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Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

5 K 754/18.NW

GerichtVG NeustadtAktenzeichen5 K 754/18.NW
EntscheidungsartUrteilDatum
10.12.2018
veröffentlicht in
rechtskräftigNein
Leitsatz
Die unter Verletzung von § 34 Abs. 1 WaffG erfolgende Überlassung einer Waffe an einen Nichtberechtigten begründet einen gravierenden Verstoß, der dem Grunde nach schon bei Einmaligkeit eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermag.

Eine Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Hintergründe des nachgewiesenen Überlassens an einen Nichtberechtigten, die ihrerseits Auswirkungen auf das Gewicht des festgestellten Verstoßes und damit auf die Prognoseentscheidung haben, begründet ein gefahrenabwehrrechtliches Restrisiko, das bei der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose nicht hingenommen werden muss.
RechtsgebieteWaffenrecht
SchlagworteBeanstandungsklage, berechtigte Person, Beweislast, Erlaubnis, Erwerb, Erwerbsberechtigung, Kreisrechtsausschuss, Berechtigung, missbräuchliche Verwendung, Offensichtlichkeit, Person, Prognose, Prognoseentscheidung, Restrisiko, Sicherstellung, Überlassen, Unzuverlässigkeit, Verwendung, Waffe, Waffenbesitz, Waffenbesitzkarte, Waffenrecht, waffenrechtliche Erlaubnis, Widerspruch, Widerspruchsbescheid
NormenAGVwGO § 16,AGVwGO § 16 Abs 7,AGVwGO § 17,WaffG § 4,WaffG § 5,WaffG § 5 Abs 1,WaffG § 5 Abs 1 Nr 2,WaffG § 5 Abs 2,WaffG § 6,WaffG § 34,WaffG § 34 Abs 1,WaffG § 45,WaffG § 45 Abs 2,WaffG § 46,WaffG § 46 Abs 2
Volltext

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Kaiserslautern vom 4. Mai 2018 wird aufgehoben, soweit dieser die Ziffern 1, 3, 4 und 6 des Bescheids des Landkreises Kaiserslautern vom 16. Oktober 2018 aufgehoben hat.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten.

2

Der in L-Dorf wohnhafte Beigeladene ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten und Jagdscheininhaber; er geht als Jagdpächter in den Jagdbezirken H und E der Jagd nach. In der Vergangenheit ging er u.a. mit dem in B-Dorf wohnhaften Herrn K, dem Pächter des Jagdbezirks B, auf die Jagd. Herrn K wurden von dem Beklagten mit Bescheid vom 25. Mai 2015 mehrere Waffenbesitzkarten widerrufen. Das dagegen von Herrn K angestrengte Eilverfahren blieb erfolglos (s. den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2015 – 5 L 724/15.NW –). Herr K blieb aber im Besitz eines bis zum 31. März 2016 gültigen Jagdscheins.

3

In der Folgezeit wurden die Waffen von Herrn K am 28. September 2015 im Waffenhaus L in Kaiserslautern eingelagert, u.a. auch der Wechsellauf ..., Waffen-Nr. ..., der vom Beigeladenen am 12. November 2015 erworben wurde. Die Anmeldung der Schusswaffe durch den Beigeladenen erfolgte am 19. November 2015 bei dem Beklagten.

4

Am 5. Januar 2017 ordnete das Amtsgericht Kaiserslautern die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume von Herrn K in B-Dorf an, da polizeiliche Ermittlungen den Verdacht ergeben hatten, dass Herr K weiterhin der Jagd nachgehe. Die Hausdurchsuchung fand am Morgen des 1. Februar 2017 in dem Anwesen des Herrn K statt. Dabei wurden u.a. in der Garage in einem Holzschrank der Wechsellauf ..., Waffen-Nr. ... sowie Munition in einer Jackentasche gefunden.

5

In der Folgezeit wurde gegen den Beigeladenen ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz im Hinblick auf die Überlassung einer Waffe an einen Dritten eingeleitet, dieses Verfahren im Juli 2017 aber gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt.

6

Gegenüber dem Beklagten hatte der Beigeladene zuvor im Februar 2017 angegeben, die Waffe habe ungenau geschossen, weshalb er diese Herrn K mit dem Auftrag übergeben habe, die Waffe zu dem Büchsenmacher U zu bringen. Dass der Jagdschein von Herrn K nicht verlängert worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen.

7

Im Juli 2017 legte das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz ein Behördengutachten zu der Frage vor, ob der bei der Hausdurchsuchung aufgefundene Wechsellauf Blaser funktionsfähig war. In dem vorgelegten Gutachten heißt es, nach hiesiger Ansicht habe die Waffe kein Präzisionsproblem und habe bestimmungsgemäß funktioniert.

8

Mit Schreiben vom 1. September 2017 wies der Beklagte den Beigeladenen darauf hin, dass beabsichtigt sei, ihm die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen und den Jagdschein wegen fehlender jagdrechtlicher Zuverlässigkeit für ungültig zu erklären und einzuziehen.

