OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
1 C
10824/13.OVG
URTEIL
In dem
Verwaltungsrechtsstreit
...
wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)
hat der
1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014, an der teilgenommen haben
...
für
Recht erkannt:
Der
Bebauungsplan Nr. 41 "M.-Siedlung" der Antragsgegnerin
wird für unwirksam erklärt, soweit die Festsetzungen sich auf das Plangebiet
BG3 südlich der ... Straße und den sich daran anschließenden Bereich
erstrecken, der den ca. drei Meter breiten, rückwärtigen Teil des Fußweges
Parzelle Nr. 178/30 bis zur Höhe der Einmündung des Fahrwegs Nr. 167/8 sowie
die südwestlich dieses Fahrwegs und der Parzellen Nrn. 167/17, 165/4 und 639/164
(Abgrenzungslinie zwischen BG3 und BG4 gemäß Nr. 15.14 der Anlage zur
Planzeichen VO) gelegenen Grundstücke umfasst.
Im
Übrigen wird der Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt.
Von den
Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5
zu tragen.
Das
Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann
die Vollstreckung des Antragstellers durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller Sicherheit
in dieser Höhe leistet.
Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der
Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 41 (M.-Siedlung) der
Antragsgegnerin.
Er ist
Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur Nr. 106/17 (Im P. 4),
das zusammen mit angrenzenden rückwärtigen Parzellen eine Größe von 881 m² hat.
Die Flurstücke befinden sich im Geltungsbereich des angegriffenen
Bebauungsplans.
Die in
Oberlahnstein gelegene M.-Siedlung entstand in den 1960er-Jahren als damaliges
faktisches Kleinsiedlungsgebiet und war geprägt durch relativ kleine Gebäude
mit zeitgeschichtlichen Bauelementen, wie steilen Sparrendächer und kompakten,
meist quadratischen Grundrissen. Innerhalb der rückwärtigen Grundstücksbereiche
wurden ausgedehnte und zusammenhängende Gartenflächen angelegt. Die Siedlung
liegt innerhalb der Zone III des mit Rechtsverordnung vom 18. Juni 1999
festgesetzten Wasserschutzgebiets für die Brunnen "G."
zugunsten der Vereinigten Wasserwerke Mittelrhein GmbH. In westlicher Richtung
stößt die Bebauung auf die B.-Straße (Landesstraße 335) und die sich daran
anschließende Bahntrasse Koblenz-Wiesbaden entlang des Rheintals.
Ende
August 2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss, einen
einfachen Bebauungsplan für das durch die B.-Straße, die Straße "Zum
H.", den O.-Weg und den Friedhof von Oberlahnstein umgrenzte
Gebiet aufzustellen. Die Planaufstellung erfolgte gemäß § 13 Baugesetzbuch -
BauGB - im vereinfachten Verfahren. Die öffentliche Auslegung der Planentwürfe
fand im August/September 2011 sowie nochmals im August 2012 statt. Im Rahmen
der beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen trug der Antragsteller jeweils
Einwendungen und Bedenken vor.
Am 26.
November 2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin sodann den
Bebauungsplan. Die entsprechende Satzung wurde am 30. November 2012 öffentlich
bekannt gemacht.
Der
Plan regelt unter anderem das Maß der baulichen Nutzung: Die zulässige
Grundstücksfläche (GR) der baulichen Anlage wird auf maximal 140 m² (Baugebiete
BG1, BG3 und BG4), die Grundflächenzahl (GRZ) im Baugebiet BG2 auf maximal 0,4,
die Geschossflächenzahl (GFZ) auf maximal 0,5 und die Zahl der Vollgeschosse
auf eines (vgl. Nr. 1.2.2 der Textfestsetzungen) beschränkt. Die überbaubare
Grundstücksfläche ist durch Baulinien und Baugrenzen definiert. Zur
Differenzierung unterschiedlicher Wand- und Firsthöhen setzt der Bebauungsplan
in den meisten Fällen eine erste und zweite hintere Baugrenze fest (Nr. 1.2.4
der Textfestsetzungen). Die höchstzulässige Wandhöhe von Hauptgebäuden
-definiert als das senkrecht auf die Wand der jeweiligen Draufseite gemessene
höchste Maß von der Geländeoberfläche bis zur Unterkante der Dachkonstruktion -
darf nicht mehr als 4 m betragen. Die höchstzulässige Firsthöhe - definiert als
das senkrecht gemessene höchste Maß von der Geländeoberfläche bis zum höchsten
Punkt des Gebäudes - beträgt höchstens 4 m (Nr. 1.3.1.2 der Textfestsetzungen).
Das Mindestmaß für die Größe der Baugrundstücke ist auf 400 m², das Höchstmaß
auf 800 m² festgesetzt (Nr. 1.2.6 der Textfestsetzungen). Um schädliche
Umwelteinwirkungen zu mindern, ist im Baugebiet BG3 mit Bezug auf die den
Verkehrswegen (Landesstraße 335 und Bahnstrecke) zugewandten Hausfassaden für
alle Außenbauteile ein bewertetes Schalldämmmaß R´w nach der DIN 4109 zu
bemessen und einzuhalten. Weiterhin dürfen Schlafräume in diesem Bereich keine
notwendigen Fenster aufweisen und auf den rückwärtigen Flächen darf keine
schutzbedürftige Nutzungen (sog. Außenwohnbereiche) ausgeübt werden, sofern die
Einhaltung der Orientierungswerte nicht sichergestellt ist (Nr. 1.2.10 der
Textfestsetzungen).
Zur
Begründung seines am 8. August 2013 gestellten Normenkontrollantrages macht der
Antragsteller im Wesentlichen geltend:
Fehlerhaft
sei bereits die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach
§ 13 Abs. 1 BauGB. Insoweit lasse die Antragsgegnerin zunächst
unberücksichtigt, dass der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB den
Grundstückseigentümern bisher wesentlich mehr Freiheiten gegeben habe, als dies
unter der Geltung des Bebauungsplanes nunmehr der Fall sei. So seien in den
letzten Jahren erhebliche Umbauten an verschiedenen Anwesen vorgenommen worden.
