Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin
hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 €
festgesetzt.
Gründe
Die
Kammer hat zunächst das Rubrum auf Antragsgegnerseite von Amts wegen
berichtigt. Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Land-Rheinland-Pfalz als Rechtsträger der
A.-Grundschule und nicht die Grundschule selbst. Wird, wie im vorliegenden
Fall, im Antrag die Behörde angegeben, ist dies gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2
VwGO unschädlich.
Der
Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin am regulären
Schulalltag ohne Diskriminierung mit ihrer eigenen genähten Mundschutzbedeckung
teilhaben zu lassen,
ist
bei verständiger Würdigung gemäß §§ 88, 122 VwGO sachgerecht so zu verstehen,
dass die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben es
künftig zu unterlassen, ihr gegenüber aufgrund des Tragens ihres selbst
genähten Mund-Nasen-Schutzes folgende Maßnahmen anzuordnen: Betretungsverbot
des Pausenhofs während der Pause, Ausschluss vom Sportunterricht und Ausschluss
von den Arbeitsgemeinschaften (AG) sowie sonstige, noch nicht näher
konkretisierbare Maßnahmen.
Der
derart verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich des
befürchteten Ausschlusses vom Sportunterricht und von den Arbeitsgemeinschaften
sowie sonstiger diskriminierender Maßnahmen bereits unzulässig (I.).
Hinsichtlich der erwarteten Untersagung, den Schulhof während der Pausen zu
betreten, ist er jedenfalls unbegründet (II.).
I.
Soweit
die Antragstellerin die Unterlassung ihres Ausschlusses vom Sportunterricht und
den Arbeitsgemeinschaften sowie weiterer diskriminierender Maßnahmen aufgrund
der von ihr verwendeten Mund-Nasen-Bedeckung begehrt, ist ihr Antrag mangels
Vorliegens des erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses bereits
unzulässig.
Dem
vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin entspricht im
Hauptsacheverfahren eine Klage auf Unterlassung drohender Verwaltungsakte,
nämlich der Ausschluss vom Sportunterricht und der AG-Teilnahme sowie die
Anordnung weiterer beschränkender Maßnahmen aufgrund der von ihr verwendeten
Mund-Nasen-Bedeckung. Nach der Rechtsschutzsystematik der VwGO ist bei
befürchtetem Handeln durch Verwaltungsakt regelmäßig vorläufiger Rechtsschutz
nicht vorbeugend erforderlich, sondern wird nach Erlass des Verwaltungsakts
gegebenenfalls gemäß §§ 80, 80a VwGO gewährleistet. Für vorläufigen
vorbeugenden Rechtsschutz ist nur bei Vorliegen eines qualifizierten
Rechtsschutzinteresses Raum. Ein solches liegt vor, wenn der Rechtsschutz nach
§ 80 und § 80a VwGO nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um wesentliche
Nachteile abzuwenden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 22 CE
18.2092 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Dass derartige wesentliche, anders als durch
eine einstweilige Anordnung nicht abwendbare Nachteile drohen, kann bei einem
vom Rechtsuchenden befürchteten Verwaltungsakt nur dann angenommen werden, wenn
(erstens) in der kurzen unvermeidlichen Zeitspanne, die zwischen der Bekanntgabe
des Verwaltungsakts und der Einreichung des Rechtsbehelfs sowie einer
unverzüglich hierauf ergehenden Entscheidung der Behörde oder des Gerichts
vergeht, unzumutbare irreparable Rechtsverletzungen eintreten. Eine solche
Annahme setzt (zweitens) voraus, dass der genaue Inhalt des erwarteten
Verwaltungsakts, soweit er solche Rechte betrifft, die vom Rechtsuchenden
gerichtlich geltend gemacht werden können, bereits bekannt ist. Nur in einem
solchen Fall ist es möglich, den – ohnehin nur in seltenen Ausnahmen zulässigen
– vorbeugenden Rechtsschutz gegen anfechtbare und mit Anträgen nach § 80 und §
80a VwGO angreifbare Verwaltungsakte so „zielgenau“ zu gewähren, dass die
Rechte des Antragstellers hinreichend gewahrt, zugleich aber die Belange der
Behörde nicht mehr als unumgänglich beschnitten werden. Eine solche
„Zielgenauigkeit“ erfordert, dass von der abzuwehrenden Behördenentscheidung,
wenngleich sie noch nicht ergangen ist, doch zuverlässig vorhergesagt werden
kann, sie werde mit einem bestimmten Inhalt alsbald ergehen (vgl. BayVGH,
a.a.O.).
