Tenor
Die Beklagte
wird verurteilt, dem Kläger seine schriftliche Anfrage vom 19. Mai 2020
schriftlich zu beantworten, soweit diese die gewährten Gesamtbezüge der
Mitglieder der Geschäftsführung der Unternehmen Gemeinnützige
Wohnungsbaugesellschaft mbH A., Gesellschaft für Beteiligungen und Parken A.
mbH, Betriebsgesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH A. sowie
Stadtwerke GmbH A. betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des
Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist wegen
der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
den Kläger mit einer Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird
zugelassen.
Tatbestand
Der
Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Beantwortung seiner
schriftlichen Anfrage über die Vergütung der Geschäftsführer von vier
kommunalen Unternehmen.
Der
Kläger gehört dem Bündnis B. (B.) e.V. an und ist Mitglied des Stadtrates der
Stadt A. Die Stadt A. ist mit 84,16 % unmittelbar und mit 7,81 % mittelbar an
der Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH A., zu 100 % unmittelbar an der
Gesellschaft für Beteiligungen und Parken A. mbH sowie an der Stadtwerke GmbH A.
mit 0,48 % unmittelbar und mit 50,48 % mittelbar über die Gesellschaft für
Beteiligungen und Parken A. mbH beteiligt. Die Stadtwerke GmbH A. halten
wiederum 100 % der Anteile an der Betriebsgesellschaft für Schwimmbäder und
Nebenbetriebe mbH A.
Mit
Schreiben vom 19. Mai 2020 bat der Kläger die Beklagte um schriftliche Auskunft
über die Frage, welche Vergütungen die Mitglieder der Geschäftsführung der
Gesellschaften
- Gesundheit und Tourismus für A. GmbH
- Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH A.
- Gesellschaft für Beteiligungen und Parken A. mbH
- Betriebsgesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe
mbH A.
- Stadtwerke GmbH A.
pro
Jahr erhalten, aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten,
Sachleistungen und gegebenenfalls erteilten Pensionszusagen oder anderweitigen
Zusatzleistungen. Seine Anfrage begründete er damit, dass diese unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich von der Stadt A. kontrollierten Unternehmen
Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnähmen und ein wichtiger Bestandteil der
Organisation und Haushaltsführung in der Stadt A. seien. Da die Geschäftsführer
dieser Gesellschaften eine hohe Verantwortung hätten, sei deren Vergütung für
den Stadtrat und seiner Mitglieder sehr bedeutsam.
Unter
dem 12. Juni 2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf § 33 Abs.
4 Gemeindeordnung (GemO) erneut zur Beantwortung seiner Anfrage auf. Daraufhin
teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2020 mit, seine
Anfrage an den zuständigen Dezernatsleiter, Bürgermeister C., weitergeleitet
und darauf bislang keine Antwort erhalten zu haben. Sie verwies den Kläger
daher an Herrn C.
Nachdem
sich der Kläger unter dem 20. Juli 2020 nochmals an die Beklagte gewandt hatte,
wies diese mit Schreiben vom 12. August 2020 darauf hin, die Anfrage sei an die
Geschäftsführer der vom Kläger benannten Unternehmen weitergeleitet und diese
seien um Beantwortung der Anfrage gebeten worden. Allerdings seien die
Geschäftsführer der Unternehmen Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH A.,
Gesellschaft für Beteiligungen und Parken A. mbH, Betriebsgesellschaft für
Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH A. sowie Stadtwerke GmbH A. zu dieser
Auskunft nicht bereit. In dem Schreiben war die Auskunft des Geschäftsführers
der Gesundheit und Tourismus für A. GmbH über dessen Vergütung abgedruckt.
Am 31.
August 2020 hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren
bezüglich der Unternehmen Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH A.,
Gesellschaft für Beteiligungen und Parken A. mbH, Betriebsgesellschaft für
Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH A. sowie Stadtwerke GmbH A. weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf Beantwortung seiner
Anfrage nach § 33 Abs. 4 GemO. Er benötige die angefragten Informationen, da
die Stadt A. ihrer Verpflichtung zur Angabe der Gesamtbezüge der
Geschäftsführer von kommunalen Unternehmen in den dem Stadtrat zur Verfügung zu
stellenden Beteiligungsberichten nach § 90 Abs. 2 GemO nicht nachgekommen sei.