Demgegenüber nehme der Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen erhebliche
Einschränkungen für die Bebauung vor. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin
die abwägungsbeachtlichen Belange nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB
ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. So liege keine konkrete Bestandsaufnahme
des gesamten Gebiets vor. Die Festsetzung von Mindest- und Höchstmaßen der
Bebauung trage nicht dem Umstand Rechnung, dass mindestens vier Grundstücke die
festgesetzten Maße nicht einhielten. Die im Übrigen inhaltlich zu unbestimmten
Baugrenzen wichen zudem in erheblichem Umfang von den tatsächlichen
Gegebenheiten ab. Insbesondere entlang der Straße "Im
P." überschritten die bestehenden Hauptgebäude die vorderen
Baugrenzen. Außerdem seien die Regelungen über die Wand- und Firsthöhen
fehlerhaft, da die Festsetzung der natürlichen Geländeoberfläche als unterer
Bezugspunkt nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche. Des Weiteren habe die
Antragsgegnerin keine Prüfung des Artenschutzes vorgenommen und es versäumt,
vor der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen ein Schallschutzgutachten zu
erstellen. In materieller Hinsicht bestehe kein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3
BauGB. Das Ziel der Erhaltung des Siedlungsbildes könne nicht erreicht werden,
weil keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfolgt seien, das
Plangebiet zu heterogen sei und die vom Bebauungsplan erwähnten
zeitgeschichtlichen Elemente nicht mehr aufweise. Wegen des festgesetzten
Wasserschutzgebiets stehe dem Plan überdies ein unüberwindliches rechtliches
Hindernis entgegen. Daneben seien erhebliche Abwägungsmängel nach § 1 Abs. 7
BauGB festzustellen. Wegen fehlender Berücksichtigung der vier den
Textfestsetzungen der Nr. 1.2.6 widersprechenden Baugrundstücke sei von einem
Abwägungsausfall auszugehen. Da sein eigenes Grundstück von der Größe her in
zwei kleinere Grundstücke geteilt werden könne, sei ihm im Zusammenhang mit der
Festsetzung von Baugrenzen eine "doppelte Bebauung"
verwehrt. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin sein Baufenster unangemessen
verkleinert. Die Zugrundelegung einer maximalen Grundfläche von 140 m² für die
Baugebiete BG1, BG3 und BG4 sei überdies zu starr und erscheine wie die
Festsetzungen zur Mindestgrundstücksgröße als willkürlich. Ferner habe die
Antragsgegnerin die angesprochene Problematik eines ausreichenden
Schallschutzes wegen der Nähe des Baugebietes zu klassifizierten Straßen und
Bahnstrecken nicht hinreichend gelöst und gegen das planerische Gebot der
Konfliktbewältigung verstoßen. Davon abgesehen habe sie es versäumt, Planungsalternativen
aufzuzeigen.
Die
Antragstellerin beantragt,
den
Bebauungsplan Nr. 41 "M.-Siedlung" der Antragsgegnerin
vom 26. November 2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2012
für unwirksam zu erklären.
Die
Antragsgegnerin beantragt,
den
Antrag abzulehnen.
Sie
tritt den Darlegungen des Antragstellers mit eigenen Ausführungen entgegen. Die
Annahme eines fehlerhaften Verfahrens scheide ihrer Meinung nach aus. Insofern
sei der Vortrag des Antragstellers nicht schlüssig, wenn er einerseits erkläre,
der Bauungsplan enthalte eine Vielzahl von Regelungen, die sein Grundstück
beträfen, andererseits aber eine ausreichende Bestandsermittlung verneine.
Gerade die Anzahl der Festsetzungen weise auf eine umfangreiche Bearbeitung des
vorhandenen Bestandes hin. Deshalb seien zugleich alle abwägungsrechtlich
relevanten Belange ermittelt worden. Dies folge zudem aus dem Umstand, dass der
Baubestand in vier verschiedene Baugebiete eingeteilt worden sei und man sich
mit dem Vortrag einer Vielzahl von Grundstückseigentümern im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung auseinandergesetzt habe. Namentlich bestehe ein
Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB. Denn Zweck der Planung sei nicht die
Erhaltung eines Kleinstsiedlungsgebietes als solches, sondern die Umsetzung
einzelner Ziele, die auf die optische Erscheinung des Planbereichs wirkten. Ein
rechtliches Hindernis im Hinblick auf entgegenstehende wasserwirtschaftliche
Belange sei angesichts eindeutiger Stellungnahmen der Fachbehörde nicht
gegeben. Auch lägen keine Abwägungsmängel nach § 1 Abs. 7 BauGB vor. Die
getroffenen Regelungen dienten allein der Sicherung der städtebaulichen Planungsziele.
Im Wesentlichen habe man sich dabei an dem vorhandenen Bestand orientiert. Das
von dem Antragsteller angesprochene Gebot der Konfliktbewältigung habe seine
Grenzen im Gebot der planerischen Zurückhaltung, wonach nicht jeder Konflikt
tatsächlich gelöst werden müsse. Hiervon ausgehend habe die
Immissionsproblematik gegenüber den Verkehrswegen Schiene und Straße, die sich
im gesamten Mittelrhein-Gebiet vergleichbar stelle, schon vor dem Inkrafttreten
des Bebauungsplans existiert und sei auch ohne diesen weiterhin vorhanden. Von
den Bebauungsplänen seien aber nur die ihnen zuzurechnenden Konflikte zu lösen.
Im Übrigen werde der Immissionsproblematik in angemessenem Umfang Rechnung
getragen.
Die
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der
Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der
Normenkontrollantrag des Antragstellers hat nur in dem sich aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg. Zum überwiegenden Teil war er dagegen abzulehnen.
I.
Gegen
die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken.
Dem
Antragsteller steht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den
Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die
geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten
verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für den
Antragsteller folgt die Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung seines
Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz - GG -), denn er ist als
Eigentümer des in den Bebauungsplan einbezogenen und somit von dessen
Festsetzungen erfassten Wohngrundstücks "Im P. 4"
unmittelbar in seinem Grundeigentum betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.
August 2000 - 4 BN 38/00 -, NVwZ 2000, 413).
Des
Weiteren ist keine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO eingetreten. Die
Vorschrift verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung
überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser
Einwendungen auch im Normenkontrollverfahren verfolgt. So verhält es sich hier.
Davon abgesehen blieb es dem Antragsteller unbenommen, sich im gerichtlichen
Verfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht
vorgetragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3/09 -, juris).
