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Rechtsprechungsarchiv
des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz e.V.
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

Neueste Entscheidungen

9 L 2823/22.TR

Gericht:
VG Trier
Aktenzeichen:
9 L 2823/22.TR
Datum:
14.10.2022
1. Bauschutt, der bei Abrissarbeiten anfällt, ist Abfall, wenn der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache, nämlich den Abriss, gerichtet ist und nicht sicher ist, wofür der Bauschutt in zeitlicher Nähe zu seinem Anfall verwendet werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 7 B 17.12 –, juris).

2. Der Vorgang des "Ausschlachtens" ausgedienter Gegenstände führt die daraus gewonnenen Einzelteile keiner neuen Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG zu, sondern stellt bereits eine Maßnahme der Abfallbehandlung dar.

3. Für die Abfalleigenschaft ist es nicht von Bedeutung, ob den betreffenden Stoffen und Gegenständen ein (Schrott-)Wert zukommt.

1 C 10785/21.OVG

Gericht:
OVG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen:
1 C 10785/21.OVG
Datum:
31.05.2022
Gemeinderatsmitglieder, die leitende Angestellte einer juristischen Person sind, welche durch einen Bebauungsplan unmittelbar betroffen ist, sind gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3a, Satz 2 GemO von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossen (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1988 - 10 C 20/87 -, NVwZ-RR 1988, 114).

Ob Gemeinderatsmitglieder leitende Angestellte sind, richtet sich danach, ob sie aus Sicht eines verständigen Bürgers eine Leitungsfunktion innehaben.

8 A 10120/21.OVG

Gericht:
OVG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen:
8 A 10120/21.OVG
Datum:
18.08.2021
Die Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7d LBauO beschränkt sich auf solche Hochsitze, die herkömmlicher Bauweise entsprechen, in der Regel aus einer einfachen Holzkonstruktion mit Sitzeinrichtung, Gerüst und Leiter bestehen und üblicherweise eine Grundfläche von nicht mehr als 4 m² aufweisen (hier verneint für Hochsitze mit durchgehenden Betonfundamenten in einer Größe von etwa 9 m² sowie einem Stahlgerüst mit Zwischenpodesten).


Der Beschluss ist rechtskräftig.

2 B 10820/21.OVG

Gericht:
OVG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen:
2 B 10820/21.OVG
Datum:
02.08.2021
1. Um den Bewerbungsverfahrensanspruch des in einer Bewerberkonkurrenz unterlegenen Beamten im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichern, reicht die vorläufige Freihaltung nur einer Planstelle regelmäßig aus. Die exklusive Freihaltung einer weiteren Stelle für den unterlegenen Bewerber führt zum Wegfall eines Anordnungsgrundes hinsichtlich weiterer Freihaltungen von Beförderungsstellen, weil sie dem Bewerber eine hinreichend sichere Rechtsposition vermittelt und damit die Gefahr der Vereitelung von Primärrechtsschutz beseitigt.

2. Ein auf vorläufige Unterlassung der Beförderung sämtlicher Mitbewerber gerichteter Rechtsschutzantrag stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung sämtlicher Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern dient in einem solchen Fall ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des nicht ausgewählten Beamten, sondern soll erkennbar Druck auf den Dienstherrn ausüben (im Anschluss an BVerwGE 145, 112).


Der Beschluss ist rechtskräftig.

10 A 10076/21.OVG

Gericht:
OVG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen:
10 A 10076/21.OVG
Datum:
23.07.2021
1. Ein Gemeinderatsmitglied, das insoweit einer Schweigepflicht unterliegt, hat einen Anspruch nach § 33 Abs. 4 GemO auf Beantwortung seiner Anfrage durch die Oberbürgermeisterin betreffend die jeweilige Höhe und Zusammensetzung der Vergütung der Geschäftsführer von Gesellschaften, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist.

2. § 90 Abs. 2 GemO begrenzt Inhalt und Umfang des Fragerechts und der korrespondierenden Antwortpflicht nach § 33 Abs. 4 GemO nicht.


Das Urteil ist rechtskräftig.

8 A 11487/20.OVG

Gericht:
OVG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen:
8 A 11487/20.OVG
Datum:
17.06.2021
§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ermächtigt den Plangeber nur zu einer "anderen Festsetzung" negativer Natur, d.h. zu einer Einschränkung der Zulassungsfähigkeit bestimmter baulicher Anlagen in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, nicht aber zu einer verbindlichen Zulassung von Anlagen in solchen Bereichen.


Das Urteil ist rechtskräftig.

8 A 11565/20.OVG

Gericht:
OVG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen:
8 A 11565/20.OVG
Datum:
17.06.2021
1. Zu den Anforderungen an das In-Betracht-Ziehen städtebaulicher Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (hier: Maßnahmen der Dorferneuerung).

2. Einer Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB fehlt das Sicherungsbedürfnis, soweit sich der Geltungsbereich der Satzung über den Teil des Gemeindegebiets hinaus erstreckt, für den die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen hinreichend konkret in Betracht gezogen hat.

3. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer bloßen Teilunwirksamkeit einer Vorkaufssatzung bei zu weit gefasstem räumlichem Geltungsbereich (hier bejaht).

4 K 694/20.KO

Gericht:
VG Koblenz
Aktenzeichen:
4 K 694/20.KO
Datum:
04.03.2021
Zur bauplanungsrechtlichen Einordnung einer Shisha-Bar, die über keine weiteren Freizeitangebote verfügt.

1 K 835/19.MZ

Gericht:
VG Mainz
Aktenzeichen:
1 K 835/19.MZ
Datum:
04.03.2021
GERICHTSBESCHEID

Für die Annahme einer Klagebefugnis reicht es bei einer Allgemeinverfügung nicht aus, dass der Kläger nur formal Adressat einer Regelung sein könnte, sondern er muss, um auch hier Popularklagen auszuschließen, darlegen, inwieweit er selbst in seiner konkreten Situation durch die angefochtene Regelung materiell betroffen ist (hier verneint).


Die Entscheidung ist rechtskräftig.

6 A 10976/20.OVG

Gericht:
OVG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen:
6 A 10976/20.OVG
Datum:
22.02.2021
1. Wie weit die einzelnen Anforderungen der von § 119 Abs. 1 AO geforderten inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit eines Beitragsbescheides im Einzelfall reichen, beurteilt sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Insbesondere bei der Frage, wie konkret die Maßnahme bezeichnet werden muss, ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Art der Maßnahme und der jeweiligen Einrichtung ergeben.

2. Beim wiederkehrenden Beitrag für Feld-, Weinbergs- und Waldwege ist die Angabe jedweder Investitionsaufwendung oder Unterhaltungsmaßnahme auf einzeln zu benennenden Wegen zur Gewährleistung der Bestimmtheitsanforderungen nicht notwendig.

3. Die Rechtfertigung der Beitragserhebung für Feld-, Weinbergs- und Waldwege entfällt, falls "Wirtschaftswege" von allen Gemeindebürgern nicht nur begangen, sondern mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen.

4. Der Gemeinde kommt bei der Bestimmung des Gemeindeanteils im Rahmen der Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Festlegung ist nicht isoliert auf einen einzelnen Weg und die Ausbaukosten für diesen abzustellen, sondern vielmehr die gesamte Einrichtung – mithin das gesamte dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmete und in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehende Feld- und Waldwegenetz im Außenbereich – in den Blick zu nehmen.

5. Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst.