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Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

4 L 764/20.KO

GerichtVG KoblenzAktenzeichen4 L 764/20.KO
EntscheidungsartBeschlussDatum
07.09.2020
veröffentlicht in
rechtskräftigJa
Leitsatz
1. Zu den Anforderungen an vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz.

2. Der Schulleiter ist aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Hausrechts berechtigt, einem Schüler, der keinen geeigneten Mund-Nasen-Schutz trägt, das Betreten des Pausenhofes während der Pause zu untersagen.

3. Zu den Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung i.S.d. der 10. CoBeLVO.


Die Entscheidung ist rechtskräftig.
RechtsgebieteSchulrecht
Schlagworte10. CoBeLVO, Alltagsmaske, Betretungsverbot, Corona, Dichtigkeit, Filterwirkung, Gazestoff, Hausrecht, Hygieneplan, Maske, Mund-Nasen-Bedeckung, öffentlich-rechtliches Hausrecht, Pandemie, Pause, Pausenhof, Prozessfähigkeit, qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutz, Rechtsschutzinteresse, Schulbetrieb, Schule, Schulgelände, Schulleiter, Schulrecht, Spitzenstoff, Stoff, Störung, Tröpfcheninfektion, Unterlassung, Verwaltungsakt, vorbeugender Rechtsschutz, vorläufiger Rechtsschutz, vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz, Weiterverbreitung
NormenBGB § 1629,BGB § 1629 Abs 1,BGB § 1629 Abs 1 S 2,CoBeLVO(10) § 12,CoBeLVO(10) § 12 Abs 1,VwGO § 78,VwGO § 78 Abs 1,VwGO § 78 Abs 1 Nr 1,VwGO § 80,VwGO § 88,VwGO § 122,VwGO § 123
Volltext

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

 

Gründe

1

Die Kammer hat zunächst das Rubrum auf Antragsgegnerseite von Amts wegen berichtigt. Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Land-Rheinland-Pfalz als Rechtsträger der A.-Grundschule und nicht die Grundschule selbst. Wird, wie im vorliegenden Fall, im Antrag die Behörde angegeben, ist dies gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO unschädlich.

2

Der Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin am regulären Schulalltag ohne Diskriminierung mit ihrer eigenen genähten Mundschutzbedeckung teilhaben zu lassen,

4

ist bei verständiger Würdigung gemäß §§ 88, 122 VwGO sachgerecht so zu verstehen, dass die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben es künftig zu unterlassen, ihr gegenüber aufgrund des Tragens ihres selbst genähten Mund-Nasen-Schutzes folgende Maßnahmen anzuordnen: Betretungsverbot des Pausenhofs während der Pause, Ausschluss vom Sportunterricht und Ausschluss von den Arbeitsgemeinschaften (AG) sowie sonstige, noch nicht näher konkretisierbare Maßnahmen.

5

Der derart verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich des befürchteten Ausschlusses vom Sportunterricht und von den Arbeitsgemeinschaften sowie sonstiger diskriminierender Maßnahmen bereits unzulässig (I.). Hinsichtlich der erwarteten Untersagung, den Schulhof während der Pausen zu betreten, ist er jedenfalls unbegründet (II.).

 

I.

6

Soweit die Antragstellerin die Unterlassung ihres Ausschlusses vom Sportunterricht und den Arbeitsgemeinschaften sowie weiterer diskriminierender Maßnahmen aufgrund der von ihr verwendeten Mund-Nasen-Bedeckung begehrt, ist ihr Antrag mangels Vorliegens des erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