II.
Der
Normenkontrollantrag ist unbegründet, soweit sich der Antragsteller gegen die
Festsetzungen des Bebauungsplans in den Teilgebieten BG1, BG2 und BG4 wendet
(1.) Mit Bezug auf die Festsetzungen im Teilgebiet BG3 war dem Antrag dagegen
stattzugeben (2.).
1.
Hinsichtlich der im Wesentlichen nördlich der B.-F.-D.-Straße gelegenen Teilbereiche
steht der Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit formellem und materiellem Recht
im Einklang.
a.) Der
Bebauungsplan ist zunächst nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die
Antragsgegnerin laut Auffassung des Antragstellers zu Unrecht die Voraussetzungen
für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Baugesetzbuch
-BauGB - angenommen hat.
Die
Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass sich bei der Aufstellung
eines Bebauungsplanes im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, wie hier,
der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich ändert. Darüber hinaus darf die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet werden (Nr. 1) und keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter
bestehen (Nr. 2). Das vereinfachte Verfahren, dass auch die Aufstellungen
einfacher Bebauungspläne im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB gestattet, kommt
demnach vor allem für sogenannte bestandssichernde Bebauungspläne in Betracht,
wobei indes Festsetzungen mit einer ordnenden Funktion, die in engen Grenzen
auch bauliche Einschränkungen oder Erweiterungen zulassen, nicht ausgeschlossen
sind.
Ob vor
diesem Hintergrund vor allem die durch die Festsetzung von hinteren Baugrenzen
bewirkte Ausdehnung der bebaubaren Grundstücksflächen noch als unwesentlich
anzusehen ist, kann letztlich ebenso dahinstehen, wie die Frage der
Berechtigung der von dem Antragsteller im Einzelnen erhobenen Einwendungen.
Denn ein etwaiger, sich hieraus ergebender Verfahrensfehler wäre nach § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.
Demzufolge
ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit
der Satzungen nach dem BauGB nur beachtlich, wenn ein im Einzelnen in § 214
BauGB bezeichneter Fehler vorliegt und dieser Fehler nicht von den sogenannten
internen Unbeachtlichkeitsklauseln der vorgenannten Bestimmung erfasst wird.
Der Katalog der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften in Nr. 1 bis 4
des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist abschließend. § 13 Abs. 1 BauGB ist eine
Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ihre Verletzung
wird als nicht beachtlich bezeichnet.
Allerdings
ist zu berücksichtigen, dass eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des
vereinfachten Verfahrens zu weiteren Verfahrensfehlern führen kann, deren
Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen ist.
Dass sie auf eine Verletzung des § 13 BauGB zurückgehen, führt daher nur dann
zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das Gesetz dies - wie in der internen
Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 BauGB für die
Vorschrift über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geschehen -
bestimmt.
Bei
einem unterstellten Fehler im Rahmen der Anwendung des § 13 Abs. 1 BauGB wäre
vorliegend an sich die Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2
BauGB erforderlich. Als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) muss der
Umweltbericht außerdem gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Planentwurf
öffentlich ausgelegt werden. Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist die Planbegründung mit
den Angaben des § 2a BauGB beizufügen. Da die Antragsgegnerin diesen
Verfahrensanforderungen nicht nachgekommen ist, läge an sich ein beachtlicher
Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor; die interne
Unbeachtlichkeitsklausel nach dieser Bestimmung kommt wegen völligen Fehlens
des Umweltberichts nicht zur Anwendung.
Jedoch
ist die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
bei Überplanung eines Gebietes nach § 34 BauGB entsprechend anzuwenden, wenn
die Gemeinde verkannt hat, dass eine Veränderung des sich aus der vorhandenen
Eigenart der Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstabes eingetreten ist, weil
diese Bestimmung ansonsten für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung leer liefe. Das gilt jedoch nur, wenn die Durchführung
einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war (vgl. BVerwG,
Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4/08 -, juris für den Fall des § 13 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BauGB).
Hiervon
ausgehend liegen keine Anhaltspunkte für eine nach Gemeinschaftsrecht
erforderliche Umweltprüfung vor, weil sich durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen in den hier maßgeblichen
Bereichen herleiten lassen. Insbesondere werden weder Vorhaben der Anlage 1 zum
UVPG vorbereitet, noch sind Beeinträchtigungen der in § 1 Abs.6 Nr. 7 Buchst. b
BauGB genannten Schutzgüter ersichtlich (siehe zu den darin aufgeführten NATURA
2000-Gebieten §§ 31 ff. Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -). Dem Vortrag der
Antragsgegnerin, wonach sowohl die aus der Flächennutzungs- und
Landschaftsplanung vorliegenden Untersuchungen (bis 1999) als auch alle in den
Folgejahren festgelegten Vogelschutz- und NATURA 2000-Gebiete die M.-Siedlung
nicht berühren, ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch im Übrigen sind in den Teilbereichen BG1, BG2 und BG4 keine umweltrelevanten
und auf den Bebauungsplan beruhenden Umweltauswirkungen festzustellen.
Regelungen, wie z.B. solche zum Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren
Grundstücksfläche, führen - wenn überhaupt - allenfalls zu geringfügigen
Beeinträchtigungen. Die Größe der Verkehrsflächen bleibt sogar unverändert.
b) Auch
ist mit Bezug auf die hier betreffenden drei Teilgebiete kein Verstoß gegen das
Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen
Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben.
Dieses
nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die
(inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den
gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG
RP, Urteile vom 6. Mai 2009 - 1 C 10970/08.OVG -; vom 31. Juli 2008 - 1 C
10193/08.OVG -, vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG -, jeweils ESOVGRP).
Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB der früheren sich aus dem Abwägungsgebot
ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange
in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende
Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1/07 -, DVBl.
2008, 859; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2250, S. 42). Die
Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch
vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts
der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins
des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des
jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu
bewerten. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit
bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3
BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der
Bauleitplanung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 2 BvR 397.82 -, juris).
Den
Planaufstellungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass die abwägungserheblichen
Belange hier ausreichend ermittelt und bewertet worden sind.
Dass
die Antragsgegnerin keine konkrete Bestandsaufnahme des gesamten Gebiets
vorgenommen und die Besonderheiten in der Siedlungsstruktur nicht
berücksichtigt habe, wie der Antragsteller meint, trifft nicht zu. Die
differenzierte Ermittlung der in dem Plangebiet vorhandenen baulichen Anlagen
spiegelt sich vielmehr in den umfangreichen Festsetzungen und den hierzu
angestellten Überlegungen der Antragsgegnerin bei der Planaufstellung sowie der
Aufteilung in vier Teilbereiche (vgl. Nr. 2.2 der Begründung) hinreichend
deutlich wider. Demzufolge ist das Gebiet nach wie vor geprägt durch
kleinteilige Siedlungsgebäude in den vorderen, zu den Erschließungsstraßen
orientierten Grundstücksbereichen mit rückwärtigen großen Gärten. Die
Aufweichung dieser Struktur für eine Reihe von Grundstücken wurde dabei erkannt
und bewertet. So führt die Antragsgegnerin in der Planbegründung aus, dass die
Eigentümer in einigen Fällen ihre Gebäude rückwärtig in Wohnräume erweitert
hätten, die nicht in allen Fällen der ursprünglichen Architektur angepasst
worden seien. Mit der in früheren Zeiten praktizierten Zulassung von Anbauten
seien außerdem einige der vorhandenen fiktiven Baugrenzen bereits aufgeweicht
worden (Nr. 2.2 der Begründung). Auch wird auf den Bestandsschutz einzelner
Bauten (Nr. 2.1.3 der Begründung) sowie auf eine Einzelfallbetrachtung bei der Festsetzung
der überbaubaren Grundstücksfläche ebenso verwiesen, wie auf die besondere Lage
eines Wohngebäudes, das mit großem Abstand von der Straße entfernt errichtet
worden ist (Nr.2.2.6 der Begründung). Gleiches gilt für die atypische
Stellungen von baulichen Anlagen (Nr. 2.2.7 der Begründung) einschließlich
derjenigen von Garagen (Nr. 2.2.9 der Begründung) sowie für Ausreißer bei der
Festsetzung von Mindest- und Höchstmaßen der Bebauung (Nr. 2.2.8 der
Begründung).
Ferner
kann von einem Ermittlungsdefizit nicht insoweit die Rede sein, als Baugrenzen
von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen und entlang der Straße "Im
P." die bestehenden Hauptgebäude diese überschreiten. Diese
Abweichungen und Überschreitungen waren, wie gerade die zeichnerischen Darstellungen
zeigen, von der Antragsgegnerin gewollt und deshalb zugleich auch erkannt. Im
Übrigen hat die Antragsgegnerin insofern angegeben, dass die überbaubaren
Flächen in wenigen Einzelfällen bereits bestehende und genehmigte Gebäude
durchschneiden (Nr. 2.2.6 der Begründung), was einmal mehr dafür spricht, dass
alle Gegebenheiten im Plangebiet gesehen und in die Abwägung eingestellt worden
sind. Einer schriftlichen Dokumentation unter namentlicher Kennzeichnung jedes
einzelnen Grundstücks bedurfte es nicht.
Ferner
ist die Rüge des Antragstellers, es fehle eine Prüfung des Artenschutzes, weil
namentlich die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG in der Bauleitplanung nicht
unberücksichtigt bleiben dürften, unbeachtlich, da - wie sich der Sache nach
bereits den Feststellungen des Senats zu § 13 BauGB entnehmen lässt - kein
abwägungserheblicher Belang erkennbar ist.
Zwar
setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtlich Verbote
entgegenstehen, grundsätzlich eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme
der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies
verpflichtet eine Gemeinde jedoch nicht dazu, ein lückenloses Arteninventar zu
erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgebend von den
naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die Anforderungen sind dabei
nicht zu überspannen und Untersuchungen "quasi ins Blaue
hinein" nicht geboten (vgl. HessVGH, Urteil vom 22. April 2010 -
4 C 327/09 -, juris). Mangels genügender Anhaltspunkte für das Vorhandensein
artenschutzrechtlicher Belange in den bereits durchgehend bebauten Gebiet war
eine dahingehende Untersuchung nicht angezeigt.
Schließlich
war im Hinblick auf die Wahrung des Belangs gesunder Wohnverhältnisse (vgl. § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauGB) für die hier in Rede stehenden Teilgebiete eine Ermittlung
und Bewertung des von der Landesstraße 335 und der Bahntrasse ausgehenden
Verkehrslärms entbehrlich. Betroffen hiervon wären nämlich allenfalls die
nördlich der B.-F.-D.-Straße liegenden und an diese angrenzenden Grundstücke.
Insofern fällt jedoch ins Gewicht, dass die Entfernung zwischen der dort
bereits existierenden Bebauung und der Landesstraße ca. 45 m beträgt, die
südlich der B.-F.-D.-Straße liegenden Wohnhäuser Lärmimmissionen weitgehend
abschirmen und die Antragsgegnerin durch die Festsetzung vorderer Baulinien
entlang der im Norden der vorgenannten Straße angrenzenden Parzellen sich
nahezu ausschließlich an dem vorhandenen Bestand orientiert hat. Eine nicht
genügende Ermittlung und Bewertung etwaiger Immissionskonflikte lässt sich
deshalb insofern ebenfalls nicht feststellen.
c) Die
Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt ferner nicht aus einer fehlenden
städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein
Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der
Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen
sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren
städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben. Die Gemeinde ist demnach
planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche
allgemeine Belange ins Feld führen kann OVG RP, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1
C 11322/10.OVG m.w.N -, ESOVGRP).
Die
Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Begründung angeführt, es werde angestrebt,
die Strukturen der Freiräume zu erhalten, die Architektur der Siedlung zu
schützen sowie Nachverdichtungen und die Errichtung von Nebenanlagen
einschließlich möglicher Nutzungsveränderungen zu steuern. Dabei bedeute der "Erhalt
des Siedlungscharakters" nicht eine Festschreibung des Bestandes im Sinne einer
Verhinderung jeglicher baulicher Weiterentwicklung. Vielmehr sollten die
prägenden architektonischen Elemente erhalten bleiben, wozu maßgeblich die
Kubatur eines eingeschossigen Gebäudes mit steilem Dach gehöre. Eine
Vergrößerung der Wohnfläche sei auf eine eingeschossige Erweiterung ausgelegt,
für die die rückwärtigen, großzügig bemessenen Gartenflächen zur Verfügung
stünden. Die M.-Siedlung genieße nämlich keinen Denkmalschutz, sodass
Veränderungen in zum Teil großzügigem Maß ebenso möglich seien, wie in
vergleichbaren Baugebieten innerhalb des Stadtbereiches. Die Festsetzungen
bewirkten allerdings, dass eine rein auf wirtschaftliche Interessen
ausgerichtete Nutzung der Grundstücke - insbesondere nach einer denkbaren
Niederlegung des alten Bestandes - durch die Vorgaben über das Maß der
baulichen Nutzung beschränkt würden und blieben (Nrn. 2.1.2, 2.5.1 und 2.5.2
der Begründung).
