Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der
Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die
Kürzung seiner Versorgungsbezüge.
Der 1961 geborene Kläger stand als
Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Oberstabsbootsmannes, im Dienst der
Beklagten.
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.
März 1995 wurde die erste Ehe des Klägers geschieden. Im Rahmen des
gleichzeitig durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden zu Lasten der
Versorgungsanwartschaften des Klägers bei dem Wehrbereichsgebührnisamt III auf
dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 182,90 DM, bezogen auf den 30. September 1994, begründet. Diese
Entscheidung ist seit dem 29. April 1995 rechtskräftig und wirksam.
Mit Ablauf des 31. August 2013 wurde
der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in
den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 2. September 2013
wurden seine Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 3. September 2013 wurden seine
Versorgungsbezüge ab dem 1. September 2013 wegen des durchgeführten
Versorgungsausgleichs um monatlich 124,85 Euro gemäß § 55c SVG gekürzt. Gegen
diesen Bescheid wurde in der Folgezeit kein Rechtsbehelf eingelegt.
Unter dem 9. Januar 2017 beantragte der
Kläger die Neuberechnung des Auszahlungsbetrags seines Ruhegehaltes unter
Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5
des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) bestimmten Altersgrenze sowie die
Erstattung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen rückwirkend ab dem
1. September 2013, jedenfalls aber für den noch nicht verjährten Zeitraum. Zur
Begründung führte er aus, durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz
(BwAttraktStG) sei § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dahingehend geändert worden, dass
bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung des
Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG festgesetzten
Altersgrenze ausgesetzt werde. Soweit die Regelung auf die nach den
Vorschriften des SKPersStruktAnpG bzw. des Personalanpassungsgesetzes
(PersAnpassG) zur Ruhe gesetzten Soldaten nicht angewendet werde, liege hierin
eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowie eine Verletzung der
Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation.
Der Antrag wurde mit Bescheid der
Generalzolldirektion – Service-Center ... – vom 16. Januar 2017 abgelehnt.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger
fristgerecht Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März
2017 wies die Generalzolldirektion – Service-Center ... – den Widerspruch
zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durch das
BwAttraktStG vorgenommene Neuregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG betreffe
Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie geltenden besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Die Vorschrift finde im
Fall des Klägers keine Anwendung, da er nicht wegen Überschreitens der
besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 Soldatengesetz (SG), sondern nach dem
SKPersStruktAnpG und somit vor Erreichen der besonderen Altersgrenze in den
Ruhestand getreten sei. In der Gesetzesbegründung werde unter anderem darauf
abgestellt, dass der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten
nach § 44 Abs. 2 SG nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden
besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt in den Ruhestand
versetzen könne. Die Zurruhesetzung des Klägers sei jedoch mit seinem
Einverständnis vorzeitig erfolgt. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze
sei nicht erkennbar.
Der Kläger hat am 27. März 2017 Klage
erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er könne sich auf die
auch in seinem Fall anzuwendende Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG
berufen. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich nicht ausdrücklich auf die in § 45
Abs. 2 SG benannten Altersgrenzen, sondern vielmehr allgemein auf die
„festgesetzten besonderen Altersgrenzen“. Solche fänden sich aber auch in den
Vorschriften des SKPersStruktAnpG sowie des PersAnpassG. Darüber hinaus werbe
der Dienstherr nach wie vor damit, dass Berufssoldaten, die nach Vollendung des
50. bzw. 52. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt würden, die Versorgung
bezögen, die ihnen auch bei regulärem Ausscheiden zugestanden hätte. Der
Intention des Gesetzgebers – die Verminderung der für die Berufssoldaten
frühzeitig eintretenden Belastung infolge des früheren Ruhestandseintritts und
der damit verbundenen Kürzung der Versorgungsbezüge – könne nur entsprochen
werden, wenn die Vorschrift auch für Soldaten gelte, die nach § 2 Abs. 1
SKPersStruktAnpG oder § 1 PersAnpassG in den Ruhestand versetzt worden seien,
da gerade bei diesen die im Gesetzesentwurf beschriebenen Effekte deutlich
früher einträten und noch wesentlich länger andauerten. Die Nichterstreckung
der Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf ihn sei wegen des darin
liegenden Verstoßes gegen das sich aus der EU-Richtlinie 2000/78/EG bzw. dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergebenden Verbotes der
Altersdiskriminierung europarechtswidrig und damit unwirksam. Sofern sowohl
eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf seinen Fall
ausscheide, sei die Regelung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG) sowie der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Verpflichtung
zur amtsangemessenen Alimentation verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides der Generalzolldirektion – Service-Center ... – vom 16. Januar 2017