7

Dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin entspricht im Hauptsacheverfahren eine Klage auf Unterlassung drohender Verwaltungsakte, nämlich der Ausschluss vom Sportunterricht und der AG-Teilnahme sowie die Anordnung weiterer beschränkender Maßnahmen aufgrund der von ihr verwendeten Mund-Nasen-Bedeckung. Nach der Rechtsschutzsystematik der VwGO ist bei befürchtetem Handeln durch Verwaltungsakt regelmäßig vorläufiger Rechtsschutz nicht vorbeugend erforderlich, sondern wird nach Erlass des Verwaltungsakts gegebenenfalls gemäß §§ 80, 80a VwGO gewährleistet. Für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz ist nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses Raum. Ein solches liegt vor, wenn der Rechtsschutz nach § 80 und § 80a VwGO nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 22 CE 18.2092 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Dass derartige wesentliche, anders als durch eine einstweilige Anordnung nicht abwendbare Nachteile drohen, kann bei einem vom Rechtsuchenden befürchteten Verwaltungsakt nur dann angenommen werden, wenn (erstens) in der kurzen unvermeidlichen Zeitspanne, die zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und der Einreichung des Rechtsbehelfs sowie einer unverzüglich hierauf ergehenden Entscheidung der Behörde oder des Gerichts vergeht, unzumutbare irreparable Rechtsverletzungen eintreten. Eine solche Annahme setzt (zweitens) voraus, dass der genaue Inhalt des erwarteten Verwaltungsakts, soweit er solche Rechte betrifft, die vom Rechtsuchenden gerichtlich geltend gemacht werden können, bereits bekannt ist. Nur in einem solchen Fall ist es möglich, den – ohnehin nur in seltenen Ausnahmen zulässigen – vorbeugenden Rechtsschutz gegen anfechtbare und mit Anträgen nach § 80 und § 80a VwGO angreifbare Verwaltungsakte so „zielgenau“ zu gewähren, dass die Rechte des Antragstellers hinreichend gewahrt, zugleich aber die Belange der Behörde nicht mehr als unumgänglich beschnitten werden. Eine solche „Zielgenauigkeit“ erfordert, dass von der abzuwehrenden Behördenentscheidung, wenngleich sie noch nicht ergangen ist, doch zuverlässig vorhergesagt werden kann, sie werde mit einem bestimmten Inhalt alsbald ergehen (vgl. BayVGH, a.a.O.).

8

Von einem solchen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es ist nach Aktenlage nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner in absehbarer Zeit gegenüber der Antragstellerin den Ausschluss von Arbeitsgemeinschaften oder vom Sportunterricht aufgrund der von ihr verwendeten Mund-Nasen-Bedeckung anordnen wird. Ausweislich der Stellungnahme der Klassenlehrerin der Antragstellerin vom 2. September 2020 (Blatt 18 der Verwaltungsakte) sei die Ausschließung vom Sportunterricht lediglich einmalig erfolgt und für den Sportunterricht im Freien sei die Maskenpflicht aufgehoben worden. Die Arbeitsgemeinschaften fänden ausweislich dieser Stellungnahme klassenintern statt, sodass eine Teilnahme auch mit der von der Antragstellerin verwendeten Maske möglich gewesen wäre; die Antragstellerin sei aber vom Ganztagsbereich abgemeldet worden. Dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit eine Teilnahme an den AG‘s begehren würde, die ihr dann aufgrund der von ihr verwendeten Maske versagt werden könnte, ist daher nicht absehbar. Soweit sich der Antrag auch auf sonstige mögliche diskriminierende Anordnungen aufgrund der von der Antragstellerin getragenen Maske bezieht, ist der genaue Inhalt der erwarteten Verwaltungsakte bereits nicht bekannt und vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz schon daher unzulässig.

9

Ist der Antrag bereits aus diesem Grund unzulässig, bedurfte es keiner weiteren Erörterung, ob der Antrag auch wegen Fehlens der Prozessfähigkeit der Antragstellerin mangels alleiniger Vertretungsbefugnis der Mutter gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches unzulässig ist.

 

II.

10

Soweit die Antragstellerin vorläufig die künftige Unterlassung der Untersagung, den Pausenhof während der Pausenzeiten zu betreten, begehrt, hat die Kammer ebenfalls Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.

11

Denn auch hinsichtlich dieses – in der Hauptsache auf Unterlassung eines Verwaltungsaktes gerichteten Antrags – ist die Erforderlichkeit des begehrten vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes zweifelhaft. Zwar ist auch aufgrund der in der Verwaltungsakte befindlichen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Schulleitung zu erwarten, dass der Antragstellerin beim Tragen der selbstgenähten Mund-Nasen-Bedeckungen aus Gaze-Stoff bzw. Spitzenstoff mit Lochstickerei in absehbarer Zeit erneut das Betreten des Pausenhofs während der Pausenzeiten untersagt wird. Angesichts der eher geringen Eingriffsintensität der Maßnahme spricht jedoch einiges dafür, dass es der Antragstellerin zumutbar sein dürfte, eine erneute (dann womöglich für einen längeren Zeitraum getroffene) Anordnung abzuwarten und hiergegen dann Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO zu suchen.

12

Jedenfalls ist der Antrag unbegründet.

13

Nach dem hier einschlägigen § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch).

14

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat und auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft ist.

15

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf künftige Unterlassung des Antragsgegners, ihr gegenüber das Betreten des Pausenhofs während der Pause zu untersagen, nicht glaubhaft gemacht. Denn bei summarischer Prüfung erweist sich eine derartige künftige Untersagung durch die Schulleiterin bei Verwendung der bisher eingesetzten Masken (Gazestoff im Mund- und Nasenbereich, Maske aus Spitzenstoff – Lochstickerei) als voraussichtlich rechtmäßig.

16

Rechtliche Grundlage für eine solche Untersagung ist das dem Schulleiter in schulischen Aufgaben zustehende öffentlich-rechtliche Hausrecht. Dieses ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es verleiht die Befugnis, über den Zutritt und den Aufenthalt von Personen in dem räumlich abgegrenzten Verwaltungsbereich zu entscheiden und dient der Sicherung des geordneten Amtsbetriebs und der ordnungsgemäßen Abläufe und damit der Erfüllung der dem Funktionsträger zugewiesenen Verwaltungsaufgabe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 19 B 1473/05 –, juris Rn. 7; VG Leipzig, Beschluss vom 9. April 2020 – 7 L 192/20, juris Rn. 29). Das öffentlich-rechtliche Hausrecht des Schulleiters dient dementsprechend der Aufrechterhaltung des sicheren und geordneten Schulbetriebs als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Schule (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juli 2014 – 1 L 836/14 –, juris Rn. 11; VG Kassel, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 3 L 120/20.KS –, juris Rn. 13; OVG NRW, a.a.O., Rn. 8). Es gibt dem Schulleiter insbesondere das Recht, zur Abwehr von Störungen des Schulbetriebs, den Aufenthalt von Personen innerhalb des Schulgebäudes zu reglementieren (vgl. OVG NRW, a.a.O, Rn. 11).

17

Entsprechend des Schutzzwecks des Hausrechts, den ungestörten Ablauf des Schulbetriebs zu gewährleisten, setzt dessen Ausübung grundsätzlich eine Störung desselben voraus. Eine solche Störung kann bei Gefahren für andere Schüler oder Lehrer oder bei einer fehlenden Einhaltung der der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs dienenden Regelungen vorliegen.

18

Gemessen an diesen Maßgaben ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, wenn die Schulleiterin bei Nutzung der selbstgenähten Masken der Antragstellerin aus Gaze- bzw. Spitzenstoff eine Störung des Schulbetriebs annimmt und im Rahmen ihres Hausrechts der Antragstellerin das Betreten des Pausenhofs während der Pausenzeiten untersagt.

19

Das Betreten des Schulhofs während der Pausenzeiten mit den beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen durch die Antragstellerin stellt einen Verstoß gegen die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 in der Fassung der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung vom 25. August 2020 (10. CoBeLVO) i.V.m. dem Hygieneplan Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz vom 17. August 2020 (Hygieneplan Schulen) dar. Diese Vorschriften enthalten zum Zweck des Gesundheitsschutzes der am Schulleben Beteiligten Verhaltensanforderungen auf dem Schulgelände (vgl. auch Ziffer I Hygieneplan Schulen).