Diese
Erwägungen beinhalten hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Sinne
des § 1 Abs. 3 BauGB, die aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen auf Dauer
oder doch zumindest auf unabsehbare Zeit auch nicht der Vollzugsfähigkeit
entbehren. Zwar lässt sich die Erhaltung eines Kleinsiedlungsgebietes als
solches und eine damit verbundene Rückkehr zu Elementen der Selbstversorgung,
die für derartige Gebiete kennzeichnend sind, nicht mehr erreichen. Dies war
jedoch, anders als der Antragsteller meint, nicht der Zweck der Planung. Dieser
lag vor allem darin, dass nach wie vor weitgehend vorhandene Siedlungsbild zu
erhalten, wofür es einer Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nicht
bedurfte. Dass dieses Ziel trotz einiger dazu in Widerspruch stehenden Gebäudeerweiterungen
in der Vergangenheit, die von der Antragsgegnerin gerade zum Anlass genommen
worden sind, um weitere aus ihrer Sicht unerwünschte Folgeentwicklungen zu
verhindern (vgl. Nr. 2.1.1 der Begründung), nicht mehr erreichbar sein könnte,
ist von dem Antragsteller nicht substantiiert dargelegt worden und im Übrigen,
wie ein Blick auf das vorhandene Kartenmaterial zeigt, nicht ersichtlich.
Der
Bebauungsplan ist darüber hinaus nicht unter wasserrechtlichen Aspekten
vollzugsunfähig. Das die gesamte M.-Siedlung umfassende Wasserschutzgebiet für
die Brunnen "G." steht einer Realisierung des Bebauungsplanes nicht
entgegen. Die Einrichtung und Erweiterung baulicher Anlagen ist nach der
einschlägigen Rechtsverordnung vom 18. Juni 1999 zwar verboten, sofern die mittlere
Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten in Abstimmung mit der
nach § 5 (Befreiung) der Rechtsverordnung zuständigen Behörde nachgewiesen
werden kann, wovon in Übereinstimmung mit der Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
(vgl. Stellungnahme vom 14. September 2011) auch der Senat ausgeht.
Entscheidend ist jedoch, ob die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen
durch die Erteilung einer fachgesetzlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht
werden kann (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS Bd. 59
Nr. 29). So verhält es sich hier. Denn in der vorläufigen Mitteilung vom 14.
September 2011 hat die Fachbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange unter Hinweis darauf, dass der Planbereich bereits vollständig bebaut
sei und Erweiterungen nur in geringem Umfang in Betracht kämen, die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung ausdrücklich in Aussicht gestellt.
Dass
schließlich die von dem Antragsteller angeführten artenschutzrechtlichen
Belange nicht zu einem Vollzugshindernis führen, bedarf angesichts der bereits
fehlenden Abwägungserheblichkeit dieser Gesichtspunkte keiner weiteren
Erörterung.
d) Ein
Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot
ist ebenfalls nicht gegeben.
Zu
Unrecht meint der Antragsteller zunächst, für den Normanwender sei nicht
widerspruchsfrei zu erkennen, welche der beiden (rückwärtigen) Baugrenzen unter
welchen Voraussetzungen maßgebend sei. Sowohl die erste als auch die zweite
hintere Baugrenze ist hinreichend klar definiert. Aus dem Zusammenspiel von Nr.
1.2.4 und Nr. 1.3.1.2 sowie den Fußnoten 13 und 14 zu Nr. 1.2.4 der
Textfestsetzungen ergibt sich zweifelsfrei, dass in dem Zwischenraum zwischen
den beiden rückwärtigen Baugrenzen Hauptgebäude mit einer Wand- und Firsthöhe
von maximal 4 bzw. 8 m sowie in den Bereichen zwischen der vorgelagerten
rückwärtigen Baugrenze und der vorderen zu Erschließungsstraße verlaufenden
Baulinie/Baugrenze eine Erhöhung der Wand- und Firsthöhe um 15 Prozent der Maße
des Hauptgebäudes zulässig ist (vgl. auch Nr. 2.2.6 der Begründung).
Keinen
Bedenken ausgesetzt ist weiterhin das Anknüpfen der höchstzulässigen Wand- und
Firsthöhe (Nr. 1.3.1.2) an die Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für
die Höhenfestsetzung. Hierbei handelt es sich allerdings entgegen ihrer
Bezeichnung in den Textfestsetzungen nicht um eine gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in
den Bebauungsplan aufgenommene örtliche Bauvorschrift über die äußere
Gestaltung von baulichen Anlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz - LBauO -), sondern um eine bodenbezogene Regelung über das Maß
der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2
Nr. 4, 18 Baunutzungsverordnung - BauNVO -, die von der Antragsgegnerin
lediglich fehlerhaft zugeordnet worden ist (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 3.
Februar 2010 - 1 N 06.646 -; OVG NW, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 7a D
179/98.NE -, jeweils juris).
Dies
vorausgeschickt ist der Begriff der Geländeoberfläche nach Auffassung des
Senats keineswegs unklar. Gemeint ist damit die natürliche, d.h. die gewachsene
Geländeoberfläche. Dabei kann die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich davon
ausgehen, dass die tatsächliche Geländeoberfläche zugleich auch die natürliche
ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG -, AS 32,
383 zu § 2 Abs. 6 LBauO). Damit ist die genannte Textfestsetzung aber für alle
Planbetroffenen zumindest bestimmbar (vgl. OIVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2008
- 1 A 10248/08.OVG -, ESOVGRP; BayVGH, Urteil vom 27. April 2010 - 1 N 08.2703
-; HessVGH, Urteil vom 6. März 2003 - 3 N 1891/01 -, entschieden für stark
hängige Plangebiete; Ziegler in Brügelmann, BauGB, Band 6, § 18 BauNVO, Nr. 9).
