Tenor
Der Widerspruchsbescheid des
Kreisrechtsausschusses des Landkreises Kaiserslautern vom 4. Mai 2018 wird
aufgehoben, soweit dieser die Ziffern 1, 3, 4 und 6 des Bescheids des
Landkreises Kaiserslautern vom 16. Oktober 2018 aufgehoben hat.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen
die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur
Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten
selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden
Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses des Beklagten.
Der in L-Dorf wohnhafte Beigeladene ist Inhaber mehrerer
Waffenbesitzkarten und Jagdscheininhaber; er geht als Jagdpächter in den
Jagdbezirken H und E der Jagd nach. In der Vergangenheit ging er u.a. mit dem
in B-Dorf wohnhaften Herrn K, dem Pächter des Jagdbezirks B, auf die Jagd. Herrn
K wurden von dem Beklagten mit Bescheid vom 25. Mai 2015 mehrere
Waffenbesitzkarten widerrufen. Das dagegen von Herrn K angestrengte
Eilverfahren blieb erfolglos (s. den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2015 – 5
L 724/15.NW –). Herr K blieb aber im Besitz eines bis zum 31. März 2016
gültigen Jagdscheins.
In der Folgezeit wurden die Waffen von Herrn K am 28.
September 2015 im Waffenhaus L in Kaiserslautern eingelagert, u.a. auch der
Wechsellauf ..., Waffen-Nr. ..., der vom Beigeladenen am 12. November 2015
erworben wurde. Die Anmeldung der Schusswaffe durch den Beigeladenen erfolgte
am 19. November 2015 bei dem Beklagten.
Am 5. Januar 2017 ordnete das Amtsgericht Kaiserslautern
die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume von Herrn K in B-Dorf an, da
polizeiliche Ermittlungen den Verdacht ergeben hatten, dass Herr K weiterhin
der Jagd nachgehe. Die Hausdurchsuchung fand am Morgen des 1. Februar 2017 in
dem Anwesen des Herrn K statt. Dabei wurden u.a. in der Garage in einem
Holzschrank der Wechsellauf ..., Waffen-Nr. ... sowie Munition in einer
Jackentasche gefunden.
In der Folgezeit wurde gegen den Beigeladenen ein
Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz im Hinblick auf die
Überlassung einer Waffe an einen Dritten eingeleitet, dieses Verfahren im Juli
2017 aber gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt.
Gegenüber dem Beklagten hatte der Beigeladene zuvor im
Februar 2017 angegeben, die Waffe habe ungenau geschossen, weshalb er diese
Herrn K mit dem Auftrag übergeben habe, die Waffe zu dem Büchsenmacher U zu
bringen. Dass der Jagdschein von Herrn K nicht verlängert worden sei, sei ihm
nicht bekannt gewesen.
Im Juli 2017 legte das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
ein Behördengutachten zu der Frage vor, ob der bei der Hausdurchsuchung
aufgefundene Wechsellauf Blaser funktionsfähig war. In dem vorgelegten
Gutachten heißt es, nach hiesiger Ansicht habe die Waffe kein Präzisionsproblem
und habe bestimmungsgemäß funktioniert.
Mit Schreiben vom 1. September 2017 wies der Beklagte den
Beigeladenen darauf hin, dass beabsichtigt sei, ihm die waffenrechtlichen
Erlaubnisse wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen und
den Jagdschein wegen fehlender jagdrechtlicher Zuverlässigkeit für ungültig zu
erklären und einzuziehen.
Hierauf antwortete der Beigeladene am 14. September 2017,
die Überlassung der Waffe an Herrn K habe keinen gröblichen Verstoß gegen das
Waffengesetz dargestellt. Er habe nicht gewusst, dass Herr K nicht mehr zum
Besitz von Schusswaffen berechtigt gewesen sei. Er habe vorher auf kürzester
Entfernung zwei Füchse verfehlt, was für ihn nicht erklärbar gewesen sei.
Deshalb habe die Waffe zur Überprüfung zu dem Büchsenmacher U gebracht werden
sollen. Im Zuge der Ablieferung eines Wildschweins bei Herrn K habe er, der
Beigeladene, die Waffe zu Herrn U bringen wollen. Lediglich aus Zeitgründen
habe dann Herr K die Waffe zu Herrn U bringen sollen. Er habe nicht gewusst,
dass Herr K nicht mehr im Besitz des Jagdscheins gewesen sei. Es liege daher
nur ein minderschwerer Fall der Fahrlässigkeit vor. Die Waffe habe sich nur für
wenige Stunden aufgrund des Fehlverhaltens von Herrn K bei diesem befunden. Es
sei ein dummer Zufall gewesen, dass ausgerechnet am nächsten Tag die
Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Dass der Jagdschein von Herrn K abgelaufen
gewesen sei, habe er, der Beigeladene, erst erfahren, als Herr K am
darauffolgenden Abend zu ihm nach Hause gekommen sei und von der
Hausdurchsuchung berichtet habe. Er, der Beigeladene, habe gefragt, wo denn das
Problem sei. Herr K habe dann den Jagdschein am Tisch vorgezeigt. Seine, des
Beigeladenen, Ehefrau habe den Jagdschein anschließend an sich genommen, diesen
geöffnet und festgestellt, dass er bereits abgelaufen gewesen sei.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 widerrief der Beklagte
sämtliche dem Beigeladenen erteilte Waffenbesitzkarten und ordnete an, dass
diese bis zum 31. Dezember 2017 dem Beklagten zurückzugeben seien (Ziffer 1).