In dem letzten Beteiligungsbericht aus dem Jahr 2015 sei rechtswidrig auf die
Angabe der Gesamtbezüge der Gesellschafter verzichtet worden. Seinem Anspruch
stünden überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere deren Recht
auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen. Die Aufgabenwahrnehmung
der öffentlichen Hand durch privatrechtlich organisierte Unternehmen könne
nicht dazu führen, dass ansonsten bestehende Auskunftsrechte kommunaler Organe
nicht wahrgenommen werden könnten. Den schutzwürdigen Interessen Dritter könne
hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Daten nicht an Personen
außerhalb des Gemeinderats weitergegeben würden.
Der
Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, seine schriftliche Anfrage vom
19. Mai 2020 schriftlich zu beantworten, soweit diese nicht das Unternehmen
Gesundheit und Tourismus für A. GmbH betrifft.
Die
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur
Begründung hebt sie hervor, es sei bereits zweifelhaft, ob die Vergütung der
Geschäftsführer städtischer Beteiligungsgesellschaften auch der
kommunalrechtlichen Befassungskompetenz des Gemeinderats unterliege. Es könne
sich dabei um eine ausschließliche Angelegenheit der Gesellschaften handeln.
Jedenfalls aber sei nicht ersichtlich, dass die Anfrage des Klägers eine
einzelne Angelegenheit betreffe, welche sich auf einen konkreten, nach Ort und
Zeit bestimmbaren Lebenssachverhalt beziehe. Denn er habe nicht dargetan, was
er mit seiner Anfrage bezwecke. Zudem stehe der Beantwortung seiner Anfrage der
berechtigte Schutz der betroffenen Geschäftsführer nach § 33 Abs. 5 GemO
entgegen. Angesichts von Ereignissen aus der Vergangenheit bestehe auch die
Gefahr einer gesellschaftsfremden und gesellschaftsschädigenden Verwendung der
Informationen durch den Kläger. Dieser habe bereits im Jahr 2014 seine
Verschwiegenheitspflicht verletzt, wobei es dadurch zu beträchtlichen Rufschädigungen
bei der Stadtwerke GmbH A., der Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH A.
sowie der Beklagten gekommen sei. Darüber hinaus habe der B. e.V. Auszüge aus
einem Prüfbericht zu einer überörtlichen Prüfung der Gemeinnützige
Wohnungsbaugesellschaft mbH A. durch den Landesrechnungshof veröffentlicht. Auf
die Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführer der vier vom Kläger benannten
Unternehmen sei in den Beteiligungsberichten deshalb verzichtet worden, weil
dieser grundsätzlichen Mitteilungspflicht § 286 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift könne die Mitteilung der Gesamtbezüge
unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitgliedes der
Organe der Gesellschaft feststellen ließen. Dies sei bei den vom Kläger benannten
Unternehmen der Fall gewesen.
Die
Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 19. und 20. November 2020 mit
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorgelegten
Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die im Rahmen der vorliegenden
Kommunalverfassungsstreitigkeit zulässige allgemeine Leistungsklage, über
welche die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat im aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass
die Beklagte seine schriftliche Anfrage vom 19. Mai 2020 schriftlich
beantwortet, soweit diese die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der
jeweiligen Geschäftsführung der Unternehmen Gemeinnützige
Wohnungsbaugesellschaft mbH A., Gesellschaft für Beteiligungen und Parken A.
mbH, Betriebsgesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH A. sowie
Stadtwerke GmbH A. betrifft.
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch
ist § 33 Absätze 3 und 4 GemO i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt A. (GO KH). Die Voraussetzungen
dieser Vorschriften sind vorliegend gegeben.
Aus § 33 Absätze 3 und 4 GemO folgt,
dass ein Ratsmitglied das Recht hat, über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde
und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung
des Gemeinderats mündliche Anfragen zu richten, die binnen angemessener Zeit zu
beantworten sind. Entsprechendes ist in § 19 Abs. 1 Satz 1 GO KH geregelt,
wonach jedes Ratsmitglied berechtigt ist, in allen Angelegenheiten der Stadt
und ihrer Verwaltung schriftliche oder in der Sitzung mündliche Anfragen an die
Oberbürgermeisterin zu richten. Das Ratsmitglied hat grundsätzlich einen
Rechtsanspruch auf eine zutreffende und sachlich ausreichende Beantwortung,
wenn dieses hinreichend deutlich gemacht hat, dass es sich um eine förmliche
Anfrage im Sinne des § 33 Abs. 4 GemO handelt (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 19.
Oktober 2006 – 1 K 573/06.KO –, beck-online, m.w.N.).
Die mit dem Auskunftsanspruch des
Ratsmitglieds korrespondierende Antwortpflicht des Bürgermeisters unterliegt
allerdings bestimmten Grenzen. Zunächst ergibt sich bereits unmittelbar aus dem
Wortlaut des Gesetzes, dass die Anfrage „einzelne“ „Angelegenheiten der
Gemeinde oder ihrer Verwaltung“ betreffen muss. Demgemäß sind davon nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch nur bestimmte Angelegenheiten umfasst, nämlich
solche, die sich auf einen konkreten, nach Zeit und Ort bestimmbaren, Lebenssachverhalt
beziehen. Demgegenüber sind rechtsmissbräuchliche Fragen, Scheinfragen ohne
jeglichen realen Hintergrund, aber auch Fragen „ins Blaue hinein“, die auf eine
allgemeine Ausforschung gerichtet sind, unzulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 22. Februar 2001 – 1 S 786/00 –, juris). Darüber hinaus ergibt sich
aus der Funktion des Fragerechts, die sachliche Aufgabenwahrnehmung des
Ratsmitglieds zu ermöglichen, dass es sich im Rahmen des Aufgabenbereichs der
Gemeinde wie auch des Gemeinderats halten muss. Eine weitere Grenze des
Auskunftsanspruchs ergibt sich aus der allen Kommunalorganen und ihren
Gliederungen obliegenden Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme, welche
die Antwortpflicht des Bürgermeisters namentlich auf solche Informationen
begrenzt, die ihm vorliegen oder die von ihm mit zumutbarem Aufwand beschafft
werden können (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 12. April 2010 – 15 A 69/09 –, juris, Rn. 13). Letztlich dürfen
dem Auskunftsbegehren des Ratsmitglieds auch keine überwiegenden schutzwürdigen
Interessen Betroffener oder für den der Anfrage zugrundeliegenden Vorgang
geltende Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen, § 33 Abs. 5 GemO, § 19 Abs.
1 Satz 2 GO KH.
Die vom Kläger als Stadtratsmitglied
in seinem Schreiben vom 19. Mai 2020 an die Beklagte gerichtete Anfrage hält
sich im Hinblick auf die Höhe der gewährten Gesamtbezüge der Geschäftsführungsmitglieder
innerhalb der vorbeschriebenen Grenzen. Es bestehen keine Bedenken und es wurde
von der Beklagten auch nicht angezweifelt, dass es sich dabei um eine förmliche
Anfrage im Sinne des § 33 Abs. 4 GemO handelt, zumal sich der Kläger in seinem Erinnerungsschreiben
vom 12. Juni 2020 ausdrücklich auf diese Vorschrift berufen hat.
Die Anfrage des Klägers betrifft
auch jeweils einzelne Angelegenheiten der Gemeinde. Die in Rede stehenden
Unternehmen, an denen die Stadt A. unmittelbar oder mittelbar mindestens 50,96
% der Anteile hält, nehmen Aufgaben der grundsätzlich der Stadt A. obliegenden
Daseinsvorsorge wahr. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die
Vergütung der Geschäftsführer von privaten Unternehmen, an denen eine Gemeinde
mehrheitlich beteiligt ist und die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, vor
allem hinsichtlich Organisation und Haushaltsführung zum eigenen Wirkungskreis
der Gemeinde gehört.