Die Auffassung, die natürliche Geländeoberfläche eigne sich deshalb nicht als
Bezugspunkt, weil sie nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert sei (so
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. April 2002 - 1 K 9/01 -, juris;
Fickert/Fieseler, BauNVO, § 18 Nr. 3; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg,
BauGB, § 18 BauNVO, Nr. 2) teilt der Senat nicht. Im Einzelfall vorgenommene
Aufschüttungen oder Abgrabungen eines Bauherrn ändern - soweit sie nicht wegen
Zeitablaufs ohnehin außer Betracht bleiben müssen (vgl. dazu im einzelnen OVG
RP, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O., wonach eine seit dreißig Jahren
bestehende Geländeoberfläche als neue natürliche Geländeoberfläche anzusehen
ist) - nichts daran, dass der (natürliche) Geländeverlauf als solcher auch im
Nachhinein noch nachvollzogen werden kann. Davon ist zumindest dann auszugehen,
wenn, wie hier, das gesamte Plangebiet ebenes Gelände aufweist und daher
größere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Geländeoberfläche nicht zu
erwarten sind.
e)
Schließlich verstoßen die planerischen Festsetzungen in den betreffenden
Teilgebieten nicht gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB.
Das in
dieser Vorschrift normierte Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine
(sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden
muss; ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten
Belangen verkannt oder wenn ein Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger
Art und Weise vorgenommen worden ist. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird
das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
in der Kollision zwischen verschiedenen belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet
(vgl. OVG RP, Urteil vom 15. November 2012 - 1 C 10412/12.OVG - m.w.N.,
ESOVGRP).
Wie
oben erwähnt, ist die Antragsgegnerin dem in den vorerwähnten
Abwägungsgrundsätzen enthaltenen Gebot der Ermittlung und zutreffenden
Bewertung der abwägungserheblichen Belange nachgekommen. Auch im Übrigen ist
kein Abwägungsmangel festzustellen.
Ein
Abwägungsausfall wegen mangelnder Berücksichtigung der vier von dem
Antragsteller genannten Grundstücke, die den Mindest- und Höchstmaßen nach Nr.
1.2.6 der Textfestsetzungen nicht entsprechen, lässt sich nicht feststellen.
Die
Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von
Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten
einschränken oder gar aufheben. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche
Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche
Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je
stärker die Festsetzungen des Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers
einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1/13 - m.w.N., juris).
Vor
diesem Hintergrund rechtfertigen es die von der Antragsgegnerin angeführten
städtebaulichen Gründe, die bisherige Siedlungsstruktur zu erhalten und
insbesondere für das Planungsgebiet Regelungen zu treffen, die, wie hier, die
Dichte einer zukünftigen Bebauung allgemein steuern. Demgegenüber sind die
Belange der vier genannten Grundstückseigentümer nicht derart gewichtig, dass
sie die städtebaulichen Allgemeinbelange überwiegen. Diese Grundstücke sind
bereits alle bebaut, werden also von einer Bebauung nicht nachträglich
ausgeschlossen. Namentlich können die vorhandenen Bauten - gerade auch auf den
Grundstücken, die das Mindestmaß nach Nr. 1.2.6 der Textfestsetzungen
unterschreiten - innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, solange der
Bestandsschutz reicht, nach Maßgabe der übrigen Festsetzungen erweitert werden.
Zu
einer anderen Beurteilung zwingt auch nicht die Entscheidung des BayVGH (Urteil
vom 20. Dezember 2012 - 2 N 10.93 -, juris), der eine Abweichung von den
textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Größe von Bauquartieren als
Abwägungsfehler angesehen hat. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt ist mit
der Situation in der M.-Siedlung nicht vergleichbar. Beanstandet wurde in dem
vorstehenden Urteil die Festsetzung einer Mindestgröße für ein Baugrundstück
von 500 m², obwohl sich in dem relativ kleinen Bauquartier mit sieben bzw. acht
Grundstücken ein übergroßes sowie zwei bzw. vier zu kleine Grundstücke befunden
hatten. Zudem wurde ein weiteres Grundstück mit 609 m² ohne Begründung außen
vor gelassen. Darüber hinaus hatte im benachbarten Quartier eine gleichartige
Problematik bestanden, die nicht entsprechend gelöst worden war. Die
Festsetzungen wurden deshalb als willkürlich und unverhältnismäßig eingestuft.
Diese gebietstypischen Besonderheiten treffen auf das vorliegend zu
beurteilende Baugebiet ersichtlich nicht zu.
Mit dem
Vorbringen, sein eigenes Grundstück sei von der Größe her geeignet, es in zwei
kleinere Parzellen einzuteilen, sodass eine "doppelte"
Bebauung möglich wäre, was aber ausweislich der getroffenen Regelungen im
Bebauungsplan gerade verhindert werden solle, dringt der Antragsteller
ebenfalls nicht durch. Denn die Festsetzung einer Mindest- oder Höchstgröße
eines Baugrundstücks hat für sich betrachtet keinen Einfluss darauf, wie viele
Gebäude darauf errichtet werden dürfen. Das wesentliche städtebauliche
Planungsziel der Begrenzung einer Hinterlandbebauung gilt im Übrigen gerade
auch für das Grundstück des Antragstellers.