Darüber hinaus erklärte der Beklagte den dem Beigeladenen zuletzt am 7. Februar
2017 ausgestellten Jagdschein für ungültig, zog ihn ein und ordnete an, dass
dieser ebenfalls bis zum 31. Dezember 2017 zurückzugeben sei (Ziffer 2). Des
Weiteren ordnete der Beklagte an, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen
Schusswaffen bis zum 31. Dezember 2017 einem Berechtigten zu überlassen oder
gegen Nachweis dauerhaft unbrauchbar zu machen (Ziffer 3). Ferner ordnete der
Beklagte die Sicherstellung der Waffen und Munition nach fruchtlosem Ablauf der
gesetzten Frist an (Ziffer 4) und kündigte die Einziehung und Verwertung der
Waffen für den Fall an, dass der Beigeladene innerhalb eines Monats nach
Sicherstellung keinen empfangsbereiten Berechtigten benenne (Ziffer 6). Die
sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 der Verfügung wurde angeordnet. Zur
Begründung führte der Beklagte u.a. aus, durch das Überlassen einer Waffe an
einen Unberechtigten seien Tatsachen gegeben, die die Annahme rechtfertigten,
dass der Beigeladene Waffen und Munition Personen überlassen werde, die zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt
seien. Damit fehle ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Die Angabe des
Beigeladenen, die Waffe am Tag vor der Durchsuchung Herrn K übergeben zu haben,
damit dieser die Waffe zu dem Büchsenmacher Herrn U bringen könne, sei als
Schutzbehauptung zu werten.
Dagegen legte der Beigeladene am 24. Oktober 2017
Widerspruch ein und suchte ferner um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz
gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2017 nach. Das erkennende Gericht lehnte den
Eilantrag des Beigeladenen mit Beschluss vom 23. November 2017 – 5 L 1204/17.NW
– u.a. mit der Begründung ab, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Nach Durchsicht sämtlicher
Verwaltungsvorgänge spreche derzeit Vieles dafür, dass der Beigeladene von den
waffenrechtlichen Problemen des Herrn K Kenntnis gehabt und diesem die Waffe
nicht erst am Vorabend der Hausdurchsuchung, sondern bereits früher übergeben
habe, damit dieser weiterhin auf die Jagd gehen könne. Der Beigeladene habe bei
objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung seines Spezialwissens
jedenfalls Kenntnis davon oder zumindest Zweifel daran haben müssen, dass Herr
K nicht berechtigt gewesen sei, über Waffen zu verfügen. Es könne keine Rede
davon sein, dass der Beigeladene im Januar 2017 von einer Offensichtlichkeit
der Erwerbsberechtigung des Herrn K habe ausgehen dürfen.
Die von dem Beigeladenen dagegen eingelegte Beschwerde wies
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16. Februar 2018 –
7 B 11853/17.OVG – zurück. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht
u.a. aus, zwar sei der angegriffene Bescheid weder offensichtlich rechtmäßig
noch offensichtlich rechtswidrig. Der
Vortrag des Beigeladenen, er habe die Waffe Herrn K am Vorabend der bei diesem
durchgeführten Durchsuchung übergeben, damit er, Herr K, sie am nächsten Tag
zum Büchsenmacher U bringe, sei im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären und
vermöge deshalb eine offensichtlich Rechtswidrigkeit des angegriffenen
Widerrufs nicht zu begründen. Ungeachtet des weiteren Aufklärungsbedarfs in der
Hauptsache spreche nach Aktenlage auch unter Einbeziehung des
Beschwerdevorbringens allerdings Überwiegendes dafür, dass das Gewehr nicht am
Vorabend der Durchsuchung bzw. nicht allein zum Transport zum Büchsenmacher
übergeben worden sei. Bei der ausgehend davon vorzunehmenden Interessenabwägung
überwiege jedenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse.
In der Folgezeit hob der
Kreisrechtsausschuss des Beklagten nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 28. Februar 2018, in der die Herren K und U als Zeugen vernommen
wurden, mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2018 den Bescheid vom 16. Oktober
2017 auf. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Beigeladene
habe ein Jagdgewehr dem Nichtberechtigten Herrn K überlassen und damit gegen
seine Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz – WaffG – verstoßen,
demzufolge Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden
dürften. Nach überwiegender Überzeugung des Kreisrechtsausschusses hätten die
Einlassungen des Beigeladenen und der Zeugen U und K hinreichend belegt, dass
der Beigeladene trotz dieses einmaligen Verstoßes als zuverlässig im Sinne des
Waffenrechtes anzusehen sei. Die Einwendungen des Beigeladenen, er habe von der
fehlenden Berechtigung des Herrn K nach Ablauf der Gültigkeit des Jagdscheines
im März 2016 keine Kenntnis gehabt und habe angesichts der langjährigen Jagdfreundschaft
und des noch im November 2015 vorgelegten und damals noch gültigen Jagdscheines
sowie den weiteren gegenseitigen Einladungen zur Jagd - auch wenn es zu keiner
gemeinsamen Jagd mehr gekommen sei - von einer fortbestehenden Berechtigung
ausgehen dürfen, begründeten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit. Eine solche
einmalige leichte Fahrlässigkeit führe nicht zur Unzuverlässigkeit.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 7. Mai
2018 zugestellten Widerspruchsbescheid am 5. Juni 2018 Klage erhoben, soweit
dieser die Ziffern 1, 3, 4 und 6 des Bescheids des Beklagten vom 16. Oktober
2017 aufgehoben hat. Sie führt aus, der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig.
Der Beigeladene sei seiner grundlegenden waffenrechtlichen Verpflichtung aus §
34 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Waffen und Munition nur solchen Personen zu überlassen,
die selbst zum Erwerb und Besitz dieser Gegenstände berechtigt seien, nicht
nachgekommen. Die Berechtigung des Herrn K sei nicht offensichtlich gewesen.
Soweit der Beigeladene sich darauf berufe, Hintergrund der Übergabe der
Jagdwaffe an Herrn K sei dessen Bereitschaft zum Transport der Waffe zu einem
Büchsenmacher zwecks Begutachtung eines eventuellen Schadens gewesen, sei
darauf hinzuweisen, dass das Motiv für das Überlassen für die Annahme der
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit unerheblich sei. Insofern sei auch ein
eventueller Schaden an der Jagdwaffe nicht aufklärungsbedürftig. Darüber hinaus
spreche die Auffindesituation der Jagdwaffe in einem Schrank in der Garage
zwischen Jagdbekleidung gegen ein kurzzeitiges Überlassen. Der Beigeladene habe
es im Vertrauen auf eine Jagdfreundschaft versäumt, sich die
Erwerbsberechtigung des Herrn K nachweisen zu lassen. Erschwerend komme hinzu,
dass der Beigeladene selbst Jäger und Inhaber von Jagdrevieren sei. Ihm habe
insofern bekannt sein müssen, dass Jahresjagdscheine einer zeitlichen
Befristung von maximal 3 Jagdjahren unterlägen, sie somit auch durch Zeitablauf
ungültig werden könnten und daher immer wieder auf Ihre Gültigkeit hin geprüft
werden müssten. Der Umstand, dass der Beigeladene die Sorgfaltspflichten des
Waffenrechts – hier die Prüfung der Berechtigung – den sozialen Gepflogenheiten
und auf Freundschaft beruhendem Vertrauen unterordne, lasse auf eine
grundlegende innere Fehleinstellung schließen, die eine Bewertung der
festgestellten Tatsache als eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts,
die einmalig toleriert werden könnte, ausschließe.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des
Kreisrechtsausschusses des Landkreises Kaiserslautern vom 4. Mai 2018
aufzuheben, soweit dieser die Ziffern 1, 3, 4 und 6 des Bescheids des Beklagten
vom 16. Oktober 2017 aufgehoben hat.
Der Beklagte beantragt,
zu entscheiden wie rechtens.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, es sei davon auszugehen, dass er bei der
Überlassung der Waffe lediglich leicht fahrlässig gehandelt habe. Ohne jede
Frage und ohne jeden Zweifel habe er objektiv gesehen einen Fehler begangen,
indem er die Jagdwaffe Marke ..., Seriennummer ..., wenn auch nur kurzfristig
zu einem Transport zum Büchsenmacher U, Herrn K, einem Unberechtigten im
waffenrechtlichen Sinne, überlassen habe. Vorliegend sei der Fall zunächst
nicht ausreichend durch den Beklagten aufgeklärt worden. Dies sei erst im Laufe
des Vorverfahrens im Termin beim Kreisrechtsausschuss geschehen, wo endlich die
wichtigen Zeugen Herr K und der Büchsenmacher U vernommen bzw. befragt worden
seien. Aufgrund dieser Befragung und Vernehmung sei sodann der Ausgangsbescheid
zutreffenderweise vom Kreisrechtsausschuss vollständig aufgehoben worden. Wären
die Ermittlungen und die Aufklärung des Sachverhalts schon entsprechend früher
tatsächlich durchgeführt worden, so hätte man feststellen können, ja sogar
feststellen müssen, dass es sich nicht um pure Schutzbehauptungen des
Beigeladenen gehandelt habe, sondern dass dieser Vortrag voll und ganz den
Tatsachen und der Wahrheit entsprochen habe.
Vorliegend habe er aufgrund aller äußeren objektiven
Umstände davon ausgehen dürfen, dass Herr K nach wie vor noch im Besitz des
Jagdscheins und waffenrechtlicher Erlaubnisse sei und nach wie vor noch
Jagdpächter sei. Auch er sei durch das Verhalten des Herrn K getäuscht worden.
Man könne ihm keinerlei Schuld zuweisen. Er habe sich einmal den Jagdschein
zeigen lassen. Aufgrund aller weiteren Umstände habe er nach wie vor davon
ausgehen dürfen, dass Herr K weiterhin zulässigerweise auf die Jagd gehe.