Dass die Höhe der Gesamtvergütung
der Geschäftsführer dieser Unternehmen darüber hinaus vom Kompetenzbereich des
Gemeinderats umfasst ist, ergibt sich unmittelbar aus § 90 Abs. 2 Satz 1 und
Satz 2 Nr. 3 GemO, wonach die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat im Falle einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung der Gemeinde an einem privaten
Unternehmen von mindestens 5 % mit dem geprüften Jahresabschluss einen
Beteiligungsbericht vorzulegen hat, der unter anderem die gewährten
Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung des Unternehmens für jede
Personengruppe enthalten soll.
Die Anfrage des Klägers bezieht sich
ferner auf amtliches Wissen oder in zumutbarer Weise zu erlangende Kenntnis der
in Anspruch genommenen Beklagten. Die Beklagte ist nach § 88 Abs. 1 GemO
gesetzliche Vertreterin der (Mehrheits-)Gesellschafterin Stadt A. in den
Gremien der vom Kläger benannten Gesellschaften, die sämtlich in der Rechtsform
einer GmbH ausgestaltet sind. Sofern die Beklagte derzeit nicht bereits
aufgrund dieser Stellung Kenntnis über die Höhe der Gesamtvergütung der
jeweiligen Geschäftsführung haben sollte, ist es ihr jedenfalls zumutbar, sich
diese Informationen auf der Grundlage des § 51a Abs. 1 Gesetz betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) von der jeweiligen
Geschäftsführung zu beschaffen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung
der Zivilgerichte umfasst das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter
einer GmbH gegenüber der Geschäftsführung gemäß § 51 a GmbHG auch die Höhe der
Geschäftsführervergütung (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 14. September 2004
– 6 W 417/04 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG Thüringen, Urteil vom 14. November
2013 – 3 KO 900/11 –, juris, Rn. 56).
Dem Anspruch des Klägers auf
Beantwortung seiner Anfrage hinsichtlich der Gesamtvergütung der jeweiligen
Geschäftsführung stehen entgegen der Auffassung der Beklagten überwiegende
schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften, ihrer Geschäftsführer
sowie der privaten Mitgesellschafter ebenso wenig entgegen wie besondere
Vorschriften über die Geheimhaltung, vgl. § 33 Abs. 5 GemO und § 19 Abs. 1 Satz
2 GO KH.
Da für die Anfrage des Klägers
geltende besondere Geheimhaltungsvorschriften nicht existieren, ist die Frage
nach dem Überwiegen schutzwürdiger gegenläufiger Interessen Betroffener
aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beantworten.
Dabei ist zunächst zu beachten, dass
sich die hier in Rede stehenden Gesellschaften gegenüber ihrer Gesellschafterin
– die Stadt A. – und deren Organe nicht erfolgreich auf schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen berufen können. Dies ergibt sich bereits aus der
gesetzgeberischen Wertung, die dem Einsichts- und Auskunftsrecht von
Gesellschaftern gegenüber der Geschäftsführung aus § 51a Abs. 1 GmbHG zugrunde
liegt. Das Einsichts- und Auskunftsrecht der Gesellschafter wird gesetzlich nur
durch § 51a Abs. 2 GmbHG beschränkt, nämlich wenn zu besorgen ist, dass der
anfragende Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken
verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird; eine solche Einsichts- und
Auskunftsverweigerung bedarf nach § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG eines
Gesellschafterbeschlusses, der – soweit ersichtlich – in Bezug auf die Anfrage
des Klägers bislang nicht gefasst worden ist. Soweit Interessen privater
Mitgesellschafter berührt werden, kommt hinzu, dass diese die mit einer
Beteiligung an einer kommunal beherrschten Gesellschaft verbundenen
öffentlichen-rechtlichen Bindungen, die aufgrund kommunalrechtlicher Vorgaben
vielfach ihren Niederschlag in den Gesellschaftsverträgen zu finden haben,
kennen und daher insoweit nicht schutzwürdig sind (vgl. auch VG Meiningen,
Urteil vom 20. September – 2 K 140/11 –, juris, Rn. 51, bestätigt durch
Thüringer OVG, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.).