in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 2. März 2017 zu verpflichten, den
Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... – Service-Center ... – über die Kürzung
der Versorgungsbezüge vom 3. September 2013 aufzuheben, seit dem 1. Juni 2015
nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten und ihm
Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der
in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren,
hilfsweise, festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG
bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich
vollumfänglich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte
gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungs- und
Widerspruchsakten der Beklagten (1 Band Versorgungsakte, 1 Band
Versorgungsausgleichsakte und 1 Band Widerspruchsakte) verwiesen. Diese waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache
keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist hinsichtlich der von dem
Kläger gestellten Hauptanträge zwar zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Klage ist im Hinblick auf die
gestellten Hauptanträge zulässig.
a. Im Hinblick auf die begehrte
Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung des Kürzungsbescheides vom 3.
September 2013 ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft.
Bei dem Kürzungsbescheid handelt es
sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „mit Wirkung vom 1. September
2013“ um einen Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunft verbindlich regelt,
dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt
geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) – SVG
– vorgenommen wird. Gegen diesen Kürzungsbescheid hat der Kläger kein
Rechtsmittel respektive Widerspruch gemäß § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2
Bundesbeamtengesetz – BBG –, §§ 68 ff. VwGO eingelegt. Mit Ablauf der
Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO ist der Kürzungsbescheid bestandskräftig
geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG für den Kläger
unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach
§ 55c Abs. 2 Satz 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht
mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, Urteil vom 28.
Februar 2014 – M 21 K 12.2290 –, juris).
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer
zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei seinem Antrag vom 9. Januar
2017 auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts unter
Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs zugleich um einen Antrag auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens handelt. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid
vom 16. Januar 2017 konkludent abgelehnt. Zwar ist insoweit streitig, ob – nach
Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde
auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der
Wiederaufnahmeantrag richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf
Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Für die Zulässigkeit einer
Klage unmittelbar auf die erstrebte Sachentscheidung spricht hier aber
jedenfalls die Prozessökonomie, da es sich bei der Kürzungsregelung des § 55c
Abs. 1 SVG um eine gebundene Entscheidung handelt und die Beklagte im Übrigen
bereits zu erkennen gegeben hat, dass eine Wiederaufnahme ihrerseits nicht zu
der vom Kläger gewünschten Sachentscheidung führen wird (vgl. hierzu:
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 53 f.).
b. Hinsichtlich der erstrebten
Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum
Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – bestimmten
Altersgrenze ist die Klage ebenfalls als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1
Var. 2 VwGO statthaft.
c. Soweit der Kläger darüber hinaus die
Verurteilung der Beklagten begehrt, seit dem 1. Juni 2015 nach § 55c SVG
einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten ist die Klage als allgemeine
Leistungsklage statthaft.
2. Die Klage ist hinsichtlich der
Hauptanträge jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Generalzolldirektion –
Service-Center ... – vom 16. Januar 2017 in Gestalt deren
Widerspruchsbescheides vom 2. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein
Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion ... über die
Kürzung der Versorgungsbezüge vom 03. September 2013 noch auf zukünftige
Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten
Altersgrenze oder auf Erstattung der nach § 55c SVG einbehaltenen
Versorgungsbezüge seit dem 1. Juni 2015 zu.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat,
sodass dem Begehren des Klägers nicht bereits die Bestandskraft des
ursprünglichen Kürzungsbescheides vom 03. September 2013 entgegensteht. Denn
ungeachtet dessen könnte der Kläger – einen zulässigen und begründeten Antrag
auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unterstellt – keine für ihn günstige
Sachentscheidung verlangen. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
a. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §
55c Abs. 1 Satz 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen
Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des
Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – in der
bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet worden,
nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach §
55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts ...
vom 20. März 1995 sind zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 182,90 DM, bezogen auf den 30.