Lediglich aufgrund eingetretener weiterer Umstände wegen des Zeitablaufs an
diesem Abend in der konkreten Situation habe er es leider verabsäumt, sich
erneut den Jagdschein zeigen zu lassen. Nach diesseitiger Auffassung handele es
sich hierbei um eine sog. situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei
nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen
K und U zu den näheren Umständen der Überlassung der dem Beigeladenen
gehörenden Jagdwaffe ..., Waffen-Nr. ... an Herrn K und der beabsichtigten
Reparatur dieser Waffe durch Herrn U. Wegen des Inhalts der Aussagen der beiden
Zeugen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten des Beklagten
sowie die beigezogenen Gerichtsakten 5 L 724/15.NW und 5 L 1204/17.NW
verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.
Dezember 2018.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1.
Die Klage ist zulässig.
1.1. Sie ist als Beanstandungsklage gemäß § 17 des
Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – statthaft. Danach
kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, im Falle des § 16 Abs. 7
Halbsatz 2 die andere obere Aufsichtsbehörde, gegen einen Widerspruchsbescheid
gemäß § 16 Abs. 7, dessen Rechtswidrigkeit sie geltend macht, Klage bei dem
Verwaltungsgericht erheben, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten
hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG
–, juris).
1.2. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42
Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Abweichend von der allgemeinen
Regelung dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage ohne Rücksicht auf eine
Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten zulässig, wenn ein formelles
Bundes- oder Landesgesetz ein Klagerecht unabhängig von der Betroffenheit in
eigenen Rechten ausdrücklich vorsieht oder eine dahingehende Regelung
jedenfalls aus dem Zusammenhang einer Vorschrift, insbesondere ihrem Zweck,
ersichtlich ist. Eine solche abweichende Regelung stellt § 17 Abs. 1 AGVwGO
dar. Die Klägerin ist als obere Waffenbehörde auch die zuständige Behörde im
Sinne dieser Bestimmung.
1.3. Für dieses Verfahren ist die Klägerin Beteiligte im
Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO. Es handelt sich dabei um ein gesetzliches, von dem
Bestehen eigener Rechte losgelöstes Anfechtungsrecht unter Durchbrechung des
Rechtsträgerprinzips.
1.4. Die Klägerin weist auch das nötige allgemeine
Rechtsschutzinteresse auf.
Das Klageziel der Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom
4. Mai 2018 kann nicht mittels aufsichtsbehördlicher Weisung erfolgen. Der
Kreisrechtsausschuss entschied umfassend und abschließend über den Widerspruch,
sodass wegen der Weisungsfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AGVwGO die
Ausübung staatlichen Aufsichtsrechts ausgeschlossen wird. Aufgrund dieser
besteht vielmehr nicht die Möglichkeit, wie in anderen Verwaltungsverfahren,
durch Weisung übergeordneten Behörden, die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3
Grundgesetz – GG – und Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung – LV – notwendige
Einbindung in die innere Verwaltung sicherzustellen und die parlamentarische
Verantwortung des Ressortministers zu gewährleisten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris). Daher ist die
Beanstandungsklage das erforderliche Instrument zur Gewährleistung dieser
Anforderungen und zur Überprüfung der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses
des Beklagten.
2.
Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der hinsichtlich
der Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 6 des Bescheids vom 16. Oktober 2017
angegriffene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist
– zum für die Beurteilung der Begründetheit der Beanstandungsklage der Klägerin
maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris) –
rechtswidrig im Sinne der §§ 16 Abs. 7, 17 Abs. 1 AGVwGO und war daher durch
die erkennende Kammer insoweit aufzuheben.
2.1. Rechtswidrig ist der angefochtene Widerspruchsbescheid
nach Auffassung der Kammer zunächst insoweit, als der Kreisrechtsausschuss
angenommen hat, die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten
seien nicht gegeben.
Rechtsgrundlage
für die Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis des
Beigeladenen ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche
Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt
wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen
müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach
die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende
die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG und die persönliche Eignung
gemäß § 6 WaffG besitzt.
2.1.1. Die erforderliche
waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b) mit
Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese
Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, oder c) Waffen oder Munition
Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
diese Gegenstände nicht berechtigt sind. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschreibt im
Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und
Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch
waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die
Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine
Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute
Unzuverlässigkeit). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu
erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen,
beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit
diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu
bewahren (vgl. BT-Drucksache 14/7758 Seite 51). Die Risiken, die mit jedem
Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die
nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und
Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. vgl.
z.B. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4.08 –, juris). Dabei ist in
Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der
erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter
ausgehen, für die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der
Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG –, ESOVG; Bay. VGH, Beschluss vom 28.
November 2013 – 21 CS 13.1758 –, juris m.w.N.). Unter Berücksichtigung des
strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten
gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der
Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die
sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür
begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1
Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –,
juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG
–).
Die
Besorgnis einer missbräuchlichen Waffenverwendung, -aufbewahrung oder -weitergabe
muss jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen
sein. Bloße Vermutungen reichen dabei nicht aus (vgl. u.a. OVG Saarland,
Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 B 155/15 –, LKRZ 2015, 507; VG München,
Beschluss vom 25. Juli 2017 – M 7 S 17.1813 –, juris). Die Entscheidung der
Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen
gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine
Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG –, ESOVG).
