HINWEIS
Bitte Rechtsgebiet, Norm (z.B. "BauGB § 214"), Schlagwort, Aktenzeichen oder Fundstelle eingeben
Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

7 E 10537/20.OVG

GerichtOVG Rheinland-PfalzAktenzeichen7 E 10537/20.OVG
EntscheidungsartBeschlussDatum
03.09.2020
veröffentlicht in
AuAS 2020, 238
rechtskräftigJa
Leitsatz
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Abs. 2 RVG. Er wird durch die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG nicht verdrängt.


Der Beschluss ist rechtskräftig.
RechtsgebieteAsylrecht
SchlagworteAnwalt, Asylgesetz, Asylrecht, Asylverfahren, Beschwerde, Beschwerdeausschluss, Festsetzung, Gegenstand, Gegenstandswert, Gegenstandswertfestsetzung, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsvergütung, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Rechtsstreitigkeit, RVG, Tätigkeit, Wert
NormenAsylG § 80,RVG § 1,RVG § 1 Abs 3
Volltext

vorgehend VG Trier, 7 L 398/20.TR

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. März 2020 wird verworfen.

 

Gründe

1 

Die Beschwerde ist unzulässig.

2 

Die angegriffene Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht erfolgte für ein Verfahren, mit dem die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch die griechischen Behörden für den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin zu 1) für zuständig zu erklären und auf ihre Überstellung hinzuwirken. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 E 124/20 –, juris, Rn. 1). Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen.

3 

Gemäß § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift ist umfassend. Er gilt nicht nur für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern erfasst alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren. Er erstreckt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG wird durch die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG nicht verdrängt (vgl. SaarlOVG, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2019 – OVG 3 L 112.19 –, juris, Rn. 5 m.w.N.).

4 

Nach der mit Wirkung vom 1. August 2013 in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten Bestimmung des § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG begründet damit vorbehaltlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausdrücklich normierter Ausnahmen einen Vorrang der verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gegenüber den Verfahrensvorschriften in den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (VwGO, SGG oder FGO), ohne jedoch den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG zu überwinden. Bei der Einführung des § 80 AsylG (damals Asylverfahrensgesetz 1992) entsprach es nämlich dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen z.B. in Kostenangelegenheiten davon erfasst sein sollen (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 42). Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien keine Stütze (vgl. SaarlOVG, a.a.O., Rn. 4 f.). Folgte man der Gegenansicht, wonach der Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG durch die Regelung in § 1 Abs. 3 RVG verdrängt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), würde dies auch insofern zu einem Wertungswiderspruch führen, als dann in den grundrechtlich bedeutsamen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Asylbereich die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist, während die grundrechtlich weniger bedeutsamen Entscheidungen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG auf die Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten einer Überprüfung durch die zweite Instanz zugeführt werden könnten.

5 

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG).

6 

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).