9

Hierauf antwortete der Beigeladene am 14. September 2017, die Überlassung der Waffe an Herrn K habe keinen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dargestellt. Er habe nicht gewusst, dass Herr K nicht mehr zum Besitz von Schusswaffen berechtigt gewesen sei. Er habe vorher auf kürzester Entfernung zwei Füchse verfehlt, was für ihn nicht erklärbar gewesen sei. Deshalb habe die Waffe zur Überprüfung zu dem Büchsenmacher U gebracht werden sollen. Im Zuge der Ablieferung eines Wildschweins bei Herrn K habe er, der Beigeladene, die Waffe zu Herrn U bringen wollen. Lediglich aus Zeitgründen habe dann Herr K die Waffe zu Herrn U bringen sollen. Er habe nicht gewusst, dass Herr K nicht mehr im Besitz des Jagdscheins gewesen sei. Es liege daher nur ein minderschwerer Fall der Fahrlässigkeit vor. Die Waffe habe sich nur für wenige Stunden aufgrund des Fehlverhaltens von Herrn K bei diesem befunden. Es sei ein dummer Zufall gewesen, dass ausgerechnet am nächsten Tag die Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Dass der Jagdschein von Herrn K abgelaufen gewesen sei, habe er, der Beigeladene, erst erfahren, als Herr K am darauffolgenden Abend zu ihm nach Hause gekommen sei und von der Hausdurchsuchung berichtet habe. Er, der Beigeladene, habe gefragt, wo denn das Problem sei. Herr K habe dann den Jagdschein am Tisch vorgezeigt. Seine, des Beigeladenen, Ehefrau habe den Jagdschein anschließend an sich genommen, diesen geöffnet und festgestellt, dass er bereits abgelaufen gewesen sei.

10

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 widerrief der Beklagte sämtliche dem Beigeladenen erteilte Waffenbesitzkarten und ordnete an, dass diese bis zum 31. Dezember 2017 dem Beklagten zurückzugeben seien (Ziffer 1). Darüber hinaus erklärte der Beklagte den dem Beigeladenen zuletzt am 7. Februar 2017 ausgestellten Jagdschein für ungültig, zog ihn ein und ordnete an, dass dieser ebenfalls bis zum 31. Dezember 2017 zurückzugeben sei (Ziffer 2). Des Weiteren ordnete der Beklagte an, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen bis zum 31. Dezember 2017 einem Berechtigten zu überlassen oder gegen Nachweis dauerhaft unbrauchbar zu machen (Ziffer 3). Ferner ordnete der Beklagte die Sicherstellung der Waffen und Munition nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist an (Ziffer 4) und kündigte die Einziehung und Verwertung der Waffen für den Fall an, dass der Beigeladene innerhalb eines Monats nach Sicherstellung keinen empfangsbereiten Berechtigten benenne (Ziffer 6). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, durch das Überlassen einer Waffe an einen Unberechtigten seien Tatsachen gegeben, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beigeladene Waffen und Munition Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Damit fehle ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Die Angabe des Beigeladenen, die Waffe am Tag vor der Durchsuchung Herrn K übergeben zu haben, damit dieser die Waffe zu dem Büchsenmacher Herrn U bringen könne, sei als Schutzbehauptung zu werten.

11

Dagegen legte der Beigeladene am 24. Oktober 2017 Widerspruch ein und suchte ferner um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2017 nach. Das erkennende Gericht lehnte den Eilantrag des Beigeladenen mit Beschluss vom 23. November 2017 – 5 L 1204/17.NW – u.a. mit der Begründung ab, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Nach Durchsicht sämtlicher Verwaltungsvorgänge spreche derzeit Vieles dafür, dass der Beigeladene von den waffenrechtlichen Problemen des Herrn K Kenntnis gehabt und diesem die Waffe nicht erst am Vorabend der Hausdurchsuchung, sondern bereits früher übergeben habe, damit dieser weiterhin auf die Jagd gehen könne. Der Beigeladene habe bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung seines Spezialwissens jedenfalls Kenntnis davon oder zumindest Zweifel daran haben müssen, dass Herr K nicht berechtigt gewesen sei, über Waffen zu verfügen. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beigeladene im Januar 2017 von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung des Herrn K habe ausgehen dürfen.

12

Die von dem Beigeladenen dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16. Februar 2018 – 7 B 11853/17.OVG – zurück. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht u.a. aus, zwar sei der angegriffene Bescheid weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Der Vortrag des Beigeladenen, er habe die Waffe Herrn K am Vorabend der bei diesem durchgeführten Durchsuchung übergeben, damit er, Herr K, sie am nächsten Tag zum Büchsenmacher U bringe, sei im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären und vermöge deshalb eine offensichtlich Rechtswidrigkeit des angegriffenen Widerrufs nicht zu begründen. Ungeachtet des weiteren Aufklärungsbedarfs in der Hauptsache spreche nach Aktenlage auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens allerdings Überwiegendes dafür, dass das Gewehr nicht am Vorabend der Durchsuchung bzw. nicht allein zum Transport zum Büchsenmacher übergeben worden sei. Bei der ausgehend davon vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege jedenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse.

