Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller ein
Initiativrecht auf Aufstellung von Grundsätzen bei der Stufenzuordnung im Sinne
von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hat.
Gründe
I.
Der
antragstellende Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrkräfte an
Förderschulen macht ein Initiativrecht auf Aufstellung von Grundsätzen der
Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bei der Neueinstellung von
Lehrkräften geltend.
Hinsichtlich der
Stufenzuordnung hatte der Beteiligte (als Dienststellenleiter der für die
Stufenzuordnung der genannten Lehrkräfte zuständigen Aufsichts- und
Dienstleitungsdirektion – ADD –) im Jahr 2011 eine „Orientierungshilfe zur
Stufenzuordnung gemäß TV-L“ erlassen, in der Vorgaben des Finanzministeriums
für die Verwaltungspraxis konkretisiert worden waren. Nachdem der Antragsteller
im Jahr 2014 sein Mitbestimmungsrecht insoweit geltend gemacht hatte, zog der
Beteiligte die „Orientierungshilfe“ zurück.
Im Jahr 2016
führte der Beteiligte ein vereinheitlichtes Prüfverfahren ein, das mit einem
schriftlichen Ablaufplan und Verfahrensvordrucken mit hinterlegten
Berechnungstools für die Ermittlung der Stufenzuordnung nach § 16 TV-L
ausgestaltet ist.
Der Antragsteller
verweigerte wiederholt bei personellen Einstellungsmaßnahmen mit Blick auf die
Eingruppierung die Anerkennung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung nach
§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L seine Zustimmung, weil Absprachen zwischen ihm und den
Schulaufsichtsbeamten zu anerkennungsfähigen förderlichen Zeiten nicht beachtet
worden seien. Der Beteiligte wies die Ablehnungen jeweils als unbeachtlich
zurück, weil die Berücksichtigung solcher Zeiten in seinem Ermessen stehe und
über entsprechende Entgeltgrundsätze auch keine Dienstvereinbarung geschlossen
worden sei.
Mit Schreiben vom
21. August 2017 machte der Antragsteller mit einem Initiativantrag die
Ausgestaltung und schriftliche Fixierung von Entgeltgrundsätzen im Sinne von §
80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG geltend. Die Entscheidungspraxis der
Dienststelle lasse darauf schließen, dass Grundsätze zur Stufenzuordnung
zumindest konkludent aufgestellt worden seien und angewendet würden. Außerdem
bestünden Absprachen mit den Mitarbeitern der ADD über die Anerkennung
förderlicher Zeiten.
Der Beteiligte
lehnte den Antrag am 13. Oktober 2017 ab und hielt an seinem Standpunkt fest,
dass die Anerkennung förderlicher Zeiten in jedem Einzelfall seinem Ermessen
stehe und mangels abstrakt-genereller Grundsätze zur Ausfüllung von § 16 Abs. 2
Satz 4 TV-L auch nicht der personalvertretungs-rechtlichen Mitbestimmung
zuzurechnen sei. Auch nach den Durchführungshinweisen zum TV-L sei die Anerkennung
förderlicher Zeiten eine einzelfallbezogene Entscheidung des Arbeitgebers, die
nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Der Initiativantrag auf
Schaffung von Entgeltgrundsätzen werde daher nicht aufgegriffen.
Mit am 9. Mai 2018
bei Gericht eingegangenem Antrag verfolgt der Antragsteller seine Ansicht
weiter, ihm stehe ein Initiativrecht hinsichtlich der in der Dienststelle
angewandten Grundsätze zur Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG bestehe ein Mitbestimmungsrecht
ausdrücklich bei Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle
einschließlich der Entgeltsysteme und bei der Aufstellung von
Entgeltgrundsätzen; Vergleichbares gelte nach § 80 Abs. 2 Nr. 11 LPersVG. Bei
den Anordnungen des Beteiligten im Rahmen des Prüfverfahrens über die Gewährung
von Stufenzulagen und den dabei verwendeten Vordrucken handele es sich nicht
nur um unverbindliche Hinweise zur eigenständigen Fallbearbeitung durch die
zuständigen Mitarbeiter, sondern um inhaltlich verbindliche Vorgaben
abstrakt-genereller Art, die unmittelbar den Entscheidungsinhalt (also die
Bejahung oder Verneinung einer förderlichen Zeit) beträfen. So müssten nach dem
Vordruck mehrere materielle Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Dabei
bedürfe es der Angabe, dass eine Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs
objektiv erforderlich sei, da trotz externer Ausschreibung keine anderen
genügend qualifizierten Bewerber gewonnen werden könnten; die Bewerberlage sei
schlüssig zu dokumentieren. Letzteres berühre die Mitbestimmung des
Personalrats unmittelbar, weil eine Vorentscheidung über die Bewerberlage
erforderlich sei. Beachtlich seien Überlappungen und Unterbrechungen
förderlicher Zeiten, was ebenfalls den Charakter einer abstrakt-generellen
Regelung für die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten zeige.