Von einem solchen qualifizierten
Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin kann vorliegend nicht ausgegangen
werden. Es ist nach Aktenlage nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner in
absehbarer Zeit gegenüber der Antragstellerin den Ausschluss von
Arbeitsgemeinschaften oder vom Sportunterricht aufgrund der von ihr verwendeten
Mund-Nasen-Bedeckung anordnen wird. Ausweislich der Stellungnahme der
Klassenlehrerin der Antragstellerin vom 2. September 2020 (Blatt 18 der Verwaltungsakte)
sei die Ausschließung vom Sportunterricht lediglich einmalig erfolgt und für
den Sportunterricht im Freien sei die Maskenpflicht aufgehoben worden. Die
Arbeitsgemeinschaften fänden ausweislich dieser Stellungnahme klassenintern
statt, sodass eine Teilnahme auch mit der von der Antragstellerin verwendeten
Maske möglich gewesen wäre; die Antragstellerin sei aber vom Ganztagsbereich
abgemeldet worden. Dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit eine Teilnahme
an den AG‘s begehren würde, die ihr dann aufgrund der von ihr verwendeten Maske
versagt werden könnte, ist daher nicht absehbar. Soweit sich der Antrag auch
auf sonstige mögliche diskriminierende Anordnungen aufgrund der von der
Antragstellerin getragenen Maske bezieht, ist der genaue Inhalt der erwarteten
Verwaltungsakte bereits nicht bekannt und vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz
schon daher unzulässig.
Ist der Antrag bereits aus diesem
Grund unzulässig, bedurfte es keiner weiteren Erörterung, ob der Antrag auch
wegen Fehlens der Prozessfähigkeit der Antragstellerin mangels alleiniger
Vertretungsbefugnis der Mutter gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches unzulässig ist.
II.
Soweit die Antragstellerin vorläufig
die künftige Unterlassung der Untersagung, den Pausenhof während der
Pausenzeiten zu betreten, begehrt, hat die Kammer ebenfalls Zweifel an der
Zulässigkeit des Antrags.
Denn auch hinsichtlich dieses – in der Hauptsache auf
Unterlassung eines Verwaltungsaktes gerichteten Antrags – ist die
Erforderlichkeit des begehrten vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes
zweifelhaft. Zwar ist auch aufgrund der in der Verwaltungsakte befindlichen
Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Schulleitung zu erwarten, dass der
Antragstellerin beim Tragen der selbstgenähten Mund-Nasen-Bedeckungen aus
Gaze-Stoff bzw. Spitzenstoff mit Lochstickerei in absehbarer Zeit erneut das
Betreten des Pausenhofs während der Pausenzeiten untersagt wird. Angesichts der
eher geringen Eingriffsintensität der Maßnahme spricht jedoch einiges dafür,
dass es der Antragstellerin zumutbar sein dürfte, eine erneute (dann womöglich
für einen längeren Zeitraum getroffene) Anordnung abzuwarten und hiergegen dann
Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO zu suchen.
Jedenfalls ist der Antrag unbegründet.
Nach dem hier einschlägigen § 123
Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur
Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller nach § 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft machen, dass
die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der
geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch).
Diese Voraussetzungen liegen nicht
vor, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
hat und auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft ist.