13

In der Folgezeit hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2018, in der die Herren K und U als Zeugen vernommen wurden, mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2018 den Bescheid vom 16. Oktober 2017 auf. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Beigeladene habe ein Jagdgewehr dem Nichtberechtigten Herrn K überlassen und damit gegen seine Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz – WaffG – verstoßen, demzufolge Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden dürften. Nach überwiegender Überzeugung des Kreisrechtsausschusses hätten die Einlassungen des Beigeladenen und der Zeugen U und K hinreichend belegt, dass der Beigeladene trotz dieses einmaligen Verstoßes als zuverlässig im Sinne des Waffenrechtes anzusehen sei. Die Einwendungen des Beigeladenen, er habe von der fehlenden Berechtigung des Herrn K nach Ablauf der Gültigkeit des Jagdscheines im März 2016 keine Kenntnis gehabt und habe angesichts der langjährigen Jagdfreundschaft und des noch im November 2015 vorgelegten und damals noch gültigen Jagdscheines sowie den weiteren gegenseitigen Einladungen zur Jagd - auch wenn es zu keiner gemeinsamen Jagd mehr gekommen sei - von einer fortbestehenden Berechtigung ausgehen dürfen, begründeten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit. Eine solche einmalige leichte Fahrlässigkeit führe nicht zur Unzuverlässigkeit.

14

Die Klägerin hat gegen den ihr am 7. Mai 2018 zugestellten Widerspruchsbescheid am 5. Juni 2018 Klage erhoben, soweit dieser die Ziffern 1, 3, 4 und 6 des Bescheids des Beklagten vom 16. Oktober 2017 aufgehoben hat. Sie führt aus, der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig. Der Beigeladene sei seiner grundlegenden waffenrechtlichen Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Waffen und Munition nur solchen Personen zu überlassen, die selbst zum Erwerb und Besitz dieser Gegenstände berechtigt seien, nicht nachgekommen. Die Berechtigung des Herrn K sei nicht offensichtlich gewesen. Soweit der Beigeladene sich darauf berufe, Hintergrund der Übergabe der Jagdwaffe an Herrn K sei dessen Bereitschaft zum Transport der Waffe zu einem Büchsenmacher zwecks Begutachtung eines eventuellen Schadens gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass das Motiv für das Überlassen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit unerheblich sei. Insofern sei auch ein eventueller Schaden an der Jagdwaffe nicht aufklärungsbedürftig. Darüber hinaus spreche die Auffindesituation der Jagdwaffe in einem Schrank in der Garage zwischen Jagdbekleidung gegen ein kurzzeitiges Überlassen. Der Beigeladene habe es im Vertrauen auf eine Jagdfreundschaft versäumt, sich die Erwerbsberechtigung des Herrn K nachweisen zu lassen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beigeladene selbst Jäger und Inhaber von Jagdrevieren sei. Ihm habe insofern bekannt sein müssen, dass Jahresjagdscheine einer zeitlichen Befristung von maximal 3 Jagdjahren unterlägen, sie somit auch durch Zeitablauf ungültig werden könnten und daher immer wieder auf Ihre Gültigkeit hin geprüft werden müssten. Der Umstand, dass der Beigeladene die Sorgfaltspflichten des Waffenrechts – hier die Prüfung der Berechtigung – den sozialen Gepflogenheiten und auf Freundschaft beruhendem Vertrauen unterordne, lasse auf eine grundlegende innere Fehleinstellung schließen, die eine Bewertung der festgestellten Tatsache als eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die einmalig toleriert werden könnte, ausschließe.

15

Die Klägerin beantragt,

16

den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Kaiserslautern vom 4. Mai 2018 aufzuheben, soweit dieser die Ziffern 1, 3, 4 und 6 des Bescheids des Beklagten vom 16. Oktober 2017 aufgehoben hat.

17

Der Beklagte beantragt,

18

zu entscheiden wie rechtens.