20

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 10. CoBeLVO ist der Hygieneplan Schulen in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden; dabei gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nach Maßgabe dieses Hygieneplans. Nach Ziffer II. Januar des Hygieneplans Schulen ist grundsätzlich für alle Personen auf dem Schulgelände das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Flächen im Schulgebäude und im freien Schulgelände.

21

Zwar enthält weder § 1 Abs. 3 10. CoBeLVO noch der Hygieneplan Schulen Anforderungen an die Ausgestaltung der Mund-Nasen-Bedeckung, insbesondere an den verwendeten Stoff. Auch die Auslegungshilfe zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Stand: 20. Mai 2020, abrufbar unter https://corona.rlp.de, sieht lediglich vor, dass das Tragen von Alltagsmasken und die Bedeckung von Mund und Nase mit Schal oder Tuch ausreichend sind ohne weiter auf den zu verwendenden Stoff einzugehen. Aus dem Schutzzweck der Vorschriften ergibt sich jedoch, dass die Verwendung eines von seiner Struktur her durchlässigen, da mit kleinen Löchern versehenen, Gaze- oder Spitzenstoffes nicht ausreichend ist.

22

Die angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beruht auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z.B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet und diese feinen Tröpfchen und Partikel durch den Einsatz von Masken abgefangen werden können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 6 B 10669/20 –, juris Rn. 30; OVG Beschluss vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris, Rn. 70 ff).

23

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nur solche Mund-Nase-Bedeckungen als geeignet im Sinne von § 12 Abs. 1, § 1 Abs. 3 10. CoBeLVO i.V.m. dem Hygieneplan Schule anzusehen sind, die durch die Dichtigkeit des textilen Stoffes eine Filterwirkung hinsichtlich feiner Tröpfchen und Partikel bewirken können (vgl. zu einer ähnlichen Regelung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 18 L 1608/20 –, juris Rn. 30). Das Gewebe eines durchlässigen, mit kleinen Löchern versehenen, Gaze-Stoffes oder Spitzenstoffes ist hierfür auf Grund der Durchlässigkeit seiner Struktur nicht geeignet. Dem steht auch das von der Antragstellerin vorgelegte Attest vom 1. September 2020 von Frau Dr. B. / Herrn C. nicht entgegen, wonach das Tragen des gezeigten Mund-Nasen-Schutzes ausreichend und adäquat sei. Die Antragstellerin hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass der der Ärztin gezeigte Mund-Nasen-Schutz mit dem in der Schule zu tragenden identisch ist. Selbst wenn man die Identität zugrunde legt, fehlt es der ärztlichen Stellungnahme an einer Begründung, warum von dem gezeigten Mund-Nasen-Schutz trotz des verwendeten Materials eine Filterwirkung ausgehen kann.

24

Auch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass zu ihren Gunsten die Ausnahme nach Ziff. II 1 ac) eingreift, wonach Personen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar ist. Denn sie hat keine eine solche Unzumutbarkeit belegende ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Insbesondere aus der ärztlichen Bescheinigung vom 1. September 2020 von Frau Dr. B./ Herrn C. geht eine solche Unzumutbarkeit bzw. gesundheitliche Gründe für eine Ausnahme von der Maskenpflicht nicht hervor.

25

Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin ausweislich der Einlassung der Schulleiterin und Klassenleiterin bisher noch nicht das Gespräch mit der Schulleitung bezüglich der Pausenregelung gesucht hat und dass – wie oben dargelegt – die Erforderlichkeit vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes zweifelhaft ist, ist darüber hinaus auch die Glaubhaftmachung einer besonderen Dringlichkeit und damit eines Anordnungsgrundes jedenfalls zweifelhaft.

 

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer orientiert sich im Interesse einer einheitlichen Streitwertbemessung dabei an der Empfehlung in Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) und nimmt wegen der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ¾ des Auffangstreitwerts an.