September 1994, begründet worden. Die Entscheidung ist am 29. April 1995
rechtskräftig geworden und ist damit seitdem wirksam. Die Voraussetzungen des §
55c Abs. 1 Satz 1 SVG lagen somit vor.
Gegen die Anwendung der Vorschrift auf
den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für
Beamte geltende, der Norm des § 55c SVG entsprechende Vorschrift des § 57
Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der
Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch
hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art. 6 Abs. 1
Grundgesetz – GG –) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes
mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in
die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem
sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des
ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG
und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich
unbedenklich (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. –,
BVerfGE 53, 257, und Beschluss vom 9. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, DÖV
1996, 247; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 48/13 –, NVwZ-RR 2016,
467). Auf die Begründungen dieser Entscheidungen nimmt die Kammer zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
b. Entgegen der Rechtsauffassung des
Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG in der derzeitigen, seit
dem 1. Juni 2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte
Versorgungsbezüge nicht zu.
Durch Artikel 10 Nr. 8 a) des
Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) –
BwAttraktStG – wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend des
neu eingefügten Satzes 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie
festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind,
die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem
sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des
Bundespolizeibeamtengesetzes – BPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art.
13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.
Die Vorschrift ist auf den Fall des
Klägers jedoch nicht anwendbar.
Einer unmittelbaren Anwendung der
Vorschrift steht bereits ihr eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger
wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung
des Klägers auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S.
1583) – SKPersStruktAnpG –.
Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des §
55c Abs. 1 Satz 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – SG –
geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich
bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a).
Hier heißt es:
„Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
werden im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf
Grund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und §
96 des Soldatengesetzes wesentlich früher in den Ruhestand versetzt.“
(BT-Drucks. 18/3697, S. 61).
Im Folgenden wird weiter ausgeführt:
„Die betroffenen Soldatinnen und
Soldaten haben auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres
Dienen zu verbessern. Nach § 44 Absatz 2 des Soldatengesetzes kann der
Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der
für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch
Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen. In der
Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen
Altersgrenze.“ (BT-Drucks. 18/3697, S. 62).
Die Zugrundelegung der in dem
Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht daher der mit
Einfügung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers.
Denn hierdurch sollten entsprechend der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung
nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden,
die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer
Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über
eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die
Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht
insoweit nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers
enthalten die Vorschriften des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
bzw. des Personalanpassungs-gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013,
4019) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 2807) – PersAnpassG – hingegen keine „besonderen Altersgrenzen“ im Sinne
des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG. Denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2
Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 PersAnpassG kann nach dem eindeutigen
Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des
Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied
zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen
Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in
den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine
Zurruhesetzung aufgrund der vorgenannten Bestimmungen nach Überschreiten der
besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein,
dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne
dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation
durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern.
Darüber hinaus kommt auch eine analoge
Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von
Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in
Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend
dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen
Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls an einer vergleichbaren
Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten
besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen
kann, sind Zurruhesetzungen nach dem
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz bzw. dem
Personalanpassungs-gesetz gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen.
Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von
Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in
gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese
Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu
erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine
freiwillige Entscheidung treffen.
Auch eine analoge Anwendung für den
Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG ist nicht
geboten. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich
festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein
Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von
Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber
denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den
Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren
Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben.
Hieran vermag auch der Vortrag des
Klägers, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst sei vordergründig durch
seinen Dienstherrn veranlasst worden, nichts zu ändern. Denn dessen ungeachtet
wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz
ohne die Zustimmung des Klägers nicht möglich gewesen. Aus welchen Beweggründen
heraus der Kläger die entsprechende Zustimmung letztendlich erteilt hat, ist
nicht entscheidend.
Unbeachtlich ist es in diesem
Zusammenhang auch, wenn der Kläger vorträgt, der Dienstherr werbe nach wie vor
damit, dass Berufssoldaten, die nach Vollendung des 50. bzw. des 52.
Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, die Versorgung bezögen, die ihnen
auch bei regulärem Ausscheiden zugestanden hätte. Denn der Kläger konnte die
ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz ermitteln und auf dieser Basis
freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zu diesem
Zeitpunkt war die durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte
Sonderregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG noch nicht In Kraft getreten. Der
Kläger konnte seine Entscheidung insoweit aber nicht darauf stützen, dass sich
die Rechtslage künftig zu seinen Gunsten ändern werde.
c. Die Nichtanwendung der Vorschrift
auf den Kläger begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere
verstößt dies nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.
3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als
auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber
nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß
der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt,
wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer
anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der
verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden
Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für
den Gesetzgeber, die von lockeren, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen
bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG,
Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und
juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für
Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den
Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte
Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der
Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den
Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an
welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die
streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch strengeren
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Die Differenzierung beruht
entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die
Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen
Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für
die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende
Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Demgegenüber
erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz bzw. dem Personalanpassungsgesetz
freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen.
Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen
und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen
Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge
ausreichend sind (im Ergebnis ebenso: VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 –
1 K 1935/15 –, juris).
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen
die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung des
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) – Gleichbehandlungsrichtlinie –
sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) – AGG – vor. Eine
unzulässige Altersdiskriminierung ist nicht erkennbar. Die (Neu-) Regelung des
§ 55c Abs. 1 Satz 3 SVG knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an das
Lebensalter der betreffenden Person an. Das maßgebliche und zulässige
Unterscheidungskriterium ist vielmehr der Anlass der Ruhestandsversetzung.
Insoweit ist es aber – entsprechend vorstehender Ausführungen – ein die
Unterscheidung rechtfertigender Grund, ob die Zurruhesetzung zwangsweise wegen
Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze oder einverständlich
aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen erfolgt.
Die Kürzung der Versorgungsbezüge des
Klägers ist mithin auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Neuregelung in
§ 55c Abs. 1 Satz 3 SVG am 1. Juni 2015 zu Recht erfolgt. In der Folge kann der
Kläger weder die Aufhebung des ursprünglichen Kürzungsbescheides vom 3.
September 2013 noch die künftige Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis
zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze oder die rückwirkende
Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge verlangen.
II.
Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag
keinen Erfolg.
1. Die Klage ist im Hilfsantrag
zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der
Vorrang der Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO greift nicht, da keine
Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht
vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der
insoweit maßgeblichen Rechtslage in Frage gestellt wird. In einem solchen Fall
ist eine Feststellungsklage zu erheben, die ihrem Inhalt nach darauf gerichtet
ist, festzustellen, das Einkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (VG
München, Urteil vom 20. Februar 2017 – M 21 K 15.5707 –, juris).
2. Die Klage ist jedoch auch insoweit
nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
begehrte Feststellung, da ihm ein Anspruch auf künftige Gewährung ungekürzter
Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze
nicht zusteht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
Zivilprozessordnung – ZPO –.
Die Berufung ist zuzulassen, da der
Frage, ob § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch auf diejenigen Soldaten anzuwenden ist,
die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz oder dem Personalanpassungsgesetz
in den Ruhestand versetzt worden sind bzw. ob die Nichtanwendung der Vorschrift
auf vorbenannte Personengruppe gegen die Verfassung verstößt und
gleichheitswidrig ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zukommt.
Beschluss
Der
Wert des Streitgegenstandes wird auf 6039,74 € festgesetzt.
Gründe
Der
nach § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – festzusetzende Streitwert setzt
sich zusammen aus einem Betrag von 3.293,04 € im Hinblick auf die beantragte
Verpflichtung zur künftigen Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge (§ 52 Abs.
1 GKG in Verbindung mit Ziff. 40.1 und 10.4 des von Richtern der
Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013,
S. 58 – Streitwertkatalog –) sowie weiteren 2.746,70 € im Hinblick auf die
beantragte Rückerstattung einbehaltener Versorgungsbezüge seit dem 1. Juni 2015
(§ 52 Abs. 1 GKG), wobei die Werte zu addieren sind (Ziff. 1.1.1 des
Streitwertkatalogs).