19

Der Beigeladene beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er trägt vor, es sei davon auszugehen, dass er bei der Überlassung der Waffe lediglich leicht fahrlässig gehandelt habe. Ohne jede Frage und ohne jeden Zweifel habe er objektiv gesehen einen Fehler begangen, indem er die Jagdwaffe Marke ..., Seriennummer ..., wenn auch nur kurzfristig zu einem Transport zum Büchsenmacher U, Herrn K, einem Unberechtigten im waffenrechtlichen Sinne, überlassen habe. Vorliegend sei der Fall zunächst nicht ausreichend durch den Beklagten aufgeklärt worden. Dies sei erst im Laufe des Vorverfahrens im Termin beim Kreisrechtsausschuss geschehen, wo endlich die wichtigen Zeugen Herr K und der Büchsenmacher U vernommen bzw. befragt worden seien. Aufgrund dieser Befragung und Vernehmung sei sodann der Ausgangsbescheid zutreffenderweise vom Kreisrechtsausschuss vollständig aufgehoben worden. Wären die Ermittlungen und die Aufklärung des Sachverhalts schon entsprechend früher tatsächlich durchgeführt worden, so hätte man feststellen können, ja sogar feststellen müssen, dass es sich nicht um pure Schutzbehauptungen des Beigeladenen gehandelt habe, sondern dass dieser Vortrag voll und ganz den Tatsachen und der Wahrheit entsprochen habe.

22

Vorliegend habe er aufgrund aller äußeren objektiven Umstände davon ausgehen dürfen, dass Herr K nach wie vor noch im Besitz des Jagdscheins und waffenrechtlicher Erlaubnisse sei und nach wie vor noch Jagdpächter sei. Auch er sei durch das Verhalten des Herrn K getäuscht worden. Man könne ihm keinerlei Schuld zuweisen. Er habe sich einmal den Jagdschein zeigen lassen. Aufgrund aller weiteren Umstände habe er nach wie vor davon ausgehen dürfen, dass Herr K weiterhin zulässigerweise auf die Jagd gehe. Lediglich aufgrund eingetretener weiterer Umstände wegen des Zeitablaufs an diesem Abend in der konkreten Situation habe er es leider verabsäumt, sich erneut den Jagdschein zeigen zu lassen. Nach diesseitiger Auffassung handele es sich hierbei um eine sog. situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne.

23

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K und U zu den näheren Umständen der Überlassung der dem Beigeladenen gehörenden Jagdwaffe ..., Waffen-Nr. ... an Herrn K und der beabsichtigten Reparatur dieser Waffe durch Herrn U. Wegen des Inhalts der Aussagen der beiden Zeugen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten 5 L 724/15.NW und 5 L 1204/17.NW verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2018.

 

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

 

1.

26

Die Klage ist zulässig.

27

1.1. Sie ist als Beanstandungsklage gemäß § 17 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – statthaft. Danach kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, im Falle des § 16 Abs. 7 Halbsatz 2 die andere obere Aufsichtsbehörde, gegen einen Widerspruchsbescheid gemäß § 16 Abs. 7, dessen Rechtswidrigkeit sie geltend macht, Klage bei dem Verwaltungsgericht erheben, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris).

28

1.2. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Abweichend von der allgemeinen Regelung dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage ohne Rücksicht auf eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten zulässig, wenn ein formelles Bundes- oder Landesgesetz ein Klagerecht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten ausdrücklich vorsieht oder eine dahingehende Regelung jedenfalls aus dem Zusammenhang einer Vorschrift, insbesondere ihrem Zweck, ersichtlich ist. Eine solche abweichende Regelung stellt § 17 Abs. 1 AGVwGO dar. Die Klägerin ist als obere Waffenbehörde auch die zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmung.

29

1.3. Für dieses Verfahren ist die Klägerin Beteiligte im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO. Es handelt sich dabei um ein gesetzliches, von dem Bestehen eigener Rechte losgelöstes Anfechtungsrecht unter Durchbrechung des Rechtsträgerprinzips.

30

1.4. Die Klägerin weist auch das nötige allgemeine Rechtsschutzinteresse auf.

31

Das Klageziel der Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2018 kann nicht mittels aufsichtsbehördlicher Weisung erfolgen. Der Kreisrechtsausschuss entschied umfassend und abschließend über den Widerspruch, sodass wegen der Weisungsfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AGVwGO die Ausübung staatlichen Aufsichtsrechts ausgeschlossen wird. Aufgrund dieser besteht vielmehr nicht die Möglichkeit, wie in anderen Verwaltungsverfahren, durch Weisung übergeordneten Behörden, die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – und Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung – LV – notwendige Einbindung in die innere Verwaltung sicherzustellen und die parlamentarische Verantwortung des Ressortministers zu gewährleisten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris). Daher ist die Beanstandungsklage das erforderliche Instrument zur Gewährleistung dieser Anforderungen und zur Überprüfung der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten.

 

2.

32

Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der hinsichtlich der Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 6 des Bescheids vom 16. Oktober 2017 angegriffene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist – zum für die Beurteilung der Begründetheit der Beanstandungsklage der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris) – rechtswidrig im Sinne der §§ 16 Abs. 7, 17 Abs. 1 AGVwGO und war daher durch die erkennende Kammer insoweit aufzuheben.

33

2.1. Rechtswidrig ist der angefochtene Widerspruchsbescheid nach Auffassung der Kammer zunächst insoweit, als der Kreisrechtsausschuss angenommen hat, die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten seien nicht gegeben.