Soweit ersichtlich, berufe sich der Beteiligte allein gegenüber dem
Antragsteller auf sein freies Auswahlermessen. Die Dienststelle könne nicht der
Mitbestimmung ausweichen, wenn sie zwar den förmlichen Erlass von Grundsätzen
zur Stufenzuordnung vermeide, aber bei den Prüfverfahren Orientierungshilfen
vorgebe, innerhalb derer über die Stufenzuordnung zu entscheiden sei. Auch
angesichts der großen Anzahl von Prüfungen von förderlichen Zeiten (rund 1.000
Fällen in den Jahren 2013 bis 2017) könne sich der Beteiligte nicht auf freie
Entscheidungen der Mitarbeiter mit Ermessensspielraum berufen. Außerdem hätten
sich die Bezirkspersonalräte im Schulbereich schon 2015 mit der
Schulabteilungsleiterin in der ADD mündlich auf anerkennungsfähige Zeiten
verständigt; lediglich deren (verabredete) Verschriftlichung sei ausgeblieben.
Von daher mache er – der Antragsteller – von seinem Initiativrecht nur in dem
gesetzlich eingeräumten Rahmen Gebrauch.
Der Antragsteller
beantragt,
festzustellen, dass er ein Initiativrecht auf Aufstellung von
Grundsätzen bei der Stufenzuordnung im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hat.
Der Beteiligte
beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zweifelsfrei
entscheide der Antragsteller bei Eingruppierungen nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
LPersVG mit, wenn es um Stufenzuordnungen bei einschlägiger Berufserfahrung im
Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 LPersVG gehe. Anders sei dies bei
Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei nicht einschlägiger Berufserfahrung
für die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 LPersVG. Denn weder das Land
Rheinland-Pfalz noch die ADD habe abstrakt-generelle Grundsätze zur Anerkennung
förderlicher Zeiten für staatliche Lehrkräfte erlassen; man wolle sich an die
tarifliche Einigung über einen dem Arbeitgeber zugedachten Ermessensspielraum
bei dieser Stufenzuordnung halten. Die bei der ADD zur Feststellung einer
Stufenzuordnung genutzten Vordrucke (vorgegeben vom Finanzministerium) nebst
Ablaufplan und Berechnungstool (als Hilfsmittel von der ADD erstellt) dienten
als bloße Hilfsmittel allein der Umsetzung der durch die Tarifvertragsparteien
vereinbarten tarifrechtlichen Vorgaben und der Transparenz sowie
Nachvollziehbarkeit der im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeübten
Entscheidung des Arbeitgebers über die Eingruppierung. Die Vordrucke gäben
keinerlei Entscheidung zur Anerkennung förderlicher Zeiten und deren Umfang
vor. Die Entscheidung treffe allein der zuständige Sachbearbeiter in
ordnungsgemäßem Ermessen. Im Fall des Fehlens von Grundsätzen zur Anrechnung
förderlicher Berufstätigkeit sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ein Mitbestimmungsrecht im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr.
8 LPersVG nicht gegeben. Eine von den Bezirkspersonalräten wiederholt
geforderte Aufstellung von Entgeltgrundsätzen hätten die ADD und das
Ministerium für Bildung abgelehnt. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet,
generell-abstrakte Regelungen für Fälle der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2
Satz 4 LPersVG zu treffen. Hierzu könne er auch nicht durch einen
Initiativantrag veranlasst werden. Das Initiativrecht reiche nicht über die
gesetzlich normierten Mitbestimmungsbefugnisse hinaus.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die
vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
II.
Der
zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Der Antragsteller hat ein
Initiativrecht auf Aufstellung von Grundsätzen betreffend die Stufenzuordnung
im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
der Länder – TV-L – durch den Beteiligten.
Nach §
74 Abs. 3 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz –
LPersVG – kann der Personalrat u.a. in sozialen und sonstigen innerdienstlichen
sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eine Maßnahme,
die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststellenleitung
beantragen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller kann für
sich ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nehmen, auf dessen Grundlage er
berechtigt ist, vom Beteiligten die Aufstellung von Grundsätzen bei der
Stufenzuordnung im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu verlangen.
