwehrtechnische Bedienstete des Beklagten um eine Stellungnahme gebeten. Er forderte in seiner Stellungnahme am 20. Dezember einige Nachbesserungen unter anderem zur Breite der Rettungswege, zu Rauchwarnmeldern und Feuerlöschern sowie die Anfertigung eines Räumungskonzepts und einer Brandschutzordnung. Ausweislich eines Vermerks in der Verwaltungsakte wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Stellungnahme am 21. Februar 2018 zugesandt.

8

Am 3. Juli 2018 leitete der Beklagte die Stellungnahme des Feuerwehrtechnischen Bediensteten vom 20. Dezember 2017 und die Stellungnahme der Gesundheitsbehörde vom 18. Juni 2018 dem aktuellen Prozessbevollmächtigten zu mit der Bitte, die geforderten Unterlagen bis zum 31. August 2018 vorzulegen.

9

Die Klägerin hat am 16. Juli 2018 Klage erhoben.

10

Sie trägt vor, sie begehre lediglich die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zur Wohnnutzung. Die Nutzung der Räumlichkeiten als LWTG-Wohngruppe habe nichts mit der Umnutzung als Wohnung zu tun. Das Gesundheitsamt sei weder für die beantragte Nutzung, noch für die eingesetzten Pflegedienste im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zuständig. Für die Einhaltung der Vorgaben des LWTG sei einzig das LSJV zuständig, nicht der Beklagte und auch nicht das Gesundheitsamt. Der Beklagte nehme daher Prüfungsaufgaben wahr, die ihm im Wege der Prüfung des Bauantrages nicht zustünden. Er habe das Schreiben des Feuerwehrtechnischen Bediensteten vom 20. Dezember 2017 erst im Juli 2018 als Auflage übermittelt. Sie werde die Anforderungen bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung erfüllen. Sie müsse die geforderten Unterlagen nicht vorlegen. Es würden in der Zukunft verschiedene Pflegedienste involviert werden und die Patienten hätten sehr unterschiedliche Krankheitsbilder. Diese Variablen seien noch unbekannt und könnten daher nicht bewertet werden.

11

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die begehrte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 hat sie dem Beklagten Brandschutzunterlagen zu dem Bauvorhaben übergeben, die bei der Erteilung der Baugenehmigung zu berücksichtigen sind. Die Beteiligten waren sich einig, dass der Beklagte jedenfalls die Brandschutzunterlagen noch prüfen muss. Die Klägerin meint aber nach wie vor, dass sie das vom Gesundheitsamt geforderte Gutachten eines Krankenhaushygienikers und den entsprechenden Hygieneplan dem Beklagten nicht zur Prüfung vorlegen muss.

12

Sie beantragt nunmehr,

13

den Beklagten zur Verbescheidung des Bauantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er meint, die Klage sei schon unzulässig, weil keine Untätigkeit seinerseits vorliege. Der Bauantrag der Klägerin sei nicht vollständig, weshalb die Frist des § 75 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – noch nicht in Gang gesetzt sei und daher nicht von einer behördlichen Untätigkeit ausgegangen werden könne. Einerseits seien die eingereichten Bauzeichnungen mit Frist zum 31. August 2018 wegen der Anforderungen der Brandschutzdienststelle zu überarbeiten gewesen, wobei die Anforderungen auch nicht erst im Juli 2018, sondern bereits im Februar 2018 bekannt gegeben worden seien. Die Gesundheitsbehörde könne ihre fachliche Stellungnahme solange nicht abgeben, wie die letztmalig im Schreiben vom 3. Juli 2018 geforderten Unterlagen nicht vorgelegt würden. Diese behördliche Forderung werde dem Regelungsgehalt des § 63 Abs. 2 Landesbauordnung – LBauO – gerecht. Der Zweck der Nachforderung der Unterlagen liege darin, eine aus hygienerechtlicher Sicht abschließende und dabei auf die baulichen Anforderungen des Vorhabens bezogene Stellungnahme abgeben zu können. Die Forderungen stünden auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen im LWTG. Zwar seien in der LWTGDVO bauliche Anforderungen normiert und das für den Vollzug des LWTG zuständige LSJV habe keine Einwände geltend gemacht. Den Regelungen des LWTG komme aber keine Sperrwirkung zu. Dafür spreche bereits § 20 Abs. 7 LWTG, wonach die Überwachung der Einrichtung in baurechtlicher, brandschutzrechtlicher, gewerberechtlicher, gesundheitlicher, hygienischer und pflegerischer Hinsicht durch die dafür zuständigen Behörden erfolge.

17

Zur Klärung der Frage, ob die von der Gesundheitsbehörde geforderten Unterlagen vorgelegt werden müssten, sei allenfalls eine Feststellungsklage statthaft.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage, mit der die Klägerin nunmehr nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung ihres Bauantrages begehrt, hat Erfolg.

 

I.

20

Die Bescheidungsklage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage zulässig.