34

Rechtsgrundlage für die Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis des Beigeladenen ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt.

35

2.1.1. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, oder c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucksache 14/7758 Seite 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4.08 –, juris). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG –, ESOVG; Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2013 – 21 CS 13.1758 –, juris m.w.N.). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 7 B 11152/18.OVG –).

36

Die Besorgnis einer missbräuchlichen Waffenverwendung, -aufbewahrung oder -weitergabe muss jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichen dabei nicht aus (vgl. u.a. OVG Saarland, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 B 155/15 –, LKRZ 2015, 507; VG München, Beschluss vom 25. Juli 2017 – M 7 S 17.1813 –, juris). Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG –, ESOVG).

37

2.1.2. Ausgehend von dem vorgegebenen Maßstab liegen in der Person des Beigeladenen nachträglich eingetretene Tatsachen vor, nach denen seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Nach den in dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Umständen ist davon auszugehen, dass vom Beigeladenen ein plausibles Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG ausgeht. Die nachträglich eingetretene Tatsache liegt darin, dass der Beigeladene nach Erteilung der Waffenbesitzkarten den Wechsellauf ..., Waffen-Nr. ... dem Nichtberechtigten Herrn K überlassen und damit gegen seine Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen hat.

38

Danach dürfen Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Die angesprochene Berechtigung bezieht sich, unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse, auf die waffenrechtliche Zulässigkeit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Munition. Ein Überlassen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG ist bereits dann gegeben, wenn der Waffenbesitzer einer anderen Person unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Sachherrschaft die Möglichkeit gewährt, die Waffen ohne Mitwirkung des Waffenbesitzers selbständig zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 – I C 7.77 –, juris, DÖV 1979, 567; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 1983 – 20 A 1132/82 –, MDR 1983, 960). Eine Empfangsberechtigung ist nur dann offensichtlich, wenn keine Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung eines etwaigen Spezialwissens des Überlassenden die konkrete Waffe besitzen dürfte (s. Nr. 34.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV –, BAnz. 2012 vom 22. März 2012, Nr. 47a). Offensichtlichkeit liegt dagegen nicht vor, wenn nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Berechtigung spricht (Gade, in: Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 34 Rn. 9). Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden können. Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einer Waffenbesitzkarte oder aus einem Jagdschein, so ist das jeweilige Dokument vorzulegen (Nr. 34.2 WaffVwV). In den Fällen, in denen keine Offensichtlichkeit gegeben ist, hat der Überlassende den Nachweis für den jeweiligen Überlassensvorgang zu prüfen. Der Nachweis ist letztlich die Inaugenscheinnahme der Urkunde über die Erwerbsberechtigung.

39

Die unter Verletzung von § 34 Abs. 1 WaffG erfolgende Überlassung einer Waffe an einen Nichtberechtigten begründet einen gravierenden Verstoß, der dem Grunde nach schon bei Einmaligkeit eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermag (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 7 B 11853/17.OVG –). Im Streitfall trägt die zuständige Behörde die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 7 B 11798/17.OVG –, juris m.w.N.).

40

2.1.3. Mit der Überlassung der Waffe an den Nichtberechtigten K durch den Beigeladenen sind entsprechende Tatsachen hinreichend belegt, aus denen auf die Unzuverlässigkeit des Beigeladenen geschlossen werden kann. Daher ist es nunmehr Sache des Beigeladenen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass er trotz der Überlassung der Waffe an Herrn K zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist. Denn eine Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Hintergründe des nachgewiesenen Überlassens an einen Nichtberechtigten, die ihrerseits Auswirkungen auf das Gewicht des festgestellten Verstoßes und damit auf die Prognoseentscheidung haben, begründet ein gefahrenabwehrrechtliches Restrisiko, das bei der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose nicht hingenommen werden muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 7 B 11853/17.OVG –; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 7 B 11152/18.OVG –). Der strafrechtliche Zweifelssatz gilt bei der gefahrenabwehrrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nicht. In Bezug auf die anzustellende Gefahren- bzw. Zuverlässigkeitsprognose ist es vielmehr nicht zu beanstanden, aus der daraus folgenden Unaufklärbarkeit die gefahrenabwehrrechtlich erforderlichen Schlüsse zu ziehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 7 B 11798/17.OVG –, juris).