Die Antragstellerin hat einen
Anspruch auf künftige Unterlassung des Antragsgegners, ihr gegenüber das
Betreten des Pausenhofs während der Pause zu untersagen, nicht glaubhaft
gemacht. Denn bei summarischer Prüfung erweist sich eine derartige künftige
Untersagung durch die Schulleiterin bei Verwendung der bisher eingesetzten
Masken (Gazestoff im Mund- und Nasenbereich, Maske aus Spitzenstoff –
Lochstickerei) als voraussichtlich rechtmäßig.
Rechtliche Grundlage für eine solche
Untersagung ist das dem Schulleiter in schulischen Aufgaben zustehende
öffentlich-rechtliche Hausrecht. Dieses ist notwendiger Annex der Sachkompetenz
eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es
verleiht die Befugnis, über den Zutritt und den Aufenthalt von Personen in dem
räumlich abgegrenzten Verwaltungsbereich zu entscheiden und dient der Sicherung
des geordneten Amtsbetriebs und der ordnungsgemäßen Abläufe und damit der
Erfüllung der dem Funktionsträger zugewiesenen Verwaltungsaufgabe (vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 19 B 1473/05 –, juris Rn. 7; VG Leipzig,
Beschluss vom 9. April 2020 – 7 L 192/20, juris Rn. 29). Das
öffentlich-rechtliche Hausrecht des Schulleiters dient dementsprechend der
Aufrechterhaltung des sicheren und geordneten Schulbetriebs als Voraussetzung
für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Schule (vgl. VG des Saarlandes,
Beschluss vom 18. Juli 2014 – 1 L 836/14 –, juris Rn. 11; VG Kassel, Beschluss
vom 14. Februar 2020 – 3 L 120/20.KS –, juris Rn. 13; OVG NRW, a.a.O., Rn. 8).
Es gibt dem Schulleiter insbesondere das Recht, zur Abwehr von Störungen des
Schulbetriebs, den Aufenthalt von Personen innerhalb des Schulgebäudes zu
reglementieren (vgl. OVG NRW, a.a.O, Rn. 11).
Entsprechend des Schutzzwecks des
Hausrechts, den ungestörten Ablauf des Schulbetriebs zu gewährleisten, setzt
dessen Ausübung grundsätzlich eine Störung desselben voraus. Eine solche
Störung kann bei Gefahren für andere Schüler oder Lehrer oder bei einer
fehlenden Einhaltung der der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs
dienenden Regelungen vorliegen.
Gemessen an diesen Maßgaben ist es
bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, wenn die Schulleiterin bei
Nutzung der selbstgenähten Masken der Antragstellerin aus Gaze- bzw.
Spitzenstoff eine Störung des Schulbetriebs annimmt und im Rahmen ihres
Hausrechts der Antragstellerin das Betreten des Pausenhofs während der
Pausenzeiten untersagt.
Das Betreten des Schulhofs während
der Pausenzeiten mit den beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen durch die
Antragstellerin stellt einen Verstoß gegen die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung
Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 in der Fassung der Dritten Landesverordnung
zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung vom 25. August 2020 (10.
CoBeLVO) i.V.m. dem Hygieneplan Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz vom
17. August 2020 (Hygieneplan Schulen) dar. Diese Vorschriften enthalten zum
Zweck des Gesundheitsschutzes der am Schulleben Beteiligten Verhaltensanforderungen
auf dem Schulgelände (vgl. auch Ziffer I Hygieneplan Schulen).
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 10. CoBeLVO ist der Hygieneplan
Schulen in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden; dabei gilt die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nach Maßgabe dieses Hygieneplans. Nach Ziffer II.
Januar des Hygieneplans Schulen ist grundsätzlich für alle Personen auf dem
Schulgelände das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Diese Pflicht
umfasst alle Räume und Flächen im Schulgebäude und im freien Schulgelände.