Auch überwiegen die Interessen der
betroffenen Geschäftsführer, insbesondere an der Wahrung ihres von Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung, nicht das Interesse des Klägers an der Beantwortung seiner
Anfrage im tenorierten Umfang.
In die insoweit vorzunehmende
Interessenabwägung ist zugunsten des Interesses des Klägers zunächst
einzustellen, dass der zuletzt gefertigte Beteiligungsbericht der Stadt A. das
Kalenderjahr 2015 betrifft und dort keine Angaben zur Höhe der Gesamtvergütung
der Geschäftsführer der vom Kläger benannten Gesellschaften erfolgte. Daher hat
er ein nachvollziehbares Interesse daran, aktuelle Angaben darüber zur
Verfügung gestellt zu bekommen. Darüber hinaus ist die gesetzgeberische Wertung
des § 90 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GemO zu berücksichtigen, wonach dem Gemeinderat
die Informationen über die Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer
kommunaler Unternehmen zur Verfügung gestellt werden sollen. Der hinter dieser
Regelung stehende Zweck besteht darin, dass der Gemeinderat die Angemessenheit
der Höhe der Gesamtausgaben für die Geschäftsführung kommunaler Unternehmen
beurteilen und gegebenenfalls entsprechende Ratsbeschlüsse fassen kann, um den
Bürgermeister zur Einflussnahme im Aufsichtsrat der kommunalen Unternehmen auf
die Höhe der Geschäftsführervergütung anzuweisen. Damit der Kläger als
Ratsmitglied diese Aufgabe effektiv wahrnehmen kann, reicht sein
Auskunftsanspruch so weit, wie auch der Informationsanspruch des Gemeinderats
nach § 90 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GemO reicht, sofern der Gemeinderat – wie hier
der Stadtrat der Stadt A. – nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist den
Beteiligungsbericht mit den gesetzlich vorgegebenen Angaben zur Verfügung
gestellt bekommen hat.
Da § 90 Abs. 2 Satz 2 GemO als
Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, kann die Information über die Höhe der
Gesamtvergütung nur in atypischen Fallkonstellationen bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes unterbleiben. Ein wichtiger Grund ist vorliegend indes nicht
ersichtlich. Dieser kann namentlich dann anzunehmen sein, wenn die
grundsätzlich im Beteiligungsbericht zu erfolgende Angabe nur unter unzumutbar
hohem Aufwand beschafft werden kann. Dafür oder für eine vergleichbare
Konstellation wurde von der Beklagten nichts substantiiert dargetan. Es liegen
nach dem bereits oben Gesagten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor,
dass diese Informationen nur unter unzumutbar hohem Aufwand beschafft werden
könnten. Dies gilt umso mehr, als die Stadt A. unmittelbar oder mittelbar
jedenfalls Mehrheitsgesellschafterin in den vom Kläger benannten Unternehmen
ist.
Soweit die Beklagte einen wichtigen
Grund darin sieht, dass sich anhand der Mitteilung der Gesamtbezüge die
Vergütung des einzelnen Geschäftsführers feststellen lasse und daher die
Offenbarung dieser Informationen nach § 286 Abs. 4 HGB unterbleiben könne,
überzeugt dies nicht. Nach § 286 Abs. 4 HGB kann in dem Anhang zum
Jahresabschluss einer nicht börsennotierten Gesellschaft unter anderem die
Angabe der gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans
unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds der
Geschäftsführung feststellen lassen. Dies ist zwar der Fall, wenn – wie bei
drei der vier vom Kläger benannten Unternehmen, die Gemeinnützige
Wohnungsbaugesellschaft mbH A., die Gesellschaft für Beteiligungen und Parken A.
mbH sowie die Stadtwerke GmbH A. – die Gesellschaft lediglich von einem
Geschäftsführer vertreten wird. Jedoch vermag die allgemeine gesellschaftsrechtliche
Vorschrift des § 286 Abs. 4 HGB dem speziell bei kommunalen Unternehmen
geltenden Informationsanspruch des Gemeinderats über die Höhe der
Gesamtvergütung von Geschäftsführern nach § 90 Abs. 2 GemO nicht
entgegenzustehen (a.A. Oster, in: Höhlein/Schaaf/Stubenrauch/Dietlein, Praxis
der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Stand: Juni 2006, § 90 GemO, Ziffer 2).