41

Hiervon ausgehend hat der Beigeladene nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er trotz der Überlassung der Jagdwaffe Marke ..., Waffen-Nr. ..., an Herrn K zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

42

Die genannte Waffe sowie Munition in einer Jackentasche von Herrn K fanden Beamte der Kriminalinspektion Kaiserslautern bei der Hausdurchsuchung im Anwesen des Herrn K am Morgen des 1. Februar 2017 in der Garage in einem Holzschrank (s. die Fotos Nr. 10 – 12 auf Blatt 18/19 der Verwaltungsakte), nachdem Herr K zuvor abgestritten hatte, dass sich Waffen im Haus befinden. Der Beigeladene hat in diesem Zusammenhang behauptet, er habe Herrn K am Vorabend des 1. Februar 2017 seine Waffe mitgegeben, damit dieser sie dem Büchsenmacher U vorbeibringe, da die Waffe nicht mehr präzise genug geschossen habe. Von dem Umstand, dass Herr K nicht mehr berechtigt gewesen sei, Waffen zu führen, habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe erst am Abend des 1. Februar 2017, als Herr K ihn zu Hause aufgesucht und von der Hausdurchsuchung am Morgen berichtet habe, davon erfahren, dass der Jagdschein von Herrn K zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.

43

Davon, dass sich der Sachverhalt wie vom Beigeladenen geschildert tatsächlich abgespielt hat, ist die Kammer jedoch nicht überzeugt.

44

Anlass für die am Morgen des 1. Februar 2017 vorgenommene Hausdurchsuchung bei Herrn K war der Verdacht, dass dieser weiterhin der Jagd nachgeht, obwohl ihm sofort vollziehbar seine Waffenbesitzkarten widerrufen worden waren. Bei der am 1. Februar 2017 bei Herrn K sichergestellten Waffe handelte es sich um die Waffe, die ursprünglich in seinem Eigentum gestanden und die der Beigeladene im November 2015 erworben hatte. Über die Einzelheiten des Waffenerwerbs machte der Beigeladene im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens jedoch unterschiedliche Angaben, die er nicht schlüssig erläutern konnte.

45

Fest steht, dass Herr K die Jagdwaffe Marke ..., Waffen-Nr. ... zusammen mit weiteren Waffen am 28. September 2017 der Firma L übergeben und die Firma L dies am 1. Oktober 2015 dem Beklagten bestätigt hat (s. Blatt 33 der Verwaltungsakte). Aktenkundig ist weiter, dass die Firma L die Waffe dem Beigeladenen am 12. November 2015 übergeben (s. Blatt 40 der Verwaltungsakte) und der Beklagte am 19. November 2015 die Waffe in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen eingetragen hat (s. Blatt 41 der Verwaltungsakte). Zu den näheren Umständen des Waffenerwerbs führte der Beigeladene im anwaltlichen Schreiben vom 14. September 2017 aus, er habe Herrn B vom Beklagten gefragt, warum Herr K seine Waffen verkaufe. Dieser habe jedoch sinngemäß nur geantwortet, er könne bzw. dürfe hierüber keine Auskunft erteilen. Deshalb habe er, der Beigeladene, Herrn K nach dem Gespräch mit Herrn B eigens auf eventuelle Schwierigkeiten mit seinem Jagdschein angesprochen. Herr K habe dann geantwortet, dass er noch den Jagdschein besitze. Auch habe dieser ihm den noch gültigen Jagdschein gezeigt. Diese Angaben bestätigte der Beigeladene in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 17. November 2017.

46

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2018 dazu befragt, gab der Beigeladene nunmehr zunächst an, es sei so gewesen, dass Herr K ihm den Wechsellauf etwa eine Woche vor der Anmeldung der Waffe bei der Kreisverwaltung zum Kauf angeboten habe. Nachdem sie sich auf dem Anwesen von Herrn K über den Kauf geeinigt hätten, habe dieser gesagt, er könne die Waffe bei Herrn L abholen. Daraufhin sei er eine Woche später zu Herrn B gegangen und habe die Waffe angemeldet. Er habe Herrn B danach gefragt, ob Herr K Probleme mit dem Jagdschein habe. Daraufhin habe Herr B geantwortet, dazu könne er nichts sagen.

47

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beigeladene erst Herrn B gefragt haben will, warum Herr K die Waffe verkaufe, wenn er sich doch schon vorher mit Herrn K über den Kauf der Waffe geeinigt haben will. Die beiden kannten sich nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt rund 20 Jahre und waren mehrere Jahre gemeinsam auf die Jagd gegangen. Insofern ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die beiden darüber gesprochen haben, warum Herr K den Wechsellauf veräußern wollte. Ein unmittelbares Nachfragebedürfnis musste für den Beigeladenen im Übrigen auch schon deshalb bestanden haben, weil Herr K gesagt haben soll, die zu veräußernde Waffe befinde sich beim Waffenhändler L. Damit kam aber in Betracht, dass Herr K die Waffe dem Waffenhändler L als einem Berechtigten im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG überlassen hatte, denn das „Überlassen“ schließt das Verwahren oder Hinterlegen ein (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2011 – 11 LA 365/10 –, GewArch 2011, 441; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2008 – OVG 11 N 52.06 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. März 1996 – Bf VI 48/94 –, GewArch 1997, 398). Auf diese Ungereimtheiten in der mündlichen Verhandlung angesprochen, räumte der Beigeladene zunächst ein, auch schon vorher mit Herrn K über Probleme mit dem Jagdschein gesprochen zu haben. Dieser habe ihm dann den noch bis zum 31. März 2016 gültigen Jagdschein gezeigt. Nachdem er, der Beigeladene, die Waffe bei Herrn B angemeldet gehabt habe, sei er zusammen mit Herrn K ins Waffengeschäft L gegangen. Dort habe er Herrn K auch im Waffengeschäft nochmal nach den Problemen mit dem Jagdschein gefragt. Herr K habe ihm auch dort den Jagdschein nochmals vorgezeigt.