21

Die Verpflichtungsklage ist die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klageart, da die Klägerin den Erlass eines von ihr beantragten Verwaltungsaktes fordert. Insbesondere ist hier nicht die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Einerseits ist sie schon nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Verpflichtungsklage gegenüber subsidiär. Andererseits geht es der Klägerin nicht nur darum, im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens die Frage zu klären, ob sie zur Vorlage der von der Gesundheitsbehörde geforderten Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren verpflichtet ist, sondern darum, die von ihr beantragte Baugenehmigung zu erhalten. Würde man der Klägerin die Möglichkeit der Erhebung der Verpflichtungsklage verwehren, so könnte der Beklagte den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes entgegen der Intention des § 75 VwGO zumindest so lange hinauszögern, bis ein Hauptsacheverfahren betreffend die Feststellung abgeschlossen wäre. Ein derartiges Vorgehen ist der Klägerin im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – nicht zumutbar. Die Behörde ist gemäß § 75 VwGO gehalten, innerhalb angemessener Zeit über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes zu entscheiden. Zu dieser Entscheidung gehört auch die Einschätzung, welche Unterlagen nötig sind, um eine Regelung treffen zu können. Diese Frage ist im Verwaltungsverfahren betreffend den gestellten Antrag zu entscheiden und nicht etwa in einem gesonderten Feststellungsverfahren.

22

Die Klägerin konnte die Klage als Untätigkeitsklage erheben, weil eine Untätigkeit der Behörde über einen unangemessen langen Zeitraum ohne zureichenden Grund im Sinne des § 75 VwGO vorliegt.

23

Ob auch ein unvollständiger Antrag die Frist des § 75 VwGO in Lauf setzt, wird nicht einheitlich beantwortet. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 5, bejaht dies mit der Überlegung, dass die zur Behebung der Unvollständigkeit erforderliche Zeit die angemessene Entscheidungsfrist verlängern und das Unterlassen der Vervollständigung zur Ablehnung des Antrags als unbegründet führen könne. Ähnlich argumentiert König, in: Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 12: Die in den in Art. 64 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BayBO enthaltenen Vorschriften über die Ergänzung und Berichtigung von Anträgen sowie die Nachreichung von Unterlagen zeigten, dass auch ein unvollständiger Antrag behandelt werden müsse und dessen Unvollständigkeit allein kein zureichender Grund für eine Untätigkeit der Behörde sei. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 25, vertritt hingegen die Auffassung, dass der Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten müsse, und bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2003 – 5 S 1279/01 –, Rn. 24, juris; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 15 BV 15.2441 –).

24

Im vorliegenden Fall begann die Frist des § 75 VwGO entgegen der Auffassung des Beklagten zu laufen. § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Aus Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich kein Gebot einer von vorneherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 BvR 54/94 –, Rn. 5, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 15 BV 15.2441 –, Rn. 15, juris). Hier liegt es so, dass ein Dissens der Beteiligten darüber besteht, was überhaupt zu den vorzulegenden Bauunterlagen gehört. Der Beklagte fordert von der Klägerin die Vorlage eines Gutachtens eines Krankenhaushygienikers und eines Hygieneplans, von denen die Klägerin der Meinung ist, dass sie sie nicht vorlegen muss. In dieser Situation wäre die Konsequenz, würde man der Auffassung des Beklagten folgen, dass der Beklagte nie über den Antrag entscheiden müsste, weil er die Antragsunterlagen für unvollständig hält, und die Klägerin keine Untätigkeitsklage erheben könnte, weil die Frist des § 75 VwGO nicht in Gang gesetzt wäre. Der Ansicht des Beklagten kann unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots umfassenden Rechtsschutzes nicht gefolgt werden. Unter den hier vorliegenden Umständen ist der Beklagte gehalten, eine Entscheidung zu treffen, weil sich aufgrund der Weigerung der Klägerin, die geforderten Unterlagen nachzureichen, eine Änderung der Situation nicht mehr ergeben wird. Ist der Beklagte in einer solchen Situation der Ansicht, dass der Bauantrag nicht vollständig ist und die Einreichung weitere Unterlagen nicht mehr erfolgen wird, so muss er den Antrag ablehnen oder aber sich eine unbegründete Untätigkeit vorhalten lassen.

 

II.

25

Die Klage ist auch begründet.

26

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verbescheidung ihres Bauantrages, weil die Unterlagen zum Bauantrag dem Beklagten vollständig im Sinne des § 63 Abs. 2 LBauO vorliegen.

27

Das bis dahin noch fehlende Brandschutzkonzept hat die Klägerin dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung übergeben.

28

Die Vorlage der weiter geforderten Unterlagen – das Gutachten des Krankenhaushygienikers und den Hygieneplan – darf der Beklagte von der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren hingegen nicht verlangen.

29

Für die Pflicht zur Vorlage fehlt eine Rechtsgrundlage, denn die anhand der Unterlagen zu prüfenden hygienischen Betriebsbedingungen gehören nicht zur baurechtlichen Prüfungskompetenz des Beklagten.