2.1.2.
Ausgehend von dem vorgegebenen Maßstab liegen in der Person des Beigeladenen
nachträglich eingetretene Tatsachen vor, nach denen seine waffenrechtliche
Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Nach den in dem vorliegenden Verfahren
zugrunde zu legenden Umständen ist davon auszugehen, dass vom Beigeladenen ein
plausibles Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG ausgeht. Die nachträglich eingetretene Tatsache liegt
darin, dass der Beigeladene nach Erteilung der Waffenbesitzkarten den Wechsellauf ..., Waffen-Nr. ... dem
Nichtberechtigten Herrn K überlassen
und damit gegen seine Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen hat.
Danach
dürfen Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden. Die
Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden (§ 34 Abs. 1
Satz 2 WaffG). Die angesprochene Berechtigung bezieht sich, unabhängig von der
zivilrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse, auf die waffenrechtliche
Zulässigkeit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Munition.
Ein Überlassen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG ist bereits dann gegeben,
wenn der Waffenbesitzer einer anderen Person unter Aufrechterhaltung seiner
eigenen Sachherrschaft die Möglichkeit gewährt, die Waffen ohne Mitwirkung des
Waffenbesitzers selbständig zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember
1978 – I C 7.77 –, juris, DÖV 1979, 567; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
11. März 1983 – 20 A 1132/82 –, MDR 1983, 960). Eine Empfangsberechtigung ist
nur dann offensichtlich, wenn keine Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei
objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung eines etwaigen Spezialwissens
des Überlassenden die konkrete Waffe besitzen dürfte (s. Nr. 34.1 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV –, BAnz. 2012 vom
22. März 2012, Nr. 47a). Offensichtlichkeit liegt dagegen nicht vor, wenn nur
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Berechtigung spricht (Gade, in:
Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 34 Rn. 9). Bei erlaubnispflichtigen
Waffen und Munition wird von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung
nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden können. Ergibt sich die
Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einer Waffenbesitzkarte
oder aus einem Jagdschein, so ist das jeweilige Dokument vorzulegen (Nr. 34.2
WaffVwV). In den Fällen, in denen keine Offensichtlichkeit gegeben ist, hat der
Überlassende den Nachweis für den jeweiligen Überlassensvorgang zu prüfen. Der
Nachweis ist letztlich die Inaugenscheinnahme der Urkunde über die
Erwerbsberechtigung.
Die
unter Verletzung von § 34 Abs. 1 WaffG erfolgende Überlassung einer Waffe an
einen Nichtberechtigten begründet einen gravierenden Verstoß, der dem Grunde
nach schon bei Einmaligkeit eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu
begründen vermag (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 7 B
11853/17.OVG –). Im Streitfall trägt die zuständige Behörde die materielle
Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie eine
Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
8. Januar 2018 – 7 B 11798/17.OVG –, juris m.w.N.).
2.1.3. Mit der Überlassung der Waffe
an den Nichtberechtigten K durch den Beigeladenen sind entsprechende Tatsachen
hinreichend belegt, aus denen auf die Unzuverlässigkeit des Beigeladenen
geschlossen werden kann. Daher ist es nunmehr Sache des Beigeladenen,
darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass er trotz der Überlassung der Waffe
an Herrn K zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist. Denn eine
Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Hintergründe des nachgewiesenen Überlassens
an einen Nichtberechtigten, die ihrerseits Auswirkungen auf das Gewicht des
festgestellten Verstoßes und damit auf die Prognoseentscheidung haben,
begründet ein gefahrenabwehrrechtliches Restrisiko, das bei der anzustellenden
Zuverlässigkeitsprognose nicht hingenommen werden muss (OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 16. Februar 2018 – 7 B 11853/17.OVG –; vgl. auch OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.
Dezember 2018 – 7 B
11152/18.OVG –). Der strafrechtliche Zweifelssatz gilt bei der
gefahrenabwehrrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nicht. In Bezug auf die
anzustellende Gefahren- bzw. Zuverlässigkeitsprognose ist es vielmehr nicht zu
beanstanden, aus der daraus folgenden Unaufklärbarkeit die
gefahrenabwehrrechtlich erforderlichen Schlüsse zu ziehen (OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 8. Januar 2018 – 7 B 11798/17.OVG –, juris).
Hiervon
ausgehend hat der Beigeladene nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend
dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er trotz der Überlassung der
Jagdwaffe Marke ..., Waffen-Nr. ..., an Herrn K zuverlässig im Sinne des
Waffenrechts ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die
genannte Waffe sowie Munition in einer
Jackentasche von Herrn K fanden Beamte der Kriminalinspektion
Kaiserslautern bei der Hausdurchsuchung im Anwesen des Herrn K am Morgen des 1.
Februar 2017 in der Garage in einem Holzschrank (s. die Fotos Nr. 10 – 12 auf Blatt
18/19 der Verwaltungsakte), nachdem Herr K zuvor abgestritten hatte, dass sich
Waffen im Haus befinden. Der Beigeladene hat in diesem Zusammenhang behauptet,
er habe Herrn K am Vorabend des 1. Februar 2017 seine Waffe mitgegeben, damit
dieser sie dem Büchsenmacher U vorbeibringe, da die Waffe nicht mehr präzise
genug geschossen habe. Von dem Umstand, dass Herr K nicht mehr berechtigt
gewesen sei, Waffen zu führen, habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe erst am
Abend des 1. Februar 2017, als Herr K ihn zu Hause aufgesucht und von der
Hausdurchsuchung am Morgen berichtet habe, davon erfahren, dass der Jagdschein
von Herrn K zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.
Davon,
dass sich der Sachverhalt wie vom Beigeladenen geschildert tatsächlich abgespielt
hat, ist die Kammer jedoch nicht überzeugt.
Anlass
für die am Morgen des 1. Februar 2017 vorgenommene Hausdurchsuchung bei Herrn K
war der Verdacht, dass dieser
weiterhin der Jagd nachgeht, obwohl ihm sofort vollziehbar seine
Waffenbesitzkarten widerrufen worden waren. Bei der am 1. Februar 2017 bei
Herrn K sichergestellten Waffe handelte es sich um die Waffe, die ursprünglich
in seinem Eigentum gestanden und die der Beigeladene im November 2015 erworben
hatte. Über die Einzelheiten des Waffenerwerbs machte der Beigeladene im Laufe
des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens jedoch unterschiedliche
Angaben, die er nicht schlüssig erläutern konnte.
Fest steht, dass Herr K die Jagdwaffe
Marke ..., Waffen-Nr. ... zusammen mit weiteren Waffen am 28. September 2017 der Firma L übergeben und die Firma L dies am 1.
Oktober 2015 dem Beklagten bestätigt hat (s. Blatt 33 der Verwaltungsakte).
Aktenkundig ist weiter, dass die Firma L die Waffe dem Beigeladenen am 12.
November 2015 übergeben (s. Blatt 40 der Verwaltungsakte) und der Beklagte am
19. November 2015 die Waffe in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen
eingetragen hat (s. Blatt 41 der Verwaltungsakte). Zu den näheren Umständen des
Waffenerwerbs führte der Beigeladene im anwaltlichen Schreiben vom 14.
September 2017 aus, er habe Herrn B vom Beklagten gefragt, warum Herr K seine
Waffen verkaufe. Dieser habe jedoch sinngemäß nur geantwortet, er könne bzw.
dürfe hierüber keine Auskunft erteilen. Deshalb habe er, der Beigeladene, Herrn
K nach dem Gespräch mit Herrn B eigens auf eventuelle Schwierigkeiten mit
seinem Jagdschein angesprochen. Herr K habe dann geantwortet, dass er noch den
Jagdschein besitze. Auch habe dieser ihm den noch gültigen Jagdschein gezeigt.
Diese Angaben bestätigte der Beigeladene in seiner Eidesstattlichen
Versicherung vom 17. November 2017.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.
Dezember 2018 dazu befragt, gab der Beigeladene nunmehr zunächst an, es sei so
gewesen, dass Herr K ihm den Wechsellauf etwa eine Woche vor der Anmeldung der
Waffe bei der Kreisverwaltung zum Kauf angeboten habe. Nachdem sie sich auf dem
Anwesen von Herrn K über den Kauf geeinigt hätten, habe dieser gesagt, er könne
die Waffe bei Herrn L abholen. Daraufhin sei er eine Woche später zu Herrn B gegangen
und habe die Waffe angemeldet. Er habe Herrn B danach gefragt, ob Herr K
Probleme mit dem Jagdschein habe. Daraufhin habe Herr B geantwortet, dazu könne
er nichts sagen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum der
Beigeladene erst Herrn B gefragt haben will, warum Herr K die Waffe verkaufe,
wenn er sich doch schon vorher mit Herrn K über den Kauf der Waffe geeinigt
haben will. Die beiden kannten sich nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt
rund 20 Jahre und waren mehrere Jahre gemeinsam auf die Jagd gegangen. Insofern
ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die beiden darüber
gesprochen haben, warum Herr K den Wechsellauf veräußern wollte. Ein
unmittelbares Nachfragebedürfnis musste für den Beigeladenen im Übrigen auch
schon deshalb bestanden haben, weil Herr K gesagt haben soll, die zu
veräußernde Waffe befinde sich beim Waffenhändler L. Damit kam aber in
Betracht, dass Herr K die Waffe dem Waffenhändler L als einem Berechtigten im
Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG überlassen hatte, denn das „Überlassen“ schließt
das Verwahren oder Hinterlegen ein (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.
Mai 2011 – 11 LA 365/10 –, GewArch 2011, 441; OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 5. November 2008 – OVG 11 N 52.06 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. März 1996 – Bf VI
48/94 –, GewArch 1997, 398). Auf diese Ungereimtheiten in der mündlichen
Verhandlung angesprochen, räumte der Beigeladene zunächst ein, auch schon
vorher mit Herrn K über Probleme mit dem Jagdschein gesprochen zu haben. Dieser
habe ihm dann den noch bis zum 31. März 2016 gültigen Jagdschein gezeigt.
Nachdem er, der Beigeladene, die Waffe bei Herrn B angemeldet gehabt habe, sei
er zusammen mit Herrn K ins Waffengeschäft L gegangen. Dort habe er Herrn K
auch im Waffengeschäft nochmal nach den Problemen mit dem Jagdschein gefragt.
Herr K habe ihm auch dort den Jagdschein nochmals vorgezeigt.
Mit diesen abweichenden Aussagen gelang es
dem Beigeladenen nicht, die bestehenden Unstimmigkeiten auszuräumen. Darüber
hinaus ist seine erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte
Behauptung, er sei mit Herrn K nach der Anmeldung der Waffe ins Waffengeschäft
L gegangen, nicht in Einklang zu bringen mit den Belegen in der Verwaltungsakte
des Beklagten. Denn daraus ergibt sich, dass die Firma L die Waffe dem
Beigeladenen am 12. November 2015 übergeben hat, während die Anmeldung der
Waffe am 19. November 2015 erfolgt ist. Auch ist es ausgehend davon, dass der
Beigeladene Herrn K nach seiner zunächst getätigten Erklärung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Waffenerwerb nach Problemen mit dem Jagdschein gefragt
haben will, nicht plausibel, dass der Beigeladene Herrn K im Waffengeschäft
erneut darauf angesprochen haben will. Damit in der mündlichen Verhandlung
konfrontiert, führte der Beigeladene nunmehr aus, es sei anders gewesen.
Herr K habe ihm zunächst verschwiegen, dass er Probleme mit der
Waffenbesitzkarte habe. Es sei so gewesen, dass er, der Beigeladene, Herrn K
nach Problemen erst gefragt habe, nachdem er bei Herrn B gewesen sei. Diese wechselnden
Angaben lassen nicht den Schluss zu, dass sich die Gegebenheiten tatsächlich so
abgespielt haben.
Ungeachtet
dieser Ungereimtheiten konnte der Beigeladene die Kammer in der mündlichen
Verhandlung auch nicht von seinem Vortrag überzeugen, er habe die Waffe Herrn K
am Vorabend der bei diesem am Morgen des 1. Februar 2017 durchgeführten
Hausdurchsuchung übergeben, damit er, Herr K, sie am nächsten Tag zum
Büchsenmacher U bringe. Ohne näher darauf einzugehen, dass das
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz die Behauptung des Beigeladenen, der
Wechsellauf habe nicht mehr präzise geschossen, in seinem Behördengutachten vom
13. Juli 2017 nicht bestätigen konnte, blieben die Umstände des behaupteten
Verbringens der Waffe am 31. Januar 2017 durch den Beigeladenen zu Herrn K bis
zuletzt unklar. Nach Angaben des Beigeladenen gegenüber der Staatsanwaltschaft
Kaiserslautern vom 13. Juni 2017 will er am Abend des 1. Februar 2017 nach der
Arbeit Herrn U angerufen und ihn danach gefragt haben, ob er die Waffe erhalten
habe. Herr U habe ihm dann erklärt, die Waffe sei gar nicht da. Dann habe er,
der Beigeladene, Herrn U gesagt, Herr K aus B werde die Waffe noch
vorbeibringen. Diese schieße nicht richtig und besitze einen riesigen
Streukreis. Geht man von dieser Aussage aus, müsste der Beigeladene Herrn U in
Unkenntnis der Hausdurchsuchung bei Herrn K in dem kurzen Zeitfenster zwischen
seinem Arbeitsende und dem Eintreffen von Herrn K um 19.30 Uhr angerufen haben.
Außerdem lässt dieser Vortrag nur den Schluss zu, dass der Beigeladene am Abend
des 31. Januar 2017 noch nicht mit Herrn U darüber gesprochen hatte, dass er
die Waffe am darauffolgenden Tag vorbeibringen wolle. In der Eidesstattlichen
Versicherung vom 17. November 2017 gab der Beigeladene ferner an, er habe „am
nächsten Tag“ den Büchsenmacher angerufen und ihm gesagt, dass Herr K ihm eine
Waffe vorbeibringe, weil sie nicht richtig schieße. In der mündlichen
Verhandlung vom 10. Dezember 2018 führte der Beigeladene dazu jedoch zunächst
aus, er habe etwa sechs bis neun Monate nach dem Erwerb des Wechsellaufes
(dieser war im November 2015) festgestellt, dass dieser nicht mehr präzise
genug schieße. Deswegen habe er die Waffe zu Herrn U bringen wollen. Mit diesem
habe er kurz bevor er die Waffe bei Herrn K abgegeben habe, gesprochen. Herr U
habe ihm gesagt, dass er mittwochs auf den Stand komme und deswegen die Waffe
vorher haben müsse. Ferner müsse er vorher noch Munition bestellen. Auf den
zeitlichen Widerspruch in seinem Vortrag angesprochen, antwortete der Beigeladene
nunmehr, er habe mit Herrn U erst am darauffolgenden Tag, also dem 2. Februar
2017, telefoniert und diesem gesagt, dass Herr K die Waffe nicht vorbeibringen
werde. Herr U habe nur geantwortet, dies sei in Ordnung. Auf Vorhalt zu dem
zeitlichen Widerspruch in seinen Angaben gab der Beigeladene nur an, er
verstehe den Widerspruch nicht.
