vorgehend VG Trier, 7 L 398/20.TR
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin
gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Trier vom 4. März 2020 wird verworfen.
Gründe
Die
Beschwerde ist unzulässig.
Die
angegriffene Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht
erfolgte für ein Verfahren, mit dem die Antragsteller eine Verpflichtung der
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrten,
sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch die griechischen
Behörden für den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin zu 1)
für zuständig zu erklären und auf ihre Überstellung hinzuwirken. Hierbei
handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz (vgl. SaarlOVG,
Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 E 124/20 –, juris, Rn. 1). Die Beschwerde der
Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher gemäß
§ 80 AsylG ausgeschlossen.
Gemäß
§ 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz
vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten
werden. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift ist umfassend. Er gilt
nicht nur für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern erfasst alle
gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen
Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren. Er
erstreckt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf Beschwerden
gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach
§ 30 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –. Der Beschwerdeausschluss
nach § 80 AsylG wird durch die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG nicht verdrängt
(vgl. SaarlOVG, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 19. September 2019 – OVG 3 L 112.19 –, juris, Rn. 5 m.w.N.).
Nach
der mit Wirkung vom 1. August 2013 in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
eingefügten Bestimmung des § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das
zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3
RVG begründet damit vorbehaltlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausdrücklich
normierter Ausnahmen einen Vorrang der verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses
Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gegenüber den
Verfahrensvorschriften in den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen
Gerichtszweige (VwGO, SGG oder FGO), ohne jedoch den spezialgesetzlichen
Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG zu überwinden. Bei der Einführung des § 80
AsylG (damals Asylverfahrensgesetz 1992) entsprach es nämlich dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser
Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche
Nebenentscheidungen z.B. in Kostenangelegenheiten davon erfasst sein sollen
(vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 42). Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für
Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere
Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG
etwas geändert haben sollte, findet in den diesbezüglichen
Gesetzgebungsmaterialien keine Stütze (vgl. SaarlOVG, a.a.O., Rn. 4 f.). Folgte
man der Gegenansicht, wonach der Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG durch die
Regelung in § 1 Abs. 3 RVG verdrängt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
a.a.O.), würde dies auch insofern zu einem Wertungswiderspruch führen, als dann
in den grundrechtlich bedeutsamen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im
Asylbereich die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist, während die grundrechtlich weniger
bedeutsamen Entscheidungen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG
auf die Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten einer Überprüfung durch die
zweite Instanz zugeführt werden könnten.
Eine
Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde
gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG).
Der
Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).