30

Im geplanten Vorhaben soll eine Wohngruppe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 LWTG eingerichtet werden. Es handelt sich dabei um eine Wohngruppe bestehend aus fünf intensivpflegebedürftigen Patienten, die jeweils ein Zimmer in der Wohngruppe bewohnen. Die Wohngruppen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung zeichnen sich dadurch aus, dass die Bewohner ein Zimmer anmieten und sowohl ihren Pflegedienst, als auch ihren Anbieter für Verpflegungs- und sonstige Unterstützungsleistungen selbst frei wählen können. Im Gegensatz hierzu stehen Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot nach § 4 LWTG. In diesen Einrichtungen kommen sämtliche Dienste „aus einer Hand“.

31

Im Baugenehmigungsverfahren sind gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO neben bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Regelungen auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen. Sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind Rechtsnormen außerhalb des Baurechts, die materielle Anforderungen an bauliche Anlagen stellen (Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, Kommentar, 3. Auflage 2012, § 70, Rn. 25).

32

Hierzu gehören die baulichen Mindestvorgaben in §§ 3 – 7 LWTGDVO. Deren Einhaltung hat das LSJV gemäß §§ 32, 35 Abs. 2 LWTG zu überprüfen, was hier auch geschehen ist. Die Vorgaben sind erfüllt.

33

In der LWTGDVO ist weder die Begutachtung durch einen Krankenhaushygieniker vorgeschrieben, noch ist die Erstellung von Hygieneplänen gefordert.

34

Im LWTG selbst ist in § 15 Abs. 1 Nr. 6 geregelt, dass der Träger für einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen Sorge tragen und in Hygieneplänen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Sicherstellung der erforderlichen Infektionshygiene unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in Abstimmung mit den dafür zuständigen Behörden festlegen muss. Diese Vorschrift gilt aber lediglich für Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot nach § 4 LWTG und betrifft nicht die vom Beklagten im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden baulichen Anforderungen für das Bauvorhaben.

35

Der Beklagte meint, dass er die Unterlagen aufgrund des § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen – MedHygVO – von der Klägerin fordern kann.

36

Das ist aber nicht der Fall.

37

Die Wohngruppe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LWTG unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der MedHygVO. Gemäß § 1 Abs. 2 MedHygVO gilt sie nur für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken. Die Wohngruppe unterfällt keiner dieser Kategorien.

38

Die Anforderungen der MedHygVO sind auch nicht analog anzuwenden auf die Wohngruppe, weil die MedHygVO ersichtlich nur Anwendung auf Einrichtungen finden soll, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. Das ist bei der Wohngruppe gerade nicht der Fall. Die Patienten sollen in einer Wohngruppe nicht therapiert und/oder geheilt werden, wie das in Krankenhäusern der Fall ist, sondern sie sollen dort wohnen und gepflegt werden. Es handelt sich dabei um eine Wohnform als Alternative zu einem Pflegeheim bzw. zur Pflege zu Hause durch Angehörige, ggf. unterstützt durch einen ambulanten Pflegedienst. Dass der Gesetzgeber ausdrücklich auch für intensivpflegebedürftige Menschen die Möglichkeit eröffnet hat, sich für eine solche Wohngruppe zu entscheiden, zeigt, dass er gerade nicht die Notwendigkeit sieht, Intensivpflegepatienten nur in einer Umgebung unterzubringen, die einer Intensivstation im Krankenhaus entspricht, sondern als Alternative zur häuslichen Pflege eben auch die Unterbringung in einer Wohngruppe möglich sein soll, in der in der Regel auch bessere Bedingungen für die Pflege geschaffen sind, etwa durch die Ausstattung mit einem Pflegebad etc.

39

Überdies ist die Einhaltung hygienerechtlicher Vorgaben eine betriebsbezogene Anforderung, keine bauliche. Dem Gesundheitsamt bleibt es daher unbenommen, den Betrieb ständig zu überwachen. In § 20 Abs. 7 LWTG ist ausdrücklich geregelt, dass die Überwachung der Einrichtung in baurechtlicher, brandschutzrechtlicher, gewerberechtlicher, gesundheitlicher, hygienischer und pflegerischer Hinsicht durch die dafür zuständigen Behörden erfolgt. Die Befugnis zur Überwachung führt aber nicht dazu, dass schon im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob die hygienerechtlichen Anforderungen während des Betriebes eingehalten werden.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 3 VwGO. Die Klägerin hat einen Teil der Kosten zu tragen, weil sie die Klage teilweise zurückgenommen hat. So hat sie in der Klageschrift ursprünglich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung beantragt. Erst in der mündlichen Verhandlung hat sie sich entschieden, lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung ihres Bauantrags zu beantragen. Begehrt ein Kläger statt der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts nur die Verpflichtung zur Verbescheidung, entspricht zwar der Streitgegenstand einer solchen Klage im Wesentlichen demjenigen der Verpflichtungsklage, so dass der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Bescheidungsantrag keine Klageänderung darstellt (BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 2006 – 6 B 47.06 –, NVwZ 2007, 104, m. w. Nachw.). Eine solche Beschränkung des Klageantrags auf die Verbescheidung in der mündlichen Verhandlung stellt aber eine teilweise Klagerücknahme dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. September 2007 – 2 L 224/05 –, Rn. 24, juris).

41

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

 

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs.1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).