Vorliegend
ist das Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
LPersVG einschlägig. Danach unterliegen Fragen der Gestaltung des
Arbeitsentgeltes in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme,
Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von
Entgeltmethoden sowie deren Änderung der Mitbestimmung durch die
Personalvertretung. Entgeltregelungen in diesem Sinne sind hier betroffen, denn
Streitgegenstand ist die Vornahme von Stufenzuordnungen bei der Neueinstellung
von Lehrkräften mit förderlichen Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Es
entspricht der unbestrittenen Praxis bei dem Beteiligten, bei Neueinstellungen
von Lehrkräften an Förderschulen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer
vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise bei der Stufenzuordnung
für die Entgeltfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu berücksichtigen,
wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Auch wenn
der Beteiligte verneint, abstrakt-generelle Regelungen für diese in seinem
Ermessen stehende Stufenzuordnungsoption und damit eigene Entgeltgrundsätze für
die in Rede stehende Schulart festgelegt zu haben, so besteht zwar für die
Personalvertretung mangels Aufstellung von Entlohnungsregelungen nach § 80 Abs.
1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG nicht die (reaktive) Möglichkeit einer Mitbestimmung.
Der Personalrat kann jedoch nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts das Mitbestimmungsrecht betreffend die
Entgeltgestaltung im Wege des Initiativrechts nach § 74 Abs. 3 Satz 1 LPersVG
durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 6 PB 5/09 –, BeckRS
2009, 34654, Rn. 9 und Beschluss vom 7. März 2011 – 6 P 15/10 –, PersV 2011,
309 und juris, Rn. 51 – jeweils zu der § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L entsprechenden
Vorschrift des TVöD-Bund; BeckOK TVöD, § 16 Rn. 230.6). Das Initiativrecht
ermöglicht dem Personalrat in aktiver Form, die Aufstellung von
Verteilungsgrundsätzen gegenüber dem Dienststellenleiter zu erzwingen. Es
erfüllt damit seinen Zweck, die Effektivität der Mitbestimmung dort
sicherzustellen, wo der Dienststellenleiter untätig bleibt (zum Initiativrecht
allgemein vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 – 6 PB 10/12 –, PersR
2012, 502 und juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 7. April 1992 – 4 A 10818/91
–, S. 7 BA). Die Dienststellenleitung kann sich der Mitbestimmung des
Personalrats bei der Lohngestaltung nicht dadurch entziehen, dass er
übertarifliche Leistungen nur im Wege individueller Entscheidungen erbringt und
die Festlegung von Grundsätzen dazu vermeiden will (vgl. BVerwG, Beschluss vom
28. Mai 2009 – 6 PB 5/09 –, a.a.O., Rn. 9). Eine solche Gewichtung der
betroffenen Interessen ist nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts geboten, das
auf eine Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit in der Dienststelle sowie die
Gewährleistung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen
Entgeltgefüges gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2014 – 6 P
20/13 –, juris, Rn. 14).
Unter
Berücksichtigung dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entwickelten Grundsätze zum Bestehen eines Initiativrechts der Personalratsvertretung
bei der Gewährung von Stufenzuordnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 LPersVG durch
den Dienststellenleiter, kann der Auffassung des Beteiligten nicht gefolgt
werden, von ihm könne angesichts der Ermessensvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4
TV-L nicht die Aufstellung von (nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG)
mitbestimmungspflichtigen abstrakt-generellen Entgeltregelungen verlangt
werden, auch nicht auf dem Weg über einen Initiativantrag der
Personalvertretung. Der Beteiligte entzieht sich mit dieser Sichtweise dem
Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der
Entgeltgestaltung, wenn er von seinem Ermessen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 LPersVG
zwar in der Weise Gebrauch macht, dass er zusätzliche Stufen im Wege
individueller Entscheidung berücksichtigt, ohne aber Festlegungen treffen zu
wollen, wie er sein Ermessen ausübt. Das Initiativrecht ermöglicht es gerade,
die Mitbestimmung zur Entgeltgestaltung dort zu sichern, wo der
Dienststellenleiter selbst untätig bleibt.
Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Dienststellenleiter
zwar die Mitbestimmung des Personalrats (im Sinne einer Mitbeurteilung) bei der
Eingruppierung (hier nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG) ablehnen, wenn eine
Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L im Einzelfall nach Ermessen
gewährt werden soll und abstrakt-generelle Regelungen des Arbeitgebers zur
Ausfüllung dieser tariflichen Ermächtigung fehlen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
13. Oktober 2009 – 6 P 15/08 –, PersR 2009, 501 und juris, Rn. 40; Beschluss
vom 7. März 2011 – 6 P 15/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 41, 44 ff.; Beschluss vom
22. September 2011 – 6 PB 15/11 –, PersV 2012, 28 und juris, Rn. 5). Schon
wegen des eingeräumten Ermessens kann nach dieser Rechtsprechung die Vorschrift
für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der
Rechtsanwendung – der Eingruppierung – sein. Nur auf diesen
Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung bezieht sich jedoch die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschränkung des Mitbestimmungsrechts
durch Koppelung an abstrakt-generelle Regelungen durch den Dienststellenleiter.