Ein
Abwägungsfehler ergibt sich des Weiteren nicht aus dem Einwand des
Antragstellers, das Baufenster seines Grundstücks werde durch die parallel zur
Straße verlaufende Baugrenze, die sein Haus durchschneide, unangemessen
verkleinert und sei wesentlich geringer als dasjenige des Nachbargrundstücks "Im
P. 8". Die vordere (rückwärtige) Baugrenze habe entweder mit
Abschluss des Hauptgebäudes des Grundstücks "Im P. 4"
parallel zur "Wohnbaulinie" verlaufen müssen,
oder aber für die genannten beiden Grundstücke hätten einzelne Baugrenzen
festgelegt werden müssen. Auch diese Festsetzungen sind Ausfluss der von der
Antragsgegnerin gewählten Planungsgrundsätze und beruhen auf einem
sachgerechten Abwägungskonzept. Hierzu heißt es unter Nr. 2.2.6 der
Textfestsetzungen: "Die überbaubaren Flächen werden mittels Baulinien und
Baugrenzen nach einem erkennbaren Muster festgesetzt, dass sich an der durch
den Bestand geformten Prägung orientiert. Die Regelmäßigkeit, die sich dadurch
erkennen lässt, liegt insbesondere in der über weite Strecke absolut
vorgenommenen Gradlinigkeit der Baufluchten begründet, in weiteren Fällen durch
eine ebenso in exakter Regelmäßigkeit vorgenommene Abstufung oder Abtreppung
einer Reihe von Gebäuden (...). Die mittleren Baugrenzen bewegen sich im
Allgemeinen in einem Abstand von 10 m zur vorderen Baulinie/Baugrenze und 5 m
zur hinteren Baugrenze. In grafischer Anpassung bei versetzten Gebäuden kann es
zu geringfügigen Abweichungen kommen, die aber durch die Festsetzung einer
ausnahmsweisen Erlaubnis zur Überschreitung der hinteren Baugrenze um weitere 1,50
m aufgefangen wird." Die Herstellung von im Wesentlichen gleich großen
überbaubaren Grundstücksflächen im Hinblick auf die Parzellen "Im
P. 4" und "Im P. 8"
ist angesichts der unterschiedlichen Grundstücksgrößen und -zuschnitte weder
planungsrechtlich geboten noch überhaupt möglich.
Keinen
rechtlichen Bedenken unterliegt schließlich die im Bebauungsplan festgesetzte
und auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruhende Festsetzung einer maximalen
Grundfläche von 140 m² im Zusammenhang mit der Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen.
Da gerade auch die Aufnahme einer maximalen Grundfläche in den Bebauungsplan
dem entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers noch verwirklichbaren
Planungsziel der Erhaltung des Siedlungscharakters und der damit verbundenen
Absicht, die Errichtung größerer Gebäude oder übermäßiger Grundstücksausnutzung
zu verhindern (vgl. Nr. 2.2.2 der Begründung) dient, erscheinen derartige
Festsetzungen sowohl für sich betrachtet als auch im Zusammenhang mit der
festgelegten Mindestgrundstücksgröße keineswegs willkürlich.
Weiterhin
bestand für die Antragsgegnerin keine Notwendigkeit zu umfassenden
Alternativplanungen. Wenn, wie hier, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans
von vorneherein ein bestimmtes Planungskonzept vorliegt, bedarf es grundsätzlich
keiner Überlegungen dazu, ob der Planbereich auch in anderer Weise überplant
werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 10 D 87/07.NE -,
juris). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens
erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der alternativen Abwägung nur
dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter
Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere,
weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Varianten, hätte
aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. April 2013 - 8 C 10859/12.OVG -
m.w.N., ESOVGRP). Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Der
Antragsteller selbst zeigt im Übrigen keine andere konkrete, vor allem aber
sich aufdrängende Planungsalternative auf.
III.
Hinsichtlich
des im Tenor näher umschriebenen Teilgebiets BG3 ist der angegriffene Bebauungsplan
dagegen unwirksam.
Im
Gegensatz zu den östlich der Bischof-Ferdinand-Dirichs-Straße gelegenen
Teilgebieten BG1 und BG 2 und BG4 folgt aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge
und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens, dass die Antragsgegnerin
insoweit die durch Verkehrslärm hervorgerufenen planbedingten
Immissionskonflikte nur unzureichend erfasst und gelöst hat. Der Bebauungsplan
verlangt für die Wohngebiete in Nr. 1.2.10 der Textfestsetzungen bezüglich der
Bischof-Ferdinand-Dirichs-Straße, deren rückwärtige Fassaden in der Regel
zwischen 18 und 25 m von der stark befahrenen Landesstraße 331 und der sich daran
anschließenden Bahntrasse Koblenz-Wiesbaden entfernt liegen, zum einen passive
Schallschutzmaßnahmen sowie zum anderen im Hinblick auf die den Verkehrsanlagen
zugewandten Grundstücksflächen partielle Nutzungsverbote, sofern nicht die "Einhaltung
der Orientierungswerte" nachgewiesen werden kann. Dabei gibt die Antragsgegnerin
den davon betroffenen Grundstückseigentümern auf, ein bewertetes Schalldämmmaß
R´w nach der DIN 4109 (Schallschutz im Rohbau) einzuhalten. Hierdurch sei gewährleistet,
dass keine städtebaulichen Missstände aufträten, die jedenfalls bei Außenpegeln
in Bereichen von deutlich mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht zu
befürchten seien. Diese Werte würden hier bei weitem eingehalten. Eine
Überprüfung der vorhandenen räumlichen Situation durch Gutachten und
Lärmaktionspläne werde daher nicht erforderlich, weil deren Ergebnisse keine
umsetzungsfähigen Maßnahmen erwarten ließen (vgl. Nr. 2.2.11 der
Planbegründung).
Diese
Einschätzung ist fehlerhaft, weil ihr schon im Ansatz keinerlei tragfähige
Prognosegrundlage zugrunde liegt, die vorliegend wegen der unmittelbaren
Nachbarschaft einer Wohnnutzung zu immissionsträchtigen Verkehrswegen durch
weitergehende Sachaufklärungsmaßnahmen hätte geschaffen werden müssen.
Erforderlich wäre gewesen, das Gewicht der konkurrierenden Belange, namentlich
das Maß der Verkehrsimmissionen, die auf das Teilgebiet einwirken könnten,
zutreffend zu ermitteln. Ohne dass der Plangeber in solchen Fällen eine
konkrete Vorstellung von der Zumutbarkeitsschwelle entwickelt, lässt sich nicht
ermessen, ob und ggf. welche Maßnahmen des Lärmschutzes vernünftigerweise
geboten sind. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin gehalten war, hier
der Frage näher nachzugehen, ob von der Festsetzung aktiver Schutzvorkehrungen
anstelle der getroffenen passiven Lärmschutzmaßnahmen unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgesehen werden konnte. Hinzu kommt, dass
die von der Antragsgegnerin zur Ermittlung des Schalldämmmaßes beigezogene DIN
4109 selbst Messungen ausdrücklich fordert, um den maßgeblichen Außenlärmpegel
überhaupt feststellen zu können (vgl. Nr. 5.5. und Anlage B.1). Diesen
Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Es ist nämlich
nicht Aufgabe des jeweiligen Grundstückseigentümers, ungesicherte Annahmen des
Plangebers auf ihre Richtigkeit selbst zu überprüfen.