Zwar enthält weder § 1 Abs. 3 10. CoBeLVO noch der
Hygieneplan Schulen Anforderungen an die Ausgestaltung der
Mund-Nasen-Bedeckung, insbesondere an den verwendeten Stoff. Auch die
Auslegungshilfe zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Stand:
20. Mai 2020, abrufbar unter https://corona.rlp.de, sieht lediglich vor, dass
das Tragen von Alltagsmasken und die Bedeckung von Mund und Nase mit Schal oder
Tuch ausreichend sind ohne weiter auf den zu verwendenden Stoff einzugehen. Aus
dem Schutzzweck der Vorschriften ergibt sich jedoch, dass die Verwendung eines
von seiner Struktur her durchlässigen, da mit kleinen Löchern versehenen, Gaze-
oder Spitzenstoffes nicht ausreichend ist.
Die angeordnete Verpflichtung zum
Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beruht auf der Grundannahme, dass sich das
Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten
im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten
Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z.B.
in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders
leicht von Mensch zu Mensch verbreitet und diese feinen Tröpfchen und Partikel
durch den Einsatz von Masken abgefangen werden können (vgl. OVG RP, Beschluss
vom 6. Juli 2020 – 6 B 10669/20 –, juris Rn. 30; OVG Beschluss vom 20. August
2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris, Rn. 70 ff).
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss,
dass nur solche Mund-Nase-Bedeckungen als geeignet im Sinne von § 12 Abs. 1, §
1 Abs. 3 10. CoBeLVO i.V.m. dem Hygieneplan Schule anzusehen sind, die durch
die Dichtigkeit des textilen Stoffes eine Filterwirkung hinsichtlich feiner
Tröpfchen und Partikel bewirken können (vgl. zu einer ähnlichen Regelung: VG
Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 18 L 1608/20 –, juris Rn. 30). Das
Gewebe eines durchlässigen, mit kleinen Löchern versehenen, Gaze-Stoffes oder
Spitzenstoffes ist hierfür auf Grund der Durchlässigkeit seiner Struktur nicht
geeignet. Dem steht auch das von der Antragstellerin vorgelegte Attest vom 1.
September 2020 von Frau Dr. B. / Herrn C. nicht entgegen, wonach das Tragen des
gezeigten Mund-Nasen-Schutzes ausreichend und adäquat sei. Die Antragstellerin
hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass der der Ärztin gezeigte
Mund-Nasen-Schutz mit dem in der Schule zu tragenden identisch ist. Selbst wenn
man die Identität zugrunde legt, fehlt es der ärztlichen Stellungnahme an einer
Begründung, warum von dem gezeigten Mund-Nasen-Schutz trotz des verwendeten
Materials eine Filterwirkung ausgehen kann.
Auch hat die Antragstellerin nicht
glaubhaft gemacht, dass zu ihren Gunsten die Ausnahme nach Ziff. II 1 ac)
eingreift, wonach Personen von der Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, denen aus gesundheitlichen Gründen das
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar ist. Denn sie
hat keine eine solche Unzumutbarkeit belegende ärztliche Bescheinigung
vorgelegt. Insbesondere aus der ärztlichen Bescheinigung vom 1. September 2020
von Frau Dr. B./ Herrn C. geht eine solche Unzumutbarkeit bzw. gesundheitliche
Gründe für eine Ausnahme von der Maskenpflicht nicht hervor.
Angesichts der Tatsache, dass die
Antragstellerin ausweislich der Einlassung der Schulleiterin und
Klassenleiterin bisher noch nicht das Gespräch mit der Schulleitung bezüglich
der Pausenregelung gesucht hat und dass – wie oben dargelegt – die
Erforderlichkeit vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes zweifelhaft ist, ist
darüber hinaus auch die Glaubhaftmachung einer besonderen Dringlichkeit und
damit eines Anordnungsgrundes jedenfalls zweifelhaft.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2,
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer orientiert sich im
Interesse einer einheitlichen Streitwertbemessung dabei an der Empfehlung in
Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung
2013) und nimmt wegen der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ¾ des
Auffangstreitwerts an.