Sie gilt nicht generell.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich mit den denkbaren Vorgehensweisen eines
Dienststellenleiters auseinandergesetzt und – differenzierend zur Mitbestimmung
bei Eingruppierung – hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts der
Personalvertretung bei der Entgeltgestaltung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 LPersVG spezifizierte Erwägungen angestellt (vgl. Beschluss vom 7. März 2011
– 6 P 15/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 47 f.). Danach hat der Dienststellenleiter
nicht die Möglichkeit, die Mitbestimmungsrechte des Personalrats dauerhaft
dadurch zu umgehen, dass er nur von Fall zu Fall – ohne für die
Ermessensausübung Grundätze aufzustellen – entscheidet, ob er von der
Einstufungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Gebrauch machen will. Die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich insoweit wie folgt
zusammenfassen:
Beabsichtigt
der Dienststellenleiter, auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L
Grundsätze zur Stufenzuordnung zu erlassen, so muss er den Personalrat im Wege
der Mitbestimmung bei der Entgeltgestaltung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
LPersVG beteiligen. Dem kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er
zusätzliche Stufen nur im Wege individueller Entscheidung berücksichtigt. Kommt
es zur Aufstellung derartiger Grundsätze, so erstreckt sich die Mitbestimmung
des Personalrats bei Eingruppierung nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG auf
die Einhaltung dieser Grundsätze. Diese bilden zusammen mit der Ermächtigung in
§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L und der tariflichen Entgeltordnung die
Rechtsgrundlagen, für deren richtige Anwendung der Personalrat bei
Neueinstellungen im Wege der Mitbeurteilung zu sorgen hat (vgl. ferner BVerwG,
Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 6 P 15/08 –, a.a.O. und juris, Rn. 38;
Beschluss vom 22. September 2011 – 6 PB 15/11 –, a.a.O. und juris, Rn. 4;
Günther, Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung nach TVöD/TV-L/TV-H. öAT, 2013,
73, 74).
Will
der Arbeitgeber von der Stufengewährung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L keinen
Gebrauch machen – die Vorschrift stellt es ihm frei, ob er bei Neueinstellungen
(über die zwingenden Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L hinaus) eine
Zuordnung zu höheren Stufen gewähren will –, so kann er vom Personalrat auch im
Wege des Initiativrechts nicht zu einer entsprechenden Regelung gezwungen
werden. In diesem Fall ist auch für eine die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4
TV-L einbeziehende Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung kein
Raum. Es fehlt an der Ausfüllung der tariflichen Ermessensvorschrift durch
abstrakt-generelle Regelungen, deren Anwendung durch den Dienststellenleiter
der Personalrat mit zu beurteilen hätte (vgl. ferner Beschluss vom 13. Oktober
2009 – 6 P 15/08 –, a.a.O. und juris, Rn. 39).
Gewährt der
Dienststellenleiter im Rahmen seines Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 LPersVG
den Beschäftigten im Wege individueller Entscheidungen Stufenzuordnungen, ohne
dass er dafür zugleich abstrakt-generelle Kriterien zur Ausfüllung der tariflichen
Ermächtigungen festlegt, so fehlt es zwar an der Grundlage für eine
Mitbestimmung bei der Entgeltgestaltung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG.
Dies muss der Personalrat jedoch nicht tatenlos hinnehmen. In diesem Fall kann
er sein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG im Wege des
Initiativrechts durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 6 PB
5/09 –, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 7. März 2011 – 6 P 15/10 –, a.a.O. und
juris, Rn. 51; ebenso HessVGH, Beschluss vom 7. April 2011 – 22 A 819/10.PV –,
juris, Rn. 28). Das Initiativrecht ermöglicht dem PR somit, die Aufstellung von
Verteilungsgrundsätzen gegenüber dem Dienststellenleiter zu erzwingen. Damit
wird der Zweck erfüllt, die Effektivität der Mitbestimmung sicherzustellen, wo
der Dienstherr untätig bleibt. Der Dienstellenleiter kann sich der
Mitbestimmung bei der Lohngestaltung nicht dadurch entziehen, dass er
Stufenzusatzleistungen nur im Wege individueller Entscheidungen erbringt. Lässt
die Entscheidungspraxis des Dienststellenleiters bereits darauf schließen, dass
Grundsätze zur Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 LPersVG (konkludent)
aufgestellt wurden und angewandt werden, so kann der PR sein vom
Dienststellenleiter missachtetes Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 LPersVG unmittelbar gerichtlich durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.