Dabei
verkennt der Senat nicht, dass es bedeutsam sein kann, ob durch die Planung
selbst Beeinträchtigungen erstmals ausgelöst oder solche erstmals vorgefunden werden.
Grundsätzlich ist die Verpflichtung, Beeinträchtigungen zu vermeiden, größer,
wenn diese erstmals durch die Planung ausgelöst werden, als wenn die Planung
sie vorfindet. Daher kann die Berücksichtigung von Vorbelastungen an
Immissionen eine durch Planung bestätigte (noch zumutbare) Beeinträchtigung
rechtfertigen (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Nr. 260;
BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 450 ff.). Mangels
jeglicher Lärmermittlung ist vorliegend jedoch schon offen, ob gesunde
Wohnverhältnisse noch gewahrt sind, da die von der Antragsgegnerin angenommene
Einhaltung insbesondere des insoweit grundsätzlich für maßgebend gehaltenen
Nachtwerts von 70 dB(A) (vgl. Nr. 2.2.11 der Planbegründung) rein spekulativ
ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen zur überbaubaren
Grundstücksfläche die bestehende Konfliktlage nicht nur festschreiben, sondern
in einigen Fällen (vgl. die hinteren Baugrenzen der Parzelle Nrn. 177/13, 141/2
und 134/2), wenn auch nur geringfügig, erweitern.
§ 214
Abs. 3 Satz 2 BauGB greift nicht zum Vorteil der Antragsgegnerin ein. Der oben
beschriebene Mangel war offensichtlich im Sinne der zitierten Vorschrift. Denn
er ergibt sich aus den Planaufstellungsunterlagen.
Er ist
auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein Fehler im
Abwägungsvorgang ist nicht bereits dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen, wenn sich lediglich nicht ausschließen lässt, dass die Vermeidung des
Fehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Es muss vielmehr nach
den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses
bestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich anhand der Planunterlagen
oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, dass sich ohne den
Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte
(vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33).
Derartige Anhaltspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis sind hier indes zu
erkennen. Vorliegend besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die
Planung anders ausgefallen wäre. Hätte die Antragsgegnerin nämlich das durch
die Nähe der Bundesstraße und der Bahntrasse zur angrenzenden Wohnbebauung
hervorgerufene Konfliktpotenzial zutreffend ermittelt und bewertet, so hätte
sie den Interessenausgleich wahrscheinlich anders getroffen. Ein städtebaulich
zwingender Belang, der geeignet wäre, die streitgegenständliche Planung zu
rechtfertigen, ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Dies
rechtfertigt den Schluss, dass die Antragsgegnerin bei einem fehlerfreien
Abwägungsvorgang zu einem zumindest teilweise abweichenden Planinhalt gekommen
wäre.
Der
dargestellte beachtliche Verstoß gegen das Abwägungsgebot ist nicht nach § 215
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn der Antragsteller hat dem
dort geregelten Rügeerfordernis jedenfalls mit seiner der Antragsgegnerin
rechtzeitig zugestellten Antragsschrift form- und fristgerecht Rechnung
getragen.
Liegt
insofern schon ein Verfahrensfehler vor, ist eine Prüfung der Frage, ob ein
inhaltlicher Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der
planerischen Konfliktbewältigung besteht, nicht mehr angezeigt.
Die
aufgezeigten Mängel haben zur Folge, dass auch die sonstigen Festsetzungen des
Bebauungsplans im Hinblick auf das Teilgebiet BG3 in dem vorgenannten Umfang
kein Bestand haben kann. Dagegen bleibt die Wirksamkeit des Plans für die
Teilgebiete BG1, BG2 und BG4 bestehen. Mängel, die einzelnen Festsetzungen
eines Bebauungsplanes anhaften, führen nur dann nicht zur Unwirksamkeit des
gesamten Plans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für
sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1
Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im
Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung
dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
18. Februar 2009 - 4 B 541.08 -, juris).
Da die
von der Antragsgegnerin getroffenen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen nicht zuletzt deshalb erfolgt sind, um dem Gebot der
planerischen Konfliktbewältigung gerecht zu werden, handelt es sich zwar um ein
in sich geschlossenes Planungskonzept für den Bereich BG3, sodass räumliche
oder inhaltliche Ausgrenzungen einzelner Textflächen insoweit nicht möglich
sind.
Anders
verhält es sich jedoch hinsichtlich der Plangebiete BG1, BG2 und BG4. Zu
berücksichtigen ist nämlich, dass die Behandlung der Lärmproblematik ursächlich
nicht zu den entscheidenden Kriterien gehörte, die zur Aufstellung des
Bebauungsplans geführt haben. Eine Notwendigkeit für entsprechende Regelungen
hat die Antragsgegnerin nur für den zur Bahnlinie und Bundesstraße orientierten
Bereich gesehen, wie sich aus ihrer Überlegung ergibt, dass
Schallschutzmaßnahmen die Grundstücke westlich der B.-F.-D.-Straße, "im
Baubauungsplan mit der Kennzeichnung BG3 versehen", beträfen (vgl. Nr.
2.2.11 der Begründung). Die Teilbereiche BG1, BG2 und BG4 umfassen zudem den
weit überwiegenden Teil des gesamten Planbereichs und stehen mit dem
Randbereich BG3 in keinem untrennbaren Zusammenhang. Darüber hinaus hängt die
Verwirklichung des von der Antragsgegnerin angestrebten primären Planziels der
Erhaltung des Siedlungsbildes nicht von der Einbeziehung dieser Teilfläche ab,
weil sich die Bereiche BG1, BG2 und BG4 auch ohne sie als funktionsfähige
Einheit darstellen, in der sich eine sinnvolle städtebauliche Ordnung in der
von der Antragsgegnerin angestrebten Weise herstellen lässt. Deshalb hat der
Senat auch keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin den Plan für die
übrigen Bereiche auch ohne Aufnahme des Teilgebiets BG3 erlassen hätte, wenn
ihr die Teilunwirksamkeit des Plans bekannt gewesen wäre.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die
Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art
nicht vorliegen.
Beschluss
Der
Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52
Abs. 1 GKG).