48

Mit diesen abweichenden Aussagen gelang es dem Beigeladenen nicht, die bestehenden Unstimmigkeiten auszuräumen. Darüber hinaus ist seine erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, er sei mit Herrn K nach der Anmeldung der Waffe ins Waffengeschäft L gegangen, nicht in Einklang zu bringen mit den Belegen in der Verwaltungsakte des Beklagten. Denn daraus ergibt sich, dass die Firma L die Waffe dem Beigeladenen am 12. November 2015 übergeben hat, während die Anmeldung der Waffe am 19. November 2015 erfolgt ist. Auch ist es ausgehend davon, dass der Beigeladene Herrn K nach seiner zunächst getätigten Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Waffenerwerb nach Problemen mit dem Jagdschein gefragt haben will, nicht plausibel, dass der Beigeladene Herrn K im Waffengeschäft erneut darauf angesprochen haben will. Damit in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, führte der Beigeladene nunmehr aus, es sei anders gewesen. Herr K habe ihm zunächst verschwiegen, dass er Probleme mit der Waffenbesitzkarte habe. Es sei so gewesen, dass er, der Beigeladene, Herrn K nach Problemen erst gefragt habe, nachdem er bei Herrn B gewesen sei. Diese wechselnden Angaben lassen nicht den Schluss zu, dass sich die Gegebenheiten tatsächlich so abgespielt haben.

49

Ungeachtet dieser Ungereimtheiten konnte der Beigeladene die Kammer in der mündlichen Verhandlung auch nicht von seinem Vortrag überzeugen, er habe die Waffe Herrn K am Vorabend der bei diesem am Morgen des 1. Februar 2017 durchgeführten Hausdurchsuchung übergeben, damit er, Herr K, sie am nächsten Tag zum Büchsenmacher U bringe. Ohne näher darauf einzugehen, dass das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz die Behauptung des Beigeladenen, der Wechsellauf habe nicht mehr präzise geschossen, in seinem Behördengutachten vom 13. Juli 2017 nicht bestätigen konnte, blieben die Umstände des behaupteten Verbringens der Waffe am 31. Januar 2017 durch den Beigeladenen zu Herrn K bis zuletzt unklar. Nach Angaben des Beigeladenen gegenüber der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 13. Juni 2017 will er am Abend des 1. Februar 2017 nach der Arbeit Herrn U angerufen und ihn danach gefragt haben, ob er die Waffe erhalten habe. Herr U habe ihm dann erklärt, die Waffe sei gar nicht da. Dann habe er, der Beigeladene, Herrn U gesagt, Herr K aus B werde die Waffe noch vorbeibringen. Diese schieße nicht richtig und besitze einen riesigen Streukreis. Geht man von dieser Aussage aus, müsste der Beigeladene Herrn U in Unkenntnis der Hausdurchsuchung bei Herrn K in dem kurzen Zeitfenster zwischen seinem Arbeitsende und dem Eintreffen von Herrn K um 19.30 Uhr angerufen haben. Außerdem lässt dieser Vortrag nur den Schluss zu, dass der Beigeladene am Abend des 31. Januar 2017 noch nicht mit Herrn U darüber gesprochen hatte, dass er die Waffe am darauffolgenden Tag vorbeibringen wolle. In der Eidesstattlichen Versicherung vom 17. November 2017 gab der Beigeladene ferner an, er habe „am nächsten Tag“ den Büchsenmacher angerufen und ihm gesagt, dass Herr K ihm eine Waffe vorbeibringe, weil sie nicht richtig schieße. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2018 führte der Beigeladene dazu jedoch zunächst aus, er habe etwa sechs bis neun Monate nach dem Erwerb des Wechsellaufes (dieser war im November 2015) festgestellt, dass dieser nicht mehr präzise genug schieße. Deswegen habe er die Waffe zu Herrn U bringen wollen. Mit diesem habe er kurz bevor er die Waffe bei Herrn K abgegeben habe, gesprochen. Herr U habe ihm gesagt, dass er mittwochs auf den Stand komme und deswegen die Waffe vorher haben müsse. Ferner müsse er vorher noch Munition bestellen. Auf den zeitlichen Widerspruch in seinem Vortrag angesprochen, antwortete der Beigeladene nunmehr, er habe mit Herrn U erst am darauffolgenden Tag, also dem 2. Februar 2017, telefoniert und diesem gesagt, dass Herr K die Waffe nicht vorbeibringen werde. Herr U habe nur geantwortet, dies sei in Ordnung. Auf Vorhalt zu dem zeitlichen Widerspruch in seinen Angaben gab der Beigeladene nur an, er verstehe den Widerspruch nicht.

50

Dieser Vortrag des Beigeladenen hat die Kammer nicht davon überzeugen können, dass sich das Geschehen tatsächlich wie vom Beigeladenen geschildert zugetragen hat. Etwas Anderes hat sich auch nicht aus der Beweisaufnahme ergeben. Der Zeuge U hat nicht bestätigt, dass der Beigeladene ihn darüber informiert haben will, dass Herr K die Waffe vorbeibringen werde. Vielmehr gab Herr U lediglich an, der Beigeladene habe ihn irgendwann angerufen, weil seine Waffe nicht mehr richtig schieße. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Danach habe er nichts mehr gehört von dem Beigeladenen. Er habe von niemandem mehr etwas gehört. Herr U bestätigte auch nicht den Vortrag des Beigeladenen, er, Herr U, habe gesagt, er müsse die Waffe vor einem Mittwoch haben und 300 Schuss Munition bestellen, weil er mittwochs auf den Stand komme.

51

Die Kammer sieht davon ab, auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, die im Rahmen des Eilverfahrens sowohl von der Kammer als auch vom Oberverwaltungsgericht in der Beschwerdeentscheidung angesprochen worden waren, näher einzugehen. Nach Ansicht des Gerichts sind bereits die aufgezeigten Unklarheiten ausreichend für die Annahme, dass das Auffinden der Waffe am Morgen des 1. Februar 2017 bei Herrn K nicht nur auf dem Zufall beruhte, dass der Beigeladene die Waffe Herrn K nur kurzfristig überlassen hat, um diese aus Gefälligkeit zum Büchsenmacher U zu bringen. Aufgrund der Erklärungen des Beigeladenen zu den genauen Umständen der angeblichen Überlassung der Waffe zum Zweck der Reparatur sowie der Tatsache, dass sich durch die Untersuchung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz nicht bestätigen ließ, dass die besagte ursprünglich Herrn K gehörende Waffe überhaupt defekt war, besteht zumindest noch ein gefahrenabwehrrechtliches Restrisiko, das bei der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose nicht hingenommen werden muss. Danach bleibt der Verdacht bestehen, dass der Beigeladene die Waffe Herr K überlassen hat, damit dieser sie auch nach dem Verlust der waffenrechtlichen Berechtigung weiter im Besitz haben bzw. zur Jagdausübung nutzen konnte.

52

Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist daher insoweit, als der Kreisrechtsausschuss angenommen hat, die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten seien nicht gegeben, rechtswidrig und auf die Beanstandungsklage der Klägerin hin aufzuheben.

53

2.2. Dies gilt ebenso für die in den Ziffern 3, 4 und 6 des Bescheids vom 16. Oktober 2017 getroffenen Anordnungen.

54

2.2.1. Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 3, die in den Waffenbesitzkarten des Beigeladenen eingetragenen, sich in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen bis zum 31. Dezember 2017 einem Berechtigten zu überlassen, ist die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hat danach jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben. Der Beklagte hat es in das Belieben des Beigeladenen gestellt, ob er seine Waffen dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt. Die angeordnete Frist war angemessen.

55

Im Hinblick auf die Ermessensausübung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Soll nämlich eine Widerrufsentscheidung nach § 45 WaffG, die nicht im Ermessen der Behörde steht, nicht wirkungslos bleiben, muss die Behörde grundsätzlich bestrebt sein, den nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitz zu beenden und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, indem sie von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG Gebrauch macht. Dies bedeutet, dass das Ermessen der Behörde im Sinne einer entsprechenden Anordnung gelenkt ist. Wenn ein vom Regelfall abweichender Sonderfall nicht vorliegt, versteht sich daher der Erlass der Anordnung von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Ein Sonderfall, der ausnahmsweise zu einer höheren Bewertung der privaten Interessen des Beigeladenen gegenüber den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hätte führen können, war vorliegend nicht zu erkennen.

56

2.2.2. Die ferner in Ziffer 4 des Bescheids vom 16. Oktober 2017 angeordnete Sicherstellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 6 L 471/09 –, juris).

57

2.2.3. Schließlich beruht die in Ziffer 6 des Bescheids vom 16. Oktober 2017 angeordnete Einziehung der im Besitz des Beigeladenen befindlichen Waffen und Munition auf § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG.

58

Im Ergebnis ist daher der Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2018 wegen der Unzuverlässigkeit des Beigeladenen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG aufzuheben.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

 

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris), der die Kammer folgt, in Fällen der Beanstandungsklage lediglich das abstrakte Interesse der klagenden Aufsichtsbehörde an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugrunde zu legen und dieses mit dem Auffangstreitwert zu bemessen.