März 2011 – 6 P 15/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 51). Bei der Gewährung höherer
Stufen an die Beschäftigten kann danach das Mitbestimmungsrecht bei der
Entgeltgestaltung nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber
sich nicht selbst binden und daher gerade keine allgemeine Regelung will und
eine solche ausdrücklich ausschließt (so auch BAG, Beschluss vom 17. Dezember
1985 – 1 ABR 6/84 –, BAGE 50, 313 und juris, Rn. 32).
Entgegen der
Ansicht des Beteiligten ergibt sich nichts anderes aus dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2011 (6 PB 15/11, a.a.O. und juris,
Rn. 7). In dieser Entscheidung geht es um das Mitbestimmungsrecht bei
Eingruppierung und der (verneinten) Frage, ob dieses abhängig ist von der
ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung bei der Aufstellung von
Grundsätzen zur Anerkennung förderlicher Zeiten durch den Dienststellenleiter.
Der Antragsteller
kann sich hier auf sein Initiativrecht berufen, weil der Beteiligte nicht nur
im Einzelfall bei der Neueinstellung von Lehrkräften für Förderschulen von der
Stufengewährungsmöglichkeit in § 6 Abs. 2 Satz 4 TV-L Gebrauch macht hat (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 6 P 9/11 –, PersR 2012, 329 und juris, Rn.
12), sondern nach seiner Verwaltungspraxis in einer Vielzahl von Fällen, so
dass von einem von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG vorausgesetzten kollektiven
Entgeltbezug auszugehen ist. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers
hat der Beteiligte in den Jahren Mai 2013 bis Mai 2017 in 1.038 Fällen
(teilweise in Weiterbeschäftigungsfällen nach § 16 Abs. 2 a TV-L) eine
Berücksichtigung förderlicher Zeiten im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L
vorgenommen worden. Die Anzahl der betroffenen Beschäftigten stellt – auch mit
Blick auf die Gesamtbeschäftigungszahl von rund 3.000 Lehrkräften an
Förderschulen – ein eindeutiges Indiz dafür dar, dass es sich bei den gewährten
Stufenzulagen um einen kollektiven Tatbestand handelt (vgl. auch BAG, Beschluss
vom 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05 –, BAGE 119, 356 und juris, Rn. 31).
Bestätigt wird dies dadurch, dass die bei der Einstellung von Lehrkräften von
dem Beteiligten verwendeten Verwaltungsvordrucke auf den Tatbestand des § 16
Abs. 2 Satz 4 TV-L ausdrücklich eingehen. Darauf, ob die Einstellungsformulare
selbst schon materielle Kriterien für eine Entscheidung des
Dienststellenleiters nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L enthalten oder ob es konkrete
Absprachen zwischen Antragsteller und Beteiligtem hinsichtlich zu
berücksichtigender förderlicher Zeiten im Sinne der Tarifvertragsregelung
gegeben hat, kommt es für die Annahme eines Initiativrechts hinsichtlich der
Entgeltgestaltung von daher nicht weiter an. Die Verwaltungspraxis,
Stufenzuordnungen bei Neueinstellungen anhand § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L
vorzunehmen, ist Anhaltspunkt genug. Eine verbindliche Ausfüllung des
Ermessensspielraums durch den Dienststellenleiter aufgrund der Vordrucke und
möglicher Absprachen, die eine gerichtliche Durchsetzung des
Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG zulassen würde, ist
demgegenüber nicht ausreichend erkennbar geworden, aber von dem Antragsteller
auch nicht gerichtlich beantragt worden.
Besteht
das geltend gemachte Initiativrecht schon auf der Grundlage des
Mitbestimmungstatbestands des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG, bedarf es
keiner Entscheidung darüber, ob es auch mit Blick auf das Mitbestimmungsrecht
nach § 80 Abs. 2 Nr. 11 LPersVG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember
2012 – 6 P 2/12 –, NVwZ-RR 2013, 322 und juris, Rn. 9 ff.; OVG RP, Beschluss
vom 25. Januar 2008 – 5 A 11000/07 –, S. 3 ff. BA) anzuerkennen wäre.
Eine Kostenentscheidung
entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a ArbGG
und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv
ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außergerichtlichen Kosten
entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.