Im Unterschied zu den Regelungen anderer Bundesländer, wie z.B. § 75a Abs. 2
Nr. 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung und § 105 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
Gemeindeordnung Baden-Württemberg, ordnet § 90 Abs. 2 GemO die Anwendung der in
§ 286 Abs. 4 HGB geregelten Ausnahme von Publizitätspflichten nicht an.
Diese Regelung ist im Rahmen des §
90 Abs. 2 GemO auch nicht in entsprechender Anwendung heranzuziehen. Es ist
bereits zweifelhaft, ob angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der
kommunalrechtlichen Pflicht zur Erstellung eines Beteiligungsberichts nach § 90
Abs. 2 Satz 1 GemO einerseits und der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur
Aufstellung eines Jahresabschlusses mit der Möglichkeit des Unterlassens
bestimmter Angaben im Anhang nach §§ 264 ff., § 286 Abs. 4 HGB andererseits
überhaupt eine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Während die
Jahresabschlüsse von Gesellschaften im Wesentlichen zu Rechenschafts-,
Gewinnermittlungs-, Ausschüttungsbemessungs-, Gläubigerschutz- und
Informationszwecken für die Gesellschafter und Gläubiger sowie die zuständigen
staatlichen Verwaltungen (insbesondere die Finanzverwaltung und die Aufsichtsbehörden),
die Arbeitnehmer und deren Organisationen, wie auch die interessierte
Öffentlichkeit erstellt werden müssen, erfüllt der Beteiligungsbericht
demokratische Zwecke und soll in erster Linie dem Gemeinderat als
Informationsquelle dienen, damit dieser die Beteiligungen der Gemeinde
kontrollieren und steuern kann, und darüber hinaus soll dadurch die Transparenz
der Beteiligungen der Gemeinde für die Einwohner verbessert werden. Jedenfalls
mangelt es aber an einer planwidrigen Regelungslücke. Der rheinland-pfälzische
Gesetzgeber hat die Berichtspflicht nach § 90 Abs. 2 GemO bewusst generell
nicht unter den Vorbehalt entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Dritter
gestellt, was sich aus einem Vergleich zu § 114 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GemO
ergibt. Danach sind Angaben im Beteiligungsbericht im Sinne des § 90 Abs. 2
GemO nicht öffentlich auszulegen, wenn es um Angelegenheiten nach § 20 Abs. 1
GemO geht, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls beschlossen
ist. Daraus folgt, dass die Gemeindeordnung hinsichtlich der Angaben im
Beteiligungsbericht differenziert zwischen der Offenlegung nur gegenüber dem
Gemeinderat einerseits und der Publizierung andererseits und nur bei letzterem
Vorgang eine Einschränkung der Offenlegung von privaten Informationen
ausdrücklich anordnet.
Da die Angaben über die Höhe der
Geschäftsführervergütung daher nur den Ratsmitgliedern zugänglich gemacht
werden, ist der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der Geschäftsführer
auf informationelle Selbstbestimmung von vergleichsweise geringem Gewicht.
Dieses Grundrecht gewährleistet, dass der Einzelne selbst darüber befinden
kann, wann, wo und in welchem Umfang dessen persönlichen Daten, wozu auch die
Höhe der Vergütung gehört, offenbart werden. Es wird allerdings nicht
schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch hinreichend bestimmte und
verhältnismäßige Gesetze eingeschränkt werden. Diesen Anforderungen genügt die
Regelung in § 90 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GemO. Dadurch, dass die Angaben im
Beteiligungsbericht lediglich Ratsmitgliedern mitgeteilt werden, erhält nur ein
eng begrenzter Personenkreis Zugang zu den persönlichen Daten der
Geschäftsführungsmitglieder. Überdies sind die Ratsmitglieder nach § 20 Abs. 1
GemO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wird daher in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger
habe bereits in der Vergangenheit wiederholt gegen seine
Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen, sodass zu befürchten sei, er könne
die begehrten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden,
rechtfertigt im Rahmen der Abwägung vorliegend ebenfalls nicht die Annahme des
Überwiegens der Interessen der betroffenen Geschäftsführer. Verstöße gegen die
Verschwiegenheitsverpflichtung ehrenamtlicher Ratsmitglieder sind mit den dafür
gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmitteln zu ahnden. Insoweit kommt die
Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 GemO in
Betracht. Ob wiederholte Verstöße eines Ratsmitglieds gegen die
Verschwiegenheitsverpflichtung zu einem Auskunftsverweigerungsrecht auf dessen
Anfrage nach § 33 Abs. 4 GemO zu führen vermögen, bedarf hier keiner
abschließenden Entscheidung, da die von der Beklagten vorgebrachten Vorgänge
jedenfalls nicht derart schwer wiegen, dass sie im vorliegenden Fall eine
Auskunftsverweigerung rechtfertigten.