Dieser
Vortrag des Beigeladenen hat die Kammer nicht davon überzeugen können, dass
sich das Geschehen tatsächlich wie vom Beigeladenen geschildert zugetragen hat.
Etwas Anderes hat sich auch nicht aus der Beweisaufnahme ergeben. Der Zeuge U
hat nicht bestätigt, dass der Beigeladene ihn darüber informiert haben will,
dass Herr K die Waffe vorbeibringen werde. Vielmehr gab Herr U lediglich an,
der Beigeladene habe ihn irgendwann angerufen, weil seine Waffe nicht mehr
richtig schieße. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Danach
habe er nichts mehr gehört von dem Beigeladenen. Er habe von niemandem mehr
etwas gehört. Herr U bestätigte auch nicht den Vortrag des Beigeladenen, er,
Herr U, habe gesagt, er müsse die Waffe vor einem Mittwoch haben und 300 Schuss
Munition bestellen, weil er mittwochs auf den Stand komme.
Die
Kammer sieht davon ab, auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, die im
Rahmen des Eilverfahrens sowohl von der Kammer als auch vom
Oberverwaltungsgericht in der Beschwerdeentscheidung angesprochen worden waren,
näher einzugehen. Nach Ansicht des Gerichts sind bereits die aufgezeigten
Unklarheiten ausreichend für die Annahme, dass das Auffinden der Waffe am
Morgen des 1. Februar 2017 bei Herrn K nicht nur auf dem Zufall beruhte, dass
der Beigeladene die Waffe Herrn K nur kurzfristig überlassen hat, um diese aus
Gefälligkeit zum Büchsenmacher U
zu bringen. Aufgrund der Erklärungen des Beigeladenen zu den genauen Umständen
der angeblichen Überlassung der Waffe zum Zweck der Reparatur sowie der
Tatsache, dass sich durch die Untersuchung des Landeskriminalamtes
Rheinland-Pfalz nicht bestätigen ließ, dass die besagte ursprünglich Herrn K
gehörende Waffe überhaupt defekt war, besteht zumindest noch ein
gefahrenabwehrrechtliches Restrisiko, das bei der anzustellenden
Zuverlässigkeitsprognose nicht hingenommen werden muss. Danach bleibt der
Verdacht bestehen, dass der Beigeladene die Waffe Herr K überlassen hat, damit
dieser sie auch nach dem Verlust der waffenrechtlichen Berechtigung weiter im
Besitz haben bzw. zur Jagdausübung nutzen konnte.
Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist
daher insoweit, als der Kreisrechtsausschuss angenommen hat, die
Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten seien nicht gegeben,
rechtswidrig und auf die Beanstandungsklage der Klägerin hin aufzuheben.
2.2. Dies gilt ebenso für die in den Ziffern
3, 4 und 6 des Bescheids vom 16. Oktober 2017 getroffenen Anordnungen.
2.2.1. Rechtsgrundlage für die Anordnung in
Ziffer 3, die in den Waffenbesitzkarten des Beigeladenen eingetragenen, sich in
seinem Besitz befindlichen Schusswaffen bis zum 31. Dezember 2017 einem
Berechtigten zu überlassen, ist die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
Hat danach jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen
oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und
besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen
angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder
einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde
führt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben. Der Beklagte hat es in das
Belieben des Beigeladenen gestellt, ob er seine Waffen dauerhaft unbrauchbar
macht oder einem Berechtigten überlässt. Die angeordnete Frist war angemessen.
Im Hinblick auf die Ermessensausübung
bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Soll nämlich eine Widerrufsentscheidung nach § 45 WaffG, die nicht im Ermessen
der Behörde steht, nicht wirkungslos bleiben, muss die Behörde grundsätzlich
bestrebt sein, den nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitz zu
beenden und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, indem sie von § 46 Abs. 2
Satz 1 WaffG Gebrauch macht. Dies bedeutet, dass das Ermessen der Behörde im
Sinne einer entsprechenden Anordnung gelenkt ist. Wenn ein vom Regelfall
abweichender Sonderfall nicht vorliegt, versteht sich daher der Erlass der
Anordnung von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Ein Sonderfall, der
ausnahmsweise zu einer höheren Bewertung der privaten Interessen des
Beigeladenen gegenüber den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hätte führen
können, war vorliegend nicht zu erkennen.
2.2.2. Die ferner in Ziffer 4 des Bescheids
vom 16. Oktober 2017 angeordnete Sicherstellung findet ihre Rechtsgrundlage in
§ 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 6 L
471/09 –, juris).
2.2.3. Schließlich beruht die in Ziffer 6
des Bescheids vom 16. Oktober 2017 angeordnete Einziehung der im Besitz des
Beigeladenen befindlichen Waffen und Munition auf § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG.
Im
Ergebnis ist daher der Widerspruchsbescheid
vom 4. Mai 2018 wegen der Unzuverlässigkeit des Beigeladenen nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 c) WaffG aufzuheben.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich
aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –,
juris), der die Kammer folgt, in Fällen der Beanstandungsklage lediglich das
abstrakte Interesse der klagenden Aufsichtsbehörde an der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung zugrunde zu legen und dieses mit dem Auffangstreitwert zu bemessen.