Kann der Kläger somit die
Beantwortung seiner schriftlichen Anfrage im Hinblick auf die Gesamtvergütung
der jeweiligen Geschäftsführung nach § 33 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 1 GemO
verlangen, hat er sein Begehren auch zu Recht gegen die Beklagte als
Oberbürgermeisterin der Stadt A. gerichtet, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 GO KH und §
28 Abs. 2 Satz 2 GemO. Die Beklagte hat die Anfrage des Klägers ferner
schriftlich zu beantworten, da dieser nicht zu erkennen gegeben hat, dass die
Beantwortung mündlich in der nächsten Ratssitzung erfolgen soll (§ 19 Abs. 2 GO
KH).
Soweit die Anfrage des Klägers die
Höhe der Vergütung jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung der vier
benannten Unternehmen sowie jeweils die Aufteilung nach Fixum, erfolgsbezogenen
Komponenten, Sachleistungen und gegebenenfalls erteilten Pensionszusagen oder
anderweitigen Zusatzleistungen betrifft, ist die Klage abzuweisen. Der Kläger
hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch nach der insoweit allein in
Betracht kommenden Vorschrift des § 33 Abs. 4 GemO auf Angaben hierzu.
Hinsichtlich des
Informationsanspruchs des Gemeinderats und seiner Mitglieder bezüglich der Höhe
von Geschäftsführerbezügen in kommunalen Unternehmen stellt § 90 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 GemO eine Spezialvorschrift gegenüber dem allgemeinen Fragerecht des
Ratsmitglieds nach § 33 Abs. 4 GemO dar. Das Fragerecht dient dem Ratsmitglied
dazu, Informationen zu erhalten, die er zur Wahrnehmung seiner
Kontrollbefugnisse gegenüber dem Bürgermeister benötigt. Was den Umfang der für
die Aufgabenwahrnehmung der Gemeinderatsmitglieder erforderlichen Informationen
bezüglich der Geschäftsführervergütung in kommunalen Unternehmen anbelangt,
erachtet der Gesetzgeber nach der Wertung des § 90 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GemO die
Angabe der Höhe der Gesamtvergütung der jeweiligen Geschäftsführer für die
Aufgabenwahrnehmung des Gemeinderats als ausreichend. Dass für die Wahrnehmung
seiner Aufgaben als Ratsmitglied abweichend davon zusätzlich die Informationen
über die Vergütungszusammensetzung jedes einzelnen Geschäftsführers
erforderlich ist, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan und ist auch
nicht ersichtlich. Vielmehr ist es für die Kontrollbefugnis eines Ratsmitglieds
ausreichend, die Höhe der Gesamtausgaben für die Geschäftsführung eines
kommunalen Unternehmens zu kennen, um deren Angemessenheit beurteilen zu
können, zumal der Kläger nicht aufgezeigt hat, zu welcher Art von politischen
Initiativen er diesbezüglich weitergehende Informationen benötigt.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §
155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1
Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
zuzulassen. Die Frage über den Umfang des Auskunftsanspruchs eines
Ratsmitglieds gegenüber dem Bürgermeister hinsichtlich der Vergütung von
Organen kommunaler Unternehmen ist in der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz noch nicht abschließend geklärt.
Beschluss
Der Wert des
Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).